Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 38/2015
Urteil vom 15. Mai 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Stadt,
Wettsteinplatz 1, 4058 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Dezember 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ war vom ... 1994 bis ... 2011 im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt als Mitglied des Verwaltungsrates der B.________ AG mit Einzelunterschrift eingetragen. Am 27. Juni 2012 wurde über die B.________ AG der Konkurs eröffnet, in welchem die Ausgleichskasse Basel-Stadt zu Verlust kam. Bereits am 28. Juni 2012 stellte das Betreibungsamt der Ausgleichskasse einen Pfändungsverlustschein über Fr. 90'273.70 aus. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 machte die Ausgleichskasse bei A.________ geltend, dass sie sowie die Familienausgleichskasse im Konkurs der B.________ AG mit Beitragsforderungen für das Jahr 2010 in der Höhe von rund Fr. 93'000.- (exklusive Verzugszinsen und möglicher weiterer Kosten) zu Verlust gekommen seien. Am 12. November 2013 erliess die Ausgleichskasse eine Verfügung, mit welcher sie A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 90'273.70 verpflichtete. Auf Einsprache hin hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. April 2014 an ihrer Verfügung fest.
B.
Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies der Präsident des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben, eventuell sei die Schadenersatzforderung um Fr. 1'161.65 zu reduzieren.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Mit dem kantonalen Recht hat sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
der Absätze 2 und 3 unter dem Vorsitz einer Gerichtspräsidentin oder eines Gerichtspräsidenten als Dreiergericht. Laut § 56h Abs. 2 GOG entscheidet einfache Fälle eine Gerichtspräsidentin oder ein Gerichtspräsident als Einzelrichterin oder als Einzelrichter.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich bei ihrer Angelegenheit nicht um einen einfachen Fall handle. Fälle nach Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
oder nicht; die Anordnung eines solchen hängt vom kantonalen Prozessrecht sowie davon ab, ob sich die Gegenpartei (hier: Beschwerdegegnerin) bei der Vorinstanz überhaupt hat vernehmen lassen oder nicht. Schliesslich ist auch der Streitwert kein taugliches Kriterium. Auch bei einem geringen Streitwert können sich schwierige Rechtsfragen stellen, währenddem bei einem höheren Streitwert solche nicht zwangsläufig gegeben sein müssen. Somit kann aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen keine Verletzung von § 56h Abs. 2 BS GOG angenommen werden, die im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2 hievor) zufolge Verletzung von Art. 30 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
3.
3.1. Im angefochtenen Entscheid werden gesetzliche Bestimmungen und Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der subsidiären Haftung der Organe eines Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. |
|
a | die Zahlungstermine für die Beiträge; |
b | das Mahn- und Veranlagungsverfahren; |
c | die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; |
d | den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; |
e | ...76.77 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: |
|
a | Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; |
b | Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; |
c | Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005150 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. |
3.2. Im Quantitativ bringt die Beschwerdeführerin keine konkreten Beanstandungen betreffend die von der Ausgleichskasse vorgenommene, von der Vorinstanz bestätigte Schadensberechnung vor. Sie macht einzig geltend, die Rückerstattung der CO2-Abgabe für das Jahr 2010 sei von der Schadenersatzforderung abzuziehen.
Der Anteil aus der Rückerstattung der CO2-Abgabe an die B.________ AG wurde laut Schreiben der Ausgleichskasse vom 6. Juni 2012 mit den Beitragsforderungen gemäss Jahresabrechnung 2012 verrechnet. Der Betrag von Fr. 1'161.65 wurde auf der Grundlage der abgerechneten AHV-Lohnsumme des Jahres 2010 festgesetzt. Wenn die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Rückerstattung der CO2-Abgabe für 2010 von Fr. 1'161.65 an die Schadenersatzforderung anzurechnen sei, übersieht sie, dass die entsprechende Gutschrift erst im Jahre 2012 mittels Anrechnung an die Jahresrechnung 2012 erfolgte. Eine Anrechnung an die Schadenersatzforderung für unbezahlt gebliebene Beiträge im Jahr 2010 ist damit ausgeschlossen. Die Ausgleichskasse berechnet die Rückerstattung der seit 1. Januar 2008 vom Bund erhobenen CO2-Abgabe praxisgemäss auf der AHV-Lohnsumme des vorletzten Kalenderjahres. Die Beschwerdeführerin stellt diese Verwaltungspraxis nicht in Frage.
