Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1297/2020
Urteil vom 15. Juni 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung (Amtsmissbrauch),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 17. September 2020 (BES.2017.205).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 24. Februar 2016 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Wegen einer Nachbarstreitigkeit zwischen zwei Mietparteien auf dem ersten Stockwerk sandte die Einsatzzentrale am 13. August 2012 zwei uniformierte Polizeibeamte an die X.________strasse 65 in Basel. Bei der Sachverhaltsabklärung sprachen die Beamten um ca. 11.10 Uhr zunächst mit dem Anzeigeerstatter. Als dieser im Treppenhaus A.________, die Ehegattin des auf demselben Stockwerk wohnenden und mit ihm am Streit beteiligten Nachbarn, erkannte, teilte er dies den Beamten mit. Polizeiwachtmeister B.________ forderte daraufhin A.________ im Treppenhaus mehrfach zu einem Gespräch auf. Sie zeigte keine Reaktion. Stattdessen stieg sie die Treppe hinauf in das zweite Stockwerk, wo sie mit einem Schlüssel die Türe zur Wohnung ihrer Tochter aufschliessen wollte. Als Polizeiwachtmeister B.________ ihre Hand anfasste und zurückzog, um sie nochmals zu einem Gespräch aufzufordern, begann sie zu schreien, fuchtelte wild mit den Armen, biss den Beamten in den linken Unterarm und trat mit ihren Füssen mehrmals gegen seine Schienbeine. Da A.________ sich nicht beruhigte, wurden ihr zur Abwehr von weiteren Angriffen Handschellen angelegt. Auch während der anschliessenden Liftfahrt hinunter auf das Erdgeschoss trat sie weiterhin gegen die Schienbeine
des Polizisten.
A.b. Die gegen das Urteil des Appellationsgerichts erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesgericht ab, soweit es auf sie eintrat (Urteil 6B 614/2016 vom 23. März 2017). Es hielt fest, gemäss angefochtenem Entscheid habe der massgebende Vorgang geendet, als A.________ in Begleitung der Polizei am Vormittag des 13. August 2012 das Haus verlassen habe. Die späteren Vorgänge ausserhalb des Hauses würden nicht Gegenstand des diesem Verfahren zu Grunde liegenden angeklagten Sachverhalts bilden (E. 3.2).
B.
B.a. A.________ erstatte am 14. August 2012 Strafanzeige und machte geltend, sie sei am Vortag ohne Anlass von Polizeibeamten tätlich angegangen, geschlagen und über längere Zeit unrechtmässig in Polizeigewahrsam gehalten worden.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erliess am 30. November 2017 eine Einstellungsverfügung. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, die das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 abwies. Die gegen den Entscheid des Appellationsgerichts erhobene Beschwerde von A.________ hiess das Bundesgericht gut, soweit es auf sie eintrat. Es hob den Entscheid des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurück (Urteil 6B 219/2019 vom 27. Februar 2020).
B.b. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde von A.________ mit Entscheid vom 17. September 2020 ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. September 2020 und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. November 2017 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren wieder an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 29 Examen - 1 Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence. |
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1 | Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence. |
2 | En cas de doute quant à sa propre compétence, il procède à un échange de vues avec l'autorité dont la compétence lui paraît entrer en ligne de compte. |
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer polizeilicher Gewalt geworden zu sein. Da sowohl der Polizeieinsatz als auch ihre Verletzungen, unter anderem zwei gebrochene Rippen, unbestritten sind, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (insbesondere gestützt auf Art. 3
IR 0.101 Convention du 4 novembre 1950 de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales (CEDH) CEDH Art. 3 Interdiction de la torture - Nul ne peut être soumis à la torture ni à des peines ou traitements inhumains ou dégradants. |
Anfechtbar ist der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 80 Autorités précédentes - 1 Le recours est recevable contre les décisions prises par les autorités cantonales de dernière instance ou par la Cour des plaintes et la Cour d'appel du Tribunal pénal fédéral.49 |
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1 | Le recours est recevable contre les décisions prises par les autorités cantonales de dernière instance ou par la Cour des plaintes et la Cour d'appel du Tribunal pénal fédéral.49 |
2 | Les cantons instituent des tribunaux supérieurs comme autorités cantonales de dernière instance. Ces tribunaux statuent sur recours. Sont exceptés les cas dans lesquels le code de procédure pénale du 5 octobre 2007 (CPP)50 prévoit un tribunal des mesures de contrainte ou un autre tribunal comme instance cantonale unique.51 |
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verfahrenseinstellung und rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore". Sie wendet ein, es liege kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319
SR 312.0 Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 (Code de procédure pénale, CPP) - Code de procédure pénale CPP Art. 319 Motifs de classement - 1 Le ministère public ordonne le classement de tout ou partie de la procédure: |
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1 | Le ministère public ordonne le classement de tout ou partie de la procédure: |
a | lorsqu'aucun soupçon justifiant une mise en accusation n'est établi; |
b | lorsque les éléments constitutifs d'une infraction ne sont pas réunis; |
c | lorsque des faits justificatifs empêchent de retenir une infraction contre le prévenu; |
d | lorsqu'il est établi que certaines conditions à l'ouverture de l'action pénale ne peuvent pas être remplies ou que des empêchements de procéder sont apparus; |
e | lorsqu'on peut renoncer à toute poursuite ou à toute sanction en vertu de dispositions légales. |
2 | À titre exceptionnel, le ministère public peut également classer la procédure aux conditions suivantes: |
a | l'intérêt d'une victime qui était âgée de moins de 18 ans à la date de commission de l'infraction l'exige impérieusement et le classement l'emporte manifestement sur l'intérêt de l'État à la poursuite pénale; |
b | la victime ou, si elle n'est pas capable de discernement, son représentant légal a consenti au classement. |
angewendet worden sei, durch das Gericht geklärt werden. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich vorliegend gerade nicht um einen klaren Fall handle, bei dem sich eine Einstellung rechtfertige, zumal eine Verurteilung nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden könne.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, sowohl gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin IRM vom 27. November 2012 als auch gemäss Ergänzungsgutachten vom 23. Dezember 2013 könne nicht festgestellt werden, wann und wie die Rippenfrakturen der Beschwerdeführerin entstanden seien. Sowohl deren Schilderung, wonach sie auf den Boden geworfen und von einem Polizisten mit auf den Brustkorb aufgesetztem Knie fixiert worden sei, als auch die Angaben der Polizeibeamtinnen, wonach sich die Beschwerdeführerin habe fallen lassen und von ihnen habe aufgefangen werden müssen, seien gemäss Experten geeignet, derartige Verletzungen hervorzurufen, insbesondere weil die Beschwerdeführerin an einer krankhaften Verminderung der Knochendichte leide (Entscheid S. 8 f. E. 4.4).
Die Vorinstanz hält weiter fest, vor einem Sachgericht würden zunächst die Aussagen zweier Polizistinnen, jenen der Beschwerdeführerin gegenüber stehen. Dabei erscheine die Schilderung der Beschwerdeführerin, soweit dies im Beschwerdeverfahren zu beurteilen sei, nicht glaubhaft. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass die beteiligten Polizisten während des Einsatzes "kein einziges Wort" zu ihr gesagt hätten. Der Polizeieinsatz habe auf eine Deeskalation und Beilegung einer nachbarschaftlichen Streitigkeit abgezielt. Dass bei einer solchen Ausgangslage jemand ohne Worte abgeführt werde, sei nicht anzunehmen (Entscheid S. 9 E. 5.1). Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz des rechtskräftigen Strafurteils weiterhin an ihrer abweichenden Darstellung der Erlebnisse festhalte, weise darauf hin, dass ihre Schilderungen von einem Sachgericht mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit als unzuverlässig eingestuft würden. Bezüglich ihrer Erklärung, wie es zu den Rippenbrüchen gekommen sei, weiche sie in ihrer Beschwerde zudem von ihren Angaben gegenüber der Rechtsmedizinerin ab. Dieser Widerspruch wirke sich vor einem Sachgericht zuungunsten der Position der Beschwerdeführerin aus (Entscheid S. 10 E. 5.2). Demgegenüber dürften die
Aussagen der am fraglichen Sachverhaltsabschnitt beteiligten Polizeibeamten einer Überprüfung durch ein Sachgericht aller Voraussicht nach standhalten. Gemäss der Beschwerdegegnerin 3 habe ihr Kollege, der Beschwerdegegner 2, die Beschwerdeführerin im Hausflur zweimal angesprochen, was diese ignoriert habe. Er habe die Beschwerdeführerin dann an der Hand angefasst, worauf diese ihn gebissen habe. Die Beschwerdeführerin habe zu schreien begonnen und gegen das Schienbein des Beschwerdegegners 2 getreten. Daraufhin hätten sie, die Beschwerdegegnerin 3, und der Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin die Handschellen im Stehen angelegt, während sie Verstärkung angefordert hätten. Die Beschwerdeführerin sei kaum in den Lift zu verbringen gewesen. Als sie unten angekommen seien, habe die Beschwerdeführerin versucht, sich vor das eingetroffene Fahrzeug fallen zu lassen, als sie und die Beschwerdegegnerin 4 sie mit Griff unter die Arme zum Fahrzeug begleitet hätten. Es sei der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen, sich fallen zu lassen, weil sie sie aufgefangen hätten. Die Vorinstanz hält weiter fest, die Beschwerdegegnerin 4 habe ausgesagt, als sie die Beschwerdeführerin übernommen habe, sei diese bereits in Handschellen gewesen. Sie
