Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 271/03
Urteil vom 15. Juli 2003
II. Kammer
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Fessler
Parteien
B.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 28. Februar 2003)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2000 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch des 1949 geborenen B.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung. Zur Begründung führte die Verwaltung an, der Versicherte könne nach der im März 1997 abgeschlossenen Umschulung vom Baumaschinenführer zum Gerätemonteur (Bauteilemonteur in der Gerätemontage) ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
B.
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2003 ab.
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 41 % zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung einreicht.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat für die Beurteilung des streitigen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung auf die tatsächlichen Verhältnisse sowie die Rechtslage im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Dezember 2000 abgestellt. Das ist richtig (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Insbesondere ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegend nicht anwendbar.
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass für den Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Legge federale del 19 giugno 1959 sull'assicurazione per l'invalidità (LAI) LAI Art. 28 Principio - 1 L'assicurato ha diritto a una rendita se: |
|
1 | L'assicurato ha diritto a una rendita se: |
a | la sua capacità al guadagno o la sua capacità di svolgere le mansioni consuete non può essere ristabilita, mantenuta o migliorata mediante provvedimenti d'integrazione ragionevolmente esigibili; |
b | ha avuto un'incapacità al lavoro (art. 6 LPGA210) almeno del 40 per cento in media durante un anno senza notevole interruzione; e |
c | al termine di questo anno è invalido (art. 8 LPGA) almeno al 40 per cento. |
1bis | La rendita secondo il capoverso 1 non è concessa fintantoché non sono esaurite le possibilità d'integrazione secondo l'articolo 8 capoversi 1bis e 1ter.211 |
2 | ...212 |
2.
Das kantonale Gericht hat für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich durchgeführt. Das Valideneinkommen hat es ausgehend vom tatsächlich erzielten Verdienst als Baumaschinenführer ab Mai 1994 festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Lohnerhöhung sowie der pauschal ausbezahlten Spesenentschädigung resultiert für 1995 ein Einkommen von Fr. 77'870.-. Diese Summe hat die Vorinstanz an die allgemeine Nominallohnentwicklung angepasst, was für 2000 ein Valideneinkommen von Fr. 81'112.- ergibt.
Zum Invalideneinkommen hat das kantonale Gericht erwogen, der Versicherte arbeite seit August/September 1998 als Hilfsmechaniker im Bereich Gerätemontage bei der Firma X.________ AG. Dabei handle es sich um eine aus ärztlicher Sicht geeignete und zu 100 % zumutbare Tätigkeit. Gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 3. Mai 2000 habe sich der beitragspflichtige Lohn im Jahr 2000 auf Fr. 4700.- oder Fr. 61'100.- (13 x Fr. 4700.-) im Jahr belaufen. Aufgrund der guten Deutschkenntnisse, der jahrelangen anspruchs- und verantwortungsvollen Tätigkeit als Maschinen- und Kranführer sowie der Tatsache, dass er nach Abschluss der Umschulung im März 1997 über gute Gundkenntnisse im Bereich Gerätemontage verfügt habe, könnte der Versicherte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Jahr 2000 ein Einkommen in der Höhe von ungefähr Fr. 60'000.- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81'112.- ergebe sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'112.- und damit ein Invaliditätsgrad von 26 %.
3.
3.1 Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung wird einzig in Bezug auf das Invalideneinkommen beanstandet. Es wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Dezember 2000 die Tätigkeit bei der X.________ AG aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei absehbar gewesen. Die effektiven Verdienstverhältnisse in dieser Anstellung seien deshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht massgebend. Vielmehr seien die Durchschnittslöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen und es seien Abzüge vorzunehmen. Für 2000 sei somit von einem trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommen von jährlich Fr. 46'558.- (Fr. 3879.- x 12) auszugehen. Das entspreche dem, was der Beschwerdeführer aufgrund der Angaben im Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 28. Februar 1997 in einer Gerätemontage verdienen könnte. Bei einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 79'000.- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von wenigstens 41 %. Es bestehe daher Anspruch auf eine Rente.
3.2 Es kann offen bleiben, ob die seit 1. Oktober 2000 nicht mehr ausgeübte Tätigkeit bei der X.________ AG zumutbar war und der dabei erzielte Verdienst als Invalidenlohn gelten kann (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa).
3.2.1 Es ist unbestritten, dass in einer wechselbelastenden, leichten bis mittleren Tätigkeit mit Einschränkungen in Bezug auf Heben und Tragen von Gewichten sowie bei Vermeidung monoton-statischer Belastungen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ausdrücklich anerkannt, dass eine 100 %-Stelle als Gerätemonteur zumutbar sei, wenn die Tätigkeit wechselbelastend ausgeführt werden könne.
3.2.2 1996 betrug der durchschnittliche standardisierte (4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) Monatslohn für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor Fr. 4294.- (LSE 96 S. 17 TA1). Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,4 Stunden und einer Erhöhung des Nominallohnindexes von 0,1 % ("Lohnentwicklung 2001" Heft 3/Arbeit und Erwerb S. 32 sowie "Die Volkswirtschaft" 8/2001 S. 92 Tabelle B9.2 [Sektor 2 Abschnitt D: Verarbeitendes Gewerbe; Industrie]) ergibt sich für 1997 ein Invalideneinkommen von Fr. 53'385.- (vgl. BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb). Dieser Betrag ist aufgrund der persönlichen und beruflichen Umstände des Versicherten höchstens um 5 % zu kürzen. Ein höherer Abzug erscheint mit Blick auf die von der Vorinstanz angeführten Gründe (gute Deutschkenntnisse, anspruchs- und verantwortungsvolle Tätigkeit als Baumaschinenführer von 1986 bis 1994 sowie erfolgreiche Umschulung zum Gerätemonteur) nicht gerechtfertigt (vgl. auch RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 e contrario). Daraus resultiert für 1997 ein Invalideneinkommen von Fr. 50'716.-.
Das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 1997 erzielbare Einkommen beläuft sich auf Fr. 79'040.- (Fr. 77'870 x 1,013 x 1,002 [vgl. Erw. 2 sowie "Lohnentwicklung 2001" a.a.O. (Abschnitt F: Baugewerbe)]).
3.2.3 Der Invaliditätsgrad bei Erlöschen des Taggeldanspruches nach der Umschulung im März 1997 betrug somit knapp 36 %. In diesem Zeitpunkt bestand daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Ebenfall für 1998 bis 2000 ergibt sich je ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 %. Das gilt auch, wenn für 1998 bis 2000 auf die Lohnangaben in der LSE 98 und 00 abgestellt wird.
3.3 Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: