Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 837/2018

Urteil vom 15. Mai 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Verwaltungsverfahren, Beweis, Observation),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2018 (IV 2017/366).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1975 geborene A.________ erlitt am 23. April 2010 als Autolenkerin einen Auffahrunfall. Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule. Am 16. Dezember 2010 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Diese holte u. a. ein polydisziplinäres (allgemein-internistisches, neurologisches, rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten des BEGAZ, Begutachtungszentrum Baselland, Binningen, vom 24. August 2012 ein. Mit Verfügung vom 21. März 2013 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad bloss 16 % betrage.

A.b. Hiergegen erhob die Versicherte Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Die IV-Stelle reichte einen Bericht vom 24. Juni 2013 betreffend die vom Haftpflichtversicherer veranlasste Observation der Versicherten durch die B.________ AG, Altendorf, an fünf Tagen, im Zeitraum vom 29. April bis 15. Juni 2013, ein. Die Vorinstanz hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 30. November 2015 teilweise gut und hob die Verfügung vom 21. März 2013 auf. Sie wies die Sache zur Einholung eines erneuten psychiatrischen Gutachtens und zur Prüfung der Frage der Verwertbarkeit des Observationsmaterials an die IV-Stelle zurück.

A.c. Zwischen dem 5. und 30. September 2016 liess die IV-Stelle die Versicherte durch die B.________ AG während insgesamt vier Tagen observieren (Bericht vom 5. Oktober 2016). Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 orientierte die IV-Stelle die Versicherte über diese Observation und zeigte ihr an, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine psychiatrische Untersuchung unter Berücksichtigung aller vorliegenden Unterlagen als notwendig erachte. Am 13. Januar 2017 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle u. a., das Observationsmaterial und die daraus in der Folge erstellten medizinischen Beurteilungen aus den Akten zu entfernen. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. C.________ an. Diese werde unter Berücksichtigung der vollständigen Akten erfolgen.

B.
Hiergegen erhob die Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. November 2017 widerrief die IV-Stelle die Zwischenverfügung vom 6. September 2017, soweit darin bereits ein Gutachter bestimmt wurde; im Übrigen hielt sie an der Zwischenverfügung fest. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren hinsichtlich der Anordnung der Begutachtung durch Dr. med. C.________ als gegenstandslos ab. Im Übrigen hiess es die Beschwerde teilweise gut. Es hob die Zwischenverfügung auf und verpflichtete die IV-Stelle, das rechtswidrig beschaffte Observationsmaterial betreffend die Bedienung des Bankomaten durch die Versicherte und ihre Aufenthalte sowohl in Einkaufsläden als auch im Fitnesscenter im Sinne der Erwägungen aus den Akten zu entfernen und weitere davon betroffene Aktenteile unwiderruflich unkenntlich zu machen (Entscheid vom 31. Oktober 2018).

C.

C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 6. September 2017, soweit sie nicht bereits widerrufen worden sei.
Die Versicherte verlangt, die Beschwerde sei insofern abzuweisen, als es um die von der Vorinstanz verfügte Entfernung des rechtswidrig beschafften Observationsmaterials und weiterer davon betroffener Aktenteile betreffend die Bedienung des Bankomaten durch sie und ihre Aufenthalte im Fitnesscenter gehe. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliesst auf Beschwerdegutheissung.

C.b. Am 4. März 2019 liess sich die Versicherte nochmals vernehmen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

1.1. Beim angefochtenen Entscheid zwecks Entfernung eines Teils des Observationsmaterials und Unkenntlichmachung weiterer davon betroffener Aktenteile handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und der Entscheid auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C 684/2007 E. 1.1), um einen - selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b; BGE 140 V 282 E. 2 S. 283; Urteil 8C 69/2017 vom 18. August 2017 E. 1).

1.2. Mit dem vorinstanzlichen Ausschluss der Verwertung des Observationsmaterials ist die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt. Denn die IV-Stelle wäre damit gezwungen, das von ihr als entscheidwesentlich angesehene Beweismaterial ausser Acht zu lassen und damit eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Darin liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Urteil 8C 272/2011 vom 11. November 2011 E. 1, nicht publ. in: BGE 137 I 327, aber in: SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107; Urteile 9C 218/2018 vom 22. Juni 2018 E. 1.3 und 8C 192/2017 vom 25. August 2017 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Beweismitteln, die aus einer Überwachung der versicherten Person stammen (BGE 143 I 377, 135 I 169 E. 4.3 S. 171) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat die Verwertung der Observationsergebnisse durch die IV-Stelle als unzulässig erachtet, soweit sie sich auf die Bedienung eines Bankomaten durch die Versicherte sowie ihre Aufenthalte in Einkaufsläden und im Fitnesscenter bezogen. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Beurteilung vor Bundesrecht standhält.

4.2. Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, in einem ersten Schritt sei die Verwertbarkeit der vom Haftpflichtversicherer eingeholten Observationsergebnisse zu prüfen (Observationsbericht der B.________ AG vom 24. Juni 2013). Die Beschwerdegegnerin sei wiederholt in privaten Einkaufsgeschäften gefilmt worden. Es werde weder geltend gemacht noch sei erkennbar, dass das Betreten der privaten Räume zum Zweck einer heimlichen, systematischen und vom bildaufzeichnenden Gerät unterstützten Observation von potenziellen Kunden oder Kundinnen mit der jeweiligen Hausordnung bzw. mit dem Willen der berechtigten Person im Sinne von Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB zu vereinbaren gewesen sei. Das innerhalb der Einkaufsläden und -zentren erlangte Observationsmaterial unterliege deshalb einem absoluten Verwertungsverbot. Die entsprechenden Fotos im Observationsbericht vom 24. Juni 2013 sowie Filmsequenzen seien damit noch vor der Aktenübergabe zur Begutachtung aus den Akten zu entfernen bzw. unkenntlich zu machen. Die Versicherte sei zudem auch an zwei Tagen unter Einsatz von Vergrösserungstechnik (Zoom) durch ein Fenster hindurch bei ihrem Besuch der ausschliesslich den Mitgliedern vorbehaltenen privaten Räumlichkeiten des Fitnesscenters D.________ gefilmt
worden. Dies stelle offenkundig einen nicht mehr geringfügigen Eingriff in die Privatsphäre dar, weshalb die entsprechenden Observationserkenntnisse ebenfalls einem absoluten Verwertungsverbot unterlägen. Die entsprechenden Feststellungen und Fotos im Observationsbericht vom 24. Juni 2013 sowie Filmsequenzen seien damit ebenfalls noch vor der Aktenübergabe zur Begutachtung aus den Akten zu entfernen bzw. unkenntlich zu machen. Grundrechtlich ebenfalls schwer wiege das unter Einsatz von Vergrösserungstechniken vollzogene Filmen der Versicherten an einem Geldautomaten am 1. Mai 2013. Dieser Geldverkehr erfolge passwortgeschützt (Geheimhaltungswille der Betroffenen) und sei dem Geheimbereich einer Person zuzurechnen, weshalb er absolut von Observationen zu schützen sei. Daran ändere nichts, dass die Bankomaten regelmässig in der Öffentlichkeit platziert seien. Bei der Prüfung der Verwertbarkeit sei ferner von Bedeutung, dass das gefilmte Verhalten der Versicherten am Bankomaten gar nicht tauglich sei, allfällige Unklarheiten aufzulösen, da nicht ersichtlich sei, inwiefern es irgendwelche Rückschlüsse auf ihre Leistungsfähigkeit zulasse. Die entsprechenden Feststellungen und Fotos im Observationsbericht vom 24. Juni 2013 sowie
Filmsequenzen seien damit ebenfalls noch vor der Aktenübergabe zur Begutachtung aus den Akten zu entfernen bzw. unkenntlich zu machen. Zu prüfen bleibe - so die Vorinstanz weiter - die Verwertbarkeit der von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Observation bzw. der dadurch gewonnenen Erkenntnisse (Observationsbericht der B.________ AG vom 5. Oktober 2016). Auch in diesem Rahmen sei sie teilweise in Einkaufsläden unter Einsatz von bildaufzeichnender Technik heimlich und systematisch überwacht worden. Da das entsprechende Observationsmaterial einem absoluten Verwertungsverbot unterliege, seien die diesbezüglichen Fotos im Observationsbericht vom 5. Oktober 2016 sowie Filmsequenzen damit noch vor der Aktenübergabe zur Begutachtung aus den Akten zu entfernen bzw. unkenntlich zu machen. Gleiches gelte für weitere Aktenbestandteile, die absolut unverwertbare Erkenntnisse der zweiten Observation enthielten.

5.

5.1. Nicht zum geschützten Bereich gehört, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann. (BGE 137 I 327 E. 6.1 S. 336; Urteil 9C 218/2018 vom 22. Juni 2018 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Zum öffentlichen Raum zählt alles, was allgemein zugänglich ist, so namentlich Strassen, Plätze, Bahnhöfe, Flughäfen, öffentliche Verkehrsmittel, Parkgaragen, Kulturhäuser (Theater, Kinos, Konzerthallen), Sportplätze, Stadien, Einkaufszentren, Warenhäuser, Restaurants etc. (LUZIUS EUGSTER/ANNEGRET KATZENSTEIN, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 5 zu Art. 282
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 282 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn:
a  aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und
b  die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
StPO). Massgebend ist, dass sich die versicherte Person an einem Ort aufhält, welcher für die breite Öffentlichkeit zugänglich ist. Irrelevant sind dabei die Eigentumsverhältnisse von solchen öffentlichen Räumlichkeiten.
Demgegenüber bildet der Innenbereich des Hauses, in dem die versicherte Person wohnt, keinen ohne Weiteres öffentlich frei einsehbaren Raum. Eine hierin erfolgte Observation ist grundsätzlich unzulässig. Denn in diesem Rahmen kann nicht mehr von einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem Ziel der Verhinderung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs und dem durch die Observation erfolgten Eingriff in die Privatsphäre der versicherten Person ausgegangen werden (Urteil 8C 829/2011 vom 9. März 2012 E. 8.4 mit Hinweis auf BGE 137 I 327 E. 5.5 f. S. 334. f.).

5.2. Die Argumentation der Vorinstanz, weshalb die Observationsergebnisse aus öffentlichen Einkaufsläden und -zentren entgegen der einschlägigen Rechtsprechung (Urteile 9C 569/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.1 und 8C 920/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3.2.1) nicht verwertbar sein sollten, beruht auf Mutmassungen über die dortige Hausordnung bzw. den Willen der Betreiber und ist daher nicht stichhaltig. Die Vorinstanz legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechenden Observationen während der Einkäufe der Versicherten gegen den massgebenden Willen der zuständigen Geschäftseigentümerschaft erfolgt sein sollten (vgl. auch Urteil 8C 515/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.5 mit Hinweisen).

5.3. Die Vorinstanz erwog weiter, das Bundesverwaltungsgericht gehe bezüglich entsprechender Ermittlungsergebnisse von einem absoluten Verwertungsverbot aus. Dessen Praxis habe das Bundesgericht mit Urteil 9C 234/2018 vom 3. September 2018 E. 4.1 unwidersprochen wiedergegeben.
In diesem Urteil führte das Bundesgericht in E. 4.1 u. a. aus, das Bundesverwaltungsgericht habe erwogen, die Ermittlungsergebnisse würden insofern einem absoluten Verwertungsverbot unterliegen, als sie im nicht öffentlichen oder öffentlich frei einsehbaren Raum entstanden seien. Dies gelte für die Beobachtungen und Aufnahmen in den Räumlichkeiten der IV-Stelle, des Universitätsspitals Zürich sowie im Parkhaus Elisabethen in Basel. Hieraus kann nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden. Denn zum einen ging es nicht um eine Observation in Einkaufsläden oder -zentren. Zum anderen war das vom Bundesverwaltungsgericht sanktionierte Verwertungsverbot nicht umstritten, weshalb sich das Bundesgericht dazu nicht zu äusseren hatte und aus diesem Urteil auch nicht hervorgeht, warum die dortigen Observationen als nicht verwertbar bezeichnet wurden.

5.4. Gründe für eine Praxisänderung (hierzu siehe BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 140 V 538 E. 4.5 S. 541) hinsichtlich der Zulässigkeit von Observationen in öffentlichen Einkaufsläden und -zentren sind auch im Lichte der Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin selber beanstandet denn auch nicht, dass sie in öffentlichen Einkaufsläden und -zentren observiert wurde.

