Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 222/2014

Urteil vom 15. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokatin Susanna Marti,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
2. Y.________,
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 26. November 2013.

Sachverhalt:

A.

X.________ und A.________ betraten am 9. April 2009 gemeinsam das Lokal B.________ in Basel, um Y.________ eine Abreibung zu verpassen, da dieser "Dinge über sie erzählt habe" und der Freundin von A.________ nachgestiegen sei. Nachdem sie Y.________ aufgefordert hatten, sie nach draussen zu begleiten, eskalierte die Situation, und es kam zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf Y.________ niedergeschlagen und von X.________ und A.________ mit Fäusten, Teleskopschlagstöcken und Fusstritten gegen Kopf und Körper attackiert wurde. Eine nicht identifizierte dritte Person schlug mit einem Barhocker auf ihn ein. Y.________ erlitt mindestens 31 Verletzungen an Kopf, Augen- und Ohrenpartie, Zähnen, Schläfen, Schultern, Armen, Beinen, Rumpf, Rippen und im Gesicht und war während einer Woche arbeitsunfähig.

Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ am 9. Februar 2012 wegen (mittäterschaftlich begangener) versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung der Verordnung von Strassenverkehrsregeln) zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon es 18 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren zur Bewährung aussprach, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Gleichzeitig erklärte es eine gegen X.________ bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen für vollziehbar.

B.

Am 26. November 2013 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die auf den Schuldspruch wegen (mittäterschaftlich begangener) versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz beschränkte Berufung von X.________ in Bestätigung der erstinstanzlichen Strafe ab. Es setzte den zur Bewährung ausgesprochenen Anteil der Strafe mit 21 Monaten bei einer zweijährigen Probezeit von 2 Jahren fest und bestätigte den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantrag, das Urteil des Appellationsgericht sei im Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung aufzuheben und zur Neufestsetzung des Strafmasses an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB. Die Vorinstanz beschränke sich auf pauschale Ausführungen zur Gefährlichkeit von Fusstritten gegen den Kopf, ohne konkreten Bezug zur inkriminierten Tat zu nehmen. Sie äussere sich nicht zu den Verletzungen des Beschwerdegegners, sondern begnüge sich mit einem Verweis auf die fotografische Dokumentation in den Verfahrensakten. Die äusseren Tatumstände liessen keine Rückschlüsse auf einen über eine einfache Körperverletzung hinausgehenden Vorsatz zu. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) habe keine Rückschlüsse auf Art und Heftigkeit geben können. Die örtlichen Verhältnisse seien derart beengt gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht mit den Füssen habe ausholen können, um mit einer gewissen Wucht zuzutreten, was Voraussetzung für die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewesen wäre. Das IRM gehe aufgrund der oberflächlichen Verletzungen nicht davon aus, dass der Beschwerdegegner sich in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte dem Beschwerdegegner lediglich eine Abreibung verpassen wollen. Die Gewalt mit Händen, Füssen und Schlagstöcken sei lediglich dosiert und über einen kurzen Zeitraum ausgeübt worden, weshalb sich ihm der Eintritt einer schweren Körperverletzungen nicht als wahrscheinlich habe aufdrängen müssen. Der Gesetzgeber habe den Tatbestand der schweren Körperverletzung angesichts dessen hoher Strafandrohung auf Fälle massiver Gewalt beschränken wollen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schweren Verletzungen führten.

1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, das Strafgericht habe die Aussagen der Beteiligten und Zeugen ausführlich und sorgfältig geprüft und den Sachverhalt zutreffend festgestellt. Auch die rechtliche Qualifikation sei unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Zwar bestreite der Beschwerdeführer einen über eine leichte Körperverletzung hinausgehenden Vorsatz, jedoch rechtfertigten schon die von ihm zugestandenen Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Beschwerdegegners einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Tritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers liessen regelmässig auf den Vorsatz einer schweren Köperverletzung schliessen. Hinzu kämen zahlreiche weitere Tritte und Schläge mit Fäusten, Füssen und Schlagstöcken gegen den ganzen Körper des Opfers. Die Lebensgefahr, insbesondere die Gefahr von Blutungen im Schädelinneren, sei bei Tritten gegen den Kopf eines Menschen als notorisch zu bezeichnen. Das rechtsmedizinische Gutachten sei dementsprechend klar ausgefallen. Auch der subjektive Tatbestand sei erstellt. Jedermann müsse wissen, dass Tritte gegen den Kopf eines Menschen lebensgefährlich sind. Ein Blick auf die fotografisch dokumentierten Verletzungen des
Beschwerdegegners belegten, dass der Beschwerdeführer und seine Mittäter eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hätten.

