Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 47/2022
Urteil vom 15. Mai 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
Verein IG Fluglärm / Schutzverband Michelsamt, Staufferweg 5, 6215 Beromünster,
Beschwerdeführer,
gegen
Flubag Flugbetriebs AG Beromünster, Moos, 6025 Neudorf,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Marc Siegenthaler,
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen.
Gegenstand
Luftfahrtanlagen, Pistenbefestigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7. Dezember 2021 (A-5347/2020).
Sachverhalt:
A.
Die Flubag Flugbetriebs AG (nachfolgend: Flubag) betreibt das Flugfeld Luzern-Beromünster. Dieses umfasst je eine Graspiste für Segel- und Motorflugzeuge (Flächenflugzeuge). Die Motorflugzeugpiste besteht seit 1963. Auf ihr kann in Richtung Norden (Runway [RWY] 33) oder in Richtung Süden (RWY 15) gestartet werden. Im nördlichen Bereich der Piste führt eine Querstrasse zum Segelflugzeughangar. Zudem befindet sich auf dem Areal ein Helikopterflugfeld.
Das Flugfeld Luzern-Beromünster ist im Konzeptteil des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) verzeichnet. Dessen Objektblatt wurde im Jahr 2009 vom Bundesrat verabschiedet.
Am 13. Dezember 2010 schlossen die Flubag sowie die damaligen Standortgemeinden Neudorf und Beromünster eine privatrechtliche Vereinbarung über den Betrieb des Flugplatzes ab (nachfolgend: PRV 2010). Diese beschränkt die Anzahl der Flugbewegungen auf 16'000 pro Jahr, davon max. 1'800 mit Helikoptern.
B.
Im Sommer 2012 reichte die Flubag beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Plangenehmigungsgesuch für die Befestigung der Motorflugzeugpiste mit einem Hartbelag ein. Die Projektunterlagen beinhalteten einen Umweltverträglichkeitsbericht (nachfolgend: UVB 2012). Aufgrund der starken Opposition gegen die Hartbelagspiste wurde das Plangenehmigungsgesuch zurückgezogen.
C.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 reichte die Flubag erneut ein Plangenehmigungsgesuch ein. Das Projekt umfasst die Befestigung der Motorflugzeugpiste mit Rasenrasterplatten des Typs «PERFO» auf einer Länge von 490 m und einer Breite von 20 m. Bei den Rasenrasterplatten handelt es sich um Kunststoffgitter, welche mit der Zeit mit Gras überwachsen werden. Diese sollen die Flugsicherheit erhöhen, eine bessere jahreszeitliche Verteilung der Flugbewegungen ermöglichen, zu einer Lärmminderung im Abflugbereich führen, den Einsatz von modernen, leisen Leichtflugzeugen ermöglichen und die Betriebskosten senken. Die Flubag legte dem Plangenehmigungsgesuch eine «Umweltmatrix» bei, welche auf dem UVB 2012 basiert.
Das BAZL leitete in der Folge das ordentliche Plangenehmigungsverfahren ein. Die Abteilung Sicherheit Infrastruktur des BAZL unterzog das Projekt einer luftfahrtspezifischen Prüfung. Mit Stellungnahme vom 5. September 2018 bestätigte es dessen Konformität mit den einschlägigen Vorschriften unter Auflagen.
D.
Während der Einsprachefrist erhob der Verein IG Fluglärm/Schutzverband Michelsamt Einsprache gegen das Projekt und verlangte Folgendes:
1. Das Objektblatt LU-2, Teil IIIC / 6, Serie des SIL betreffend das Flugfeld Luzern-Beromünster sei aufzuheben und die Festsetzungen seien insbesondere im folgenden Punkt zu revidieren: Keine «Befestigung der Motorflugpiste zur Verbesserung der Nutzbarkeit»
2. Auf das Plangenehmigungsgesuch sei nicht einzutreten bzw. es sei die Plangenehmigung zu verweigern.
3. Der UVB aus dem Jahre 2012 sei zurückzuweisen bzw. es sei ein neuer UVB zu erstellen.
E.
Am 26. Februar 2020 genehmigte der Bundesrat den überarbeiteten Konzeptteil des SIL.
F. Mit Verfügung vom 25. September 2020 erteilte das BAZL die Plangenehmigung für die beantragte Befestigung der bestehenden Graspisten. Dabei erklärte es die Auflagen der Abteilung Sicherheit Infrastruktur des BAZL zum Bestandteil der Verfügung. Zudem stellte es fest, dass die jährliche Anzahl Flugbewegungen gemäss der PRV 2010 verbindlich seien. Die Anträge des Vereins IG Fluglärm/Schutzverband Michelsamt wies es im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat.
G.
Gegen die Plangenehmigung erhob der Verein IG Fluglärm/Schutzverband Michelsamt am 25. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 7. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
H.
Gegen diesen Entscheid hat der Verein IG Fluglärm/Schutzverband Michelsamt (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Pistenbefestigung mit Rasenrasterplatten sei die Bewilligung nicht zu erteilen. Eventualiter sei die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) anzuordnen.
I.
Die Flubag Flugbetriebs AG Beromünster (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auch das BAZL schliesst auf Abweisung der Beschwerde; es beantragt, das BAFU sei in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen und zu einer Fachstellungnahme einzuladen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid.
In seiner Replik vom 23. Juni 2022 schliesst sich der Beschwerdeführer dem Antrag auf Einholung einer Stellungnahme des BAFU an.
J.
Das BAFU hat sich am 13. September 2022 zu den streitigen Fragen des Umweltrechts geäussert und kommt zum Ergebnis, der angefochtene Entscheid sei bundesrechtskonform.
Der Beschwerdeführer hat dazu am 12. Oktober 2022 Stellung genommen.
Erwägungen:
1.
Gegen den Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
und Art. 90
BGG).
1.1. Ein Verband, der als juristische Person konstituiert ist, kann zur Wahrung der Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder Beschwerde führen, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und eine Vielzahl seiner Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären (BGE 142 II 80 E. 1.4.2 S. 84 mit Hinweisen; sog. "egoistische Verbandsbeschwerde").