6.
Entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin sind nach bundesgerichtlicher Praxis auch Observationen der versicherten Person beim Bedienen von Bankomaten im öffentlich einsehbaren Raum zulässig und verwertbar (vgl. Urteile 8C 69/2017 vom 18. August 2017 E. 5.3 f. und 9C 680/2014 vom 15. Mai 2015 E. 6.1). Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei Tätigkeiten an einem Bankomaten nicht um eine alltägliche Verrichtung in einem öffentlich frei einsehbaren Raum handeln sollte. Selbstredend darf die Observation nicht dazu missbraucht werden, das geheimnisgeschützte Passwort der versicherten Person in Erfahrung zu bringen. Auch diesbezüglich werden keine Gründe angeführt, die eine Änderung der Rechtsprechung rechtfertigten (betreffend den Einsatz von Vergrösserungstechnik [Zoom] vgl. E. 8 hiernach).
Irrelevant für die Frage der Verwertbarkeit der Observation ist entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, ob ihr Verhalten beim Bankomaten Rückschlüsse auf ihre Leistungsfähigkeit zulässt. Denn die Beantwortung dieser Frage obliegt der ärztlichen Beurteilung des Observationsmaterials (BGE 140 V 70 E. 6.2.2 S. 76).

7.
Zu prüfen ist weiter, ob die Observation der Beschwerdegegnerin beim Trainieren im Fitnesscenter D.________ bzw. die dabei erstellten Aufnahmen verwertbar sind, was die Vorinstanz verneinte (vgl. E. 4.2 hiervor).

7.1.

7.1.1. Die IV-Stelle macht geltend, das Center sei grundsätzlich jedermann zugänglich. Es wäre einem Detektiv also ohne Weiteres möglich gewesen, sich selber in die Räumlichkeiten zu begeben und die Beschwerdegegnerin aus unmittelbarer Nähe zu beobachten. Das Center liege unmittelbar an der rege befahrenen Hauptstrasse. Die der Strasse zugewandte Seite sei voll verglast. Die Versicherte habe also quasi im Schaufenster trainiert und dadurch auf Diskretion bzw. Privatheit verzichtet. Von den Trottoirs aus könne man das Geschehen im Innern nämlich jederzeit problemlos verfolgen. Der Einsatz von besonders leistungsfähiger "Vergrösserungstechnik" sei daher gar nicht erforderlich.

7.1.2. Das BSV schliesst sich der Argumentation der IV-Stelle an.

7.1.3. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Räumlichkeiten des Fitnesscenters D.________ seien ausschliesslich Mitgliedern vorbehalten. Wie sich aus deren Website ergebe, sei selbstverständlich eine Mitgliedschaft bzw. ein Abonnement erforderlich, um in dessen Räumen verkehren zu können. Folglich wäre es einem Detektiv nicht möglich gewesen, sich selber dorthin zu begeben und sie aus unmittelbarer Nähe zu observieren. Deshalb habe sich der Detektiv gezwungen gesehen, sie mit Vergrösserungstechnik/Zoom zu beobachten. Entgegen der IV-Stelle hätte ein Detektiv von der gegenüberliegenden, leicht erhöhten Strasse die sich im Inneren des Fitnesscenters abspielenden Aktivitäten der Beschwerdegegnerin (bei sich spiegelnden Fenstern) nicht mit blossem Auge gut verfolgen können.
Die Beschwerdegegnerin legt neu die Hintergrunddokumente des BSV "Der Schutz der Privatsphäre im Rahmen von Observationen" und "Der Einsatz von technischen Instrumenten im Rahmen von Observationen" vom 9. Oktober 2018 auf, die im Hinblick auf die Abstimmung vom 25. November 2018 betreffend den neuen, noch nicht in Kraft getretenen Art. 43a Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43a Observation - 1 Der Versicherungsträger kann eine versicherte Person verdeckt observieren und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen und technische Instrumente zur Standortbestimmung einsetzen, wenn:
1    Der Versicherungsträger kann eine versicherte Person verdeckt observieren und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen und technische Instrumente zur Standortbestimmung einsetzen, wenn:
a  aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht; und
b  die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Für die Anordnung der Observation ist eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig.
3    Der Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung ist genehmigungspflichtig.
4    Die versicherte Person darf nur observiert werden, wenn sie sich:
a  an einem allgemein zugänglichen Ort befindet; oder
b  an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.
5    Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen.
6    Der Versicherungsträger kann externe Spezialistinnen und Spezialisten mit der Observation beauftragen. Diese unterliegen der Schweigepflicht nach Artikel 33 und dürfen die gesammelten Informationen ausschliesslich im Rahmen ihres Auftrags verwenden. Der Versicherungsträger kann das Material einer Observation, die von einem anderen Versicherungsträger oder einem Versicherer nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200434 selbst oder in deren Auftrag durchgeführt wurde, verwenden, wenn bei der Observation die Voraussetzungen nach den Absätzen 1-5 erfüllt waren.
7    Spätestens vor Erlass der Verfügung über die Leistung informiert der Versicherungsträger die betroffene Person über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation.
8    Konnten die Anhaltspunkte nach Absatz 1 Buchstabe a durch die Observation nicht bestätigt werden, so:
a  erlässt der Versicherungsträger eine Verfügung über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation;
b  vernichtet der Versicherungsträger nach Rechtskraft der Verfügung das Observationsmaterial, sofern die versicherte Person nicht ausdrücklich beantragt hat, dass das Observationsmaterial in den Akten verbleibt.
9    Der Bundesrat regelt:
a  das Verfahren zur Einsichtnahme des vollständigen Observationsmaterials durch die versicherte Person;
b  die Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials;
c  die Anforderungen an die Spezialistinnen und Spezialisten, die mit der Observation beauftragt werden.
ATSG verfasst wurden.

7.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass die neuen ATSG-Bestimmungen betreffend die Observation von versicherten Personen noch nicht in Kraft getreten und somit nicht anwendbar sind (zur Unzulässigkeit der Vorwirkung vgl. BGE 129 V 455 E. 3 S. 459 mit Hinweisen; Urteil 8C 349/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 6.2). Deshalb ist auf die erwähnten Hintergrunddokumente des BSV nicht weiter einzugehen und auch die Frage, ob es sich dabei um Noven handelt (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), kann offen gelassen werden.

7.3. Fitnesscenter sind in der Regel publikumsöffentlich, d.h. jedermann kann solche aufsuchen, um sich beispielsweise nach den Bedingungen eines Abonnements, Trainingsmöglichkeiten etc. zu erkundigen. Auch das Fitnesscenter D.________ kann gegen Bezahlung des Eintrittspreises bzw. des Abonnements grundsätzlich von jedermann betreten und benützt werden (vgl. http://www.D.________.ch/portrait/preise.html). In diesem Sinne ist das Fitnesscenter als öffentlicher Raum anzusehen (vgl. E. 5.1 hiervor).
Zudem liegt das Fitnesscenter D.________ laut den Angaben der IV-Stelle unmittelbar an der rege befahrenen Hauptstrasse. Die der Strasse zugewandte Seite sei voll verglast. Von den Trottoirs aus, die auf beiden Seiten der Strasse verliefen, könne man das Geschehen im Innern jederzeit problemlos verfolgen. Das Gleiche gelte erst recht für einen Beobachter auf der parallel zur Strasse verlaufenden und leicht ansteigenden Strasse (vgl. E. 7.1.1 hiervor). Diese Ausführungen sind unbestritten geblieben. Auch aus den Observationsaufnahmen geht hervor, dass das Fitnesscenter D.________ gegen aussen bloss durch eine grosse, schaufensterartige Glasscheibe abgegrenzt ist. Damit konnte das Training der Beschwerdegegnerin von jedermann von blossem Auge wahrgenonmen werden und spielte sich auch in dieser Hinsicht in der Öffentlichkeit ab (vgl. BGE 137 I 327 E. 6.1 S. 335).

8.

8.1. Im Sozialversicherungsrecht ist gemäss Rechtsprechung insoweit von einem absoluten Verwertungsverbot auszugehen, als es sich um Beweismaterial handelt, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (BGE 143 I 377 E. 5.1.3 S. 386 mit Hinweis auf das Urteil 8C 830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.4).