habe sich mit ihrem Körper gewehrt und gegen die Polizei getreten. Vor dem Polizeifahrzeug habe sie sich fallen gelassen. Sie, die Beamten, hätten sie dann aufgestellt und ins Auto geschoben. Diese Schilderungen würden gestützt durch die Tatsache, dass gemäss rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2016 die Beschwerdeführerin vor der Autofahrt ausser sich gewesen sei. Anders als bei der Beschwerdeführerin würden Sachverhalte, die überprüfbar seien, von den Polizistinnen demnach richtig wiedergegeben (z.B. dass Erstere bereits Handschellen anhatte, als sie übernommen worden sei). Gestützt auf die insgesamt unzuverlässigen Schilderungen der Beschwerdeführerin und mangels Beweismittel, welche die Polizeibeamten vorliegend belasten würden, würde mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit der Nachweis eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens nicht gelingen. Insbesondere drohe der Nachweis, dass Verletzungen durch unverhältnismässige Gewaltanwendung durch Polizeibeamte verursacht worden seien, vor einem Sachgericht mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit zu scheitern, da hierfür lediglich unzuverlässige Anhaltspunkte vorliegen würden. Umgekehrt deute vieles darauf hin, insbesondere die in
sich stimmigen und punktuell objektivierbaren Aussagen der beteiligten Polizeibeamten bezüglich des Ablaufs, dass diese bei der Festnahme der Beschwerdeführerin, die nachgewiesenermassen gebissen und getreten habe, das zulässige Mass an körperlicher Einwirkung eingehalten hätten. Dass sich die Beschwerdeführerin dabei verletzt habe, vermöge nicht per se eine Strafuntersuchung zu rechtfertigen. Zusammengefasst rechtfertige sich vorliegend auch nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" keine Anklage (Entscheid S. 10 f. E. 5.3 und E. 6).
2.3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1
SR 312.0 Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 (Code de procédure pénale, CPP) - Code de procédure pénale CPP Art. 319 Motifs de classement - 1 Le ministère public ordonne le classement de tout ou partie de la procédure: |
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1 | Le ministère public ordonne le classement de tout ou partie de la procédure: |
a | lorsqu'aucun soupçon justifiant une mise en accusation n'est établi; |
b | lorsque les éléments constitutifs d'une infraction ne sont pas réunis; |
c | lorsque des faits justificatifs empêchent de retenir une infraction contre le prévenu; |
d | lorsqu'il est établi que certaines conditions à l'ouverture de l'action pénale ne peuvent pas être remplies ou que des empêchements de procéder sont apparus; |
e | lorsqu'on peut renoncer à toute poursuite ou à toute sanction en vertu de dispositions légales. |
2 | À titre exceptionnel, le ministère public peut également classer la procédure aux conditions suivantes: |
a | l'intérêt d'une victime qui était âgée de moins de 18 ans à la date de commission de l'infraction l'exige impérieusement et le classement l'emporte manifestement sur l'intérêt de l'État à la poursuite pénale; |
b | la victime ou, si elle n'est pas capable de discernement, son représentant légal a consenti au classement. |
dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind (und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte), prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 97 Établissement inexact des faits - 1 Le recours ne peut critiquer les constatations de fait que si les faits ont été établis de façon manifestement inexacte ou en violation du droit au sens de l'art. 95, et si la correction du vice est susceptible d'influer sur le sort de la cause. |
|
1 | Le recours ne peut critiquer les constatations de fait que si les faits ont été établis de façon manifestement inexacte ou en violation du droit au sens de l'art. 95, et si la correction du vice est susceptible d'influer sur le sort de la cause. |
2 | Si la décision qui fait l'objet d'un recours concerne l'octroi ou le refus de prestations en espèces de l'assurance-accidents ou de l'assurance militaire, le recours peut porter sur toute constatation incomplète ou erronée des faits.89 |
