Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 136/2019

Urteil vom 15. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Sàrl,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Bundi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Markeneintragung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 8. Februar 2019 (B-4894/2017).

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 ersuchte die A.________ Sàrl (Beschwerdeführerin) das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) um Zulassung des Zeichens "REVELATION" zum Markenschutz für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 9, 16, 41 und 44 (Markeneintragungsgesuch Nr. 50840/2017) :

3: Préparations pour les soins de cheveux; préparations de coiffage; préparations pour teindre les cheveux; préparations pour colorer les cheveux; préparations pour décolorer les cheveux.
9: Logiciels.
16: Livrets; manuels; guides d'utilisation.
41: Préparation et animation des séminaires d'éducation en matière de techniques de coiffure.
44: Services de salon de coiffure; services de teinture capillaire; services de coupe des cheveux; services de coloration des cheveux; services de coiffage; services de conseillers dans le domaine de la beauté.
Das IGE wies das Markeneintragungsgesuch mit Verfügung vom 8. August 2017 mit der Begründung ab, das Zeichen gehöre zum Gemeingut und sei aus diesem Grund vom Markenschutz ausgeschlossen.

B.
Diese Verfügung focht die A.________ Sàrl beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. Februar 2019 ab.

C.
Die A.________ Sàrl verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben. Das Zeichen "REVELATION" sei "für sämtliche Waren und Dienstleistungen" zum Markenschutz in der Schweiz zuzulassen und im Schweizer Markenregister einzutragen.
Das IGE beantragt unter Verzicht auf Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
In der vorliegenden Registersache ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Rechtsmittel. Als Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der Entscheid erging nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
BGG).
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor der Vorinstanz unterlegen und hat den gewünschten Markenschutz für ihr Zeichen nicht erhalten, womit sie zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
und b BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren betreffend das Markeneintragungsgesuch Nr. 50840/2017 ab und stellt demnach einen Endentscheid dar (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; vgl. BGE 133 III 490 E. 3). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
und Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG (SR 232.11) verletzt.

2.1. Nach Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden.
Die Gründe für den Schutzausschluss von Zeichen, die dem Gemeingut angehören, liegen entweder im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden Unterscheidungskraft, wobei sich Überschneidungen ergeben können. Die Unterscheidungskraft geht Zeichen ab, die aufgrund ihres Erscheinungsbilds oder ihres sachlichen respektive beschreibenden Gehalts die markenspezifische Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen können. Nicht schutzfähig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Unterscheidungskraft nicht aufweisen (Urteil 4A 503/2018 vom 9. April 2019 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen, mit zahlreichen Hinweisen). Dazu gehören auch Qualitätsangaben, mithin diejenigen Zeichen, deren inhaltliche Aussage sich in einer reklamehaften Anpreisung oder Selbstdarstellung erschöpft (BGE 129 III 225 E. 5.1; 128 III 447 E. 1.6 S. 452; Urteil 4A 38/2014 vom 27. Juni 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 III 297). Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere
Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft. Englischsprachige Ausdrücke können berücksichtigt werden, sofern sie von einem nicht unbedeutenden Teil der massgebenden Verkehrskreise verstanden werden (Urteil 4A 503/2018 vom 9. April 2019 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen, mit zahlreichen Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz erwog, der französische Begriff "révélation" werde in seiner lexikalischen Bedeutung als "Aufdecken", "Offenbarung", "plötzliche Erkenntnis" oder "Entdeckung" verstanden. Aufgrund der ähnlichen Schreibweise ordneten die Französisch sprechenden Verkehrskreise auch das englische Wort "revelation" der Bedeutung "Enthüllung" oder "Offenbarung" zu.
Das IGE habe zahlreiche Auszüge von Webseiten französischer und schweizerischer Herkunft ins Recht gelegt. Diese zeigten Bewertungen von Nutzern, in denen der Begriff "révélation" als Ausdruck des positiven Erstaunens oder als Angabe von hoher Qualität benutzt werde. Gestützt darauf führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es stehe ausser Frage, dass die Begriffe "révélation" beziehungsweise "revelation" einen positiven und anpreisenden Sinngehalt hätten. Auch wenn diese Ausdrücke nicht in einen vollständigen Satz eingebettet seien, sondern für sich allein stünden, sei deren anpreisender Charakter in jedem Einzelfall sofort klar und universell verständlich.

