Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 457/2017
Urteil vom 15. Mai 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (bedingte Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme; Probezeit),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 6. März 2017.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Kulm sprach X.________ am 28. Juni 2011 des mehrfachen, teilweise versuchten Raubs, des versuchten Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Gleichzeitig ordnete es gestützt auf Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
|
1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
Das Amt für Justizvollzug gewährte X.________ am 14. November 2016 die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme per 20. November 2016 und setzte die Probezeit auf fünf Jahre fest.
B.
Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wandte sich X.________ gegen die Dauer der Probezeit. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
C.
Das Verwaltungsgericht Aargau wies am 6. März 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte X.________ auf, innert 10 Tagen den Kostenvorschuss zu leisten.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2017 sei aufzuheben. Ferner sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt X.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
E.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtet unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. Das Amt für Justizvollzug liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2017, mit welcher die Vorinstanz sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren abweist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um die Dauer der mit der bedingten Entlassung aus der Massnahme verbundenen Probezeit, mithin den Vollzug von Strafen und Massnahmen, wogegen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn die Vorinstanz in der Hauptsachenprognose davon ausgehe, dass die Dauer der Probezeit so festzulegen sei, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls biete, verkenne sie, dass so in jedem Fall die maximale Dauer von fünf Jahren anzuordnen wäre. Dies sei unzutreffend, denn es sei in jedem einzelnen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen. Vorliegend biete sich ein prognostisch gutes Bild. Gutachterlich sei ihm ein moderates bis geringes Rückfallrisiko attestiert worden, weshalb eine kürzere Probezeit anzuordnen sei. Aus welchem Grund ein gegen diesen Entscheid ergriffenes Rechtsmittel aussichtslos sein soll, sei nicht einzusehen.
2.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe seit 2005 mehrfach delinquiert. In Anbetracht der Regelmässigkeit und Vielzahl der von ihm begangenen Taten, wobei die zuletzt verübten Delikte derart schwerwiegend gewesen seien, dass er zu einer langen Freiheitsstrafe respektive einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt worden sei, erscheine die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren Probezeit bei einer vorläufigen Beurteilung angemessen. Bereits die Konkordatliche Fachkommission habe sich am 25. Januar 2016 für die maximale Probezeit ausgesprochen. Daran vermöge der positive Therapieverlaufsbericht des Forensischen Ambulatoriums der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 10. November 2016 angesichts des relativ kurzen Beobachtungszeitraums von lediglich zwei Monaten nichts zu ändern. Im Abschlussbericht der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 15. August 2016 werde zwar ein geringes bis moderates Rückfallrisiko für Raub, jedoch ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko für Eigentumsdelikte erkannt. Diese Beobachtung erstrecke sich über einen längeren Zeitraum und sei daher von höherer Aussagekraft. Das Amt für Justizvollzug habe daher mit der Anordnung
der gesetzlich vorgesehenen maximalen Probezeit das ihm zustehende Ermessen auf legitime Art ausgeübt. In dieses greife das Verwaltungsgericht nur mit Zurückhaltung ein. Bei einer vorläufigen Betrachtung bestehe kein Grund, die angefochtene Probezeit zu verkürzen. Die Beschwerde erweise sich daher als aussichtslos.
2.3. Gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnchancen und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, namentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten (BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen).
2.4. Im Grunde nimmt die Vorinstanz mit ihrem Entscheid hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege den Entscheid in der Sache bereits vorweg. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht sogleich in der Sache entschieden hat. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer dies nicht beanstandet. Was dieser gegen die "vorläufige Beurteilung" der Prozessaussichten durch die Vorinstanz vorbringt, vermag die vorinstanzliche Annahme der Aussichtslosigkeit des Begehrens nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe generell davon aus, lediglich die maximale Dauer der Probezeit biete die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls, weshalb die Probezeit im Grunde immer auf fünf Jahre festzusetzen sei. Derartiges kann der vorinstanzlichen Verfügung nicht entnommen werden. Vielmehr gibt die Vorinstanz an der erwähnten Stelle die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bemessung der Probezeit unter Angabe der einschlägigen Entscheide zutreffend wieder. Anschliessend beurteilt sie die vom Amt für Justizvollzug festgesetzte Probezeit anhand dieser Kriterien. Dabei stützt sie sich zunächst auf die Einschätzung der
Konkordatlichen Fachkommission. Sie erwähnt auch den eher positiv ausfallenden Therapieverlaufsbericht von Dr. med. A.________, Chefarzt Forensik der Psychiatrischen Dienste AG (PDAG), vom 10. November 2016, würdigt diesen allerdings aufgrund der zu kurzen Beobachtungsdauer von lediglich zwei Monaten als weniger aussagekräftig als den Abschlussbericht der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 15. August 2016. Sie erachtet gestützt darauf eine Probezeit von fünf Jahren als nicht ermessensverletzend. Der Beschwerdeführer zieht aus den erwähnten Unterlagen andere Schlussfolgerungen und setzt seine eigene Einschätzung an die Stelle der Vorinstanz. Damit ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Beschwerde aussichtslos ist, willkürlich oder bundesrechtswidrig sein soll. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung verstösst nicht gegen Bundesrecht. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzugehen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist damit gegenstandslos geworden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär