Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_111/2012, 6B_122/2012
Urteil vom 15. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiberin Koch.
Verfahrensbeteiligte
6B_111/2012
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
6B_122/2012
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
6B_111/2012
Schadenersatz, Genugtuung,
6B_122/2012
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung; Willkür,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Dezember 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ und A.________ lernten sich am frühen Morgen des 5. Dezember 2010 nach dem Ausgang kennen. Die beiden fuhren per Taxi an die B.________-strasse in Zürich-Wollishofen, wo X.________ vorübergehend wohnte. Im Trocknungsraum kam es zu Vaginal- und Analverkehr. Dieser war nach Darstellung von A.________ unfreiwillig, nach jener von X.________ einvernehmlich.
B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 24. Mai 2011 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinviertel Jahren. X.________ erhob Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn am 13. Dezember 2011 zweitinstanzlich vollumfänglich frei. Es verpflichtete die Staatskasse, ihm Fr. 5'000.-- als Schadenersatz und Fr. 60'000.-- als Genugtuung zu bezahlen, je zuzüglich Zins zu 5 % ab dem Urteilsdatum.
C.
C.a Gegen dieses Urteil erhebt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_122/2012). Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ beantragt mit Eingabe vom 12. April 2012, die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtete auf eine Stellungnahme.
C.b X.________ erhebt gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2011 ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_111/2012). Er beantragt, das Urteil sei hinsichtlich seiner Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aufzuheben. Es seien ihm Fr. 39'354.35 als Schadenersatz und Fr. 100'000.-- als Genugtuung nebst Zins seit dem 13. Dezember 2011 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Das Obergericht des Kantons Zürich und die Oberstaatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Die Verfahren 6B_111/2012 und 6B_122/2012 sind zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln. Zunächst ist die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft zu prüfen, welche sich gegen den Freispruch richtet, anschliessend jene von X.________ in Bezug auf Schadenersatz und Genugtuung.
2. Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Verfahren 6B_122/2012
2.1 Die Oberstaatsanwaltschaft (Beschwerdeführerin) rügt, die Vorinstanz würdige die Beweise in mehrfacher Hinsicht willkürlich, sie verletze den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 2 und Art. 350 Abs. 2 StPO) und in diesem Zusammenhang die Tatbestände von Art. 189
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...263 |
3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.264 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
2 | ...265 |
3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
2.2 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...263 |
3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.264 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
2 | ...265 |
3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
Die Tatbestände der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.264 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Dabei kann die aus der Beweiswürdigung gewonnene vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
2.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners und des Zeugen C.________ im Gegensatz zur Würdigung der Aussagen der Geschädigten nicht. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen sämtlicher Verfahrensbeteiligter, d. h. jene des Beschwerdegegners, der Geschädigten und des Zeugen C.________, zumindest teilweise als unglaubhaft. Dies betrifft insbesondere den Kerngehalt der Aussagen der Geschädigten zu den sexuellen Handlungen im Trocknungsraum. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen sind die Aussagen der Geschädigten zu den Stellungen und zum Zeitpunkt, wann sie den Beschwerdegegner aufgefordert habe, den Sex abzubrechen, wenig präzise. Dies sei mit deren Alkoholkonsum zu erklären. Im Zweifel sei von der für den Beschwerdegegner günstigeren Variante auszugehen, wonach die Geschädigte erst beim Analverkehr geschrien und der Beschwerdegegner sogleich aufgehört habe (Urteil S. 9 ff. und S. 16 ff.).
Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als sich aus den Lücken in den Schilderungen der Geschädigten zu den Stellungswechseln nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen ableiten lässt, obwohl diese das Kerngeschehen betreffen. Beide Parteien machten hinsichtlich der Abfolge des Geschlechtsverkehrs ähnliche Angaben (act. 6 Einvernahme der Geschädigten vom 5. Dezember 2010 S. 3 oben; act. 8 Einvernahme des Beschwerdegegners vom 6. Dezember 2010 S. 4 f.). Die Beweiswürdigung, wonach sich der angeklagte Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen lasse, ist aber im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil sich die Geschädigte anlässlich ihrer zweiten Einvernahme 17 Tage nach dem Vorfall bereits nicht mehr an die einschneidenden Erlebnisse erinnern konnte (Urteil S. 11, S. 16 f.; act. 13 S. 5 Ziff. 39). Auch wenn Teile ihrer Aussagen glaubhaft sind, musste die Vorinstanz daraus nicht schliessen, dies gelte für den Rest. Nichts zu ändern an der vorinstanzlichen Würdigung vermag eine "Gesamtbetrachtung". Der Beweiswert der Aussagen der Geschädigten erhöht sich nicht dadurch, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners und des Zeugen C.________ als unglaubhaft wertet. Selbst bei Einbezug aller Aussagen lassen sich die
angeklagten Tathandlungen nicht erhärten, zumal der Beschwerdegegner gerade diese bestreitet und der Zeuge C.________ hierzu nichts sagen kann.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe weitere erhebliche Beweismittel ausser Acht gelassen, so etwa die Verletzungen der Geschädigten und deren Homosexualität (Beschwerde S. 7), trifft zwar zu. Indessen führt dieser Mangel nicht zu einem schlechterdings unvertretbaren Beweisergebnis. Die Geschädigte hat eine Schürfung am Knie sowie äusserlich an Anus und Vagina je einen kleinen Kratzer erlitten. Diese Verletzungen sind nicht derart gravierend, dass daraus zwingend auf eine Vergewaltigung geschlossen werden müsste. Auch bei einvernehmlichem, heftigem Geschlechtsverkehr können derartige Verletzungen entstehen. Schliesslich bedeutet die grundsätzliche sexuelle Neigung der Geschädigten nicht, dass diese ausschliesslich homosexuelle Kontakte pflegte. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht geradezu willkürlich, wenngleich einige Anhaltspunkte für die (andere) Deutung der Beschwerdeführerin sprechen.
2.4 Auf die Rügen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie die Aussagen der Geschädigten selbst würdigt, ohne Willkür anhand des vorinstanzlichen Urteils aufzuzeigen (Beschwerde S. 3, S. 5, S. 6 und S. 8 f.), ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
2.5 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz vermische im Rahmen ihrer Beweiswürdigung Tat- und Rechtsfragen (Beschwerde S. 4, S. 5 und S. 7), ist nicht ersichtlich und nicht hinreichend dargetan, dass dieses Vorgehen zu einem schlechterdings unhaltbaren Beweisergebnis führt. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.
2.6 Auch der Einwand, die Vorinstanz gehe bei der Beweiswürdigung von falschen Tatbestandsvoraussetzungen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung nach Art. 189
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.264 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3. Beschwerde von X.________ im Verfahren 6B_111/2012
3.1
3.1.1 X.________ (Beschwerdeführer) macht sinngemäss eine Verletzung von Art. 429 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
3.1.2 Die Vorinstanz schätzt den Schaden gestützt auf Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
3.1.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3.1.4 Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Berufungserklärung sowie im Plädoyer vor Vorinstanz Schadenersatz und Genugtuung für den Fall seines Freispruchs. Die Schadenersatzforderung bezifferte er auf Fr. 39'354.35, davon Fr. 32'600.-- (373 Tage Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft x Fr. 87.60 Einkommen pro Tag) für den Erwerbsausfall und Fr. 6'754.35 für Anwaltskosten. Als Genugtuung beantragte er Fr. 300.-- pro Hafttag bzw. abgerundet Fr. 100'000.--. Die Vorinstanz erhob keine weiteren Beweise zur Schadenshöhe.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Inhaftierung arbeitslos (Urteil S. 22). Der Schaden für den Erwerbsausfall hängt deshalb davon ab, wie lange der Beschwerdeführer ohne die Inhaftierung arbeitslos geblieben wäre, ob ihm während dieser Zeit Arbeitslosengelder entgangen sind, ob, ab wann bzw. zu welchem Einkommen er eine neue Anstellung gefunden hätte und wie hoch die Einsparungen während der Haftdauer waren. Die Einschätzung des hypothetischen Einkommens ist anhand von Tatsachenfeststellungen vorzunehmen, z. B. der bisherigen Berufstätigkeit, der Berufserfahrung und des durchschnittlichen Salärs der letzten Jahre (BGE 128 III 4 E. 4 c/bb S. 7 mit Hinweis). Im vorinstanzlichen Verfahren bezog der Beschwerdeführer zu seinem Einkommen Stellung. Er bezifferte den entgangenen Lohn bzw. das Arbeitslosengeld mit seinem früheren Einkommen, ohne dieses zu belegen. Er äusserte sich nicht zu den Tatsachen, welche einen Schluss auf sein hypothetisches Einkommen erlauben. So fehlen z. B. Belege über das bisherige durchschnittliche Einkommen der letzten Jahre vor der Inhaftierung, über die Berufserfahrungen, über hängige Bewerbungen oder Stellenbemühungen, über die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse, Abrechnungen der Arbeitslosengelder
