Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 383/2007 /fun

Urteil vom 15. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X._________, Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsidium Kulm, Zentrumsplatz 1,
5726 Unterkulm.

Gegenstand
Lohnfestsetzung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 25. September 2007 des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau.

Sachverhalt:

A.
X._________ ist seit dem 1. März 1997 als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Kulm tätig.

Mit Lohnverfügung vom 15. Januar 2001 wurde X._________ gestützt auf das Gesetz vom 16. Mai 2000 des Kantons Aargau über die Grundzüge des Personalrechts sowie auf das Dekret vom 30. November 1999 über die Löhne des kantonalen Personals der Lohnstufe 12 zugeteilt. Bei einem Arbeitspensum von 85 % betrug der Jahreslohn brutto Fr. 79'200.65.

Per 1. Januar 2002 wurde X._________ eine generelle Lohnerhöhung von Fr. 723.20 und eine individuelle Lohnerhöhung von Fr. 4'590.-- gewährt. Auch in den folgenden Jahren wurden Lohnerhöhungen innerhalb der Lohnstufe 12 gewährt (Jahresbruttolohn 2002: Fr. 85'667.55; 2003: Fr. 87'566.15; 2004: Fr. 88'036.10; 2005: Fr. 89'286.15).

Mit Lohnverfügung vom 19./22. September 2005 wurde X._________ rückwirkend per 1. April 2001, d.h. auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Personalgesetzes, in die Lohnstufe 14 eingeteilt. Der Jahresbruttolohn für das Jahr 2002 wurde unverändert auf Fr. 85'667.55 festgesetzt, wobei er sich neu aus einem Positionslohn von Fr. 84'531.70 und einem Leistungsanteil von Fr. 1'135.85 zusammensetzte. Auch für die Jahre 2003 bis 2005 wurden die ursprünglich festgelegten Jahresbruttolöhne unverändert übernommen und in einen Positionslohn sowie einen Leistungsanteil unterteilt.

Am 11. Oktober 2005 beantragte X._________ bei der Schlichtungskommission für Personalfragen, es sei in der Lohnverfügung vom 19./22. September 2005 die per 1. Januar 2002 gewährte individuelle Lohnerhöhung von Fr. 4'590.-- vollumfänglich als Leistungsanteil zu berücksichtigen. Nachdem die Schlichtungskommission empfahl, die Lohnverfügung vom 19./22. September 2005 unverändert zu belassen, erliess die Anstellungsbehörde am 14. November 2006 eine neue Lohnverfügung. Darin wurden sämtliche Jahresbruttolöhne der vergangenen Jahre bestätigt.

X._________ gelangte daraufhin an das Personalrekursgericht des Kantons Aargau und beantragte, es sei in der Lohnverfügung vom 14. November 2006 die per 1. Januar 2002 gewährte individuelle Lohnerhöhung von Fr. 4'590.-- vollumfänglich als Leistungsanteil für das Jahr 2002 und die Folgejahre zu berücksichtigen. Weiter sei der Lohn für die Zeit seit dem 1. Januar 2002 unter Berücksichtigung der individuellen Lohnerhöhung per 1. Januar 2002 neu zu berechnen, und es sei dementsprechend die Differenz zum bereits ausbezahlten Lohn und zur bereits ausbezahlten Lohnnachzahlung - verzinst zu 5 % seit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum bis zum Auszahlungszeitpunkt - nachzuzahlen. Mit Urteil vom 25. September 2007 wies das Personalrekursgericht die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragte X._________ unter Aufrechterhaltung seiner bereits im kantonalen Verfahren gestellten Anträge die Aufhebung des Urteils der Personalrekurskommission. Als Eventualantrag ersucht er darum, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Personalrekursgericht anzuweisen, in der Lohnverfügung vom 14. November 2006 die per 1. Januar 2002 gewährte individuelle Lohnerhöhung von Fr. 4'590.-- vollumfänglich als Leistungsanteil für das Jahr 2002 und die Folgejahre zu berücksichtigen sowie die entsprechende Lohnnachzahlung samt Zins zu veranlassen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur neuen Beurteilung an das Personalrekursgericht zurückzuweisen. In jedem Fall sei der angefochtene Entscheid bezüglich der Kostenauferlegung aufzuheben, und es sei das Personalrekursgericht anzuweisen, § 41 Satz 2 des Personalgesetzes des Kantons Aargau in Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-- nicht mehr anzuwenden.

