Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.18

Entscheid vom 15. Juni 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Generalsekretariat,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG)

Sachverhalt:

A. A. ist seit 1. Juni 2012 als Prozessverantwortlicher Empfang und Sicherheit im Bereich Betrieb und Sicherheit des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend «BVGer») tätig (vgl. act. 1.5, S. 1). Zu Beginn seiner Tätigkeit war A. in der Lohnklasse 11 eingereiht (vgl. act. 1, S. 2; act. 1.8, Ziff. I.2). Am 15. August 2012 stellte A. einen Antrag auf Überprüfung der Lohnklasse (act. 1.1). A. wurde hierauf in die Lohnklasse 14 eingereiht (vgl. diesbezüglich die am 7. Dezember 2012 unterzeichnete Aufgabenbeschreibung in act. 1.2).

B. Im Rahmen einer Überprüfung der Einreihungen im gesamten Generalsekretariat wurde auch die Stelle von A. überprüft. Dies führte am 4. Mai 2015 zu einer Neueinreihung von A. in die Lohnklasse 15 (act. 1.6). A. zeigte sich mit dieser Neubewertung nicht einverstanden, weshalb in der Folge eine erneute Überprüfung und verschiedene Gespräche zwischen den Beteiligten erfolgten. Am 20. Januar 2016 verfügte der Generalsekretär des BVGer schliesslich, die Bewertung der Funktion «Prozessverantwortlicher Empfang und Sicherheit», die A. wahrnehme, werde beibehalten und bleibe mit der Lohnklasse 15 bewertet (act. 1.8).

C. Dagegen erhob A. am 11. Februar 2016 (Postaufgabe) Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt die Anhebung der Lohnstufe in die Lohnklasse 19, mit rückwirkender Auszahlung per Dienstantritt Juni 2012, eventualiter die Rückweisung zur richtigen Feststellung des Sachverhalts und einer verständlich begründeten Verfügung. In seiner Beschwerdeantwort vom 24. März 2016 beantragt das BVGer, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (act. 6). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten beide Parteien an ihren Anträgen fest (act. 8 und 11). Die Duplik des BVGer wurde A. am 10. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Das Arbeitsverhältnis des Personals des Bundesverwaltungsgerichts wird in erster Linie geregelt durch das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1; siehe Art. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals.
und 2 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
1    Dieses Gesetz gilt für das Personal:
a  der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);
b  der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025;
c  ...
d  der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
f  des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen;
g  des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513;
h  des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
i  der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;
j  der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).
2    Es gilt nicht:
a  für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b  für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen;
c  für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal;
d  für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.
lit. f BPG).

2.

2.1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zustande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung (Art. 34 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Solche Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts können mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 36 Abs. 4
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. c
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich in diesen Fällen gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. c
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG nach dem BPG und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Ebenfalls zur Anwendung gelangen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32; siehe hierzu zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.312 vom 16. März 2015, E. 1.1). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) und unter Einhaltung der Formvorschriften gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG einzureichen.

2.2 Anfechtungsobjekt bildet die vom Generalsekretär des Bundesverwaltungsgerichts erlassene Verfügung vom 20. Januar 2016, mit welcher die Bewertung der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Funktion «Prozessverantwortlicher Empfang und Sicherheit» entgegen dessen Antrag auf höhere Bewertung beibehalten wird und mit der Lohnklasse 15 bewertet bleibt. Der Generalsekretär des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Gerichtsverwaltung vorsteht (Art. 28
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 28 Generalsekretariat - Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung vor einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste und der ständigen Sekretariate der Eidgenössischen Schätzungskommissionen.15 Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission.
VGG), ist gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. f
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 15
1    Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor und übt die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten oder Präsidentinnen aus. Er oder sie ist zuständig für die Vorbereitung und Ausführung der vom Gesamtgericht, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz gefassten Beschlüsse. Dabei ist er oder sie insbesondere zuständig für:8
a  den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln, insbesondere in den Bereichen Personal, Registratur, Dossierführung, Sicherheit und Archivierung;
b  die Liegenschaftsverwaltung (Unterhalt, Benützung, Bauten, Miete);
c  die Vorbereitung von Rechnung, Voranschlag und Finanzplan sowie die Kontrolle des Finanzwesens;
d  die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gemäss dem Informationsreglement vom 21. Februar 20089 für das Bundesverwaltungsgericht;
e  die Vorbereitung und Ausführung von Personalentscheiden, welche die Richter und Richterinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen;
f  sämtliche Personalentscheide, welche das übrige Personal betreffen; die Abteilungen sind in geeigneter Form in die Entscheidfindung einzubeziehen;
g  die Gewährleistung der Sicherheit;
h  die Gewährleistung angemessener Informatikdienstleistungen;
i  sämtliche weiteren Geschäfte, die dem Generalsekretariat von den anderen Leitungsorganen zur Erledigung übertragen sind.
2    Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz teil und ist für die Protokollführung verantwortlich.
3    Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin unterstützt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und nimmt zusammen mit ihm oder ihr die dem Generalsekretariat zugewiesenen Aufgaben wahr.
des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR; SR 173.320.1) für sämtliche Personalentscheide zuständig, welche nicht die Richter und Richterinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht beschwert und zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf dessen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

3.2 Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegen sich die Beschwerdeinstanzen indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Sie entfernen sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzen ihr eigenes Ermessen nicht an deren Stelle (BVGE 2007/34 E. 5 S. 422 f. m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6898 vom 10. März 2016, E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N. 2.160).

Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verhält es sich auch so bei der Überprüfung einer Stelleneinreihung – sei es einer Rückstufung oder einer Besoldungseinstufung –, sofern diese letztlich auf die Verwaltungsorganisation und die betriebliche Zusammenarbeit zurückzuführen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-626/2010 vom 14. Oktober 2010, E. 2 m.w.H.). Bei Stelleneinreihungen im Zusammenhang mit eigentlichen Reorganisationsmassnahmen überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese Massnahmen nur darauf hin, ob sie auf ernstlichen Überlegungen und sachlichen Gründen beruhen d. h. nicht lediglich vorgeschoben sind, um auf diese Weise auf ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen. Insbesondere wird das Bundesverwaltungsgericht nicht selbst als qualifizierende Instanz tätig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6601/2013 vom 1. September 2014, E. 2.2 m.w.H.).

3.3 Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vor­instanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; 133 II 35 E. 3 S. 39 f.).

Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, aber nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6601/2013 vom 1. September 2014, E. 2.3 m.w.H.).

3.4 Diese Grundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung von personalrechtlichen Streitigkeiten am Bundesverwaltungsgericht auch für das Bundesstrafgericht massgebend. Es ist nämlich davon auszugehen, dass mit der diesbezüglichen Ausnahmezuständigkeit des Bundesstrafgerichts soweit möglich dieselben Verfahrensnormen zur Anwendung gelangen sollen, wie wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde selber behandeln würde (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.312 vom 16. März 2015, E. 1.1).

4. Gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
2    Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.
3    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.
4    Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48
5    Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.
6    Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49
BPG bemisst sich der Lohn nach Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die gestützt auf Art. 15 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
2    Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.
3    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.
4    Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48
5    Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.
6    Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49
BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen, namentlich die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3). Art. 36
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 36 Lohnklassen - (Art. 15 BPG)
BPV stellt ein System von 38 Lohnklassen auf. Das Bundesverwaltungsgericht bewertet die Funktionen und weist diese einer dieser Lohnklassen zu. Es wendet dabei die Bewertungskriterien gemäss BPV und die Richtlinien des Eidgenössischen Finanzdepartements (nachfolgend «EFD») sinngemäss an. Es sorgt dafür, dass das Lohngefüge im Vergleich mit der Bundesverwaltung kohärent ist, und koordiniert seine Funktionsbewertungen mit dem Bundesgericht (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 26. September 2003 über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts [PVGer; SR 172.220.117]).

Massgebend für die Funktionsbewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen (Art. 52 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV). Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31) die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft). Die Stellenbeschreibung stellt die formelle Grundlage für die Bewertung und Einreihung der Stellen in die Lohnklassen dar. Darin werden die Anforderungen, der Aufgabenbereich sowie die Kompetenzen bzw. Verantwortlichkeiten des Stelleninhabers zusammengefasst festgehalten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6601/2013 vom 1. September 2014, E. 4.1; A-626/2010 vom 14. Oktober 2010, E. 3). Die Bewertung hat nicht zuletzt auch aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (sog. Quervergleiche, Art. 20 Abs. 2
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV)
1    Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).
3    ...36
4    ...37
VBPV).

Da sich die gesetzlichen Grundlagen für eine dezentrale Anwendung in der Praxis nur bedingt eignen und insbesondere für die im Bewertungsverfahren eine wichtige Rolle spielenden Quervergleiche nicht genügen, erliess das Eidgenössische Personalamt (nachfolgend «EPA») Referenzfunktionen, welche eine nachvollziehbare Funktionsbewertung erleichtern sollen (vgl. Referenzfunktionen der Bundesverwaltung, hrsg. durch das EPA, 3. Aufl. 2011, S. 6).

5.

5.1 Die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Stellenbeschreibung vom 4. Mai 2015 (act. 1.4; 6.1) für dessen Funktion als Prozessverantwortlicher Empfang und Sicherheit zählt folgenden Aufgabenbereich bzw. folgendes Ziel der Stelle auf:

· Verantwortlich für die Prozesse des Bereichs Empfang und Sicherheit inkl. organisatorisches Führen, Überwachung der Prozesse seines Bereiches und Einleitung allfälliger Optimierungen sowie Erstellung und Aktualisierung der Dokumente im Bereich Empfang und Sicherheit

· Verantwortlich für ein einheitliches und gepflegtes Erscheinungsbild des Empfangs

· Verantwortlich für die Zutrittsrechte und -kontrolle sowie mechanische Schliessung

· Verantwortlich für die Sicherheitskontrolle bei Verhandlungen und Akteneinsichten

· Verantwortlich für die Parkplatzverwaltung

· Stellvertretender Leiter der Kerngruppe Sicherheit

Unter «Aufgaben und Zuständigkeiten» werden in der Reihenfolge ihrer Bedeutung (zusammengefasst) aufgelistet:

1. Führungsaufgaben (10 %)

2. Stellvertretungsaufgaben (5 %)

3. Aufgaben

· Prozessverantwortung Empfang und Sicherheit (25 %)

· Empfang/Loge (15 %)

· Führungen/Besichtigungen (10 %)

· Alarmierung (5 %)

· Schliessmanagement (15 %)

· Prävention (10 %)

4. Sonderaufgaben (5 %)

5.2 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung wird u. a. festgehalten, etliche der mit der Funktion des Beschwerdeführers (rund 70 %) verbundenen Aufgaben entsprächen der vom EPA definierten Referenzfunktion 68 «Fachspezialist/in Personen- und Gebäudesicherheit» (act. 1.8, Ziff. I.3). Diese Referenzfunktion ist grundsätzlich mit der Lohnklasse 10/11 bewertet und enthält unter der Rubrik «Funktionsbild» folgende Anforderungen (vgl. Referenzfunktionen der Bundesverwaltung, a.a.O., S. 102):

· Setzt das vorgegebene Sicherheitskonzept für die entsprechenden Objekte bzw. Personen um und gewährleistet die allgemeine Sicherheit.

· Betreut die Gefahrenmeldesysteme (Brandmeldeanlagen, Einbruchmeldeanlagen, Zutrittskontrollsysteme, etc.) und stellt die Alarmierung (Polizei, Feuerwehr etc.) sicher; leitet die notwendigen Sicherheitsmassnahmen/Interventionen ein.

· Stellt die Zutrittskontrolle sicher, überwacht die Gebäudeeingänge und führt Kontrollgänge durch (Rondendienst).

· Leistet unter Umständen bewaffneten Dienst.

· Erledigt diverse administrative Arbeiten (Führen des Alarmdossiers, Rapporte, Korrespondenz, etc.) und leistet Logendienst.

Als Abgrenzung zur Lohnklasse 12/13 werden folgende Kriterien aufgeführt:

· Leistet zusätzlich bewaffneten Dienst (verfügt über eine Schiessausbildung).

· Schützt gefährdete Personen.

· Betreut und bewacht Häftlinge.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt u. a. vor, die (chronologische) Schilderung des Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung sei fehlerhaft (act. 1, S. 3 ff.). Der Beschwerdegegner räumt diesbezüglich ein, dass seine Sachverhaltsdarstellung kleinere Ungenauigkeiten enthalte (act. 6, Ziff. I.1). Mit Blick auf den vorliegend interessierenden Beschwerdegegenstand, die Bestätigung der Einreihung der Funktion des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 15, sind diese jedoch nicht von Belang. Entscheidend für die Funktionsbewertung sind gemäss Art. 52 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen. Die gerügten und zugegebenen Ungenauigkeiten in der Darstellung des Sachverhalts sind diesbezüglich nicht von rechtserheblicher Bedeutung, so dass nicht von einer unrichtigen bzw. unvollständigen Feststellung des (rechtserheblichen) Sachverhalts ausgegangen werden muss. Die rechtserheblichen Elemente im Sachverhalt kommen – sofern im Rahmen der Eingaben des Beschwerdeführers auch thematisiert – in den nachfolgenden Erwägungen zur Sprache.

6.2 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers wird nicht ganz klar, ob er auch mit der inhaltlichen Umschreibung seiner Aufgaben und Zuständigkeiten in seiner Stellenbeschreibung nicht einverstanden ist. Diese ist gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV)
1    Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).
3    ...36
4    ...37
VBPV Grundlage seiner Funktionsbewertung. Die von ihm ebenfalls ins Recht gelegte Stellenausschreibung (act. 1.3; vgl. Hinweis in act. 1, S. 3), welche Verantwortungsbereich und Profil für die Stelle als Prozessverantwortlicher Empfang und Sicherheit nur summarisch wiedergibt, ist demgegenüber für die Funktionsbewertung nicht von Relevanz. Die vom Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde umschriebenen eigenen Tätigkeiten (act. 1, S. 3) sind – mit einem nachfolgend noch zu machenden Vorbehalt – allesamt auch in seiner Stellenbeschreibung enthalten. Im Rahmen der Replik macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, der wichtigste Punkt in dieser Sache, und auch zugleich die grösste Differenz der Parteien, sei die im Pflichtenheft erfasste Arbeitsausführung (act. 8, S. 2). Seine diesbezüglichen Erläuterungen (act. 8, S. 3) zeigen ebenfalls auf, dass die von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten durch seine Stellenbeschreibung (act. 1.4; 6.1) inhaltlich grundsätzlich abgedeckt sind. Der Beschwerdeführer scheint in diesem Punkt zu verkennen, dass der Beschwerdegegner in der vom Beschwerdeführer kritisierten Beschwerdeantwort auf Seite 4 lediglich die Teile der Tätigkeiten des Beschwerdeführers aufgelistet hat, welche nach Ansicht des Beschwerdegegners den Referenzfunktionen 68 bzw. 69 zugeordnet werden können. In der (vorliegend allein massgebenden) Stellenbeschreibung selber sind die angeblich übergangenen Bereiche Notfallorganisation und die Erstellung der Dokumentation im Prozessbereich Empfang und Sicherheit jedoch enthalten. Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich geltend machen wollte, die in seiner Stellenbeschreibung enthaltene Umschreibung seiner Aufgaben und Zuständigkeiten sei nicht vollständig oder korrekt, so erwiesen sich seine diesbezüglichen Vorbringen als unbegründet.

Der einzige oben erwähnte Vorbehalt betrifft die vom Beschwerdeführer nicht vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Ausführen von Arbeiten und der Verantwortung für diese Arbeiten. So bezeichnet er sich beispielsweise als verantwortlich für das Erstellen von Konzepten, Business Continuity Management am BVGer und das integrale Riskmanagement (act. 1, S. 3) oder auch im Bereich Alarmierung (act. 8, S. 2). Demgegenüber führt der Beschwerdegegner aus, dass die Verantwortung für die vom Beschwerdeführer ausgeführten Arbeiten teilweise vom Generalsekretär und teilweise vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers (Leiter Betrieb und Sicherheit), nicht aber vom Beschwerdeführer selbst getragen würde. Der Generalsekretär sei der Sicherheitsverantwortliche am BVGer und der Vorgesetzte des Beschwerdeführers sei der Sicherheitsbeauftragte am BVGer. Letzteres wird untermauert durch die Stellenbeschreibung für die Funktion des Leiters Betrieb und Sicherheit am BVGer (act. 6.2).

6.3

6.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere die vom Beschwerdegegner für seine Funktionsbewertung zugrunde gelegte Annahme, wonach etliche der mit der Funktion des Beschwerdeführers (rund 70 %) verbundenen Aufgaben der vom EPA definierten Referenzfunktion 68 «Fachspezialist/in Personen- und Gebäudesicherheit» entsprächen. Mit Blick auf seine Stellenbeschreibung sei dies nicht nachvollziehbar (vgl. act. 1, S. 2). Für ihn sei unverständlich, weshalb man ihn auf die Referenzfunktionen 68 und 69 reduzieren wolle (act. 1, S. 4), zumal es in seiner Stellenbeschreibung keine Funktion gebe, welche zu 70 % ausgeführt werde (ebenfalls act. 1, S. 4). Die Basisbewertung für seine Arbeit mit den Referenzfunktionen 68 und 69 entbehre somit jeglicher Grundlage (act. 1, S. 5). Diese Referenzfunktionen würden auch in sämtlichen ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen wie Stellenausschreibung, Stellenbeschreibung und Zwischenzeugnis nirgends erwähnt (act. 1, S. 2 und 4).

6.3.2 Der Beschwerdeführer übergeht dabei, dass seine Funktion nicht einfach mit der oben beschriebenen Referenzfunktion 68 gleichgesetzt wird. Die Bewertung der Referenzfunktion 68 würde nämlich grundsätzlich zu einer Einstufung in die Lohnklassen 10/11 (allenfalls 12/13) führen. Eingereiht wurde der Beschwerdeführer aber in die Lohnklasse 15, da eben nur ein Teil der ihm übertragenen Tätigkeiten der Referenzfunktion 68, andere Teile einer höheren Einstufung entsprechen. Der Beschwerdegegner bestimmt den der Referenzfunktion 68 entsprechenden Anteil auf rund 70 %. Im Rahmen der Beschwerdeantwort erläutert er in sehr detaillierter Weise die Zuordnung der verschiedenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu verschiedenen Referenzfunktionen. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen.

6.3.3 Bei den dem Beschwerdeführer gemäss Stellenbeschreibung übertragenen Führungsaufgaben (im Umfang von 10 %) handelt es sich um die fachliche Führung der Mitarbeiterin in der Loge. Für Bewertung dieser Aufgabe zieht der Beschwerdegegner zu Gunsten des Beschwerdeführers die Referenzfunktion 73 (Leiter/in Gruppe) heran, für welche grundsätzlich eine Einstufung in die Lohnklassen 14/15 vorgesehen ist (vgl. Referenzfunktionen der Bundesverwaltung, a.a.O., S. 109). Für den umfangreichsten Teil der Tätigkeit des Beschwerdeführers (Prozessverantwortung Empfang und Sicherheit) zieht der Beschwerdegegner die Referenzfunktion 50 (Spezialist/in I Kaufm.- und Verwaltungsdienste) heran. Für diese ist grundsätzlich eine Einstufung in den Lohnklassen 18/19 vorgesehen (vgl. Referenzfunktionen der Bundesverwaltung, a.a.O., S. 78). Alleine für die übrigen Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers (siehe hierzu act. 6, S. 4) Empfang und Loge, Alarmierung, Schliessmanagement, Stellvertreteraufgaben im Bereich, Führungen und Besichtigungen, Prävention und Pikettdienst zieht der Beschwerdegegner grundsätzlich die Referenzfunktionen 68 (Fachspezialist/in Personen- und Gebäudesicherheit, grundsätzlich in den Lohnklassen 10/11, vgl. Referenzfunktionen der Bundesverwaltung, a.a.O., S. 102) und 69 (Mitarbeiter/in Logendienst und Empfang, grundsätzlich in den Lohnklassen 2/3/4/5/6, vgl. Referenzfunktionen der Bundesverwaltung, a.a.O., S. 103), im Umfang von 10 % evtl. auch 46 (Weibel/in, grundsätzlich in den Lohnklassen 12/13, vgl. Referenzfunktionen der Bundesverwaltung, a.a.O., S. 74). Die Bewertung dieser übrigen Tätigkeitsbereiche erfährt zudem gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners eine zusätzliche Korrektur nach oben, weil die Ausübung dieser Funktionen am BVGer eine erhöhte Exposition darstelle, die betrieblichen Anforderungen in physischer Hinsicht zu einer mittleren bis hohen Schwierigkeit führen und das Mass an betrieblichen Gefährdungen beträchtlich sei.

