Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 142/2020

Urteil vom 15. Juni 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Bezugsdienste,
Gemeinde B.________/ZH.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Januar 2020 (SB.2019.00109).

Sachverhalt:

A.
Die Ehe der in B.________/ZH wohnhaften Eheleute A.A.________ (1943) und B.A.________ (1947) wurde am 30. Juli 2019 rechtskräftig geschieden. Zur Steuerperiode 2012, in welcher die Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebten, bestehen offene Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich. Am 2. November 2018 ersuchte der Ehemann (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hinsichtlich dieser Steuerperiode beim örtlichen Steueramt um "Aufhebung der solidarischen Haftung" der Eheleute. Mit Verfügung vom 21. November 2018 wies das Gemeindesteueramt den Antrag ab und stellte es den Fortbestand der solidarischen Haftung fest. Das Gemeindesteueramt erwog, über den Steuerpflichtigen sei weder der Konkurs eröffnet worden, noch liege ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vor. Die von ihm vorgelegte Übersicht zu den Schulden (Fr. 3'961'747.--, Stand 31. Dezember 2017) vermöge nicht zu überzeugen. Die Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019).

B.
Dagegen erhob der Steuerpflichtige Rekurs an das hierfür zuständige Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH). In Gutheissung des Rekurses wies dieses die Sache zu neuem Entscheid an das örtliche Steueramt zurück (Verfügung vom 7. Oktober 2019). Das KStA/ZH kam zum Schluss, der Schuldenstand belaufe sich nunmehr auf Fr. 4'326'625.--. Die definitiven Verlustscheine erreichten Fr. 80'000.--. Das Vermögen der Ehefrau betrage per Ende März 2019 Fr. 3'986'200.--. Selbst wenn dieses Vermögen hälftig dem Steuerpflichtigen angerechnet würde, ergäbe sich immer noch ein Schuldenüberhang von Fr. 2'342'525.--. Mithin habe der Steuerpflichtige nach wie vor als überschuldet und folglich auch als zahlungsunfähig zu gelten. Entsprechend sei die Sache zur Ermittlung der anteilsmässigen Steuerschulden und zur Eröffnung der Berechnungsgrundlagen an das Gemeindesteueramt zurückzuweisen.

C.
Dies veranlasste das Gemeindesteueramt zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Es machte im Wesentlichen geltend, die Ausführungen des Steuerpflichtigen zur Schuldenlage seien "völlig widersprüchlich". Hinzu komme, dass mehr als ein Drittel der Schulden auf teils seit mehr als 20 Jahren bestehenden, weder amortisierten noch in Betreibung gesetzten Forderungen der Ehefrau beruhe. In der jüngeren Vergangenheit seien neue Schulden nur noch gegenüber der öffentlichen Hand entstanden.
Mit Entscheid SB.2019.00109 vom 8. Januar 2020 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut. Im Eintretenspunkt liess es offen, ob der Steuerpflichtige überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse am Erlass einer Haftungsverfügung vorbringen könne, da er sich auf seine eigene Zahlungsunfähigkeit berufe, während seine abgeschiedene Ehefrau unstreitig vermögend sei. Entsprechend habe er kaum mit betreibungsrechtlichen Schritten zu rechnen. In der Sache selbst müsse festgehalten werden, dass die finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen "diffus" seien und etwaige güterrechtliche Ansprüche "im Dunkeln" blieben. Seit 2014 seien "kaum neue Betreibungsverfahren hinzugekommen". Im Scheidungsverfahren habe der Steuerpflichtige seine Schulden auf "lediglich ca. Fr. 1 Mio. beziffert". Unklar bleibe, ob die Rückzahlung der von seiner Ehefrau erlangten Darlehen überhaupt beabsichtigt sei. Dem Steuerpflichtigen sei es insgesamt misslungen, seine angebliche Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen.

D.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei "ungültig zu erklären" und der Rekursentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2019 sei "wiederherzustellen".
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Steueramt des Kantons Zürich sieht von einer Stellungnahme ab. Die Wohnsitzgemeinde lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG in Verbindung mit Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
StHG [SR 642.14]). Entgegen den Zweifeln der Vorinstanz hat der Steuerpflichtige am Erlass einer Haftungsverfügung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Dadurch, dass die Solidarhaftung entfällt, kann die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen lediglich noch für den auf ihn entfallenden Anteil der Gesamtsteuern in Anspruch nehmen, wodurch sich die potentielle Belastung erheblich verringert. Hinzu kommt, dass die Solidarhaftung nach dem Recht des Kantons Zürich, falls einer der Ehegatten zahlungsunfähig geworden ist, rückwirkend entfällt (hinten E. 2.2.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 146 I 11 E. 3.1.3 S. 14) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).

