Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1459/2019

Urteil vom 15. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
C.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Zwangsmassnahmen, Entschädigung (Einstellung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. November 2019 (BK 18 459).

Sachverhalt:

A.
Die B.________ AG reichte am 17. Februar 2016 Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Angestellten A.________ ein. Gemäss Strafanzeige hatte die B.________ AG bei einem britischen Unternehmen rund 500 Gramm Rhodium, 5.2 Kilogramm Palladium und 11.4 Kilogramm Platin bestellt. Die Lieferung sei in drei plombierten Aluminiumröhren verpackt gewesen und habe am 13. Januar 2016 die Lagerhalle in der Schweiz erreicht. Nach Ankunft in Bern seien die Plomben der Lieferung durch eine unbefugte Person - wobei es sich mutmasslich um A.________ gehandelt habe - entfernt worden. Weiter sei ein Teil der Lieferung (eine Nickel-Palladium-Mischung) entwendet worden. Zu einem späteren Zeitpunkt habe A.________ unter falschem Namen eine E-Mail verfasst und den Weiterversand der Lieferung in die Lagerhalle eines anderen Unternehmens veranlasst. Aufgrund dessen sei A.________ des Betrugs, des Diebstahls und eventualiter der Veruntreuung schuldig zu sprechen.

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen A.________ wegen Betrugs, Diebstahls, Veruntreuung und Urkundenfälschung ein. Gleichzeitig beurteilte sie die von der C.________ GmbH, deren einziger Gesellschafter A.________ ist, geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen. Sie sprach ihr eine Genugtuung von Fr. 100.-- für die am 9. Mai 2016 an ihrem Sitz durchgeführte Hausdurchsuchung zu. Soweit weitergehend wurden die von der C.________ GmbH geltend gemachten Forderungen abgewiesen. Dies betraf insbesondere die in Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren in der Republik Abchasien, bei welchem der C.________ GmbH der Zuschlag nicht erteilt worden war, geltend gemachten Schadenersatzforderungen.

B.
Die C.________ GmbH reichte beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2018 ein. Das Obergericht wies die Beschwerde am 18. November 2019 ab.

C.
Die C.________ GmbH führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 18. November 2019 sei aufzuheben. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids sei dahingehend abzuändern, dass ihre Beschwerde teilweise gutgeheissen werde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf Fr. 600.-- zu reduzieren. Zudem sei festzustellen, dass die am 9. Mai 2016 erfolgte Hausdurchsuchung gegen Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verstossen habe. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die C.________ GmbH die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Entscheid, der in erster Linie Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen einer Drittperson in einem eingestellten Strafverfahren betrifft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG gegeben.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es werde explizit keine Verletzung der Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung gerügt. Vielmehr werde einzig ein Verstoss gegen Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK in Zusammenhang mit der am 9. Mai 2016 an ihrem Sitz durchgeführten Hausdurchsuchung geltend gemacht und die richterliche Feststellung der Konventionsverletzung verlangt.

2.2. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1 S. 89; Urteile 1C 319/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3; 1B 103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2). Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der an ihrem Sitz durchgeführten Hausdurchsuchung gestützt auf Art. 434
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
StPO eine Genugtuung zugesprochen. Es ist fraglich, ob sie zusätzlich hierzu die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Zwangsmassnahme verlangen kann und ob diesbezüglich überhaupt ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. dazu auch Urteil 6B 470/2019 vom 9. August 2019 E. 2). Die Vorinstanz erachtet den Feststellungsantrag als zulässig. Sie erwägt, die Beschwerdeführerin verlange die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Zwangsmassnahme als eine Form der Genugtuung anstelle einer pekuniären Genugtuung, weshalb auf den Antrag einzutreten sei. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, der Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 habe den inhaltlichen Anforderungen an einen Durchsuchungsbefehl gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK nicht genügt. Er sei nicht hinreichend bestimmt gewesen und habe faktisch zu einer Durchsuchung überall in der Schweiz legitimiert. Weiter habe der Hausdurchsuchungsbefehl keine Angaben zum vorgeworfenen Lebenssachverhalt enthalten und es sei nicht daraus hervorgegangen, dass nach einem 1.8 Meter langen Rohr gesucht worden sei.