C.
Das Gerichtspräsidium Kulm beantragt Gutheissung der Beschwerde. Das Personalrekursgericht ersucht um Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat repliziert, worauf das Personalrekursgericht nochmals Stellung nahm.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist auf eine Lohnnachzahlung von Fr. 17'270.75 brutto, zuzüglich Zins, gerichtet (vgl. Beschwerde an das Personalrekursgericht, S. 7 f.). Das Streitwerterfordernis ist damit erfüllt (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
, Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Das Rechtsmittel ist demzufolge als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (vgl. Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

2.
2.1 Als erstes rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, das Personalrekursgericht gehe fälschlicherweise davon aus, er habe beantragt, bei der per 1. April 2001 rückwirkenden Umteilung von der Lohnklasse 12 in die Lohnklasse 14 sei der ursprüngliche Leistungsanteil des Lohnes, d.h. der Leistungsanteil per 1. April 2001, beizubehalten. Das Personalrekursgericht habe verkannt, dass der ursprüngliche Leistungsanteil nicht Streitgegenstand sei. Er habe beantragt, dass die individuelle Lohnerhöhung per 1. Januar 2002 dem Leistungsanteil des Lohnes zugeordnet werde. Sein Vorbringen sei entscheiderheblich, da damit ein Anspruch auf Lohnnachzahlung verbunden sei.

2.2 Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann.

2.3 Gemäss dem angefochtenen Urteil (E. 1 S. 7) setzt sich der Lohn des Beschwerdeführers aus einem Positionsanteil, einem Leistungsanteil und allfälligen Lohnzulagen zusammen. Umstritten sei vorliegend die Höhe des Leistungsanteils ab dem 1. Januar 2002. Weiter stellte das Personalrekursgericht fest, bei der Einstufung in die Lohnklasse 14 habe sich der Jahresbruttolohn, unter Beibehaltung der Höhe des bisherigen Jahresbruttolohnes, neu aus einem höheren Positionslohn und einem dementsprechend tieferen Leistungsanteil zusammengesetzt. Der Beschwerdeführer habe beantragt, sein ursprünglicher Leistungsanteil sei nach der Einteilung in die Lohnstufe 14 vollumfänglich beizubehalten (E. 4.1 S. 10).

Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist diesen Ausführungen, zumindest unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs, nicht zu entnehmen. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (die Berücksichtigung der per 1. Januar 2002 gewährten individuellen Lohnerhöhung als Leistungsanteil für das Jahr 2002 und für die Folgejahre) ist im angefochtenen Urteil richtig wiedergegeben. Der Streitgegenstand (die Höhe des Leistungsanteils des Lohnes per 1. Januar 2002) wurde ebenfalls zutreffend umschrieben. Allein aus der Formulierung auf Seite 10 des angefochtenen Urteils, der Beschwerdeführer habe beantragt, "sein ursprünglicher Leistungsanteil sei nach der Einteilung in die Lohnstufe 14 vollumfänglich beizubehalten", kann nicht geschlossen werden, das Personalrekursgericht gehe vom Leistungsanteil per 1. April 2001 aus.

3.
3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Das Personalrekursgericht habe folgende entscheidrelevante Vorbringen nicht geprüft und nicht in die Urteilsbegründung einfliessen lassen: 1) Die individuelle Lohnerhöhung per 1. Januar 2002 sei unter Geltung des neuen Lohnrechts gewährt worden. 2) Die individuelle Lohnerhöhung per 1. Januar 2002 sei in Kenntnis des hängigen Verfahrens betreffend Lohneinstufung gewährt worden. 3) Die individuelle Lohnerhöhung per 1. Januar 2002 sei vorbehaltlos gewährt worden. 4) Die individuelle Lohnerhöhung per 1. Januar 2002 sei einzig wegen den sehr guten Leistungen gewährt worden. 5) Die individuelle Lohnerhöhung per 1. Januar 2002 sei unabhängig von der Einreihung in die Lohnstufe gewährt worden. Zudem seien die im kantonalen Verfahren eingeholten Stellungnahmen unberücksichtigt geblieben.