1.3. Die Auslegung und Anwendung nicht harmonisierten und daher rein kantonalen Rechts stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht kann die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts daher ausschliesslich unter dem Aspekt der Verletzung von Bundesrecht, Völker- und interkantonalem Recht prüfen (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, b und e BGG), insbesondere unter dem Aspekt des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 146 I 11 E. 3.1.3 S. 14). Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts von vornherein nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 145 V 326 E. 1 S. 328). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Sachverhaltsrügen stehen unter dem Vorbehalt von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vorne E. 1.3).

2.

2.1. Mit Ausnahme von Art. 78
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 78 Arrest - Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889260 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichstellen. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
StHG (Arrest) finden sich im harmonisierten Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden keine Bestimmungen zum Steuerbezug (Botschaft vom 26. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung, BBl 1983 III 1., insb. 152; HANS FREY, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Komm. StHG, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 78
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 78 Arrest - Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889260 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichstellen. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
). So fehlt - insofern abweichend von Art. 13 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 13 Haftung und Mithaftung für die Steuer - 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
1    Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
2    Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3    Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a  die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
b  die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
c  Käufer und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;
d  die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
4    Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
DBG - auch jede Regelung zu Form und Umfang der Haftung verheirateter oder in eingetragener Partnerschaft lebender Personen. Infolgedessen sind die Kantone und Gemeinden in der Gestaltung des Bezugsverfahrens grundsätzlich frei (MADELEINE SIMONEK, in: Basler Kommentar, BV, 2015, N. 31 zu Art. 129
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 129 Steuerharmonisierung - 1 Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
1    Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
2    Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.
3    Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.
BV). Deklaratorisch geht dasselbe aus Art. 1 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist.
1    Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist.
2    Das Gesetz gilt auch für die Gemeinden, soweit ihnen das kantonale Recht die Steuerhoheit für vorgeschriebene Steuern der Kantone gemäss Artikel 2 Absatz 1 einräumt.
3    Soweit es keine Regelung enthält, gilt für die Ausgestaltung der Kantons- und Gemeindesteuern das kantonale Recht. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.
StHG hervor.

2.2.

2.2.1. Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) haften die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die Gesamtsteuer. Wenn eine Solidarschuld besteht, ist es Sache des Gläubigers, welche der solidarisch haftenden Personen er belangt. Er kann wahlweise von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 144 - 1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.
1    Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.
2    Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist.
OR). Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem anspruchsberechtigten Gemeinwesen und der abgabepflichtigen Person (Urteil 2C 689/2019 vom 15. August 2019 E. 2.2.6, in: ASA 88 S. 349, StE 2019 B 99.1 Nr. 17, StR 74/2019 S. 746). Davon abweichend, haftet jeder Gatte nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 StG/ZH).

2.2.2. Die Solidarhaftung der Ehegatten entfällt damit nach dem Steuerrecht des Kantons Zürich, wenn entweder die Ehe faktisch oder rechtlich getrennt wird oder einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist. Während im ersten Fall die Lösungen in Bund und Kantonen unterschiedlich sind und beispielsweise der Kanton Zürich den Haftungsausschluss nicht rückwirkend anerkennt, entfaltet die Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten regelmässig Rückwirkung, indem jeder Ehegatte bezüglich der noch nicht bezahlten Steuern nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet (Urteile 2C 709/2008 vom 2. April 2009 E. 4.1; 2C 306/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 3.4). In der Folge muss der konkrete Anteil jedes Ehegatten aufgrund einer Haftungsverfügung festgelegt werden (zur insofern gleichartigen direkten Bundessteuer: CHRISTINE JAQUES, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Comm. LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 13 und 19 zu Art. 13
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 13 Haftung und Mithaftung für die Steuer - 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
1    Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
2    Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3    Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a  die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
b  die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
c  Käufer und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;
d  die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
4    Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
DBG). Eine Haftungsverfügung wird im Anwendungsbereich von § 12 Abs. 1 Satz 2 StG/ZH allerdings (nur) aufgrund eines Gesuchs an die Veranlagungsbehörde erlassen (FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu § 12 StG/ZH). Im Unterschied dazu
entfällt die Solidarhaftung im Bereich von Art. 13 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 13 Haftung und Mithaftung für die Steuer - 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
1    Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
2    Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3    Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a  die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
b  die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
c  Käufer und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;
d  die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
4    Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Satz 2 DBG, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt, von Gesetzes wegen (Urteil 2C 1098/2014 / 2C 1099/2014 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2, in: StE 2016 B 92.9 Nr. 11; 2C 58/2015 / 2C 59/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 6.2, in: ASA 84 S. 391, RDAF 2015 II S. 576, StR 71/2016 S. 365; SILVIA HUNZIKER/JSABELLE MAYER-KNOBEL, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Komm. DBG, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 13).