1.3.

1.3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB), aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).

1.3.2. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16, 222 E. 5.3 S. 225; Urteil 9C 55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 136 V 362; alle noch zu Art. 18 Abs. 2 aStGB).

Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war.

1.3.3. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).

1.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der beengten Platzverhältnisse habe er nicht mit der für eine schwere Körperverletzung erforderlichen Wucht zutreten können, und die Gefährlichkeit der lediglich dosiert angewendeten Gewalt mit Händen, Füssen und den Schlagstöcken sei für ihn nicht erkennbar gewesen, weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), ohne darzulegen, weshalb diese schlechterdings unhaltbar sein sollten und inwiefern sich ein anderes Beweisergebnis geradezu aufdrängen würde. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist nicht einzutreten.

Dass die Vorinstanz aufgrund des von ihr verbindlich festgestellten Sachverhalts Eventualvorsatz des Beschwerdeführers hinsichtlich einer schweren Körperverletzung bejaht hat, verstösst nicht gegen Bundesrecht. Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung zu Dritt mit Schlagstöcken, einem Barhocker, Fäusten und Füssen auf einen am Boden liegenden Menschen losgeht und versucht, diesen (in erster Linie) am Kopf zu treffen, muss mit lebensgefährlichen Verletzungen rechnen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe dem Opfer lediglich eine Abreibung verpassen wollen, vermag die willkürfreie Annahme der Vorinstanz, es gehöre zum Allgemeinwissen, dass derartige Köperverletzungshandlungen, namentlich Fusstritte gegen den Kopf, zu lebensgefährlichen Verletzungen führen könnten, und der Beschwerdeführer diese für den Fall ihres Eintritts in Kauf genommen habe, nicht zu widerlegen. Die Rüge, Tritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers liessen nicht ohne weiteres auf den Vorsatz einer schweren Körperverletzung schliessen, geht vorliegend an der Sache vorbei. Die Vorinstanz bejaht den Vorsatz zwar in erster Linie mit den Fusstritten gegen den Kopf des Beschwerdegegners, berücksichtigt zudem jedoch unter Verweis auf die
erstinstanzlichen Sach- und Rechtsausführungen auch, dass dieser von drei Personen gleichzeitig und neben Tritten und Faustschlägen auch mit Schlagstöcken und einem Barhocker angegriffen wurde. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner letztlich nicht lebensgefährlich verletzt wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es liegt in der Natur der Sache, dass der tatbestandliche Erfolg bei einem Versuch (regelmässig) nicht eintritt. Die vom IRM festgestellten Verletzungen des Beschwerdegegners am Kopf und im Gesicht sowie am Rumpf lassen die Annahme einer eventualvorsätzlichen lebensgefährlichen Körperverletzung nicht bundesrechtswidrig erscheinen.

2.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner sind im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten erwachsen. Ihm ist keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_222/2014
Datum : 15. Juli 2014
Publiziert : 02. August 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Versuchte schwere Körperverletzung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
StGB: 12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
BGE Register
133-IV-9 • 135-IV-12 • 136-V-362 • 137-IV-1
Weitere Urteile ab 2000
6B_222/2014 • 9C_55/2010
Stichwortregister
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ausmass der baute • basel-stadt • bescheinigung • beschuldigter • beschwerde in strafsachen • beschwerdegegner • beweis • bewilligung oder genehmigung • bewusste fahrlässigkeit • bundesgericht • busse • dokumentation • einfache körperverletzung • entscheid • erschliessung • erwachsener • eventualvorsatz • fotograf • freiheitsstrafe • gefahr • geldstrafe • gerichtskosten • gerichtsschreiber • lausanne • lebensgefahr • monat • opfer • probezeit • rechtsmedizin • richtigkeit • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schwere körperverletzung • strafgericht • tatfrage • treffen • umfang • verfahrensbeteiligter • verletzung der verkehrsregeln • verurteilter • verwirkung • vorinstanz • vorsatz • weiler • wiese • wille • wissen • zeuge