Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 993/2019

Urteil vom 15. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Deckungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme; Durchgriff,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 1. Februar 2019 (SST.2017.146 / SST.2017.147).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Laufenburg entschied im Strafverfahren gegen B.________ und C.________ im Zusammenhang mit der D.________ AG mit Urteil vom 15. Dezember 2016 und 31. März 2017 u.a., die Beschlagnahme der Aktienzertifikate Nr. 008 (50 Namenaktien, nominal Fr. 25'000.00), Nr. 083 (140 Namenaktien, nominal Fr. 70'000.00) und Nr. 084 (10 Namenaktien, nominal Fr. 5'000.00) der E.________ AG lautend auf die A.________ AG (damals und bis zur Statutenänderung vom 7. August 2018 noch A.________ Holding AG) sei bis zur vollständigen Deckung der C.________ auferlegten Verfahrenskosten und der gegenüber diesem ausgesprochenen Ersatzforderung zu verlängern. Es wies die Oberstaatsanwaltschaft an, die Aktienzertifikate bestmöglich zu verkaufen, den Nettoerlös auf ein Konto der Finanzverwaltung des Kantons Aargau zu überweisen und zum gegebenen Zeitpunkt C.________ und der Gerichtskasse Laufenburg eine Abrechnung zuzustellen (Dispositiv-Ziff. 4.12 des Urteils vom 15. Dezember 2016 und 31. März 2017).
Die Vermögenswerte im offenen Depot Nr. xxx bei der Bank F.________ lautend auf die A.________ AG zog es im Umfang von Fr. 304'054.70 gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB ein. Im Übrigen erhielt es die Beschlagnahme des offenen Depots bis zur vollständigen Deckung der C.________ auferlegten Verfahrenskosten und der gegenüber diesem ausgesprochenen Ersatzforderung aufrecht. Es wies die Bank F.________ an, das offene Depot vollständig zu saldieren und den entsprechenden Erlös, nach einer allfälligen Verrechnung von negativen mit positiven Saldi sowie nach Abzug der branchenüblichen Gebühren, auf ein Konto der Finanzverwaltung des Kantons Aargau zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 4.18 des Urteils vom 15. Dezember 2016 und 31. März 2017).
Das Bezirksgericht erklärte zudem, den Nettoerlös aus dem Verkauf der Aktienzertifikate der E.________ AG und den Erlös aus der Saldierung des offenen Depots bei der Bank F.________ mit den C.________ auferlegten Verfahrenskosten, der gegenüber diesem ausgesprochenen Ersatzforderung, der rückzahlbar erklärten Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen von C.________ und der erstinstanzlich kumulativ zur Freiheitsstrafe noch ausgesprochenen Geldstrafe im Sinne von Art. 442 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 442 - 1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG281 eingetrieben.
1    Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG281 eingetrieben.
2    Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.
3    Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben.
4    Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.
StPO und Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR zu verrechnen (Dispositiv-Ziff. 4.12 und 4.18 des Urteils vom 15. Dezember 2016 und 31. März 2017).
Die A.________ AG erhob gegen Dispositiv-Ziff. 4.12 und 4.18 des Urteils des Bezirksgerichts Laufenburg vom 15. Dezember 2016 und 31. März 2017 Berufung.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 1. Februar 2019 die Beschlagnahme der Aktienzertifikate Nr. 008, Nr. 083 und Nr. 084 der E.________ AG lautend auf die A.________ AG (Dispositiv-Ziff. 4.12.1). Es wies die Oberstaatsanwaltschaft an, die Aktienzertifikate bestmöglich zu verkaufen (Dispositiv-Ziff. 4.12.2). Der Verwertungserlös sei zur Deckung 1. der Verwertungskosten, 2. der C.________ auferlegten Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) und 3. der Kosten der amtlichen Verteidigung von C.________, soweit diesem gegenüber ein Rückforderungsvorbehalt bestehe, zu verwenden (Dispositiv-Ziff. 4.12.2).
Die Beschlagnahme des offenen Depots Nr. xxx bei der Bank F.________ lautend auf die A.________ AG erhielt es ebenfalls aufrecht (Dispositiv-Ziff. 4.18.1). Es wies die Bank F.________ an, das Depot vollständig zu saldieren und den entsprechenden Erlös, nach einer allfälligen Verrechnung von negativen mit positiven Saldi sowie nach Abzug der branchenüblichen Gebühren, auf das Konto der Finanzverwaltung des Kantons Aargau zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 4.18.2). Der Erlös sei 1. zur Deckung der C.________ auferlegten Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) und 2. zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung von C.________, soweit diesem gegenüber ein Rückforderungsvorbehalt bestehe, zu verwenden (Dispositiv-Ziff. 4.18.3).
Betreffend allfälliger Restbeträge entschied das Obergericht, die Beschlagnahmen seien aufrechtzuerhalten, bis die gegenüber C.________ ausgesprochene Ersatzforderung vollständig getilgt oder im Zwangsvollstreckungsverfahren über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Ersatzforderung (Dispositiv-Ziff. 4.12.4 und 4.18.4).

C.
Die A.________ AG beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Beschlagnahme des offenen Depots bei der Bank F.________ sowie der drei Aktienzertifikate der E.________ AG sei aufzuheben und es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'947.20 zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren nach Aufhebung der Beschlagnahmen zur Neubeurteilung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ausdrücklich erwähnten Beschwerdeberechtigten. Als Inhaberin der beschlagnahmten Vermögenswerte hat sie dennoch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb sie nach der Rechtsprechung zur vorliegenden Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (BGE 143 IV 85 E. 1.3 S. 87 f.; 133 IV 278 E. 1.3 S. 282 f. mit Hinweisen).

2.
C.________ beantragte im parallelen Verfahren 6B 1076/2019 einen Freispruch von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei. Das Bundesgericht wies die Anträge mit separatem Entscheid ab. Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, C.________ habe sich nicht strafbar gemacht, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und die Ersatzforderung entfalle, ist daher nicht weiter einzugehen.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie sei eine Holdinggesellschaft, die C.________ und seiner Ehefrau zur Verwaltung und Anlage von ehelichem Vermögen diene. Wirtschaftlich Berechtigte seien seit jeher sowohl C.________ als auch dessen Ehefrau. Die Vorinstanz stelle willkürlich fest, zwischen ihr und dem Beschuldigten C.________ bestehe wirtschaftliche Identität. Die Vorinstanz gelange zu diesem Schluss ohne Grundlage in den Akten bzw. ohne Bezugnahme auf irgendwelche Beweismittel. Erstellt sei einzig, dass C.________ am 23. Juni 2010 Alleinaktionär der A.________ AG gewesen sei und dass er darin Vermögen zusammengeführt habe, wobei offenbleiben könne, ob eigenes oder fremdes. Es gebe zahlreiche legitime Interessen, Alleinaktionär einer Gesellschaft zu sein, ohne dass dies zur Annahme einer wirtschaftlichen Identität von Alleingesellschafter und Gesellschaft führe. Die Ehefrau von C.________ sei seit der Gründung der A.________ AG ebenfalls einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin. Auch sei sie neben C.________ als wirtschaftlich Berechtigte der bei der Bank F.________ deponierten Vermögenswerte der A.________ AG geführt worden und nebst ihrem Ehemann in den Genuss von Dividenden gekommen. Selbst die Staatsanwaltschaft
habe in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2012 die Auffassung vertreten, die A.________ AG gehöre C.________ und dessen Ehefrau. Zwischen der A.________ AG und C.________ bestehe daher keine wirtschaftliche Identität, da auch dessen Ehefrau am Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich berechtigt sei. Formell sei C.________ zwar Alleineinaktionär. Die Vermögenswerte der Gesellschaft, deren Erträge und die ausgeschütteten Dividenden teile er wirtschaftlich jedoch mit seiner Ehefrau, ebenso wie die Leitung der Gesellschaft als Verwaltungsrat. Eine klassische Konstellation der Einmann-AG, bei der wirtschaftliche Identität von Aktionär und Gesellschaft angenommen werde, sei daher nicht gegeben. Eine Deckungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme bei Dritten sei nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für einen strafrechtlichen Durchgriff gegeben seien. Dies sei vorliegend angesichts der wirtschaftlichen Berechtigung der Ehefrau von C.________ nicht der Fall. Ein Durchgriff setze zudem "Identität der wirtschaftlichen Interessen" voraus. Eine solche Identität sei vorliegend nicht gegeben und werde von der Vorinstanz auch nicht festgestellt. Im angefochtenen Urteil fehle jegliche Feststellung zur Abhängigkeit der juristischen Person von der hinter
ihr stehenden Person.

3.2. Gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Einziehung der Vermögenswerte auf dem offenen Depot bei der Bank F.________ im Umfang von Fr. 304'054.70 und die Beschlagnahme der verbleibenden Vermögenswerte erklärten sowohl C.________ als auch die Beschwerdeführerin Berufung. Die Vorinstanz erwägt, C.________ sei an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt. Daher seien die Vermögenswerte ihm zuzurechnen und sowohl er als auch die Beschwerdeführerin selber seien zur Berufung gegen den Beschlagnahmeentscheid legitimiert (angefochtenes Urteil E. 7.4.2 S. 141). Bei den eingezogenen Fr. 304'054.70 handle es sich gemäss dem Bezirksgericht um den nicht zurückbezahlten Betrag eines Darlehens, welches die D.________ AG der Beschwerdeführerin mit deliktsverstricktem Geld gewährt habe. C.________ mache diesbezüglich geltend, das Darlehen sei entgegen den Feststellungen des Bezirksgerichts bis Ende 2010 wieder zurückbezahlt worden. Wie es sich damit genau verhalte, könne offenbleiben, da nicht erstellt sei, dass die der Beschwerdeführerin gewährten Darlehen - ob letztlich vollständig zurückbezahlt oder nicht - auf das hier interessierende Depot geflossen seien. Es stehe somit nicht fest, dass es sich bei den in diesem Depot
befindlichen Vermögenswerten um deliktsverstricktes Geld handle. Damit scheide eine Einziehung aus. Zulässig bleibe aber eine Ersatzforderungs- oder Deckungsbeschlagnahme. Für diese seien die Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere lägen aufgrund der wirtschaftlichen Identität von C.________ mit der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen strafrechtlichen Durchgriff vor. Die gesamten auf diesem Bankdepot liegenden Vermögenswerte würden somit der Deckungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme unterliegen (angefochtenes Urteil E. 7.4.3 S. 142).
Bei den drei Aktienzertifikaten der E.________ AG lautend auf die Beschwerdeführerin handle es sich um nicht deliktsverstrickte Vermögenswerte, welche aber der Deckungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme unterlägen. Die Vorinstanz verweist hierzu auf die Ausführungen zum offenen Depot der Beschwerdeführerin bei der Bank F.________ (angefochtenes Urteil E. 7.5 S. 143).

3.3.

3.3.1. Gemäss Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB).

3.3.2. Die Untersuchungsbehörden können gemäss Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
Satz 1 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
Satz 2 StGB). Zusätzlich kann gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
1    Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
a  der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
b  der Geldstrafen und Bussen.
2    Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3    Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind.
und b i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO so viel Vermögen der beschuldigten Person beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten, der Entschädigungen sowie von Geldstrafen und Bussen nötig ist (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme).

3.3.3. Unter den Begriff des "Betroffenen" im Sinne von Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB fällt nicht nur der Täter, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme ist nach der Rechtsprechung gegenüber "Dritten" - abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
i.V.m. Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB geregelten Fall - auch dann zulässig, wenn es sich beim "Dritten" um wirtschaftlich dieselbe Person handelt. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Aktionär (und mutmasslichen Täter) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist, und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64 mit Hinweisen; Urteile 1B 255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6; 1B 208/2015 vom 2. November 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). In diesen letzteren beiden Konstellationen ist nicht von der Beschlagnahme bei einem Dritten auszugehen, da der Einwand, die Beschlagnahme betreffe Vermögenswerte eines
Dritten, rechtsmissbräuchlich ist (Urteil 1B 255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6).

3.3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; je mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid für die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung an der Beschwerdeführerin auf die Aussagen von C.________ an der Berufungsverhandlung ab. C.________ gab an, die A.________ Holding AG sei seine persönliche Gesellschaft gewesen, in welcher er Vermögen zusammengeführt habe und welche er habe weiterführen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 31. Januar 2019 S. 37). Die folgende Frage des Gerichts: "Es war immer wieder die Rede davon, dass die A.________ Holding AG Ihre Firma gewesen sei. Was heisst das genau? Waren Sie Alleinaktionär damals?" beantwortete C.________ mit: "Ja, die Aktien gehörten mir. Auch heute noch" (Protokoll Berufungsverhandlung vom 31. Januar 2019 S. 41). Die Vorinstanz schliesst daraus willkürfrei, C.________ sei Alleinaktionär der Beschwerdeführerin. Dies entspricht dessen klaren und expliziten Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren. Dass seine Ehefrau ebenfalls Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin ist, vermag dies nicht infrage zu stellen, da seit der auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Aktienrechtsrevision Verwaltungsräte nicht mehr zwingend Aktionärsstellung haben müssen (Art. 707
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 707 - 1 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.569
1    Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.569
2    ...570
3    Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied des Verwaltungsrates wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.
OR; aArt. 707 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 707 - 1 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.569
1    Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.569
2    ...570
3    Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied des Verwaltungsrates wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.
OR in der bis am 31. Dezember 2007
gültigen Fassung). Nicht zu hören ist auch der Einwand, C.________ teile die Dividenden wirtschaftlich mit seiner Ehefrau, da als Alleinaktionär einzig C.________ Anspruch auf Dividenden hat.