Der Beschwerdeführer ist ein Verein, dessen statutarischer Zweck es ist, die Siedlungs- und Wohnqualität im Michelsamt und den angrenzenden Gebieten zu erhalten und zu verbessern, insbesondere mit Massnahmen gegen die Lärmbelastung und Luftverschmutzung durch den Flugbetrieb. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Mitglieder des Vereins mehrheitlich im südlichen Siedlungsgebiet von Beromünster wohnen und vom Flugbetrieb auf dem Flugfeld Beromünster stärker als die Allgemeinheit betroffen sind. Gemäss den Gesuchsunterlagen erlaubt der neue Belag mit Rasenrasterplatten eine Erhöhung der Flugbewegungen um ca. 15 %. Der Beschwerdeführer ist daher befugt, zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder Beschwerde gegen den die Plangenehmigung bestätigenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu erheben (Art. 89 Abs. 1
BGG).
1.2. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht (Art. 105
und Art. 97 Abs. 1
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG).
3.
Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 37 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt [Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0]). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich; das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. Art. 37 Abs. 4
LFG). Im Falle von Flugfeldern ist das Plangenehmigungsgesuch mit den erforderlichen Unterlagen beim BAZL einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen (vgl. Art. 37 Abs. 2 Bst. b
i.V.m. Art. 37b
LFG). Das Gesuch muss unter anderem Geschoss- und Ansichtspläne sowie Schnitte nach Bedarf sowie alle ortsüblichen Pläne, Unterlagen und Formulare enthalten, die für die Beurteilung nötig sind; kantonale Vorschriften betreffend die Ausgestaltung von Baueingaben sind zu berücksichtigen, soweit es mit den Besonderheiten der Flugplatzanlage vereinbar ist (Art. 27a
bis Abs. 1 lit. c und d der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 [VIL; SR 748.131.1]).
4.
Die grundlegenden Anforderungen an Flugplätze und deren Benützung ergeben sich aus Anhang 14 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen [SR 0.748.0, ICAO]), der vom Bundesrat für unmittelbar anwendbar erklärt worden ist (Art. 6a Abs. 1
LFG und Art. 3 Abs. 2
VIL). Danach sollte die Längsneigung bei Flugfeldern mit einer Pistenlänge von unter 800 m 2 % nicht überschreiten; dies gilt sowohl für die Neigung, die sich aus der Differenz zwischen der grössten und der kleinsten Erhebung entlang der Mittellinie ergibt (Art. 3.1.13 ICAO Anh. 14) als auch für jeden Abschnitt der Piste (Art. 3.1.14 ICAO Anh. 14).
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Baupläne seien unklar bzw. widersprüchlich. Es sei unklar, wie der finale Längsschnitt der Piste aussehen solle, insbesondere im Bereich der die Piste querenden Feldstrasse. Diese liege gemäss Aufnahme- und Projektplan rund 40 cm höher als die Piste; im Längsschnitt trete sie dagegen nicht in Erscheinung. Die Gesuchsunterlagen liessen daher auf ein Absenken der bestehenden Strasse schliessen, die Vorinstanz spreche dagegen von einer Auffüllung. Für letztere müssten grosse Erdmassen bewegt werden; Terrainveränderungen dieser Grössenordnung seien bewilligungspflichtig, sowohl nach Art. 28 Abs. 1 lit. c
i.V.m Abs. 2 lit. b VIL als auch nach kantonalem Recht (§ 53 der Luzerner Planungs- und Bauverordnung), und müssten mit korrekten Volumenangaben beschrieben und nachvollziehbar dokumentiert werden.
4.2. Das BAZL hielt in seiner luftfahrtspezifischen Prüfung (Ziff. 1.2) fest, die genauen Neigungsangaben der Piste seien im Projektplan nicht aufgeführt. Es sei daraus jedoch ersichtlich, dass sich die Schwelle 15 (Pistenanfang RWY 15) ca. 3.8 m tiefer als die Schwelle 33 (Pistenanfang RWY 30 bzw. Pistenende RWY 15) befinde, was bei einer gleichmässigen Neigung über die gesamte Pistenlänge einem Wert von 0.77 % entspreche. Als Auflage sei daher vorzusehen, dass die Bodenanpassungen innerhalb der zukünftigen Piste so zu planen und auszuführen seien, dass die Vorgaben des ICAO Annex 14 (zulässige Längs- resp. Querneigung von max. 2 %) eingehalten würden; dies sei durch die Abnahme der neuen Infrastrukturelemente nach Fertigstellung und vor Inbetriebnahme zu kontrollieren.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete dies als ausreichend. Es liege im Fachermessen des BAZL zu beurteilen, ob die Geländehöhen zu kleinräumig oder unvollständig beschriftet seien und ob es noch Verbesserungen bedürfe. Zwar betrage die Längsneigung der Piste gemäss Aufnahme- und Projektplan zwischen der Querstrasse und dem Pistenanfang RWY 15 ca. - 2,50 %. Gemäss Baubeschrieb werde jedoch die gesamte Fläche planiert und die Senke, insbesondere im Bereich des Pistenanfangs RWY 15, durch einen Teil des Aushubs aufgefüllt. Entsprechend sei auf dem Projektplan am Pistenanfang RWY 15 der Vermerk "um ca. 20 cm auffüllen" angebracht. Durch die vom BAZL angeordneten Auflagen werde sichergestellt, dass die neue Piste die maximalen Längs- und Querneigungen einhalte. Eine Senkung der querenden Feldstrasse um 40 cm sei nicht vorgesehen. Die vom Beschwerdeführer befürchteten Folgen für die Strassenrampe, welche zur Brücke über die Wyna führe, und für den Gewässerraum der Wyna erwiesen sich daher als gegenstandslos.
4.4. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die in den Baugesuchsakten liegenden Pläne (Aufnahme + Projektplan 1:1000 und Längsschnitt 1:1000) keine präzisen Angaben zu den Neigungsverhältnissen der neuen Piste enthalten: Die Höhenangaben im Plan "Aufnahme und Projekt" unterscheiden nicht zwischen der Ist-Situation und dem Projekt; zwischen dem Pistenbeginn (Anfang von RWY 15) und der querenden Strasse finden sich lediglich die Anmerkungen "ca. 20 cm auffüllen" (Pistenbeginn), "ca 10 cm auffüllen" (östliches Rollfeld bei der Strasse) bzw. "ca 30 cm auffüllen" (bei der Wynabrücke), ohne die Auffüllbereiche und deren Neigung im einzelnen darzustellen.