2.4. Der angefochtene Entscheid verstösst nicht gegen Bundesrecht. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass vorliegend unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung nicht als wahrscheinlich erscheint und sie die Einstellung des Verfahrens deshalb schützt. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist - soweit sich ihre Einwände nicht in einer appellatorischen Kritik erschöpfen - nicht geeignet, Willkür oder eine anderweitige Verletzung von Bundes- oder Verfassungsrecht darzutun. Namentlich zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die vorhandenen Beweismittel einen anderen Schluss geradezu aufdrängen sollten. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Schilderungen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft bzw. die Aussagen der beteiligten Polizeibeamtinnen als glaubhafter wertet. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Insofern geht die Vorinstanz denn auch willkürfrei von einer klaren Beweislage aus. Im Übrigen sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach u.a. die Rippenbrüche durch Fusstritte der Polizistinnen verursacht wurden (z.B. Beschwerde S. 4, S. 7 und S. 10), nicht nur unvereinbar mit den Aussagen der
Polizeibeamtinnen, auch das Ergänzungsgutachten vom 23. Dezember 2013 hält in diesem Zusammenhang fest, die am linken Ober- und Unterschenkel [bei der Beschwerdeführerin] festgestellten Hautunterblutungen zeigten bei der forensisch-medizinischen Untersuchung keine geformten Anteile, sodass ein Tritt mit dem beschuhten Fuss nicht belegt werden könne. Die verhältnismässig gleichmässige, flächige Ausbreitung der Hautunterblutung spreche auch eher gegen Fusstritte. [...] Die Beschwerdeführerin sei vor dem Einsteigen in den Polizeiwagen nicht gestürzt, sondern habe sich fallen lassen, wobei sie von zwei Polizistinnen gestützt worden sei. Somit bleibe der konkrete Entstehungsmechanismus für die Verletzungen an der rechten Brustseite vollständig unklar. [...] Auch im Zusammenhang mit der Brustkorbverletzung könne eine Einwirkung von Fusstritten, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, nicht belegt werden (Beschluss S. 7; Ergänzungsgutachten vom 23. Dezember 2013, kantonale Akten S. 404). Weiter sind gemäss Bericht des IRM vom 27. November 2012 sowohl die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie auf den Boden geworfen und von einem Polizisten mit auf den Brustkorb aufgesetztem Knie fixiert wurde, als auch die Angaben der
Polizeibeamtinnen, wonach sich die Beschwerdeführerin hat fallen lassen und von ihnen hat aufgefangen werden müssen, geeignet, Rippenfrakturen hervorzurufen, insbesondere weil die Beschwerdeführerin an einer krankhaften Verminderung der Knochendichte leidet, weshalb auch bereits eine Krafteinwirkung von geringer Intensität geeignet war, die Rippenbrüche hervorzurufen (Entscheid S. 8 f. E. 4.4; rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 27. November 2012, kantonale Akten S. 289). Die Beschwerdeführerin weist daher zwar zutreffend darauf hin, dass letztlich unklar bleibt, wie ihre Verletzungen, insbesondere die Rippenbrüche, zustande kamen. Hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Vorwürfe - u.a. die Fusstritte - geht die Vorinstanz nach dem Dargelegten (unzuverlässige Schilderungen der Beschwerdeführerin, die im Widerspruch zu den glaubhaften, teilweise objektivierbaren Aussagen der Polizeibeamten stehen und keine anderen belastende Beweismittel) aber trotzdem ohne Willkür von einer klaren Beweislage aus. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich (sinngemäss) einwendet, die Einvernahme des Beschwerdegegners 2 sei nachzuholen (Beschwerde S. 17), kann darauf nicht eingetreten werden, denn sie setzt sich nicht mit den diesbezüglichen
Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Entscheid S. 11 f. E. 7). Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid ein falsches Verständnis des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zugrunde legt und damit Bundes- sowie Verfassungsrecht verletzt.
Insgesamt liegt der Schluss der Vorinstanz, dass kein anklagebegründender Tatverdacht besteht und eine Verurteilung der Beschwerdegegner 2-4 geradezu ausgeschlossenerscheint, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 das Verfahren zu Recht eingestellt hat, im Rahmen ihres Ermessens und verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 66 Recouvrement des frais judiciaires - 1 En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties. |
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1 | En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties. |
2 | Si une affaire est liquidée par un désistement ou une transaction, les frais judiciaires peuvent être réduits ou remis. |
3 | Les frais causés inutilement sont supportés par celui qui les a engendrés. |
4 | En règle générale, la Confédération, les cantons, les communes et les organisations chargées de tâches de droit public ne peuvent se voir imposer de frais judiciaires s'ils s'adressent au Tribunal fédéral dans l'exercice de leurs attributions officielles sans que leur intérêt patrimonial soit en cause ou si leurs décisions font l'objet d'un recours. |
5 | Sauf disposition contraire, les frais judiciaires mis conjointement à la charge de plusieurs personnes sont supportés par elles à parts égales et solidairement. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini