Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 77/2008 /daa

Urteil vom 15. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.

Gegenstand
Nichtweiterleitung eines Briefes,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2008 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht.

Sachverhalt:

A.
X.________ befindet sich in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Am 14. Februar 2008 verfasste er einen Brief an einen Journalisten. In diesem Brief bot er an, sein angebliches persönliches Hintergrundwissen über einen hochrangigen Manager aus der Geschäftswelt für journalistische Zwecke zur Verfügung zu stellen. Dem Brief legte er die Kopie eines Schreibens vom 7. Februar 2007 an einen Drittadressaten bei; darin hatte er die fraglichen Hintergrundinformationen konkretisiert und ausdrücklich ausgeführt, er habe schriftliche Beweise aufbewahrt, die den fraglichen Manager kompromittieren könnten, auch wenn es sich um alte Vorkommnisse handle.

B.
Die Kontrolle des betreffenden Briefs oblag dem Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht. Beim Kantonsgericht als Appellationsinstanz war das Strafverfahren gegen X.________ in jenem Zeitpunkt hängig. Das Gerichtspräsidium verfügte am 19. Februar 2008, der Brief werde nicht weitergeleitet, weil dessen Inhalt allenfalls einen Ehrverletzungstatbestand erfülle.

C.
Gegen die kantonsgerichtliche Verfügung reicht X.________ beim Bundesgericht Beschwerde ein und verlangt die Weiterleitung seines Briefs an den Adressaten. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.

Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer verzichtet in der Replik auf weitere Bemerkungen.

Erwägungen:

1.
Die Zurückbehaltung des Briefs ist hauptsächlich aus strafprozessualen Gründen erfolgt. Wie sich aus der Vernehmlassung der Vorinstanz ergibt, soll das hängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht dadurch belastet werden, dass dieser im Rahmen des Schreibens ein allfälliges neues Ehrverletzungsdelikt begeht. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.1 S. 273). Gegen den angefochtenen Entscheid steht somit die Beschwerde in Strafsachen zur Verfügung. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den in Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV bzw. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verankerten Anspruch auf Achtung seines Briefverkehrs. Ausserdem erwähnt er die in Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV bzw. Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK genannte Meinungsäusserungsfreiheit. Der angefochtene Entscheid bildet einen Eingriff in diese Grundrechte (vgl. BGE 119 Ia 505 E. 3a S. 506 mit Hinweisen). Der Medienfreiheit (Art. 17
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
BV) und dem Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), die der Beschwerdeführer zusätzlich anspricht, kommt keine weitergehende Bedeutung zu.

2.2 Nach Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV muss der Eingriff in ein Grundrecht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse erfolgen und verhältnismässig sein. Dass die gesetzlichen Grundlagen (§ 87 StPO/BL; § 17 der basellandschaftlichen Verordnung über die Bezirksgefängnisse und Haftlokale der kantonalen Polizeiposten vom 23. Dezember 1997) mangelhaft sein sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Ein ausreichendes öffentliches Interesse liegt ebenfalls vor, weil die umstrittene Massnahme dem Persönlichkeitsschutz von Dritten dient. Fraglich bleibt einzig die Verhältnismässigkeit.
2.3
2.3.1 Es ist unbestritten, dass der fragliche Brief keinen Zusammenhang zu dem gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren oder zur Ausgestaltung seiner Untersuchungshaft aufweist. Die Rechtsprechung, wonach der freie Briefverkehr eines Häftlings allein wegen des ehrverletzenden Inhalts seiner Schreiben nicht beschränkt werden dürfe, bezieht sich auf Kritik gegenüber den Strafbehörden und dem Gefängnispersonal. Diese grosszügige Praxis wird damit gerechtfertigt, dem Inhaftierten müsse ein besonderes Bedürfnis zugebilligt werden, dem aufgestauten Unmut über seine persönliche Situation Luft zu machen; er dürfe daher unsachliche, unanständige, ungehörige oder ungebührliche Kritik an den Strafbehörden oder dem Gefängnispersonal äussern (vgl. BGE 119 Ia 71 E. 3d/cc S. 78 mit Hinweisen sowie die jüngeren Urteile des EGMR i.S. Fazil Ahmet Tamer gegen Türkei vom 5. Dezember 2006 [Nr. 6289/02], Ziff. 53; Ekinci und Akalin gegen Türkei vom 30. Januar 2007 [Nr. 77097/01], Ziff. 47; Vlasow gegen Russland vom 12. Juni 2008 [Nr. 78146/01], Ziff. 138). Darum geht es hier nicht.
2.3.2 Der Beschwerdeführer strebt die Kompromittierung eines ehemaligen Vorgesetzten seiner früheren Lebenspartnerin an, indem er einem Journalisten Informationen über zwischenmenschliche Vorgänge liefern will, welche diese Frau betreffen. In der Beilage des Briefs hat der Beschwerdeführer geschrieben, dass die Frau oder andere Angestellte, die unter dem Manager gelitten haben sollen, diesen hätten zivil- oder strafrechtlich verfolgen können, dies aber offenbar nicht wollten. Der Manager habe jedoch mit seinem Verhalten auch das Vertrauen des Beschwerdeführers missbraucht. Bei einem derartigen Brief kann der Inhaftierte nicht in gleicher Weise wie bei Kritik an Behörden und Staatsangestellten einen Anspruch auf einen ehrenrührigen Briefinhalt erheben. Der für die Briefkontrolle zuständigen Behörde ist hier vielmehr ein gewisser Spielraum in der Interessenabwägung zuzugestehen. Unter Einbezug der Persönlichkeitsrechte der früheren Lebenspartnerin des Beschwerdeführers ist die Weiterleitung des Briefs verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Vorinstanz lässt sich folglich nicht der Vorwurf machen, sie nehme mit der angefochtenen Massnahme einseitig Partei für den fraglichen Manager. Vielmehr durfte die Vorinstanz das Interesse, das
Appellationsverfahren betreffend den Beschwerdeführer ohne allfällige zusätzliche strafrechtliche Weiterungen infolge des Briefversands abschliessen zu können, höher gewichten als dessen Anspruch auf freie Meinungsäusserung im Briefverkehr.
2.3.3 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die in einem früheren Stadium des Strafverfahrens für die Briefkontrolle zuständige Staatsanwaltschaft habe damals den Versand des Schreibens vom 7. Februar 2007 genehmigt, das er nun als Beilage verwenden will. Aus diesem Umstand vermag der Beschwerdeführer indessen nichts für sich abzuleiten. Im Übrigen besitzt er im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf Erbringung eines Wahrheits- oder Gutglaubensbeweises für seine Äusserungen. Eine Missachtung des ebenfalls angerufenen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) liegt ebenso wenig vor.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, weil die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG erfüllt sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Kessler Coendet
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Dokument : 1B_77/2008
Datum : 15. Juli 2008
Publiziert : 02. August 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Nichtweiterleitung eines Briefes


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
13 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
16 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
17 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
EMRK: 8 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
BGE Register
119-IA-505 • 119-IA-71 • 133-I-270
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1B_77/2008
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brief • basel-landschaft • kantonsgericht • bundesgericht • journalist • unentgeltliche rechtspflege • vorinstanz • weiler • wille • gerichtsschreiber • beilage • entscheid • gefangener • strafprozess • leiter • straftaten gegen die ehre • beschwerde in strafsachen • prozessvoraussetzung • gerichts- und verwaltungspraxis • verhalten
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