Allerdings ist die gesamthafte Neigung der Piste mit 0.77 % gering. Auch innerhalb der Piste liegt die Neigung (ausgehend von den Höhenangaben des Plans Aufnahme + Projektplan) nur im Bereich zwischen Strasse und Pistenanfang (RWY 15) mit rund 2.5 % über der zulässigen Längsneigung (ohne Berücksichtigung der Feldstrasse). Die vorgesehene Aufschüttung der Senke um rund 20 cm erscheint geeignet, die Neigung auf ein zulässiges Mass zu reduzieren. Insofern ist nicht mit erheblich grösseren Terrainbewegungen zu rechnen. Gemäss Umweltmatrix sollen 1'000 m3 Aushub der Piste für Aufschüttungen verwendet werden. Sollte sich der Anteil Aufschüttungen leicht erhöhen, würde dies lediglich den Anteil des Aushubs reduzieren, der mittels Lastwagen in eine Deponie verbracht werden muss (gemäss Umweltmatrix: 1500 m3). Unter diesen Umständen lag es im Ermessen des BAZL, auf eine Präzisierung der Pläne zur Pistenneigung zu verzichten.
4.5. Anders wäre jedoch zu entscheiden, wenn die Feldstrasse (wie im Aufnahme- und Projektplan verzeichnet) deutlich über dem Pistenniveau liegen würde, und deshalb entweder eine Absenkung der Strasse (mit allfälligen Konsequenzen für die Strassenrampe und Brücke, im Gewässerraum der Wyna) oder eine weit höhere Aufschüttung der Piste erforderlich wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Aussage der Beschwerdegegnerin als glaubhaft, wonach die Feldstrasse auf gleicher Höhe liege wie die Piste und deshalb im Längsschnitt nicht sichtbar sei. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.
Die Beschwerdegegnerin ist auf diese Zusicherung zu behaften. Sollte sich im Zuge der Projektrealisierung erweisen, dass die Lage der Feldstrasse doch wesentlich (um ca. 30-40 cm) abgesenkt werden muss, oder erhebliche Aufschüttungen erfordert, welche durch den zur Deponierung vorgesehenen Aushub nicht gedeckt werden können, müsste eine Projektänderung mit modifizierten Bauplänen eingereicht werden, und zwar unabhängig davon, ob ausschliesslich Bundesrecht zur Anwendung gelangt oder daneben noch kantonale Vorschriften betreffend die Ausgestaltung von Baueingaben (gemäss Art. 27a
bis Abs. 1 lit. d VIL) zu berücksichtigen sind, wie der Beschwerdeführer geltend macht.
5.
Streitig ist weiter, ob für die Plangenehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hätte durchgeführt werden müssen.
5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Objektblatt zum Flugfeld Luzern-Beromünster des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) des Bundes. Dort heisst es im Abschnitt "Ausgangslage":
"Gegen die Pistenbefestigung bestehen aus raumplanerischer und umweltrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Vorbehalte. Fruchtfolgeflächen sind nicht betroffen. Diese Vorhaben erfordern eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die UVP wird im Rahmen der Genehmigungsverfahren durchgeführt."
Er macht geltend, der Schwellenwert von 15'000 Flugbewegungen pro Jahr gemäss Anh. Ziff. 14.2 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) werde mit der Änderung erreicht (Art. 2 Abs. 1 lit. a
UVPV), weil Ziff. 2.3.6 der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung die maximale Anzahl Flugbewegungen auf 16'000 festlege.
Schliesslich sei eine UVP auch in tatsächlicher Hinsicht angezeigt, weil sich die Umweltmatrix auf die schon 10 Jahre zurückliegenden Analysen des UVB 2012 stütze, die Grundwasserfassung Neudorf in unmittelbarer Nähe der Piste liege und die Gefahr bestehe, dass die gesetzlichen Grenzwerte für Blei in Zukunft, unter Berücksichtigung der erwarteten Zunahme der Flugbewegungen, überschritten werden könnten.
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Aussage im SIL als unverbindlich, zum einen weil sie im Teil "Ausgangslage" und nicht in den verbindlichen "Festlegungen" figuriere, zum anderen, weil sie unter dem Vorbehalt des Bundesrechts stehe und gemäss Ziff. 14.2 Anh. UVPV lediglich Flugfelder (ohne Helikopter-Flugfelder) mit 15'000 Flugbewegungen pro Jahr der UVP unterliegen. Gemäss der Statistik der letzten 5 Jahre hätten jährlich 10'000 bis 12'000 Flugbewegungen stattgefunden; selbst bei einer Zunahme der Flugbewegungen um 20 % läge die Anzahl Flugbewegungen noch unter 15'000. Zudem begrenze die PRV 2010 die Anzahl Flugbewegungen mit Flächenflugzeugen auf 14'200 Flüge (16'000 Flugbewegungen abzüglich den maximal 1'800 Flugbewegungen mit Helikoptern). Dies sei als Auflage in die angefochtene Verfügung aufgenommen worden, d.h. die festgelegte Zahl von 16'000 Flugbewegungen beziehe sich auf 14'200 Flugbewegungen mit Flächenflugzeugen und 1'800 Helikopter-Flugbewegungen.
5.3. Diese Erwägungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, richtet sich die UVP-Pflicht einzig nach den Vorgaben der UVPV, insbesondere den darin vorgegebenen Schwellenwerten. Die für Flugfelder notwendige Anzahl von 15'000 Flugbewegungen mit Flächenflugzeugen wird nach den Feststellungen der Vorinstanz von der streitigen Anlage auch nach Befestigung der Piste nicht erreicht. Im Übrigen ist der Flugbetrieb durch die PRV 2010 und durch Ziff. 2.3.6 der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung plafoniert. Diese Auflage lautet:
"Die jährliche Anzahl Flugbewegungen von 16'000 ist verbindlich. Wird durch die Änderung der privatrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde Beromünster eine höhere Anzahl Flugbewegungen festgelegt, ist die neue Sachlage durch den Bund zu prüfen. Eine allfällige Erhöhung der Flugbewegungen kann dazu führen, dass das Flugfeld Luzern-Beromünster der UVP-Pflicht zu unterstellen ist."
Zwar erwähnt die Auflage eine Anzahl 16'000 Flugbewegungen. Sie bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die PRV und geht davon aus, dass die UVP-Schwelle von 15'000 Flugbewegungen für Flächenflugzeuge unterschritten wird. Dies spricht für die Auslegung der Vorinstanz, wonach mit der Auflage die Plafonierung gemäss PRV (14'200 Flugbewegungen mit Flächenflugzeugen und 1'800 Helikopterflüge) für verbindlich erklärt wird. Dies ergibt sich im Übrigen eindeutig aus den Erwägungen des BAZL im Plangenehmigungsentscheid (S. 25), wonach die Anzahl Flugbewegungen für Flächenflugzeuge auf 14'200 und für Helikopter auf 1'800 pro Jahr beschränkt sei. Diese können zur Auslegung des mehrdeutigen Ausdrucks "Flugbewegungen" im Dispositiv herangezogen werden.
6.
Mangels UVP-Pflicht waren die vom Beschwerdeführer thematisierten Bodenbelastungen im Plangenehmigungsverfahren abzuklären.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ausführlich mit den diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und kommt zum Ergebnis, die Plangenehmigungsverfügung entspreche den Vorgaben des Bundesumweltrechts. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert beanstandet. Das BAFU bestätigt in seiner Vernehmlassung vor Bundesgericht, dass alle seine Anträge in der Stellungnahme vom 20. November 2018, insbesondere auch zum Bodenschutz und zur Abfallbewirtschaftung (einschliesslich der Wiederverwertung der ausgehobenen Böden), vollumfänglich berücksichtigt und in den Auflagen für verbindlich erklärt worden seien. Es besteht für das Bundesgericht keine Veranlassung, von der Einschätzung des BAFU als Umweltschutzfachstelle des Bundes abzuweichen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66
und 68
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Gerber
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 47/2022
Urteil vom 15. Mai 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
Verein IG Fluglärm / Schutzverband Michelsamt, Staufferweg 5, 6215 Beromünster,
Beschwerdeführer,
gegen
Flubag Flugbetriebs AG Beromünster, Moos, 6025 Neudorf,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Marc Siegenthaler,
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen.
Gegenstand
Luftfahrtanlagen, Pistenbefestigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7. Dezember 2021 (A-5347/2020).
Sachverhalt:
A.
Die Flubag Flugbetriebs AG (nachfolgend: Flubag) betreibt das Flugfeld Luzern-Beromünster. Dieses umfasst je eine Graspiste für Segel- und Motorflugzeuge (Flächenflugzeuge). Die Motorflugzeugpiste besteht seit 1963. Auf ihr kann in Richtung Norden (Runway [RWY] 33) oder in Richtung Süden (RWY 15) gestartet werden. Im nördlichen Bereich der Piste führt eine Querstrasse zum Segelflugzeughangar. Zudem befindet sich auf dem Areal ein Helikopterflugfeld.
Das Flugfeld Luzern-Beromünster ist im Konzeptteil des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) verzeichnet. Dessen Objektblatt wurde im Jahr 2009 vom Bundesrat verabschiedet.
Am 13. Dezember 2010 schlossen die Flubag sowie die damaligen Standortgemeinden Neudorf und Beromünster eine privatrechtliche Vereinbarung über den Betrieb des Flugplatzes ab (nachfolgend: PRV 2010). Diese beschränkt die Anzahl der Flugbewegungen auf 16'000 pro Jahr, davon max. 1'800 mit Helikoptern.
B.
Im Sommer 2012 reichte die Flubag beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Plangenehmigungsgesuch für die Befestigung der Motorflugzeugpiste mit einem Hartbelag ein. Die Projektunterlagen beinhalteten einen Umweltverträglichkeitsbericht (nachfolgend: UVB 2012). Aufgrund der starken Opposition gegen die Hartbelagspiste wurde das Plangenehmigungsgesuch zurückgezogen.
C.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 reichte die Flubag erneut ein Plangenehmigungsgesuch ein. Das Projekt umfasst die Befestigung der Motorflugzeugpiste mit Rasenrasterplatten des Typs «PERFO» auf einer Länge von 490 m und einer Breite von 20 m. Bei den Rasenrasterplatten handelt es sich um Kunststoffgitter, welche mit der Zeit mit Gras überwachsen werden. Diese sollen die Flugsicherheit erhöhen, eine bessere jahreszeitliche Verteilung der Flugbewegungen ermöglichen, zu einer Lärmminderung im Abflugbereich führen, den Einsatz von modernen, leisen Leichtflugzeugen ermöglichen und die Betriebskosten senken. Die Flubag legte dem Plangenehmigungsgesuch eine «Umweltmatrix» bei, welche auf dem UVB 2012 basiert.
Das BAZL leitete in der Folge das ordentliche Plangenehmigungsverfahren ein. Die Abteilung Sicherheit Infrastruktur des BAZL unterzog das Projekt einer luftfahrtspezifischen Prüfung. Mit Stellungnahme vom 5. September 2018 bestätigte es dessen Konformität mit den einschlägigen Vorschriften unter Auflagen.
D.
Während der Einsprachefrist erhob der Verein IG Fluglärm/Schutzverband Michelsamt Einsprache gegen das Projekt und verlangte Folgendes:
1. Das Objektblatt LU-2, Teil IIIC / 6, Serie des SIL betreffend das Flugfeld Luzern-Beromünster sei aufzuheben und die Festsetzungen seien insbesondere im folgenden Punkt zu revidieren: Keine «Befestigung der Motorflugpiste zur Verbesserung der Nutzbarkeit»
2. Auf das Plangenehmigungsgesuch sei nicht einzutreten bzw. es sei die Plangenehmigung zu verweigern.
3. Der UVB aus dem Jahre 2012 sei zurückzuweisen bzw. es sei ein neuer UVB zu erstellen.
E.
Am 26. Februar 2020 genehmigte der Bundesrat den überarbeiteten Konzeptteil des SIL.
F. Mit Verfügung vom 25. September 2020 erteilte das BAZL die Plangenehmigung für die beantragte Befestigung der bestehenden Graspisten. Dabei erklärte es die Auflagen der Abteilung Sicherheit Infrastruktur des BAZL zum Bestandteil der Verfügung. Zudem stellte es fest, dass die jährliche Anzahl Flugbewegungen gemäss der PRV 2010 verbindlich seien. Die Anträge des Vereins IG Fluglärm/Schutzverband Michelsamt wies es im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat.
G.
Gegen die Plangenehmigung erhob der Verein IG Fluglärm/Schutzverband Michelsamt am 25. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 7. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
H.
Gegen diesen Entscheid hat der Verein IG Fluglärm/Schutzverband Michelsamt (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Pistenbefestigung mit Rasenrasterplatten sei die Bewilligung nicht zu erteilen. Eventualiter sei die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) anzuordnen.
I.
Die Flubag Flugbetriebs AG Beromünster (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auch das BAZL schliesst auf Abweisung der Beschwerde; es beantragt, das BAFU sei in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen und zu einer Fachstellungnahme einzuladen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid.
In seiner Replik vom 23. Juni 2022 schliesst sich der Beschwerdeführer dem Antrag auf Einholung einer Stellungnahme des BAFU an.
J.
Das BAFU hat sich am 13. September 2022 zu den streitigen Fragen des Umweltrechts geäussert und kommt zum Ergebnis, der angefochtene Entscheid sei bundesrechtskonform.
Der Beschwerdeführer hat dazu am 12. Oktober 2022 Stellung genommen.
Erwägungen:
1.
Gegen den Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
1.1. Ein Verband, der als juristische Person konstituiert ist, kann zur Wahrung der Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder Beschwerde führen, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und eine Vielzahl seiner Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären (BGE 142 II 80 E. 1.4.2 S. 84 mit Hinweisen; sog. "egoistische Verbandsbeschwerde").
Der Beschwerdeführer ist ein Verein, dessen statutarischer Zweck es ist, die Siedlungs- und Wohnqualität im Michelsamt und den angrenzenden Gebieten zu erhalten und zu verbessern, insbesondere mit Massnahmen gegen die Lärmbelastung und Luftverschmutzung durch den Flugbetrieb. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Mitglieder des Vereins mehrheitlich im südlichen Siedlungsgebiet von Beromünster wohnen und vom Flugbetrieb auf dem Flugfeld Beromünster stärker als die Allgemeinheit betroffen sind. Gemäss den Gesuchsunterlagen erlaubt der neue Belag mit Rasenrasterplatten eine Erhöhung der Flugbewegungen um ca. 15 %. Der Beschwerdeführer ist daher befugt, zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder Beschwerde gegen den die Plangenehmigung bestätigenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu erheben (Art. 89 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
1.2. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
||||||
| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
3.
Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 37 Abs. 3
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 37 [1] |
||||||
| Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze. | ||||||
| Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind. [2] | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist: | ||||||
| bei Flughäfen das UVEK; | ||||||
| bei Flugfeldern das BAZL. | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [3] über die Raumplanung voraus. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). [3] SR 700 | ||||||
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 37 [1] |
||||||
| Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze. | ||||||
| Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind. [2] | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist: | ||||||
| bei Flughäfen das UVEK; | ||||||
| bei Flugfeldern das BAZL. | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [3] über die Raumplanung voraus. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). [3] SR 700 | ||||||
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 37 [1] |
||||||
| Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze. | ||||||
| Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind. [2] | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist: | ||||||
| bei Flughäfen das UVEK; | ||||||
| bei Flugfeldern das BAZL. | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [3] über die Raumplanung voraus. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). [3] SR 700 | ||||||
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 37b [1] |
||||||
| Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607). Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
|
SR 748.131.1 VIL Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) Art. 27a [1] Zulässigkeit baulicher Veränderungen |
||||||
| Bauliche Veränderungen von Flugplatz- oder Flugsicherungsanlagen sowie Nutzungsänderungen sind nur zulässig, wenn dafür eine Plangenehmigung vorliegt. | ||||||
| Vorbehalten bleibt Artikel 28. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). | ||||||
4.
Die grundlegenden Anforderungen an Flugplätze und deren Benützung ergeben sich aus Anhang 14 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen [SR 0.748.0, ICAO]), der vom Bundesrat für unmittelbar anwendbar erklärt worden ist (Art. 6a Abs. 1
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 6a [1] |
||||||
| Der Bundesrat kann ausnahmsweise einzelne Anhänge, einschliesslich zugehöriger technischer Vorschriften, zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 [2] über die internationale Zivilluftfahrt als unmittelbar anwendbar erklären; er kann eine besondere Art der Veröffentlichung solcher Bestimmungen vorschreiben und bestimmen, dass von einer Übersetzung ganz oder teilweise abzusehen ist. | ||||||
| Der Bundesrat kann diese Regelung ebenfalls auf die technischen Vorschriften anwenden, welche im Rahmen der Zusammenarbeit der europäischen Luftfahrtbehörden festgelegt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607). [2] SR 0.748.0 | ||||||
|
SR 748.131.1 VIL Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) Art. 3 [1] Luftfahrtspezifische Anforderungen |
||||||
| Flugplätze müssen so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb geordnet ist und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen, beim Beladen und Entladen, beim Rollen mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei An- und Abflügen stets gewährleistet ist. | ||||||
| Für Flugplätze, Luftfahrthindernisse, das Vermessen des Geländes und den Bau von Flugsicherungsanlagen sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 3, 4, 10, 11, 14, 15 und 19 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 [2] über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen) sowie die dazugehörigen technischen Vorschriften unmittelbar anwendbar. Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen. | ||||||
| Das BAZL kann zur Konkretisierung der internationalen Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften nach Absatz 2 Richtlinien für einen hochstehenden Sicherheitsstandard erlassen. Werden diese umgesetzt, so wird vermutet, dass die Anforderungen nach den internationalen Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften erfüllt sind. Wird von den Vorgaben abgewichen, so muss dem BAZL nachgewiesen werden, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden. | ||||||
