Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 219/2022

Urteil vom 15. Mai 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Zugänglichmachen von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen); Verwertbarkeit von Beweismitteln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 21. Dezember 2021 (SST.2021.77).

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ am 21. Dezember 2021 grösstenteils in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 1. Dezember 2020 des Zugänglichmachens von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Es verwies ihn zudem für fünf Jahre des Landes, unter Verzicht auf Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem, und entschied über die Herausgabe eines beschlagnahmten Mobiltelefons.
Das Obergericht hält für erstellt, dass A.________ am 13. Februar 2020 an seinem Wohnsitz in U.________ eine Videodatei, die tatsächliche sexuelle Handlungen einer Erwachsenen mit einem Minderjährigen zum Inhalt hat, in einem Chat von Instagram an zwei Personen versandt hat.

B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, eventualiter das Verfahren zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sein in der Beschwerde gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zog er im Nachgang an die Beschwerdeeinreichung mit separater Eingabe zurück.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt in ihrer Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unzulässige Beweismittelerhebung durch Private. Zusammengefasst macht er geltend, die für seine Verurteilung massgeblichen Informationen zur inkriminierten Videodatei habe Instagram selbst unter Mithilfe des National Center for Missing and Exploited Children (nachfolgend NCMEC) im Rahmen einer geheimen Überwachungsmassnahme ohne konkreten Tatverdacht erfasst. Eine gültige Einwilligung von ihm in diese "allumfassende Überwachung" liege entgegen der Vorinstanz nicht vor, weil aus den allgemeinen Geschäfts- bzw. Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie nur mit unzumutbarem Aufwand hinreichende Kenntnis von den Überwachungstätigkeiten habe erlangt werden können. Die Vorinstanz beachte ausserdem nicht, dass die Übermittlung der Nutzerdaten über Irland in die USA unzulässig sei, weil die USA bzw. die dortige Empfängerin, die heutige Meta Platforms Inc., ehemals Facebook Inc., kein angemessenes Datenschutzniveau garantierten. Das habe ausdrücklich bereits der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil C-311/18 vom 16. Juli 2020 festgestellt. Die Erhebung der die Videodatei betreffenden Informationen sei daher selbst bei gültiger Einwilligung rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen
für eine Verwertung rechtswidrig erlangter privater Beweise lägen des Weiteren nicht vor. Mangels Verwertbarkeit der massgeblichen Beweise sei er freizusprechen.

1.2. Laut den vom Beschwerdeführer nicht kritisierten und für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG daher verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz wurde die inkriminierte Videodatei beim Versand über einen Instagram-Gruppenchat von einem Algorithmus des Elektronischen Service Providers (Facebook) als potentiell illegal erfasst. Dies erfolgte, weil der durchgeführte automatische Abgleich der den versandten Dateien zugehörigen sogenannten Hashwerte (Buchstaben-Zahlenkombination, die den Inhalt einer jeden Datei im Sinne eines elektronischen Fingerabdrucks eindeutig repräsentiert) mit Hashwerten von Dateien mit bekannterweise illegalen Inhalten eine Übereinstimmung des Werts der Videodatei mit dem Wert einer illegalen Datei ergab. Instagram leitete daher einen sogenannten CyberTipline Report an das NCMEC weiter, das den ungefähren Standort des Nutzers eruierte und anschliessend die Informationen wegen Verdachts der Verbreitung von Kinderpornografie der Schweizer Bundeskriminalpolizei zukommen liess. Letztere stellte den Beschwerdeführer als Anschlussinhaber der erhobenen Telefonnummer fest und informierte die zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung das fragliche
Video auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers sicherstellen konnten (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 5 f., E. 2.3.3 S. 8, E. 2.3.5 S. 10 f.).

1.3.

1.3.1. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile 6B 68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B 1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153; 6B 902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 147 IV 16 E. 1.1, 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteil 6B 68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).

1.3.2. Als rechtswidrig erlangt gelten namentlich Beweise, die unter Verletzung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) erhoben wurden. Am 1. September 2023 ist das totalrevidierte Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 in Kraft getreten, welches das bis dahin - im Zeitpunkt der Tatbegehung und des Ergehens des vorinstanzlichen Urteils - geltende Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 abgelöst hat. Diese Gesetzesänderung bleibt für den zu beurteilenden Fall indes ohne Auswirkung, da das Bundesgericht nicht prüft, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder ist im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB und daher ausnahmsweise als lex mitior rückwirkend Anwendung findet (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2). Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendbarkeit des neuen (Verwaltungs-) Rechts (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.3 mit Hinweis) sind ausserdem nicht ersichtlich. Einschlägig ist damit weiterhin das bisherige, im Zeitpunkt der Tatbegehung und vorinstanzlichen Beurteilung in Kraft gewesene Datenschutzgesetz (nachfolgend aDSG).

1.3.3. Das Datenschutzrecht ergänzt und konkretisiert den bereits im Zivilgesetzbuch, insbesondere in Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB, gewährleisteten Persönlichkeitsschutz (BGE 147 IV 16 E. 2.2). Gemäss Art. 4 aDSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem müssen die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; 146 IV 226 E. 3.1; Urteil 6B 1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153).
Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG vor (BGE 147 IV 16 E. 2; Urteil 6B 301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen entsprechenden Rechtfertigungsgrund - die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2.2) - aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2 und 5; Urteil 6B 1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153). Eine Einwilligung ist gemäss Art. 4 Abs. 5 aDSG erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erteilt werden.

1.3.4. Art. 6 Abs. 1 aDSG sieht im Weiteren vor, dass Personendaten nicht ins Ausland bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. Das Fehlen einer Gesetzgebung, welche einen angemessenen (datenrechtlichen) Schutz gewährt, genügt somit als solches und macht die Datenherausgabe ebenfalls rechtswidrig - es sei denn, es liege einer der besonderen Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a-g aDSG vor (vgl. Urteile 4A 144/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2; 4A 250/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 4 mit Hinweisen).
Die Verantwortung für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland und für die Risikobeurteilung liegt beim Dateninhaber. Dieser muss sich vergewissern, dass beim Empfänger der Daten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist. Die Angemessenheit des Schutzes ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Bekanntgabe im Einzelfall zu prüfen (MAURER-LAMBROU/STEINER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 13 und 18b zu Art. 6 aDSG).

1.4.

1.4.1. Die Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb sie die Erfassung der die inkriminierte Videodatei betreffenden Informationen und Zuordnung derselben zum Beschwerdeführer durch Instagram unter Mitwirkung des NCMEC als eine autonome private Beweiserhebung qualifiziert (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3.5 S. 10 f.). Von dieser Beurteilung, die weder der Beschwerdeführer kritisiert noch als offensichtlich unrichtig erscheint, ist ohne Weiteres auszugehen (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG, Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.4.2. Gleiches gilt für die von der Vorinstanz vorausgesetzte Anwendbarkeit des Schweizer Datenschutzgesetzes, zu welcher sie sich allerdings nicht äussert. Diesbezüglich bleibt einerseits festzuhalten, dass aufgrund der den Beschwerdeführer in der Schweiz treffenden Wirkung der Informationserhebung ein hinreichender Bezug zur Schweiz besteht und der räumliche Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes deshalb eröffnet ist (vgl. dazu BGE 138 II 346 E. 3.3). Mit Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 aDSG steht andererseits ausser Frage, dass die Erhebung und Weitergabe der Informationen betreffend die inkriminierte Videodatei ein Bearbeiten im Sinne der genannten Bestimmung darstellt (vgl. Art. 3 lit. e aDSG). Auch die Natur der sichergestellten Informationen als Personendaten (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a aDSG) ist zu bejahen: Die Angaben beziehen sich auf das Nutzerprofil des Beschwerdeführers auf Instagram und sein auf dieser Plattform gezeigtes Verhalten und weisen insofern einen Personenbezug auf. Die betroffene Person, d.h. der Beschwerdeführer als natürliche Person, ist dabei hinreichend bestimmt, geht seine Identität doch aus dem Instagram-Nutzerprofil "B.________" unmittelbar hervor.
Darüberhinaus wäre (und war) seine Person mit zumutbarem Aufwand auch mittels technischer Hilfsmittel, d.h. mittels Abfragen anhand der erhobenen IP-Adresse und Telefonnummer, bestimmbar (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 6; E. 2.3.4 S. 9; zum Begriff "Personendaten" im Einzelnen vgl. BGE 138 II 346 E. 6.1; 136 II 508 E. 3.2; BLECHTA, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 3 ff., insbesondere 7 f. und 9 ff. zu Art. 3 aDSG; betreffend das aktuelle Recht: BLECHTA /DAL MOLIN /WESIAK-SCHMIDT, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024, N. 6 ff., insbesondere 17 ff. und 24 ff. zu Art. 5
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG). Aus diesem letztgenannten Grund qualifizieren überdies die IP-Adresse und Telefonnummer ihrerseits, nebst dem dokumentierten Nutzerverhalten (dem Versenden der Videodatei), als Personendaten im Gesetzessinne (vgl. betreffend IP-Adressen eingehend BGE 136 II 508 E. 3.3-3.6). Die Vorinstanz geht bei der beanstandeten Informationserfassung mithin zu Recht von einem nach dem Schweizer Datenschutzrecht relevanten Vorgang aus.

1.5. Soweit der Beschwerdeführer diese Informationserfassung verschiedentlich als den Strafverfolgungsbehörden vorbehaltene Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:
a  Beweise zu sichern;
b  die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;
c  die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.
. StPO qualifiziert und deshalb als unzulässig erachtet, zielt seine Kritik an der Sache vorbei. Er übersieht insofern, dass es vorliegend - wie soeben erwähnt und er selbst nicht in Abrede stellt - nicht um staatlich angeordnete Beweismassnahmen geht, sondern um eine private Datenerhebung, die grundsätzlich zulässig ist und deren Beweise strafprozessual verwertbar sind, wenn sie rechtmässig erhoben wurden oder, sofern dies nicht der Fall ist, die Strafverfolgungsbehörden sie rechtmässig hätten erlangen können und eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (vgl. E. 1.3.1 oben). Das gilt namentlich auch für die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Eruierung seiner IP-Adresse, die gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ebenfalls Instagram und nicht, wie er irrtümlich ableitet, das NCMEC vorgenommen hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3.4 S. 9 und den dort erwähnten 18 U.S. Code § 2258A (b) (3)). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht weiter einzugehen.

1.6. Zu beurteilen ist die Kritik des Beschwerdeführers bezüglich der Einwilligung.

1.6.1. Die Vorinstanz erachtet die private Erhebung der die Videodatei betreffenden Informationen aufgrund einer Einwilligung des Beschwerdeführers als rechtmässig im Sinne des aDSG sowie ZGB und deshalb sowohl die erhobenen Informationen wie auch die sich darauf stützenden Folgebeweise, d.h. die Verdachtsmeldung und die letztlich auf dem Mobiltelefon sichergestellte Videoaufnahme, als strafprozessual zu seinem Nachteil verwertbar (angefochtenes Urteil E. 2.3.6.2 ff. S. 13 f.).

1.6.2. Dass der Beschwerdeführer bei Erstellung seines Instagram-Benutzerkontos die einschlägigen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien angenommen und damit in die dort beschriebene Datenbearbeitung eingewilligt hat, wie die Vorinstanz feststellt, kritisiert der Beschwerdeführer als solches nicht. Er bemängelt auch die vorinstanzlichen Folgerungen im Einzelnen nicht, seine entsprechende Einwilligung sei freiwillig erfolgt, es habe jederzeit die Möglichkeit eines Widerrufs der Einwilligung bestanden und die Klauseln in den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien seien nicht derart aussergewöhnlich bzw. geschäftsfremd, dass mit ihnen nicht zu rechnen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3.6.2 S. 13 f.). Mangels dagegen erhobener Rügen braucht hierauf ebenfalls nicht näher eingegangen zu werden (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG, Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.6.3. Die Kritik des Beschwerdeführers beschlägt einzig den Schluss der Vorinstanz, die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzrichtlinien enthielten detaillierte Angaben zum Umfang der Erhebung von Daten und zur Weitergabe derselben an Dritte, weshalb für den Beschwerdeführer die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung ohne Weiteres, und somit hinreichend, erkennbar gewesen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3.6.2 S. 13). Zu diesem Schluss gelangt die Vorinstanz unter Verweis auf verschiedene, in den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie von Instagram und der Datenrichtlinie von Facebook offengelegte Angaben, die sie wiedergibt. Im Wesentlichen hebt sie dabei hervor, dass Instagram eine Vielzahl von Informationen über den Nutzer und von ihm verwendete elektronische Geräte sammle, z.B. von ihm bereitgestellte Inhalte, genutzte Funktionen, durchgeführte Handlungen sowie eindeutige Identifikatoren, Geräte-ID etc., dass Instagram über Teams und Systeme zur Bekämpfung von Missbrauch und Verstössen gegen die Nutzungsbedingungen und Richtlinien sowie schädlichem und betrügerischem Verhalten verfüge, dass das Unternehmen zur Gewährleistung der Sicherheit auf der Plattform auf Informationen
des Nutzers zugreife, sie aufbewahre und gegebenenfalls mit Dritten teile, dass Strafverfolgungsbehörden explizit als solche Dritte genannt würden, dass Verdachtsfälle von sexueller Ausbeutung von Kindern gemäss geltendem Recht dem NCMEC gemeldet würden und dieses die Angelegenheiten an Strafverfolgungsbehörden in der ganzen Welt weiterleite, und dass Instagram die ihm zur Verfügung stehenden Daten erhebe, verwende und teile, wie es zur Einhaltung der Facebook- sowie Instagram-Nutzungsbedingungen und seiner rechtlichen Pflichten erforderlich sei, die Datenbearbeitung gemäss der Einwilligung des Nutzers erfolge und diese jederzeit widerrufen werden könne (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3.6.2 S. 11 f.).
In Anbetracht dieser Feststellungen zu den von Instagram bereitgestellten Angaben, die der Beschwerdeführer für sich genommen nicht in Abrede stellt und das Bundesgericht daher binden (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), ist die vorinstanzliche Annahme, die Einwilligung des Beschwerdeführers in die Datenbearbeitung sei auf der Grundlage von hinreichendem Wissen erfolgt, nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu verfangen. Sein einerseits geltend gemachter Einwand, in der Datenschutzrichtlinie werde suggeriert, Instagram teile nur Daten mit Dritten, wenn eine konkrete Anfrage seitens der Strafbehörde eingehe und eine rechtliche Verpflichtung zur Herausgabe der Information bestehe, ist unzutreffend. Aus der Datenschutzrichtlinie geht unzweideutig hervor, dass Instagram Informationen mit Strafverfolgungsbehörden nicht bloss auf konkrete Anfrage hin teilt, sondern nach eigener, freier Beurteilung, nämlich "wenn es der Ansicht ist, dass dies erforderlich sei, um Verstösse gegen die Nutzungsbedingungen und Richtlinien sowie sonstige schädliche oder illegale Aktivitäten aufzudecken, zu verhindern und zu verfolgen" (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3.6.2 S. 12) bzw. - wie es der Beschwerdeführer selbst zitiert