2.2.3. Bei der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 StG/ZH handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff des nicht harmonisierten kantonalen Rechts, welcher der Auslegung bedarf (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 11 zu § 12 StG/ZH). Ob jemand zahlungsunfähig sei, ist eine Tatsachenfrage, worüber das Steuer-, nicht das Rechtsöffnungsgericht zu befinden hat (Urteile 5D 117/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.1.2; 5D 169/2013 E. 3.1, in: RtiD 2014 II S. 887, SemJud 2014 I S. 197). Sobald die Haftungsverfügung erlassen worden ist, ersetzt diese die Veranlagungsverfügung. Einzig die Haftungsverfügung bildet diesfalls einen Rechtsöffnungstitel (Urteile 5A 555/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.3.2.2, in: BlSchKG 2019 S. 204; 5D 117/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.1.2, in: ASA 86 S. 569).

2.2.4. Das Bundesgericht hat zu § 12 Abs. 1 Satz 2 StG/ZH erkannt, Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne liege vor, wenn der an sich solidarisch haftende Ehegatte auf unbestimmte Zeit über keine ausreichenden Mittel verfüge, um die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Auf einen kurzfristigen finanziellen Engpass treffe dies nicht zu (Urteile 5D 117/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.1.1; 2C 306/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 3.4). Die Zahlungsunfähigkeit äussere sich namentlich darin, dass (definitive) Verlustscheine vorlägen, der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen worden sei, was das "dauernde Unvermögen des einen Ehegatten" belege. Ein hinreichend dauerhafter Zustand könne willkürfrei verneint werden, wenn die Mittellosigkeit wesentlich auf Entreicherungen zu Gunsten der eigenen Familie zurückzuführen wäre (Urteile 2C 709/2008 vom 2. April 2009 E. 2; 2P.67/2003 vom 12. August 2003 E. 3.3, in: StR 58/2003 S. 897).

2.3.

2.3.1. Vorliegend steht die Haftung von Ehegatten für die Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich zur Diskussion. Es handelt sich dabei um rein kantonales Recht, was dazu führt, dass das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung dieses Rechts einzig unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte prüfen kann, wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vorne E. 1.3).

2.3.2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vorne E. 1.4) ist die Ehe der Steuerpflichtigen am 30. Juli 2019 geschieden worden (Sachverhalt, lit. A). Die Ehescheidung führt nach dem Recht des Kantons Zürich zu keiner rückwirkenden Aufhebung der Solidarhaftung. Rückwirkung tritt hingegen bei der Zahlungsunfähigkeit eines der Ehegatten ein, wobei die Solidarhaftung nach dem Recht des Kantons Zürich nicht ex lege entfällt, sondern ein Gesuch der Steuerpflichtigen voraussetzt (vorne E. 2.2.2). Ein derartiges Gesuch hat der Steuerpflichtige nach den Feststellungen der Vorinstanz am 2. November 2018 hinsichtlich der Steuerperiode 2012 gestellt (Sachverhalt, lit. A).