3.1.1. Die Vorinstanz erwägt, der Durchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 habe alle nach Art. 241 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
StPO erforderlichen Angaben enthalten. Ihm habe entnommen werden können, dass gegen A.________ wegen des Verdachts des Betrugs, des Diebstahls und der Veruntreuung ermittelt worden sei. Weiter habe sich aus dem Hausdurchsuchungsbefehl ergeben, dass die Hausdurchsuchung der Sicherstellung von Beweismitteln inklusive Daten auf allen EDV-Datenträgern und -anlagen gedient habe.

3.1.2. Gemäss Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK). Eine Hausdurchsuchung stellt einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre dar. Sie kann unter den in Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK genannten Voraussetzungen gerechtfertigt sein. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des EGMR in Sachen Modestou gegen Griechenland vom 16. März 2017 (Nr. 51693/13 § 45 ff.) bedarf eine Hausdurchsuchung der Anordnung in einem Durchsuchungsbefehl. Dieser muss der Hausdurchsuchung klare Grenzen setzen (Begrenzungsfunktion) und verschiedene Mindestangaben - insbesondere zu den zu beschlagnahmenden Gegenständen sowie zum Zweck der Hausdurchsuchung - enthalten. Der Hausdurchsuchungsbefehl muss so abgefasst sein, dass überprüft werden
kann, ob die Hausdurchsuchung effektiv dem vorgängig definierten Zweck diente und verhältnismässig war (Überprüfungsfunktion). Die Vorinstanz prüft die Rechtmässigkeit des Hausdurchsuchungsbefehls gemäss den Vorgaben der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 241 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
StPO). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und die diesbezügliche Rechtsprechung ihr einen weiter reichenden Schutz einräumen sollten als das innerstaatliche Verfahrensrecht. Auch die Strafprozessordnung gibt in Art. 241 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
StPO den Minimalinhalt von Durchsuchungsanordnungen vor. Diese Vorgaben wurden vorliegend eingehalten. So waren die zu durchsuchenden Räumlichkeiten (sämtliche der C.________ GmbH zugänglichen Räume, Fahrzeuge und Behältnisse an der U.________strasse in V.________) sowie die sicherzustellenden Gegenstände (Beweismittel inkl. EDV-Datenträgern und -anlagen) klar bezeichnet. Zudem lässt sich dem Hausdurchsuchungsbefehl auch der Zweck der Zwangsmassnahme entnehmen (Sicherstellung von Beweismitteln). Damit war der Hausdurchsuchungsbefehl vorliegend hinreichend bestimmt und es wurde nicht vollständig in das Ermessen der Polizeibeamten gestellt, nach welchen Gegenständen gesucht wurde. Im Gegensatz hierzu war die
Ausgangslage im vorerwähnten Urteil des EGMR Modestou gegen Griechenlandeine andere. Der Durchsuchungsbefehl war offen formuliert und räumte den ausführenden Beamten sehr weitgehende Kompetenzen ein. So fehlten konkrete Angaben zum Verfahren und zur beschuldigten Person. Die zu beschlagnahmenden Gegenstände wurden nicht aufgelistet. Vielmehr wurde es den Beamten überlassen, Gegenstände zu beschlagnahmen, welche ihrer Ansicht nach in einem Zusammenhang mit dem Fall stehen könnten. Aufgrund dieser unterschiedlichen Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin aus der von ihr angerufenen Rechtsprechung des EGMR nichts für sich ableiten. Die Kritik der Beschwerdeführerin, der Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt gewesen und die Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016 habe gegen die Garantien von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verstossen, ist unbegründet.

3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Hausdurchsuchung sei grundlos erfolgt, da gegen A.________ kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe. Das Verfahren habe nur auf Mutmassungen basiert. Dass die gegen A.________ geführte Strafuntersuchung bzw. das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden insgesamt unrechtmässig gewesen sei, ergebe sich insbesondere auch daraus, dass die Strafverfolgungsbehörden erst nachträglich geltend machen würden, es sei bei der Hausdurchsuchung darum gegangen, Korrespondenz und EDV sicherzustellen, obwohl es dabei um das Auffinden eines Rohres mit einem Siegel bzw. eines Katalysators gegangen sei.

3.2.1. Zum Tatverdacht erwägt die Vorinstanz, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen. A.________ sei vorgeworfen worden, im Januar 2016 einen Anteil einer für die Privatklägerin bestimmten Lieferung von Edelmetallen (namentlich eine Nickel-Palladium-Mischung im Wert von rund EUR 75'000.--) unbefugt "entfernt" zu haben. Anschliessend habe er unter falschem Namen eine E-Mail verfasst und dadurch den unbefugten Weiterversand der gesamten Lieferung veranlasst. Aufgrund der Ausführungen in der Strafanzeige und den eingereichten Beilagen habe die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung von einem hinreichenden Tatverdacht gegen A.________ ausgehen dürfen, zumal in dieser ersten Phase der Untersuchung keine allzu hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der Verdachtsgründe zu stellen gewesen seien.

3.2.2. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind zu Beginn des Strafverfahrens keine allzu hohen Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen. Ihren Einwand, die Strafuntersuchung habe auf reinen Mutmassungen basiert, begründet die Beschwerdeführerin in erster Linie mit einem Hinweis auf eine Telefonnotiz vom 21. März 2016, worin die zuständigen Behörden explizit festgehalten hätten, dass lediglich Mutmassungen im Raum stünden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus der mehrere Wochen vor der Hausdurchsuchung erstellten Telefonnotiz jedoch nichts hinsichtlich des Tatverdachts gegen A.________ zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung abgeleitet werden. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass gegen A.________ zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung ein konkreter Tatverdacht bestand. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Weiter trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz hinsichtlich der sicherzustellenden Gegenstände eine Begründung nachschiebt. Vielmehr hält sie fest, es sei nicht nur nach dem Deliktsgut (gemeint: zuvor in Röhren verpackte Nickel-Palladium-Mischung) gesucht worden, sondern Ziel der Hausdurchsuchung
sei es auch gewesen, allfällige im Zusammenhang mit dem Deliktsgut stehende Korrespondenz zu sichern. Zu diesem Zweck sollten die EDV-Systeme der Beschwerdeführerin beschlagnahmt werden. Dies ergab sich ohne Weiteres bereits aus dem Hausdurchsuchungsbefehl. Nicht weiter einzugehen ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegend nicht gegenständlichen Erstellung eines DNA-Profils von A.________ sowie dem Haftbefehl gegen den Vorgenannten argumentiert. Die genannten Argumente sind ebenfalls nicht geeignet, den behaupteten "Umgehungsgedanken" der Staatsanwaltschaft zu belegen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei ohne jegliche Grundlage gegen A.________ ermittelt worden, ist damit unbegründet.

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es habe bezüglich der Hausdurchsuchung an einer vorgängigen richterlichen Anordnung gefehlt. Zudem habe sie keine Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde gehabt. Die Beschwerdeführerin beruft sich auch hier auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR. Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK wird hingegen nicht als verletzt gerügt.

3.3.1. Gemäss der von der Beschwerdeführerin erwähnten Rechtsprechung des EGMR, muss der Schutz vor unrechtmässigen Eingriffen des Staates, sofern die Hausdurchsuchung nicht auf einer richterlichen Anordnung basiert, auf andere Weise gewährleistet werden. Wesentlich ist dabei, ob eine Möglichkeit zur nachträglichen richterlichen Überprüfung der angeordneten Zwangsmassnahme besteht (vgl. Urteil des EGMR in Sachen Modestou gegen Griechenland vom 16. März 2017, Nr. 51693/13, § 48; vgl. auch Urteil des EGMR Heino gegen Finnland vom 15. Februar 2011, Nr. 56720/09, § 44 f.).