- wenn Instagram "in gutem Glauben der Ansicht ist, dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung besteht" (Beschwerde Ziff. II.7.1 S. 5 Mitte). Gleichermassen als unbehelflich erweist sich der andererseits angeführte Hinweis, dem Nutzer eröffne sich erst mittels eigenmächtigen Aufrufs der bei Kontoeröffnung nicht vorgelegenen Datenrichtlinie von Facebook, dass ein Widerruf der Einwilligung die Weitergabe jener Informationen nicht umfasse, hinsichtlich welcher eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe an Strafverfolgungsbehörden bestehe. Laut den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wies Instagram potentielle Nutzer ausdrücklich darauf hin, dass Verdachtsfälle von sexueller Ausbeutung von Kindern gemäss geltendem Recht dem NCMEC gemeldet würden. Es erscheint wenig lebensnah und ist auszuschliessen, dass Nutzer einer Internetplattform annehmen würden, sie könnten mit einer Willensäusserung, etwa dem Widerruf ihrer Einwilligung zur Datenbearbeitung, gesetzliche Pflichten des Plattformbetreibers übersteuern und diesen so veranlassen, Informationen entgegen einer ihm obliegenden Pflicht nicht weiterzuleiten, damit Gesetz zu brechen und sich allenfalls gar dem Risiko einer rechtlichen Verantwortlichkeit auszusetzen. Dass der
Beschwerdeführer eine ungenügende bzw. irrige Vorstellung über die bei strafrechtlich relevantem Verhalten allenfalls beschränkte Tragweite des Widerrufs seiner Einwilligung gehabt hätte, vermag bereits vor diesem Hintergrund - und unabhängig von der Frage der Möglichkeit der Kenntnisnahme gewisser Angaben in der Facebook-Datenrichtlinie - nicht zu überzeugen.
Weitere konkrete Gründe, weshalb eine hinreichende Kenntnisnahme des Umfangs der Datenbearbeitung durch Instagram nicht zumutbar gewesen sein soll, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind nicht offensichtlich. Dass er sich nur mittels unzumutbaren "Durchwühlens" eines "Dschungels an Richtlinien" ein hinreichendes Bild hätte verschaffen können, wie er der Meinung ist, vermag er somit nicht darzutun. Aufgrund des Hinweises, dass zur Verhinderung schädlicher bzw. illegaler Verhaltensweisen auf die Informationen des Nutzers zugegriffen werde und diese mit Strafverfolgungsbehörden geteilt würden, in Verbindung insbesondere mit der Angabe betreffend die Weiterleitung von Verdachtsfällen der sexuellen Ausbeutung von Kindern an das NCMEC, musste dem Beschwerdeführer hinreichend klar sein, dass eine Kontrolle der via Instagram-Dienst geteilten Inhalte, beispielsweise bezüglich Kinderpornografie, stattfindet und seine Nutzerdaten bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Verhaltensweisen an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden würden. Der Umstand, dass er die konkreten (technischen) Kontrollmassnahmen aus den Angaben von Instagram nicht ersehen konnte, namentlich das Abgleichen von Hashwerten, das entgegen seiner Ansicht
keine "Real Time"-Durchforstung des gesamten Datenverkehrs darstellt, sondern sich auf die Abfrage abstrakter Kennwerte ohne Möglichkeit des Rückschlusses auf den Dateiinhalt beschränkt (vgl. E. 1.2 oben sowie angefochtenes Urteil E. 2.3.3 S. 8 f.), ändert hieran nichts. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Einwilligung des Beschwerdeführers in die zur Diskussion stehende Datenbearbeitung als auf hinreichend zur Kenntnis gebrachten und für ihn genügend erkennbaren Angaben beruhend zu qualifizieren. Seine Kritik ist unbegründet.

1.7. Hinsichtlich des Einwands der unzulässigen grenzüberschreitenden Datenbekanntgabe in die USA ergibt sich alsdann was folgt:

1.7.1. Die Vorinstanz stellt eine Weiterleitung bzw. Bearbeitung der Informationen in die bzw. den USA nicht explizit fest und äussert sich nicht zur Zulässigkeit einer Datenübermittlung in die USA unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 aDSG. Dass eine solche stattfand, steht angesichts der Benachrichtigung der Schweizer Behörden durch die in den USA domizilierte, private, gemeinnützige Gesellschaft NCMEC indes ausser Frage (vgl. E. 1.2 oben und angefochtenes Urteil E. 2.3.4 S. 9). Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch ebenfalls nichts für sich ableiten.

1.7.2. Bei der damaligen Facebook Inc. bzw. heutigen Meta Platforms Inc., welche das soziale Netzwerk Instagram bereitstellt, handelt es sich um einen weltbekannten US-amerikanischen Internetkonzern. Es darf als notorisch und daher auch dem Beschwerdeführer bekannt vorausgesetzt werden, dass Facebook Inc. bzw. Meta Platforms Inc. in den USA beheimatet ist und von dort aus ihrer Unternehmenstätigkeit nachgeht. Vor diesem Hintergrund darf ebenso angenommen werden, dass einem Nutzer des erkennbar von diesem Konzern betriebenen sozialen Netzwerks Instagram, wie es der Beschwerdeführer war, klar sein musste, Informationen betreffend seine via dieses Netzwerk geteilten Inhalte könnten in die USA gelangen, gerade etwa im Rahmen der in den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien offengelegten und erläuterten Sicherheitsmassnahmen, in welchen nicht zuletzt das in den USA domizilierte NCMEC explizit genannt ist (vgl. E. 1.6.3 oben). Der vom Beschwerdeführer erwähnte Umstand, dass in den bei Kontoeröffnung vorgelegenen Dokumenten eine Tochtergesellschaft des Facebook- bzw. Meta-Konzerns mit Sitz in Irland, die damalige Facebook Ireland Ltd. und heutige Meta Platforms Ireland Ltd., als Vertragspartnerin und Datenverantwortliche
angegeben sei, ändert an diesem Wissen um die enge Verbindung des Mutterkonzerns zu den USA nichts. Wenn der Beschwerdeführer mit dem entsprechenden Wissen den Instagram-Dienst verwendet und Inhalte mittels desselben verschickt, hat er eine Bekanntgabe von damit einhergehenden Informationen in die USA sich selbst zuzuschreiben, und nicht einem Drittakteur, dem er Inhalte anheimgegeben hätte im berechtigten Vertrauen darauf, diese würden in der Schweiz/in Europa bleiben und jedenfalls nicht in die USA gelangen. Auf die von ihm angeführte Vorschrift von Art. 6 aDSG kann er sich unter diesen Umständen nicht berufen. Die Norm richtet sich an Akteure, die mit der Bearbeitung von Informationen anderer Personen befasst sind, und schützt nicht Personen vor ihrem eigenen, allenfalls risikobehafteten Umgang mit sie selbst betreffenden Daten (vgl. dazu ROSENTHAL, in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Rosenthal/Jöhri [Hrsg.], 2008, N. 19 f. zu Art. 6 aDSG; ebenso zum insofern gleichgelagerten neuen Recht: DAL MOLIN, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024, N. 54 zu Art. 16
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 16 Grundsätze - 1 Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet.
1    Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet.
2    Liegt kein Entscheid des Bundesrates nach Absatz 1 vor, so dürfen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn ein geeigneter Datenschutz gewährleistet wird durch:
a  einen völkerrechtlichen Vertrag;
b  Datenschutzklauseln in einem Vertrag zwischen dem Verantwortlichen oder dem Auftragsbearbeiter und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner, die dem EDÖB vorgängig mitgeteilt wurden;
c  spezifische Garantien, die das zuständige Bundesorgan erarbeitet und dem EDÖB vorgängig mitgeteilt hat;
d  Standarddatenschutzklauseln, die der EDÖB vorgängig genehmigt, ausgestellt oder anerkannt hat; oder
e  verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, die vorgängig vom EDÖB oder von einer für den Datenschutz zuständigen Behörde eines Staates, der einen angemessenen Schutz gewährleistet, genehmigt wurden.
3    Der Bundesrat kann andere geeignete Garantien im Sinne von Absatz 2 vorsehen.
DSG). Dass die Vorinstanz eine Prüfung nach Art. 6 aDSG unterlässt, ist ihr bei dieser Sachlage nicht vorzuwerfen. Eine weitere
Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 aDSG und Behandlung der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen sich. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_219/2022
Date : 15. Mai 2024
Published : 02. Juni 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Zugänglichmachen von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen); Verwertbarkeit von Beweismitteln


Legislation register
BGG: 42  66  97  105  106
DSG: 5  16
StGB: 2
StPO: 141  196
ZGB: 28
BGE-register
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