3.4.2. C.________ gab an, die Beschwerdeführerin sei seine Gesellschaft. Er habe darin Vermögen zusammengeführt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft, deren einziger Zweck in der Verwaltung von Vermögen besteht (vgl. auch vorne E. 3.1). Solche reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften, die keiner eigentlichen Geschäftstätigkeit nachgehen, sind in gewissen Kantonen steuerrechtlich anerkannt (Urteil 2C 379/2015 vom 29. März 2016 E. 2.5.2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich C.________ als Alleinaktionär der Beschwerdeführerin auch in einem Einziehungsverfahren auf die rechtliche Selbstständigkeit der ihm zuzurechnenden reinen Vermögensverwaltungsgesellschaft berufen kann. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, bei der Beschwerdeführerin als reiner Vermögensverwaltungsgesellschaft seien die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung (oben E. 3.3.3) erfüllt.
Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht darauf, sie sei nicht zu einem missbräuchlichen Zweck gegründet worden bzw. ihre Verwendung sei nicht rechtsmissbräuchlich, was gemäss der zivil- bzw. betreibungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts Voraussetzung für einen Durchgriff sei. Ein Durchgriff kommt nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung in Betracht, wenn zwischen einem Schuldner und einem Dritten eine wirtschaftliche Identität besteht und wenn die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit offensichtlich zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich erfolgt. Der häufigste Anwendungsfall davon ist die zweckwidrige Verwendung einer juristischen Person durch einen beherrschenden Aktionär, der sein Vermögen auf die Gesellschaft überträgt, um sich seiner persönlichen Verpflichtungen aus Gesetz oder Vertrag zu entziehen (sog. aktienrechtlicher Durchgriff; BGE 145 III 351 E. 4.2 S. 360 f.; 144 III 541 E. 8.3.1 ff. S. 545 ff.). Auch die zivilrechtliche Rechtsprechung stellt jedoch klar, dass ein Rechtsmissbrauch nicht voraussetzt, dass die Gesellschaftsgründung oder die Verwendung der Gesellschaft als solches bzw. der von dieser verfolgte Zweck rechtsmissbräuchlich ist. Es genügt, wenn die Berufung auf die rechtliche
Selbstständigkeit der Gesellschaft im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich erfolgt (BGE 144 III 541 E. 8.3.2 S. 546 und E. 8.3.3 S. 547 f.). Dies ist vorliegend der Fall, weil sich die Beschwerdeführerin bzw. C.________ auf die rechtliche Selbstständigkeit einer reinen Vermögensverwaltungsgesellschaft beruft, in welche er sein Vermögen einbrachte und welche keiner eigentlichen Geschäftstätigkeit nachgeht, um die strafprozessuale Beschlagnahme seines Vermögens zu verhindern.

3.4.3. Zwar ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass auch die Ehefrau von C.________, welche gemäss der willkürfreien und damit verbindlichen Feststellung der Vorinstanz selber nicht Aktionärin der Beschwerdeführerin ist, eigene Vermögenswerte in die Gesellschaft einbrachte und daher Ansprüche gegenüber dieser hat. Dass und inwiefern dies der Fall war, ist jedoch in keiner Weise belegt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf den pauschalen Hinweis, wirtschaftlich berechtigt an ihren Vermögenswerten sei auch die Ehefrau von C.________, ohne jedoch nähere Angaben dazu zu machen, weshalb diese als Nicht-Aktionärin formelle Ansprüche auf die beschlagnahmten Vermögenswerte haben könnte.
Damit ist nicht ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche Feststellung willkürlich sein könnte, wonach die beschlagnahmten Aktienzertifikate der E.________ AG sowie das offene Depot bei der Bank F.________ wirtschaftlich dem Beschuldigten C.________ als Alleinaktionär der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind.

3.5. Die Beschlagnahme der Aktienzertifikate der E.________ AG lautend auf die Beschwerdeführerin sowie des offenen Depots der Beschwerdeführerin bei der Bank F.________ verstösst nach dem Gesagten nicht gegen Bundesrecht.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_993/2019
Date : 15. Juni 2020
Published : 03. Juli 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Deckungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme; Durchgriff


Legislation register
BGG: 66  81  95  97  105  106
BV: 9
OR: 120  707
StGB: 70  71
StPO: 263  268  442
BGE-register
133-IV-278 • 140-IV-57 • 143-IV-347 • 143-IV-500 • 143-IV-85 • 144-III-541 • 145-I-26 • 145-III-351 • 145-IV-154
Weitere Urteile ab 2000
1B_208/2015 • 1B_255/2018 • 2C_379/2015 • 6B_1076/2019 • 6B_993/2019
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