2.3. Die Beschwerdeführerin moniert, das Bundesverwaltungsgericht habe zwar Nutzerbewertungen berücksichtigt, die sich auf Webseiten mit den Top-Level-Domains ".fr" und ".com" befänden. Dabei habe es aber unbeachtet gelassen, dass zahlreiche durchaus vergleichbare Zeichen in Frankreich und der EU geschützt worden seien. Sie (die Beschwerdeführerin) habe in ihrer Beschwerdeschrift vor Bundesverwaltungsgericht über dreissig solcher Marken aufgeführt.
Sodann trägt die Beschwerdeführerin vor, beim Wort "révélation" stehe die "Entdeckung" respektive das "religiöse Verständnis" im Vordergrund. Sie nennt etwa die "Offenbarung eines Geheimnisses" oder die "auf übernatürlichem Wege erfolgende Mitteilung göttlicher Wahrheiten oder eines göttlichen Willens". Es handle sich primär um einen neutralen Begriff, der weder positive noch negative Wahrnehmungen vermittle und daher nicht anpreisend sein könne.
Angesichts der zahlreichen Eintragungen des Zeichens in Frankreich sei zumindest ein Grenzfall gegeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Marke in Zweifelsfällen einzutragen.

2.4.

2.4.1. Hinsichtlich der massgebenden Verkehrskreise stellte die Vorinstanz im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf die Endkonsumenten beziehungsweise das breite Publikum ab. Sie folgte damit der Auffassung der Beschwerdeführerin. Davon ist auch im Folgenden auszugehen.

2.4.2. Es trifft zwar zu, dass das Wort "REVELATION" in einem religiös konnotierten Sinn verstanden werden kann und ein solcher Gehalt auch ethymologisch eine wichtige Bedeutung gespielt haben mag (siehe für das Englische etwa Oxford English Dictionary, 3. Aufl. 2010). Auch hat die Offenbarung eines Geheimnisses an sich keinen positiven Gehalt (vgl. nur die Straftatbestände, welche in der jeweiligen französischsprachigen Fassung die "révélation" eines Geheimnisses sanktionieren [z.B. Art. 162 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
, Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
und Art. 321 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB oder Art. 35 Abs. 3
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 35 Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen - 1 Der Bundesrat kann vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder andere Datenbearbeitungen nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b und c bewilligen, wenn:
1    Der Bundesrat kann vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder andere Datenbearbeitungen nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b und c bewilligen, wenn:
a  die Aufgaben, aufgrund deren die Bearbeitung erforderlich ist, in einem bereits in Kraft stehenden Gesetz im formellen Sinn geregelt sind;
b  ausreichende Massnahmen getroffen werden, um einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen auf das Mindestmass zu begrenzen; und
c  für die praktische Umsetzung der Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Inkrafttreten, insbesondere aus technischen Gründen, unentbehrlich ist.
2    Er holt vorgängig die Stellungnahme des EDÖB ein.
3    Das zuständige Bundesorgan legt dem Bundesrat spätestens zwei Jahre nach der Aufnahme des Pilotversuchs einen Evaluationsbericht vor. Es schlägt darin die Fortführung oder die Einstellung der Bearbeitung vor.
4    Die automatisierte Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme des Pilotversuchs kein Gesetz im formellen Sinn in Kraft getreten ist, das die erforderliche Rechtsgrundlage enthält.
DSG und dann Art. 163 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 163 Verweigerungsrecht - 1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
1    Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
a  eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
b  sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB)66 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
2    Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
und Art. 166 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 166 Beschränktes Verweigerungsrecht - 1 Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:
1    Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:
a  zur Feststellung von Tatsachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
b  soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 StGB68 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt;
c  zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes oder bei Ausübung ihrer Hilfstätigkeit für eine Beamtin oder einen Beamten oder eine Behörde wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist;
d  wenn sie als Ombudsperson, Ehe- oder Familienberaterin oder -berater, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;
e  über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsperson mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst.
2    Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über die Datenbekanntgabe.
ZPO]). Im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen - jedenfalls von solchen, wie sie vorliegend in Frage stehen (wie Haarpflegeprodukte oder Coiffeurdienstleistungen [siehe im Einzelnen Sachverhalt Bst. A]) - wird mit diesem Begriff aber üblicherweise die unerwartete, möglicherweise lang ersehnte und ausserordentliche Zufriedenheit mit einer Ware oder Dienstleistung zum Ausdruck gebracht. In diesem Kontext wird das Zeichen von den massgeblichen Verkehrskreisen als Qualitätshinweis verstanden, selbst wenn es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht von
weiteren Zusätzen begleitet wird. Dies gilt sowohl für die französische als auch die englische Sprache, wie bereits das IGE mit Hinweis auf verschiedene Wörterbücher belegte. So wird mit "révélation" im Französischen beispielsweise eine Person oder Sache bezeichnet, von der die Öffentlichkeit plötzlich die herausragenden Eigenschaften entdeckt und die grosse Bekanntheit erlangt (vgl. Grand dictionnaire encyclopédique Larousse, Bd. 9, Paris 1985: "personne ou chose dont le public découvre brusquement les qualités exceptionnelles et qui se trouve portée à une grande notoriété"). Das englische "revelation" wird ebenfalls verwendet, um eine Person oder Sache mit überraschender, beachtlicher Qualität zu beschreiben (siehe etwa Oxford English Dictionary, 3. Aufl. 2010: "an unexpectedly excellent person or thing").
Ergibt sich aber aus dem Verwendungszusammenhang unschwer die Absicht, das Wort als positiv verstandene Eigenschaftsangabe zu gebrauchen, kann unbeachtet bleiben, welche (religiös oder sonstwie begründete) Assoziationen dieser Begriff auch noch hervorrufen könnte. Im Gegenteil erscheinen die von der Beschwerdeführerin zugrunde gelegten Deutungen bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weit hergeholt und konstruiert. Das Bundesgericht hat für Fälle, in denen ein Wort abstrakt betrachtet mehrere Bedeutungen hat, denn auch festgehalten, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens von derjenigen Bedeutung auszugehen ist, die aus Sicht der massgebenden Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten im Vordergrund steht (vgl. Urteil 4A 503/2018 vom 9. April 2019 E. 2.3.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen; BGE 128 III 447 E. 1.6 S. 451; siehe auch BGE 116 II 609 E. 2a; Urteile 4A 528/2013 vom 21. März 2014E. 5.2.1.2, nicht publ. in: BGE 140 III 109; 4A 370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3; 4A 492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4; 4A 161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 6.2; 4A.7/1997 vom 23. März 1998 E. 2, in: sic! 4/1998 S. 397 und Pra 87/1998 Nr. 122 S. 683).
Vor dem IGE war umstritten, ob der Begriff "revelation" zum englischen Grundwortschatz gehört. Die Vorinstanz ging darauf nicht ein, sondern führte aus, dass jedenfalls die Französisch sprechenden Verkehrskreise im Zeichen "REVELATION" das französische Wort "révélation" sähen und darin aufgrund der schriftbildlichen Ähnlichkeit auch den englischen Begriff "revelation" erkennen sowie dessen Bedeutung - im vorstehend umschriebenen Sinn - verstehen würden. Diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ist beizupflichten. Jedenfalls in den französischsprachigen Landesteilen sähen weite Kreise der Bevölkerung in der Verwendung des Zeichens "REVELATION" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unwillkürlich und ohne besondere Gedankenanstrengung eine reklamehafte Anpreisung mit der Werbebotschaft, die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen seien von beachtlicher Qualität.