3.3. Die Beschwerdegegnerin hatte am 9. April 2010 der B.________ AG Akonto-Beiträge für eine Jahreslohnsumme von Fr. 1'700'000.- jeweils auf die einzelnen Monate aufgeteilt in Rechnung gestellt. Die B.________ AG hatte darauf am 17. August 2010 der Ausgleichskasse mitgeteilt, dass sich die Lohnsumme 2010 nach ihrer Hochrechnung nur auf Fr. 1,3 Mio. belaufen werde; sie ersuche daher um eine neue Rechnung für den Monat August. In der Folge hat die Ausgleichskasse entsprechend tiefere monatliche Akonto-Beiträge in Rechnung gestellt. Tatsächlich war dann jedoch die Jahreslohnsumme 2010 nicht nur nicht tiefer als Fr. 1'700'000.-, sondern belief sich effektiv auf die erheblich höhere Summe von Fr. 2'295'276.-. Die Beschwerdeführerin als bis ... 2011 eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrates der B.________ AG mit Einzelunterschrift hätte daher dafür besorgt sein müssen, dass die Ausgleichskasse zum Zeitpunkt, als sich hochgerechnet auf das ganze Jahr 2010 Lohnzahlungen von deutlich mehr als Fr. 1,3 Mio. abzeichneten, darüber ins Bild gesetzt wird. Dies ist offensichtlich unterblieben. Vielmehr bewirkte die nachmalige Konkursitin noch im August 2010 durch eine entsprechende Mitteilung, dass die Akonto-Beiträge gesenkt wurden. Mit
diesem Vorgehen wurde die Ausgleichskasse daran gehindert, die Akonto-Beiträge an die konkrete Lohnsumme anzupassen, was als grobe Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin der B.________ AG zu beurteilen ist (vgl. dazu Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl., Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
|
a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |
in der Beschwerde vorgetragen wird, ist nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die B.________ AG im hier interessierenden Jahr 2010 nicht Akontozahlungen leistete, die der effektiv ausbezahlten Lohnsumme entsprachen. Zumindest hätte die Beschwerdeführerin darauf hinwirken müssen, dass entsprechende Rückstellungen gebildet wurden, damit Anfang 2011 die ausstehenden Rechnungen unverzüglich hätten beglichen werden können. Davon hat sie jedoch abgesehen. Welche Erkenntnisse zur Frage des offensichtlich gegebenen grobfahrlässigen Verhaltens der Beschwerdeführerin aufgrund der verspäteten Meldung der höheren Lohnsummen der B.________ AG von einer Parteibefragung zu erwarten wären, wird sodann nicht dargelegt. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.3 S. 234) von einer Parteibefragung absehen.
3.4. Nicht gehört werden kann die Beschwerdeführerin des Weiteren mit dem Einwand, dass ein Tilgungsplan für die ausstehenden Beträge des Jahres 2010 vereinbart worden sei. Sie räumt selber ein, dass die erste Zahlung nicht fristgerecht beglichen wurde. Dies hat zur Folge, dass die gesamte ausstehende Forderung am 1. Juli 2011 zur Zahlung fällig wurde, wovon die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat der B.________ AG am ... 2011 auszugehen hatte. Sie blieb auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat für die von ihr bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Versäumnisse bei der Zahlung der Beiträge verantwortlich ( KIESER, a.a.O., Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
Nachdruck darauf hinwirken müssen, dass vor ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat tatsächlich die Summe von Fr. 160'000.- geleistet wurde, womit auch die ausstehenden Beitragsschulden gegenüber der Ausgleichskasse hätten beglichen werden können. Dies hat sie indessen unterlassen. Somit hat die Vorinstanz zutreffend auf eine entsprechende Haftung der Beschwerdeführerin in der von der Ausgleichskasse bezifferten Höhe geschlossen.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Widmer