3.3.2. Bereits im Urteil 1B 336/2016 vom 11. November 2016 betreffend eine Beschwerde von A.________ gegen die an seinem Wohnort durchgeführte Hausdurchsuchung hielt das Bundesgericht Folgendes fest: Es liegt in der Natur der Sache, dass Zwangsmassnahmen stets nur im Nachhinein gerichtlich überprüft werden können, weil der Betroffene erst mit dem Vollzug von ihrer Existenz Kenntnis erlangt und die Eingriffe zunächst zu erdulden hat. Demgegenüber steht dem Betroffenen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu. Belegen die Strafbehörden im Sinn einer provisorischen Zwangsmassnahme zur Beweissicherung Gegenstände und Unterlagen mit Beschlag, kann er deren Siegelung verlangen (Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO). Findet sich die Strafverfolgungsbehörde damit nicht ab, kann sie beim Zwangsmassnahmengericht deren Entsiegelung beantragen (Art. 248 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
lit. a StPO). In diesem Entsiegelungsverfahren kann der Betroffene auch die Rechtmässigkeit des Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehls bestreiten, da es jedenfalls in der Regel unzulässig wäre, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen (vgl. Art. 139
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
-141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO). Aus diesem Grund kann der Beschuldigte auch noch später - bis zu Beginn der
Hauptverhandlung (Art. 339 Abs. 2 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
1    Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
2    Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:
a  die Gültigkeit der Anklage;
b  die Prozessvoraussetzungen;
c  Verfahrenshindernisse;
d  die Akten und die erhobenen Beweise;
e  die Öffentlichkeit der Verhandlung;
f  die Zweiteilung der Verhandlung.
3    Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4    Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
5    Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
StPO) - beim Sachrichter geltend machen, die sichergestellten Unterlagen seien rechtswidrig erlangt worden und dürften nicht verwertet werden. Damit garantiert die Strafprozessordnung im Hinblick auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich einen umfassenden Rechtsschutz.
Die Beschwerdeführerin wurde im Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 auf die Möglichkeit der Siegelung hingewiesen. Weiter wurde festgehalten, die Inhaberin werde über die Modalitäten der Siegelung informiert. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, über die Möglichkeit der Siegelung nicht aufgeklärt worden zu sein. Inwiefern sie die Siegelung - unter Einhaltung der formellen Vorgaben - nicht hätte verlangen können, legt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht dar. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus dem Verweis auf das bundesgerichtliche Urteil 1B 546/2012 vom 23. Januar 2013. Gemäss dem genannten Entscheid kann die Staatsanwaltschaft die Siegelung namentlich dann ablehnen, wenn der Siegelungsantrag nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung oder durch eine offensichtlich nicht berechtigte Person gestellt wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann dem Bundesgerichtsurteil aber nicht entnommen werden, der Entscheid über die Siegelung liege im freien Ermessen der Staatsanwaltschaft.

Unzutreffend ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahmen sei materiell nie überprüft worden. Die Rechtmässigkeit der gegen A.________ angewandten Zwangsmassnahmen, von denen auch die Beschwerdeführerin betroffen war, wurde mehrfach in verschiedenen Beschwerdeverfahren materiell überprüft. Die Vorinstanz nimmt in ihrem Entscheid anhand der Einwände der Beschwerdeführerin erneut eine umfassende Prüfung vor. Der Einwand des mangelnden Rechtsschutzes ist damit unbegründet.

3.4. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht eingegangen werden. Dies betrifft zunächst ihre Kritik der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeit bezogen auf die bei der Hausdurchsuchung erstellten Fotografien. Dieser Aspekt bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschlusses. Somit wurde diesbezüglich der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f.; 134 III 524 E. 1.3 S. 527; Urteile 4A 554/2013 vom 6. November 2019 E. 6.2.4, nicht publiziert in: BGE 146 III 25; 6B 339/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2), weshalb darauf nicht eingegangen werden kann. Beim Antrag auf Edition der Fotografien handelt es sich sodann um ein neues und somit unzulässiges Begehren (vgl. Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Darauf kann grundsätzlich nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht eingegangen werden kann schliesslich auf den Einwand, es sei zu zahlreichen Beschlagnahmungen gekommen, welche in keinem Zusammenhang mit der Strafanzeige stünden. Die diesbezügliche Kritik bleibt vage und genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht.

4.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Kosten des kantonalen Verfahrens seien zu reduzieren und neu zu verlegen. Sie begründet den Antrag allerdings nicht bzw. nur mit der Gutheissung ihrer Beschwerde. Auf den Antrag kann nicht eingetreten werden.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sie von vornherein aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden, unabhängig davon, dass nach Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG auch der grundsätzliche Ausschluss der unentgeltlichen Rechtspflege für juristische Personen zum Tragen kommt. Die Gerichtskosten sind somit nach Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1459/2019
Date : 15. Juni 2020
Published : 03. Juli 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Zwangsmassnahmen, Entschädigung (Einstellung)


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  78  99
EMRK: 8  13
StPO: 139  141  241  248  339  434
BGE-register
134-III-524 • 137-IV-87 • 143-III-290 • 146-III-25
Weitere Urteile ab 2000
1B_103/2014 • 1B_336/2016 • 1B_546/2012 • 1C_319/2017 • 4A_554/2013 • 6B_1459/2019 • 6B_339/2007 • 6B_470/2019
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