2.3.3. Ob jemand zahlungsunfähig sei, ist eine Tatsachenfrage (vorne E. 2.2.3). Die Vorinstanz erachtet die finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen beweiswürdigend als "diffus". Etwaige güterrechtliche Ansprüche gegenüber der wohlhabenden abgeschiedenen Ehefrau blieben "im Dunkeln". Seit 2014 seien "kaum neue Betreibungsverfahren hinzugekommen". Im Scheidungsverfahren habe der Steuerpflichtige seine Schulden auf "lediglich ca. Fr. 1 Mio. beziffert". Insgesamt sei ungewiss, ob die Rückzahlung der seitens der Ehefrau erbrachten Darlehen überhaupt beabsichtigt sei (Sachverhalt, lit. C). Das Gemeindesteueramt hatte hierzu festgehalten, mehr als ein Drittel der Schulden beruhe auf teils seit mehr als 20 Jahren bestehenden, weder amortisierten noch in Betreibung gesetzten Forderungen der Ehefrau (auch dazu Sachverhalt, lit. C).

2.3.4. Der Steuerpflichtige macht geltend, er habe seine Vermögensverhältnisse stets "transparent und konsistent" aufgezeigt. Es lägen 24 Pfändungen vor. In den Jahren 2015 bis 2018 seien acht weitere Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 13'753.-- hinzugekommen, in den Jahren 2019 und 2020 nochmals vier im Gesamtbetrag von Fr. 8'334.--. Wie dem Scheidungsurteil zu entnehmen sei, stünden ihm keine weiteren güterrechtlichen Ansprüche zu. Die schwierige finanzielle Lage bestehe in unveränderter Weise seit Jahren. Die Vorinstanz habe den Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 StG/ZH verfassungsrechtlich unhaltbar ausgelegt und angewandt.

2.4.

2.4.1. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, seine finanziellen Verhältnisse umfassend und nachvollziehbar darzulegen. Der Steuerpflichtige verspricht sich Rechtsvorteile, die davon abhängen, dass die Solidarhaftung aufgehoben wird. Entsprechend liegt die Beweisführungs- und Beweislast bei ihm (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1 S. 449; 143 II 661 E. 7.2 S. 672; 142 II 488 E. 3.8.2 S. 508). Soweit er die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig darstellen will, unterliegt er überdies der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (vorne E. 1.4).

2.4.2. Der Steuerpflichtige kritisiert zunächst die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu den güterrechtlichen Verhältnissen. Der Ehevertrag, der in den vorinstanzlichen Akten liegt und schon dem Steueramt des Kantons Zürich bekannt war, wie der dortige Eingangsstempel vom 7. März 2019 bezeugt, lässt in güterrechtlicher Hinsicht keine Fragen offen. So haben die Eheleute im Ehevertrag vom 14. Juni 2006 zunächst die jeweiligen Eigengüter festgelegt und ausgeführt, dass diese sich seitens des Ehemannes auf die Gegenstände beschränken, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen (Art. 198 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB). Zweitens vereinbarten sie, dass die Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen sollen (Art. 199 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 199 - 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.
1    Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.
2    Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.
ZGB). Und drittens kamen sie überein, dass dem Ehemann bzw. dessen Nachlass bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten oder einen in Art. 217
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 217 - 1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
1    Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
2    Dies gilt auch bei Auflösung des Güterstands durch Tod, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.243
ZGB genannten Grund kein Anteil an der Errungenschaft der Ehefrau zustehe (Art. 216 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 216 - 1 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.
1    Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.
2    Die über die Hälfte hinaus zugewiesene Beteiligung am Vorschlag wird bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners, der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht hinzugerechnet.241
3    Eine solche Vereinbarung darf die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.242
ZGB). Die güterrechtliche Sachlage ist damit klar und kann dahingehend zusammengefasst werden, dass dem Steuerpflichtigen keinerlei Anwartschaften zustanden.