3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88, mit Hinweisen).

3.3 Gemäss dem angefochtenen Urteil (E. 4.2 S. 10) sind die Arbeitsplätze, welche der Lohnstufe 14 zugewiesen wurden, deutlich höher bewertet als diejenigen, welche in der Lohnstufe 12 liegen. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Einreihung in die Lohnklasse 14. Indem er geltend mache, sein ursprünglicher Leistungsanteil sei in identischer Höhe von der Lohnstufe 12 in die Lohnstufe 14 zu übernehmen, verkenne er jedoch, dass das Anforderungsprofil an einen Gerichtsschreiber der Lohnstufe 14 höher sei und daher zumindest einen Teil seiner bisher den Leistungsanteil ausmachenden Erfahrungen und Fähigkeiten voraussetze und gewissermassen konsumiere. Die Einreihung in die höhere Lohnklasse sei aufgrund von Kriterien erfolgt, die in der Lohnstufe 12 zum Anstieg des Leistungsanteils geführt hätten. Die Senkung des Leistungsanteils sei insofern eine logische Konsequenz der Einreihung in die höhere Lohnklasse mit höherem Positionslohn.

Diesen Erwägungen ist klar zu entnehmen, aus welchen Gründen das Personalrekursgericht die per 1. Januar 2002 gewährte individuelle Lohnerhöhung nicht vollumfänglich dem Leistungsanteil des Lohnes zurechnete. Aus der Sicht der Personalrekurskommission sind die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht relevant, weshalb es sich nach dem oben Gesagten damit nicht auseinandersetzen musste. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Entscheid in materiellrechtlicher Hinsicht anzufechten. Eine Verletzung des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

4.
4.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Kostenauferlegung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Seiner Auffassung nach verstösst die Kostenauferlegung gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV). Die Staatsangestellten des Kantons Aargau würden im Vergleich zu den privatrechtlich Angestellten benachteiligt, da in Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 343 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
OR Kostenfreiheit gelte. Auch die Staatsangestellten anderer Kantone und des Bundes müssten in Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis keine Kosten tragen.

4.2 Das in Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dem Gesetzgeber bleibt dabei ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 132 I 157 E. 4.1 S. 163).

4.3 Mit Abschaffung des Beamtenstatus hat sich das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis in vielen Kantonen dem privatrechtlichen Arbeitsrecht angenähert. Dennoch folgen das privatrechtliche und das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis je eigenen Regeln. Besonders deutlich wird dies beispielsweise beim besseren Kündigungsschutz im öffentlichen Personalrecht. Unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Verfahrensrecht des Kantons Aargau in Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigenen Regeln folgt. Im Übrigen gilt die Rechtslage im Kanton Aargau auch im Verfahren vor Bundesgericht. Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) ist das erstinstanzliche Verfahren sowie das interne Beschwerdeverfahren und das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kostenlos; dagegen gilt diese Kostenbefreiung nicht für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG, wenn auch bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30'000 Franken bloss eine reduzierte Gebühr erhoben wird (vgl. Ziff. 2 des Tarifs für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.110.210.1). Ein
Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ist vorliegend nicht auszumachen.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt nicht in Betracht (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidium Kulm und dem Personalrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Aemisegger Schoder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_383/2007
Date : 15. Juli 2008
Published : 02. August 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliches Dienstverhältnis
Subject : Lohnfestsetzung


Legislation register
BGG: 51  66  68  82  85  97  113
BPG: 34
BV: 8  29
OR: 343
BGE-register
132-I-157 • 134-I-83
Weitere Urteile ab 2000
1C_383/2007
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
aargau • wage bracket • wage • federal court • appeal concerning affairs under public law • value of matter in dispute • litigation costs • right to be heard • federal servants law • cantonal proceeding • interest • personnel appeals committee • subject matter of action • knowledge • legal demand • clerk • equal legal treatment • statement of reasons for the adjudication • remedies • decision • correctness • infringement of a right • employment law • finding of facts by the court • [noenglish] • civil service status • costs of the proceedings • abrogation • federal administrational court • annual wage • within • statement of affairs • lausanne • director • material point • fraud • meadow • coming into effect
... Don't show all