6.3.4 Die genannten Zuordnungen von Teilbereichen der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu den verschiedenen genannten Referenzfunktionen und deren Funktionsbildern erscheint nachvollziehbar und korrekt. Die vom Beschwerdeführer betreffend Pikettdienst angeführte Bestimmung von Art. 13
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 13 Pikettdienst - 1 Die Vergütung für Pikettdienst beträgt für Angestellte, die in der 20. Lohnklasse oder tiefer eingereiht sind, 6.76 Franken pro Stunde. Für Angestellte ab der 21. Lohnklasse beträgt die Vergütung 7.90 Franken.23
1    Die Vergütung für Pikettdienst beträgt für Angestellte, die in der 20. Lohnklasse oder tiefer eingereiht sind, 6.76 Franken pro Stunde. Für Angestellte ab der 21. Lohnklasse beträgt die Vergütung 7.90 Franken.23
2    Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 kann die zuständige Stelle pro Stunde eine Zeitgutschrift von 10 Prozent und eine Vergütung von 1.34 Franken ausrichten.24
2bis    Für Angestellte, deren Mobilität durch den Pikettdienst nicht eingeschränkt wird, kann die zuständige Stelle eine um höchstens 70 Prozent tiefere Vergütung als diejenige nach Absatz 1 festlegen.25
3    Für den Pikettdienst sind weiter die Artikel 14 und 15 der Verordnung 1 vom 10. Mai 200026 zum Arbeitsgesetz anwendbar.
VBPV (siehe act. 8, S. 3) enthält selbst keine Zuordnung von Pikettdienst zu einer bestimmten Lohnklasse, sondern regelt nur die Höhe der Entschädigung (diese in Abhängigkeit der anderweitig festgelegten Lohnklasse). Eine rein mathematische Gewichtung der jeweiligen Bewertung der verschiedenen Teilbereiche im Aufgabenfeld des Beschwerdeführers im Verhältnis ihres Umfangs würde für sich alleine genommen nicht zu einer Einreihung des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 15 genügen. Die vom Beschwerdegegner genannten Umstände, welche diesbezüglich eine Korrektur nach oben ermöglichten, sind aber ebenfalls nachvollziehbar und erscheinen als gerechtfertigt. Insgesamt beruht die angefochtene Funktionsbewertung des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als auf ernstlichen Überlegungen und sachlichen Gründen beruhend.

6.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass Funktionen innerhalb des Bundes mit ähnlich angelegten Aufgabenbereichen wie beispielsweise der Sicherheitsverantwortliche Bundeshaus West oder der Leiter Logistik und Sicherheit am Bundesstrafgericht sehr viel höher eingereiht seien als seine Tätigkeit (act. 1, S. 3). Die vom Beschwerdeführer angeführten Vergleiche sind jedoch ungeeignet, da der Umfang der Aufgabenkreise, die teilweise erforderliche Vorbildung und insbesondere das Mass der betrieblichen Verantwortlichkeiten erheblich von der Funktion des Beschwerdeführers abweichen. Diesbezüglich kann auf die weitergehenden Ausführungen des Beschwerdegegners in act. 6, S. 5 f. verwiesen werden.

6.5 Auch in formeller Hinsicht erscheint die vorgenommene Funktionsbewertung als korrekt. Der Beschwerdegegner holte für die Funktionsbewertung eine Stellungnahme vom EPA ein und koordinierte das Vorgehen mit dem Bundesgericht (vgl. hierzu u. a. act. 1.6). Diesbezüglich werden auch vom Beschwerdeführer keine Beanstandungen erhoben.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen.

8. Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG ist das Beschwerdeverfahren nach Art. 36
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG und damit dasjenige vor dem Bundesstrafgericht kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. Vorliegend ist daher keine Gerichtsgebühr zu erheben. Der Beschwerdegegner hat als Bundesbehörde trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.312 vom 16. März 2015, E. 9 mit Hinweis; Maillard, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG N. 14; Beusch, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG N. 10).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 16. Juni 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesverwaltungsgericht, Generalsekretariat

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Dabei ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (Art. 83 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : RR.2016.18
Datum : 15. Juni 2016
Publiziert : 12. Juli 2016
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Gegenstand : Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG)


Gesetzesregister
BGG: 83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
85 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BPG: 1 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals.
2 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
1    Dieses Gesetz gilt für das Personal:
a  der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);
b  der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025;
c  ...
d  der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
f  des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen;
g  des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513;
h  des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
i  der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;
j  der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).
2    Es gilt nicht:
a  für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b  für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen;
c  für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal;
d  für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.
15 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
2    Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.
3    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.
4    Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48
5    Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.
6    Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49
34 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
36
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPV: 36 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 36 Lohnklassen - (Art. 15 BPG)
52
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
39
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
VBPV: 13 
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 13 Pikettdienst - 1 Die Vergütung für Pikettdienst beträgt für Angestellte, die in der 20. Lohnklasse oder tiefer eingereiht sind, 6.76 Franken pro Stunde. Für Angestellte ab der 21. Lohnklasse beträgt die Vergütung 7.90 Franken.23
1    Die Vergütung für Pikettdienst beträgt für Angestellte, die in der 20. Lohnklasse oder tiefer eingereiht sind, 6.76 Franken pro Stunde. Für Angestellte ab der 21. Lohnklasse beträgt die Vergütung 7.90 Franken.23
2    Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 kann die zuständige Stelle pro Stunde eine Zeitgutschrift von 10 Prozent und eine Vergütung von 1.34 Franken ausrichten.24
2bis    Für Angestellte, deren Mobilität durch den Pikettdienst nicht eingeschränkt wird, kann die zuständige Stelle eine um höchstens 70 Prozent tiefere Vergütung als diejenige nach Absatz 1 festlegen.25
3    Für den Pikettdienst sind weiter die Artikel 14 und 15 der Verordnung 1 vom 10. Mai 200026 zum Arbeitsgesetz anwendbar.
20
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV)
1    Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).
3    ...36
4    ...37
VGG: 28
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 28 Generalsekretariat - Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung vor einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste und der ständigen Sekretariate der Eidgenössischen Schätzungskommissionen.15 Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission.
VGR: 15
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 15
1    Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor und übt die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten oder Präsidentinnen aus. Er oder sie ist zuständig für die Vorbereitung und Ausführung der vom Gesamtgericht, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz gefassten Beschlüsse. Dabei ist er oder sie insbesondere zuständig für:8
a  den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln, insbesondere in den Bereichen Personal, Registratur, Dossierführung, Sicherheit und Archivierung;
b  die Liegenschaftsverwaltung (Unterhalt, Benützung, Bauten, Miete);
c  die Vorbereitung von Rechnung, Voranschlag und Finanzplan sowie die Kontrolle des Finanzwesens;
d  die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gemäss dem Informationsreglement vom 21. Februar 20089 für das Bundesverwaltungsgericht;
e  die Vorbereitung und Ausführung von Personalentscheiden, welche die Richter und Richterinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen;
f  sämtliche Personalentscheide, welche das übrige Personal betreffen; die Abteilungen sind in geeigneter Form in die Entscheidfindung einzubeziehen;
g  die Gewährleistung der Sicherheit;
h  die Gewährleistung angemessener Informatikdienstleistungen;
i  sämtliche weiteren Geschäfte, die dem Generalsekretariat von den anderen Leitungsorganen zur Erledigung übertragen sind.
2    Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz teil und ist für die Protokollführung verantwortlich.
3    Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin unterstützt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und nimmt zusammen mit ihm oder ihr die dem Generalsekretariat zugewiesenen Aufgaben wahr.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
133-II-35 • 139-II-185
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • lohnklasse • funktion • beschwerdegegner • empfang • bundesstrafgericht • sachverhalt • leiter • stelle • beschwerdekammer • mass • pflichtenheft • bundespersonalverordnung • bundesgericht • beschwerdeantwort • gerichtsschreiber • vorinstanz • efd • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundespersonalgesetz
... Alle anzeigen
BVGE
2007/34
BVGer
A-626/2010 • A-6601/2013
Entscheide BstGer
RR.2016.18 • RR.2014.312