2.4.3. Wie das Bundesgericht mehrfach erkannt hat, liegt Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 StG/ZH vor, wenn der an sich solidarisch haftende Ehegatte auf unbestimmte Zeit über keine ausreichenden Mittel verfügt, um die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (vorne E. 2.2.4). Der Steuerpflichtige hat Jahrgang 1943 (Sachverhalt, lit. A) und ist AHV-Rentner. Weder das Gemeindesteueramt noch das Steueramt des Kantons Zürich haben, abgesehen von der Altersrente aus erster Säule, namhafte Einkünfte festgestellt. Ebenso wenig festgestellt sind Vermögenswerte. Die Vorinstanz bezieht sich auf die im Scheidungsverfahren geltend gemachten Schulden von "ca. Fr. 1 Mio.". Schon in ihrem Urteil vom 2. Oktober 2019, das denselben Steuerpflichtigen betraf, wies sie auf die Scheidungsvereinbarung vom 20. Mai 2019 hin, wobei sie aber ausführte, es sei nicht belegt, dass der Steuerpflichtige bereits rechtskräftig geschieden sei. Im vorliegenden Entscheid ging die Vorinstanz nunmehr davon aus, wie übrigens bereits das Steueramt des Kantons Zürich in seinem Rekursentscheid vom 7. Oktober 2019, dass der Steuerpflichtige geschieden sei. Ob ihr das Scheidungsurteil vorlag, ist nicht restlos klar. Der Steuerpflichtige behauptet dies, in den
Akten, welche die Vorinstanz dem Bundesgericht überwies, findet es sich aber nicht. Die von der Vorinstanz erwähnten Schulden von "ca. Fr. 1 Mio." werden im Scheidungsurteil, das der Steuerpflichtige im bundesgerichtlichen Verfahren einreichte, bestätigt. Angesichts der unklaren Aktenlage kann dieses als zulässiges Novum entgegengenommen werden (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.4.4. Eine andere Frage ist, ob der Vorinstanz vorgeworfen werden kann, sie habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie erkannt hat, es bleibe unklar, ob die Rückzahlung der von seiner Ehefrau erlangten Darlehen überhaupt beabsichtigt sei (Sachverhalt, lit. C). Der Steuerpflichtige bringt nicht vor, dass das Zivilgericht hierzu Feststellungen getroffen habe. Er erklärt lediglich, die Darlehen stünden im Zusammenhang mit der gescheiterten selbständigen Erwerbstätigkeit, welcher er in den Jahren 2003 bis 2009 nachgegangen sei. Sie seien nicht nur von der damaligen Gattin, sondern auch von Freunden aufgebracht worden. Das Gemeindesteueramt hatte seinerseits davon gesprochen, ein Drittel der Schulden beruhe auf teils seit mehr als 20 Jahren bestehenden, weder amortisierten noch in Betreibung gesetzten Darlehen der Ehefrau (vorne E. 2.4.1). Hiergegen trägt der Steuerpflichtige keine Einwände vor, jedenfalls keine solchen, mit welchen er der ihm obliegenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügen könnte. Die vorinstanzlichen Feststellungen zu Bestand, Höhe und (eingeschränkter bzw. fehlender) Wahrscheinlichkeit der Durchsetzung der Darlehen halten dementsprechend einer auf die Frage der
verfassungsmässigen Haltbarkeit beschränkten Prüfung stand. Den Feststellungen der Vorinstanz lediglich seine eigene Auffassung entgegenzusetzen, reicht nicht aus, um jene als offensichtlich unrichtig darzustellen (vorne E. 1.4). Insbesondere ist es dem Steuerpflichtigen auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gelungen, aufzuzeigen, weshalb seiner Auffassung nach werthaltige Verpflichtungen von Fr. 3'961'747.-- (Stand 31. Dezember 2017; Sachverhalt, lit. A) bestehen sollen, wogegen im später ergangenen Scheidungsurteil noch von ca. Fr. 1'000'000.-- die Rede ist.

2.4.5. Im Anschluss daran erkannte die Vorinstanz, dem Steuerpflichtigen sei es misslungen, seine Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen (Sachverhalt, lit. C). Dabei handelt es sich um eine rechtliche Würdigung, die auf der Auslegung und Anwendung rein kantonalen Rechts beruht, was wiederum zu der eingeschränkten Kognition und der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht führt (vorne E. 2.3.1). Wie schon dem tatsächlichen Fundament setzt der Steuerpflichtige auch der rechtlichen Würdigung nichts entgegen, was deren verfassungsrechtliche Unhaltbarkeit nachweisen könnte.

2.5. Der angefochtene Entscheid ist mithin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

3.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Zürich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_142/2020
Date : 15. Juni 2020
Published : 03. Juli 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2012


Legislation register
BGG: 66  68  82  83e  86  89  90  95  97  99  100  105  106
BV: 9  129
DBG: 13  78
OR: 144
StHG: 1  73  78
ZGB: 198  199  216  217
BGE-register
142-II-488 • 143-II-661 • 144-II-427 • 144-V-111 • 145-I-239 • 145-V-304 • 145-V-326 • 146-I-11
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1983/III/1
Magazine ASA
ASA 84,391 • ASA 86,569 • ASA 88,349
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2015 II 576
StR
58/2003 • 71/2016 • 74/2019