2.4.3. Dem Umstand, dass das Zeichen "REVELATION" in Frankreich und der EU als Marke eingetragen wurde, mass die Vorinstanz zu Recht keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin liegt kein Grenzfall vor, weshalb weder Raum für eine Eintragung im Zweifelsfall (vgl. etwa BGE 140 III 297 E. 5.1 S. 306 mit Hinweisen) noch für eine - unter Umständen als Indiz zu beachtende - Berücksichtigung ausländischer Registrierungen besteht (vgl. dazu BGE 136 III 474 E. 6.3 S. 483; 130 III 113 E. 3.2; 129 III 225 E. 5.5; Urteil 4A 648/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). Der Vorinstanz ist keine Verletzung von Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG vorzuwerfen.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, welche Bedeutung den Internet-Nutzerbewertungen beizumessen ist, welche die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung berücksichtigte. Damit ist auch auf die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht einzugehen, diese Nutzerbewertungen bezögen sich nur auf Waren, weshalb das Zeichen zumindest für Dienstleistungen im Markenregister hätte eingetragen werden müssen.

3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, das IGE habe das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) verletzt.

3.1. Im Einzelnen bringt sie vor, das Zeichen "REVELATION" sei zwischen 1988 und 2013 sechsmal zum Markenschutz zugelassen worden, darunter für Waren der Klasse 3 und für IT-Dienstleistungen der Klasse 35. Letztere seien mit den von ihr beanspruchten Waren der Klasse 9 für "Software" vergleichbar.
Ohnehin aber - so die Beschwerdeführerin weiter - sei nicht von Belang, ob das Zeichen für die gleichen oder für andere Waren und Dienstleistungen habe eingetragen werden können. Der anpreisende Sinngehalt des Begriffs "révélation" sei gemäss den Ausführungen der Vorinstanz "universell verständlich", weshalb das Zeichen für sämtliche Waren und Dienstleistungen vom Markenschutz ausgeschlossen sein müsste und das IGE die bis anhin eingetragenen Zeichen als dem Gemeingut zugehörig hätte zurückweisen müssen. Es verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit, einzig ihr Zeichen vom Markenschutz auszuschliessen.

3.2. Zu diesen bereits vor den Vorinstanzen erhobenen Einwänden führten das IGE und das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend aus, die von der Beschwerdeführerin genannten Eintragungen liessen keine Rückschlüsse auf die geltende Praxis zu. Einige beträfen nicht vergleichbare Waren und Dienstleistungen, andere seien vor langer Zeit erfolgt.

3.3. Nachdem sich ergeben hat, dass die Vorinstanz das Zeichen "REVELATION" bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit Blick auf die Eintragung anderer Zeichen nur die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 139 II 49 E. 7.1; 136 I 65 E. 5.6 S. 78; Urteile 4A 62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3; 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3). Solches tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie behauptet zwar, das Zeichen "REVELATION" sei praxisgemäss ungeachtet der beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Marke eingetragen worden. Soweit dies zutreffen sollte, besteht jedenfalls kein Anlass zur Vermutung, das IGE werde das Zeichen in Zukunft für Waren und Dienstleistungen eintragen, für die es - wie bezogen auf die vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen - nicht unterscheidungskräftig wäre. Die Rüge der Beschwerdeführerin stösst bereits aus diesem Grund ins Leere.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (siehe Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_136/2019
Date : 15. Juli 2019
Published : 02. August 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Subject : Markeneintragung


Legislation register
BGG: 66  68  72  73  74  75  76  90
BV: 8
DSG: 35
MSchG: 1  2
StGB: 162  320  321
ZPO: 163  166
BGE-register
116-II-609 • 128-III-447 • 129-III-225 • 130-III-113 • 133-III-490 • 136-I-65 • 136-III-474 • 139-II-49 • 140-III-109 • 140-III-297
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B-4894/2017
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87 Nr. 122
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4/1998 S.397