Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 386/2018

Urteil vom 15. Mai 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz.

Gegenstand
Ausstand / unentgeltliche Rechtspflege (Berichtskontrollen Kindesschutzmassnahmen),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 23. März 2018 (XBE.2018.27, XBE.2018.28, XBE.2018.29).

Sachverhalt:
Gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. März 2018, mit welchem die Ausstandsgesuche sowie das Gesuch um aufschiebende Wirkung in diversen Beschwerdeverfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen abgewiesen wurde, hat A.________ am 3. Mai 2018 mit zahlreichen Begehren eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, ist gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend Ausstand die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG).
Zuständig ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht die - umfassend als befangen abgelehnte, weil sie noch nie eine Beschwerde von ihm gutgeheissen habe - I. öffentlich-rechtliche Abteilung, sondern die II. zivilrechtliche Abteilung (Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 Regl. SR 173.110.131).

2.
Soweit der Beschwerdeführer - mit der Begründung einer Übermüdung aufgrund zahlreicher absolut mörderischer Verfahren und falscher Entscheidungen, die er unverschuldet am Hals habe - eine Erstreckung der Beschwerdefrist bis zum 10. September 2018 verlangt, ist er einmal mehr darauf hinzuweisen, dass die Frist von Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG als gesetzliche Frist gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG nicht erstreckbar ist.

3.
Auch im Zusammenhang mit der Ablehnung der Oberrichter sowie der Bundesrichter ist erneut das Gleiche festzuhalten:
Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer (mit Ausnahme zweier Oberrichter) ohne weitere Spezifikation den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Obergerichts verlangt, was im angefochtenen Entscheid mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Mitwirkung an früheren Entscheidungen keinen Ausstandsgrund bildet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (man entscheide chronisch gegen ihn, was die Befangenheit offensichtlich mache), ist keine sachgerichtete Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (zu den Begründungsvoraussetzungen vgl. statt vieler BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Auch in Bezug auf die II. zivilrechtliche Abteilung verlangt der Beschwerdeführer in corpore den Ausstand. Wie dem Beschwerdeführer schon oft mitgeteilt wurde, können Ausstandsbegehren nicht institutionell erhoben werden, sondern sind substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (zur betreffenden Rechtsprechung vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 1B 86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1; 2C 305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7; 5A 205/2017 vom 11. Mai 2017 E. 3). Dies erfolgteinzig in Bezug auf den Abteilungspräsidenten, allerdings mit von vornherein untauglicher Begründung: Soweit vorgebracht wird, dieser habe schon mindestens 25 Mal negativ gegen ihn entschieden, ist erneut festzuhalten, dass die Mitwirkung an früheren Entscheiden für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG); nicht ansatzweise zur Begründung eines Anscheins von Befangenheit geeignet ist sodann der Verweis auf dessen kantonale Herkunft in Verbindung mit der Behauptung, es gehe um die Deblockierung von Guthaben bei der verbrecherischen Postfinance, deren Zentrale ebenfalls in Bern liege und wo bernische Leute von der Blockierung profitieren würden.

4.
In der Sache hatte das Obergericht dem Beschwerdeführer für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert mit der Begründung, dass er in rechtsmissbräuchlichem Vorgehen umfangreiches Vermögen bewusst veräussert habe, um öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und Kostenvorschüssen in den anstehenden Verfahren zu entgehen, was keinen Rechtsschutz verdiene: Nachdem er am 21. Dezember 2011 von der Gemeinde damit konfrontiert worden sei, dass er in Anbetracht der erhaltenen Schenkung aufgefordert werde, Sozialhilfekosten von über Fr. 100'000.-- zurückzuzahlen, habe er am 30. Dezember 2011 den Betrag von fast Fr. 800'000.-- mit sofortiger Wirkung dem von ihm gegründeten Verein "B.________" geschenkt, der per Adresse seiner Ehefrau geführt werde und dessen einzige Mitglieder er und seine Ehefrau seien. Nachdem die Vormundschaftsbehörde betreffend Vermögensverwaltung aktiv geworden sei, habe er verlauten lassen, nach einer Statutenänderung könne der Verein nicht mehr die eigenen Mitglieder, sondern Dritte unterstützen. Sodann habe er am 1. Dezember 2014 das ganze Vermögen des Vereins B.________ an einen von ihm neu gegründeten Verein "C.________" überwiesen, der neben ihm nur ein einziges Mitglied habe,
wobei die Entscheide nach dem Mehrheitsprinzip und mit dem Stichentscheid des Beschwerdeführers gefällt würden. Der Vereinszweck sei diffus, der Verein habe verschiedentlich schon Kostenvorschüsse geleistet und unterstütze Reisen des Beschwerdeführers und seiner Familie ins Ausland. Am 31. Dezember 2013, 5. Januar 2014 und 21. März 2014 hätte der Beschwerdeführer dem Verein weitere Beträge von Fr. 50'000.--, Fr. 62'746.-- und Fr. 203'842.48 geschenkt. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer über erhebliches Vermögen verfüge und versuche, dieses über Vereinskonstrukte vor Behörden und privaten Gläubigern zu verstecken und sich als mittellos darzustellen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellungen letztlich nicht, sondern bringt in appellatorischer Weise vor, er verfüge über keinerlei Vermögen und es gehe beim Verein nicht um Rechtsmissbrauch, sondern um die Unterstützung von Leuten in Notlage und auch die Reisen mit seiner Familie ins Ausland hätten solche Hilfestellungen betroffen. Darauf kann nicht eingetreten werden, weil die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und höchstens mit substanziierten Willkürrügen angefochten werden könnten (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Im Übrigen springt der Rechtsmissbrauch ins Auge.

5.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerde und die Begehren im bundesgerichtlichen Verfahren als offensichtlich unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG zu entscheiden ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind ferner die - mit Blick auf eine Gutheissung gestellten - Begehren um Zuspruch von Entschädigungen und Genugtuung gegenstandslos. Sodann wird mit dem Entscheid in der Sache auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

7.
Im Rahmen der insgesamt weit über 100 bundesgerichtlichen Verfahren innerhalb der letzten Jahre wurde dem Beschwerdeführer verschiedentlich schon angedroht (z.B. Urteile 5A 276/2013, 5A 206/2014, 5A 545/2014 und 5A 514/2015), dass sich das Bundesgericht angesichts der notorisch missbräuchlichen Prozessführung (Art. 42 Abs. 7
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) vorbehält, in Zukunft Eingaben ähnlicher Art ohne Beantwortung abzulegen. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die II. zivilrechtliche Abteilung dies nach Prüfung bei ausschliesslich missbräuchlichen Eingaben, die einzig dem Zweck der Blockierung der Justiz dienen, fortan so umsetzen wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Ausstandsbegehren werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_386/2018
Date : 15. Mai 2018
Published : 02. Juni 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ausstand / unentgeltliche Rechtspflege (Berichtskontrollen Kindesschutzmassnahmen)


Legislation register
BGG: 34  42  47  64  66  92  97  100  105  109
BGE-register
105-IB-301 • 140-III-115 • 140-III-264 • 141-IV-369
Weitere Urteile ab 2000
1B_86/2011 • 2C_305/2011 • 5A_205/2017 • 5A_206/2014 • 5A_276/2013 • 5A_386/2018 • 5A_514/2015 • 5A_545/2014
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