| Die Normen und Empfehlungen der ICAO sowie die zugehörigen technischen Vorschriften werden in der amtlichen Sammlung nicht publiziert. Sie können beim BAZL in französischer und englischer Sprache eingesehen werden; sie werden nicht ins Deutsche und Italienische übersetzt. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). [2] SR 0.748.0 [3] Diese Dokumente können bei der ICAO bestellt oder abonniert werden. | ||||||
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Baupläne seien unklar bzw. widersprüchlich. Es sei unklar, wie der finale Längsschnitt der Piste aussehen solle, insbesondere im Bereich der die Piste querenden Feldstrasse. Diese liege gemäss Aufnahme- und Projektplan rund 40 cm höher als die Piste; im Längsschnitt trete sie dagegen nicht in Erscheinung. Die Gesuchsunterlagen liessen daher auf ein Absenken der bestehenden Strasse schliessen, die Vorinstanz spreche dagegen von einer Auffüllung. Für letztere müssten grosse Erdmassen bewegt werden; Terrainveränderungen dieser Grössenordnung seien bewilligungspflichtig, sowohl nach Art. 28 Abs. 1 lit. c
|
SR 748.131.1 VIL Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) Art. 28 Genehmigungsfreie Bauvorhaben |
||||||
| Keiner Plangenehmigung bedürfen: | ||||||
| Baubaracken sowie Werk- und Lagerplätze, die einer Baustelle dienen und nach Beendigung der Bauarbeiten beseitigt werden; | ||||||
| geringe bauliche Anpassungen für Installationen wie Strom-, Rohrleitungs-, Heizungs- und Kühlanlagen, die nicht im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Bauten stehen; | ||||||
| Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und die weder eine Höhe von 1 m noch eine Fläche von 900 m2 überschreiten; | ||||||
| Mauern und Hecken bis zu einer Höhe von 2 m sowie Zäune; | ||||||
| nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Toilettenanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Schnee- und Windfänge; | ||||||
| Empfangsantennen, deren Abmessungen in keiner Richtung 2 m überschreiten; | ||||||
| gewöhnliche Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an Bauten und Anlagen sowie geringfügige bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden; | ||||||
| untergeordnete Abweichungen von genehmigten Plänen, sofern sicher ist, dass keine Interessen Dritter berührt sind und dass keine Konflikte mit der Raumplanung sowie den Anforderungen von Umwelt-, Natur- und Heimatschutz bestehen. | ||||||
| Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauvorhaben: | ||||||
| die nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts eine Bewilligung oder Genehmigung erfordern; oder | ||||||
| für die das BAZL eine luftfahrtspezifische Prüfung nach Artikel 9 vornimmt. [1] | ||||||
| Alle Bauvorhaben sind mindestens zehn Arbeitstage vor Baubeginn dem BAZL zur Kenntnis zu bringen. [2] | ||||||
| Das BAZL gibt dem Flugplatzhalter innert zehn Arbeitstagen bekannt, ob es das Vorhaben einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Führt es eine solche durch, so gelten die Bestimmungen über das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren (Art. 37i LFG). [3] | ||||||
| Im Übrigen ist der Flugplatzhalter dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Bundesrechts eingehalten werden. [4] | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Der Flugplatzhalter hat das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es den Bau und den Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 595). Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595). | ||||||
4.2. Das BAZL hielt in seiner luftfahrtspezifischen Prüfung (Ziff. 1.2) fest, die genauen Neigungsangaben der Piste seien im Projektplan nicht aufgeführt. Es sei daraus jedoch ersichtlich, dass sich die Schwelle 15 (Pistenanfang RWY 15) ca. 3.8 m tiefer als die Schwelle 33 (Pistenanfang RWY 30 bzw. Pistenende RWY 15) befinde, was bei einer gleichmässigen Neigung über die gesamte Pistenlänge einem Wert von 0.77 % entspreche. Als Auflage sei daher vorzusehen, dass die Bodenanpassungen innerhalb der zukünftigen Piste so zu planen und auszuführen seien, dass die Vorgaben des ICAO Annex 14 (zulässige Längs- resp. Querneigung von max. 2 %) eingehalten würden; dies sei durch die Abnahme der neuen Infrastrukturelemente nach Fertigstellung und vor Inbetriebnahme zu kontrollieren.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete dies als ausreichend. Es liege im Fachermessen des BAZL zu beurteilen, ob die Geländehöhen zu kleinräumig oder unvollständig beschriftet seien und ob es noch Verbesserungen bedürfe. Zwar betrage die Längsneigung der Piste gemäss Aufnahme- und Projektplan zwischen der Querstrasse und dem Pistenanfang RWY 15 ca. - 2,50 %. Gemäss Baubeschrieb werde jedoch die gesamte Fläche planiert und die Senke, insbesondere im Bereich des Pistenanfangs RWY 15, durch einen Teil des Aushubs aufgefüllt. Entsprechend sei auf dem Projektplan am Pistenanfang RWY 15 der Vermerk "um ca. 20 cm auffüllen" angebracht. Durch die vom BAZL angeordneten Auflagen werde sichergestellt, dass die neue Piste die maximalen Längs- und Querneigungen einhalte. Eine Senkung der querenden Feldstrasse um 40 cm sei nicht vorgesehen. Die vom Beschwerdeführer befürchteten Folgen für die Strassenrampe, welche zur Brücke über die Wyna führe, und für den Gewässerraum der Wyna erwiesen sich daher als gegenstandslos.
4.4. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die in den Baugesuchsakten liegenden Pläne (Aufnahme + Projektplan 1:1000 und Längsschnitt 1:1000) keine präzisen Angaben zu den Neigungsverhältnissen der neuen Piste enthalten: Die Höhenangaben im Plan "Aufnahme und Projekt" unterscheiden nicht zwischen der Ist-Situation und dem Projekt; zwischen dem Pistenbeginn (Anfang von RWY 15) und der querenden Strasse finden sich lediglich die Anmerkungen "ca. 20 cm auffüllen" (Pistenbeginn), "ca 10 cm auffüllen" (östliches Rollfeld bei der Strasse) bzw. "ca 30 cm auffüllen" (bei der Wynabrücke), ohne die Auffüllbereiche und deren Neigung im einzelnen darzustellen.
Allerdings ist die gesamthafte Neigung der Piste mit 0.77 % gering. Auch innerhalb der Piste liegt die Neigung (ausgehend von den Höhenangaben des Plans Aufnahme + Projektplan) nur im Bereich zwischen Strasse und Pistenanfang (RWY 15) mit rund 2.5 % über der zulässigen Längsneigung (ohne Berücksichtigung der Feldstrasse). Die vorgesehene Aufschüttung der Senke um rund 20 cm erscheint geeignet, die Neigung auf ein zulässiges Mass zu reduzieren. Insofern ist nicht mit erheblich grösseren Terrainbewegungen zu rechnen. Gemäss Umweltmatrix sollen 1'000 m3 Aushub der Piste für Aufschüttungen verwendet werden. Sollte sich der Anteil Aufschüttungen leicht erhöhen, würde dies lediglich den Anteil des Aushubs reduzieren, der mittels Lastwagen in eine Deponie verbracht werden muss (gemäss Umweltmatrix: 1500 m3). Unter diesen Umständen lag es im Ermessen des BAZL, auf eine Präzisierung der Pläne zur Pistenneigung zu verzichten.
4.5. Anders wäre jedoch zu entscheiden, wenn die Feldstrasse (wie im Aufnahme- und Projektplan verzeichnet) deutlich über dem Pistenniveau liegen würde, und deshalb entweder eine Absenkung der Strasse (mit allfälligen Konsequenzen für die Strassenrampe und Brücke, im Gewässerraum der Wyna) oder eine weit höhere Aufschüttung der Piste erforderlich wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Aussage der Beschwerdegegnerin als glaubhaft, wonach die Feldstrasse auf gleicher Höhe liege wie die Piste und deshalb im Längsschnitt nicht sichtbar sei. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.
Die Beschwerdegegnerin ist auf diese Zusicherung zu behaften. Sollte sich im Zuge der Projektrealisierung erweisen, dass die Lage der Feldstrasse doch wesentlich (um ca. 30-40 cm) abgesenkt werden muss, oder erhebliche Aufschüttungen erfordert, welche durch den zur Deponierung vorgesehenen Aushub nicht gedeckt werden können, müsste eine Projektänderung mit modifizierten Bauplänen eingereicht werden, und zwar unabhängig davon, ob ausschliesslich Bundesrecht zur Anwendung gelangt oder daneben noch kantonale Vorschriften betreffend die Ausgestaltung von Baueingaben (gemäss Art. 27a
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SR 748.131.1 VIL Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) Art. 27a [1] Zulässigkeit baulicher Veränderungen |
||||||
| Bauliche Veränderungen von Flugplatz- oder Flugsicherungsanlagen sowie Nutzungsänderungen sind nur zulässig, wenn dafür eine Plangenehmigung vorliegt. | ||||||
| Vorbehalten bleibt Artikel 28. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). | ||||||
5.
Streitig ist weiter, ob für die Plangenehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hätte durchgeführt werden müssen.
5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Objektblatt zum Flugfeld Luzern-Beromünster des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) des Bundes. Dort heisst es im Abschnitt "Ausgangslage":
"Gegen die Pistenbefestigung bestehen aus raumplanerischer und umweltrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Vorbehalte. Fruchtfolgeflächen sind nicht betroffen. Diese Vorhaben erfordern eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die UVP wird im Rahmen der Genehmigungsverfahren durchgeführt."
Er macht geltend, der Schwellenwert von 15'000 Flugbewegungen pro Jahr gemäss Anh. Ziff. 14.2 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) werde mit der Änderung erreicht (Art. 2 Abs. 1 lit. a
|
SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen |
||||||
| Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn: | ||||||
| die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und | ||||||
| über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5). | ||||||
| Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn: | ||||||
| die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und | ||||||
| über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5). | ||||||
Schliesslich sei eine UVP auch in tatsächlicher Hinsicht angezeigt, weil sich die Umweltmatrix auf die schon 10 Jahre zurückliegenden Analysen des UVB 2012 stütze, die Grundwasserfassung Neudorf in unmittelbarer Nähe der Piste liege und die Gefahr bestehe, dass die gesetzlichen Grenzwerte für Blei in Zukunft, unter Berücksichtigung der erwarteten Zunahme der Flugbewegungen, überschritten werden könnten.
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Aussage im SIL als unverbindlich, zum einen weil sie im Teil "Ausgangslage" und nicht in den verbindlichen "Festlegungen" figuriere, zum anderen, weil sie unter dem Vorbehalt des Bundesrechts stehe und gemäss Ziff. 14.2 Anh. UVPV lediglich Flugfelder (ohne Helikopter-Flugfelder) mit 15'000 Flugbewegungen pro Jahr der UVP unterliegen. Gemäss der Statistik der letzten 5 Jahre hätten jährlich 10'000 bis 12'000 Flugbewegungen stattgefunden; selbst bei einer Zunahme der Flugbewegungen um 20 % läge die Anzahl Flugbewegungen noch unter 15'000. Zudem begrenze die PRV 2010 die Anzahl Flugbewegungen mit Flächenflugzeugen auf 14'200 Flüge (16'000 Flugbewegungen abzüglich den maximal 1'800 Flugbewegungen mit Helikoptern). Dies sei als Auflage in die angefochtene Verfügung aufgenommen worden, d.h. die festgelegte Zahl von 16'000 Flugbewegungen beziehe sich auf 14'200 Flugbewegungen mit Flächenflugzeugen und 1'800 Helikopter-Flugbewegungen.
5.3. Diese Erwägungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, richtet sich die UVP-Pflicht einzig nach den Vorgaben der UVPV, insbesondere den darin vorgegebenen Schwellenwerten. Die für Flugfelder notwendige Anzahl von 15'000 Flugbewegungen mit Flächenflugzeugen wird nach den Feststellungen der Vorinstanz von der streitigen Anlage auch nach Befestigung der Piste nicht erreicht. Im Übrigen ist der Flugbetrieb durch die PRV 2010 und durch Ziff. 2.3.6 der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung plafoniert. Diese Auflage lautet:
"Die jährliche Anzahl Flugbewegungen von 16'000 ist verbindlich. Wird durch die Änderung der privatrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde Beromünster eine höhere Anzahl Flugbewegungen festgelegt, ist die neue Sachlage durch den Bund zu prüfen. Eine allfällige Erhöhung der Flugbewegungen kann dazu führen, dass das Flugfeld Luzern-Beromünster der UVP-Pflicht zu unterstellen ist."
Zwar erwähnt die Auflage eine Anzahl 16'000 Flugbewegungen. Sie bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die PRV und geht davon aus, dass die UVP-Schwelle von 15'000 Flugbewegungen für Flächenflugzeuge unterschritten wird. Dies spricht für die Auslegung der Vorinstanz, wonach mit der Auflage die Plafonierung gemäss PRV (14'200 Flugbewegungen mit Flächenflugzeugen und 1'800 Helikopterflüge) für verbindlich erklärt wird. Dies ergibt sich im Übrigen eindeutig aus den Erwägungen des BAZL im Plangenehmigungsentscheid (S. 25), wonach die Anzahl Flugbewegungen für Flächenflugzeuge auf 14'200 und für Helikopter auf 1'800 pro Jahr beschränkt sei. Diese können zur Auslegung des mehrdeutigen Ausdrucks "Flugbewegungen" im Dispositiv herangezogen werden.