8.2. Wie oben dargelegt, ist das Fitnesscenter D.________ von aussen frei einsehbar, woran nichts ändert, dass zum Fotografieren bzw. Filmen ein Zoom verwendet wurde. Aufgrund der in solchen Fällen vorzunehmenden Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen (BGE 143 I 377 E. 5.1.1, S. 385) unterliegen die rechtswidrig erlangten Beweismittel nicht einem absoluten Verwertungsverbot. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (E. 3.6), auf die verwiesen werden kann, gelten auch mit Bezug auf die Aufnahmen betreffend die Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin in Einkaufsgeschäften und am Bankomaten. Wie es sich nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des ATSG mit der Verwertbarkeit von Bildmaterial verhält, das mittels eines Zooms erstellt wurde, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

8.3. Nach dem Gesagten war die erfolgte Observation der Beschwerdegegnerin entgegen der Vorinstanz verwertbar.

9.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 6. September 2017 wird bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_837/2018
Datum : 15. Mai 2019
Publiziert : 07. Juni 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung ( Verwaltungsverfahren, Beweis, Observation)
Einordnung : Änderung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
ATSG: 43a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43a Observation - 1 Der Versicherungsträger kann eine versicherte Person verdeckt observieren und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen und technische Instrumente zur Standortbestimmung einsetzen, wenn:
1    Der Versicherungsträger kann eine versicherte Person verdeckt observieren und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen und technische Instrumente zur Standortbestimmung einsetzen, wenn:
a  aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht; und
b  die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Für die Anordnung der Observation ist eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig.
3    Der Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung ist genehmigungspflichtig.
4    Die versicherte Person darf nur observiert werden, wenn sie sich:
a  an einem allgemein zugänglichen Ort befindet; oder
b  an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.
5    Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen.
6    Der Versicherungsträger kann externe Spezialistinnen und Spezialisten mit der Observation beauftragen. Diese unterliegen der Schweigepflicht nach Artikel 33 und dürfen die gesammelten Informationen ausschliesslich im Rahmen ihres Auftrags verwenden. Der Versicherungsträger kann das Material einer Observation, die von einem anderen Versicherungsträger oder einem Versicherer nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200434 selbst oder in deren Auftrag durchgeführt wurde, verwenden, wenn bei der Observation die Voraussetzungen nach den Absätzen 1-5 erfüllt waren.
7    Spätestens vor Erlass der Verfügung über die Leistung informiert der Versicherungsträger die betroffene Person über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation.
8    Konnten die Anhaltspunkte nach Absatz 1 Buchstabe a durch die Observation nicht bestätigt werden, so:
a  erlässt der Versicherungsträger eine Verfügung über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation;
b  vernichtet der Versicherungsträger nach Rechtskraft der Verfügung das Observationsmaterial, sofern die versicherte Person nicht ausdrücklich beantragt hat, dass das Observationsmaterial in den Akten verbleibt.
9    Der Bundesrat regelt:
a  das Verfahren zur Einsichtnahme des vollständigen Observationsmaterials durch die versicherte Person;
b  die Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials;
c  die Anforderungen an die Spezialistinnen und Spezialisten, die mit der Observation beauftragt werden.
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
StGB: 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StPO: 282
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 282 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn:
a  aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und
b  die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
BGE Register
129-V-455 • 133-V-477 • 135-I-169 • 135-II-384 • 137-I-327 • 139-V-42 • 140-V-282 • 140-V-538 • 140-V-70 • 141-II-297 • 143-I-377
Weitere Urteile ab 2000
8C_192/2017 • 8C_272/2011 • 8C_349/2018 • 8C_515/2017 • 8C_69/2017 • 8C_829/2011 • 8C_830/2011 • 8C_837/2018 • 8C_920/2014 • 9C_218/2018 • 9C_234/2018 • 9C_569/2018 • 9C_680/2014 • 9C_684/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iv-stelle • vorinstanz • bundesgericht • versicherungsgericht • frage • abonnement • wille • von amtes wegen • bundesverwaltungsgericht • tag • bundesamt für sozialversicherungen • leistungsbezug • gerichtskosten • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • sachverhalt • rechtsverletzung • psychiatrisches gutachten • trottoir • hauptstrasse • gerichtsschreiber
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