und ein Nachweis über deren Kürzung wegen der Haft. Die Vorinstanz hätte diesen Fragen von Amtes wegen nachgehen müssen (Art. 429 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
Die vorinstanzliche Begründung reicht auch nicht aus, um die Schätzung des Schadens nachzuvollziehen. Die Vorinstanz beziffert den Schadenersatz für den Erwerbsausfall nach Abzug der Einsparungen pauschal auf Fr. 5'000.--. Daraus ist nicht ersichtlich, wie sich dieser Betrag zusammensetzt, d. h. wie hoch die Vorinstanz den Erwerbsausfall (pro Tag und insgesamt) schätzt, und welche Summe sie für Kost und Logis abzieht (vgl. zur Begründungspflicht: BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). Die Rügen erweisen sich als begründet. Das angefochtene Urteil ist in Bezug auf den Schadenersatz aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lasse das Honorar von Fr. 6'754.35 für die Zweitmeinung von Rechtsanwalt D.________ bei der Schadenshöhe zu Unrecht ausser Acht. Zwischen ihm und Rechtsanwalt D.________ habe ein Auftragsverhältnis bestanden. Das Strafverfahren sei kausal für diese zusätzlichen Anwaltskosten. Sein erster amtlicher Verteidiger habe ihn zu einem falschen Geständnis überreden wollen. Der Beizug des zweiten Anwalts für taktische Fragen sei üblich und erforderlich gewesen.
3.2.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe seit Beginn des Verfahrens einen amtlichen Verteidiger gehabt, welcher ihn effektiv und erfolgreich vertreten habe. Zwar sei die Zweitmeinung eine Konsequenz des Strafverfahrens. Die entsprechenden Kosten stellten jedoch infolge der Gewährung der amtlichen Verteidigung keine notwendige Folge der Strafuntersuchung dar (Urteil S. 23).
3.2.3 Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
2 | ...265 |
3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
3.3 Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers zur Schadenshöhe können infolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde offen bleiben.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verstosse bei der Festsetzung der Genugtuung gegen das ihr zustehende Ermessen. Sie verletze Art. 29 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
4.2 Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
4.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der Genugtuung von rund Fr. 160.-- pro Hafttag vorbringt, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Die Vorinstanz wendet aufgrund der langen Haftdauer einen degressiven Tagesansatz an. Dies entspricht der konstanten Rechtsprechung (vgl. E. 4.2). Bei der Bemessung des weiteren immateriellen Schadens trägt die Vorinstanz den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung. Sie würdigt die schwere subjektive Betroffenheit des Beschwerdeführers, welche sich aus der geografischen Distanz zwischen Haftort und Wohnsitz, aus dem erschwerten Kontakt zu Familie und Freunden sowie aus dem gravierenden Tatvorwurf der Vergewaltigung ergibt. Die Bemessung der Genugtuung für weiteren immateriellen Schaden ist hinreichend begründet und erweist sich angesichts des vorinstanzlichen Ermessens als bundesrechtskonform.
5.
5.1 Die Beschwerde im Verfahren 6B_111/2012 ist teilweise gutzuheissen. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils ist in Bezug auf den Schadenersatzbetrag aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde 6B_111/2012 abzuweisen. Das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist im Umfang seines Obsiegens gegenstandslos. Der Kanton Zürich hat ihn für sein teilweises Obsiegen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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5.2 Die Beschwerde im Verfahren 6B_122/2012 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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1 | Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
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3 | Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266 |
5.3 Die Parteientschädigung für X.________ ist für die Verfahren 6B_111/2012 und 6B_122/2012 auf insgesamt Fr. 3'000.-- festzusetzen. Praxisgemäss ist die Parteientschädigung dem Rechtsvertreter von X.________ auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Verfahren 6B_122/2012 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Beschwerde von X.________ im Verfahren 6B_111/2012 wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2011 wird in Bezug auf den Schadenersatzbetrag aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Gesuche von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in den Verfahren 6B_111/2012 und 6B_122/2012 werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
4.
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 800.-- im Verfahren 6B_111/2012 werden X.________ auferlegt. Für das Verfahren 6B_122/2012 werden keine Kosten erhoben.
5.
Der Kanton Zürich wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter von X.________ für die Verfahren 6B_111/2012 und 6B_122/2012 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Koch