6.
Mangels UVP-Pflicht waren die vom Beschwerdeführer thematisierten Bodenbelastungen im Plangenehmigungsverfahren abzuklären.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ausführlich mit den diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und kommt zum Ergebnis, die Plangenehmigungsverfügung entspreche den Vorgaben des Bundesumweltrechts. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert beanstandet. Das BAFU bestätigt in seiner Vernehmlassung vor Bundesgericht, dass alle seine Anträge in der Stellungnahme vom 20. November 2018, insbesondere auch zum Bodenschutz und zur Abfallbewirtschaftung (einschliesslich der Wiederverwertung der ausgehobenen Böden), vollumfänglich berücksichtigt und in den Auflagen für verbindlich erklärt worden seien. Es besteht für das Bundesgericht keine Veranlassung, von der Einschätzung des BAFU als Umweltschutzfachstelle des Bundes abzuweichen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Gerber
Gesetzesregister
BGG 66
BGG 68
BGG 82
BGG 86
BGG 89
BGG 90
BGG 95
BGG 97
BGG 99
BGG 105
BGG 106
LFG 6 a
LFG 37
LFG 37 b
UVPV 2
VIL 3
VIL 27 a
VIL 28
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
||||||
| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 6a [1] |
||||||
| Der Bundesrat kann ausnahmsweise einzelne Anhänge, einschliesslich zugehöriger technischer Vorschriften, zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 [2] über die internationale Zivilluftfahrt als unmittelbar anwendbar erklären; er kann eine besondere Art der Veröffentlichung solcher Bestimmungen vorschreiben und bestimmen, dass von einer Übersetzung ganz oder teilweise abzusehen ist. | ||||||
| Der Bundesrat kann diese Regelung ebenfalls auf die technischen Vorschriften anwenden, welche im Rahmen der Zusammenarbeit der europäischen Luftfahrtbehörden festgelegt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607). [2] SR 0.748.0 | ||||||
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 37 [1] |
||||||
| Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze. | ||||||
| Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind. [2] | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist: | ||||||
| bei Flughäfen das UVEK; | ||||||
| bei Flugfeldern das BAZL. | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [3] über die Raumplanung voraus. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). [3] SR 700 | ||||||
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 37b [1] |
||||||
| Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607). Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
|
SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen |
||||||
| Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn: | ||||||
| die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und | ||||||
| über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5). | ||||||
| Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn: | ||||||
| die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und | ||||||
| über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5). | ||||||
|
SR 748.131.1 VIL Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) Art. 3 [1] Luftfahrtspezifische Anforderungen |
||||||
| Flugplätze müssen so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb geordnet ist und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen, beim Beladen und Entladen, beim Rollen mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei An- und Abflügen stets gewährleistet ist. | ||||||
| Für Flugplätze, Luftfahrthindernisse, das Vermessen des Geländes und den Bau von Flugsicherungsanlagen sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 3, 4, 10, 11, 14, 15 und 19 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 [2] über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen) sowie die dazugehörigen technischen Vorschriften unmittelbar anwendbar. Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen. | ||||||
| Das BAZL kann zur Konkretisierung der internationalen Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften nach Absatz 2 Richtlinien für einen hochstehenden Sicherheitsstandard erlassen. Werden diese umgesetzt, so wird vermutet, dass die Anforderungen nach den internationalen Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften erfüllt sind. Wird von den Vorgaben abgewichen, so muss dem BAZL nachgewiesen werden, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden. | ||||||
| Die Normen und Empfehlungen der ICAO sowie die zugehörigen technischen Vorschriften werden in der amtlichen Sammlung nicht publiziert. Sie können beim BAZL in französischer und englischer Sprache eingesehen werden; sie werden nicht ins Deutsche und Italienische übersetzt. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). [2] SR 0.748.0 [3] Diese Dokumente können bei der ICAO bestellt oder abonniert werden. | ||||||
|
SR 748.131.1 VIL Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) Art. 27a [1] Zulässigkeit baulicher Veränderungen |
||||||
| Bauliche Veränderungen von Flugplatz- oder Flugsicherungsanlagen sowie Nutzungsänderungen sind nur zulässig, wenn dafür eine Plangenehmigung vorliegt. | ||||||
| Vorbehalten bleibt Artikel 28. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). | ||||||
|
SR 748.131.1 VIL Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) Art. 28 Genehmigungsfreie Bauvorhaben |
||||||
| Keiner Plangenehmigung bedürfen: | ||||||
| Baubaracken sowie Werk- und Lagerplätze, die einer Baustelle dienen und nach Beendigung der Bauarbeiten beseitigt werden; | ||||||
| geringe bauliche Anpassungen für Installationen wie Strom-, Rohrleitungs-, Heizungs- und Kühlanlagen, die nicht im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Bauten stehen; | ||||||
| Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und die weder eine Höhe von 1 m noch eine Fläche von 900 m2 überschreiten; | ||||||
| Mauern und Hecken bis zu einer Höhe von 2 m sowie Zäune; | ||||||
| nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Toilettenanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Schnee- und Windfänge; | ||||||
| Empfangsantennen, deren Abmessungen in keiner Richtung 2 m überschreiten; | ||||||
| gewöhnliche Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an Bauten und Anlagen sowie geringfügige bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden; | ||||||
| untergeordnete Abweichungen von genehmigten Plänen, sofern sicher ist, dass keine Interessen Dritter berührt sind und dass keine Konflikte mit der Raumplanung sowie den Anforderungen von Umwelt-, Natur- und Heimatschutz bestehen. | ||||||
| Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauvorhaben: | ||||||
| die nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts eine Bewilligung oder Genehmigung erfordern; oder | ||||||
| für die das BAZL eine luftfahrtspezifische Prüfung nach Artikel 9 vornimmt. [1] | ||||||
| Alle Bauvorhaben sind mindestens zehn Arbeitstage vor Baubeginn dem BAZL zur Kenntnis zu bringen. [2] | ||||||
| Das BAZL gibt dem Flugplatzhalter innert zehn Arbeitstagen bekannt, ob es das Vorhaben einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Führt es eine solche durch, so gelten die Bestimmungen über das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren (Art. 37i LFG). [3] | ||||||
| Im Übrigen ist der Flugplatzhalter dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Bundesrechts eingehalten werden. [4] | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Der Flugplatzhalter hat das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es den Bau und den Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 595). Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595). | ||||||
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