2A.225/2002
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.225/2002/zga
Urteil vom 15. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7,
Postfach 256, 6023 Rothenburg,
gegen
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III,
6430 Schwyz.
Ausweisung
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III,
vom 14. März 2002)
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Das Militär- und Polizeidepartement des Kantons Schwyz wies am 23. März 2001 den aus Jugoslawien stammenden, hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden X.________ (geb. 1971) aus. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 4. September 2001 bzw. 14. März 2002. X.________ gelangte hiergegen am 7. Mai 2002 mit dem Antrag an das Bundesgericht, von der Ausweisung abzusehen, ihm eine solche allenfalls nur anzudrohen oder deren Vollzug auf unbestimmte Zeit aufzuschieben.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a

2.1 Der Beschwerdeführer ist vom Obergericht des Kantons Luzern am 9. November 1999 unter anderem wegen verschiedenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthausstrafe von 5 Jahren verurteilt worden (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a

2.2 Die vom Verwaltungsgericht umfassend und zutreffend berücksichtigten privaten Interessen vermögen dieses nicht zu überwiegen (vgl. Art. 11 Abs. 3


2.2.1 Der Beschwerdeführer reiste 1989 als Achtzehnjähriger im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er befindet sich somit seit rund 13 Jahren im Land, wovon er aber 3 1/2 Jahre in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug verbracht hat. Seine strafbaren Handlungen beging er von September 1995 bis Oktober 1997; es ist deshalb von einem Aufenthalt von etwas mehr als sechs Jahren auszugehen, der mit der Verurteilung in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht. Auch während diesem gab der Beschwerdeführer wiederholt zu Klagen Anlass: Am 15. Juni 1993 wurde er wegen Diebstahls zu 21 Tagen Gefängnis (bedingt) verurteilt; wegen wiederholten und schweren Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz musste ihm in der Zeit von November 1993 bis Januar 1997 zudem der Führerausweis fünfmal für insgesamt 23 Monate entzogen werden. Aufgrund dieser für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 2

Gebräuchen und Gegebenheiten nach wie vor vertraut, zumal er erst mit 18 Jahren in die Schweiz gekommen ist. Seine Ehefrau, welche er 1994 in der Heimat geheiratet hat, ist im Rahmen des Familiennachzugs im gleichen Jahr eingereist. Sie spricht praktisch kein Deutsch und kann hier ebenfalls nicht als verwurzelt gelten. Es ist ihr deshalb zuzumuten, gegebenenfalls mit ihrem Gatten in die Heimat zurückzukehren, um ihr Familienleben dort zu pflegen. Die hier geborenen Kinder A.________ (1995), B.________ (1997) und C.________ (geb. 2000) befinden sich ihrerseits noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen eine Rückkehr mit ihren Eltern ebenfalls zugemutet werden kann, sollten sie nicht bei ihrer Mutter verbleiben, die aufgrund der Ehe mit dem Beschwerdeführer inzwischen von Gesetzes wegen (vgl. Art. 17 Abs. 2

2.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Sein korrektes Verhalten und seine Integrationsbemühungen während des Strafvollzugs sind zwar positiv zu würdigen, doch folgt die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug anderen Massstäben und Kriterien als die ausländerrechtliche Ausweisung. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar. Wie sich aus den verschiedenen, in Art. 10 Abs. 1

ausschlaggebend (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.); ebenso wenig vermag seine bedingte Entlassung wesentlich ins Gewicht zu fallen, bildet diese im schweizerischen Strafvollzug doch die Regel (BGE 124 IV 193 ff.). Das Verwaltungsgericht durfte insofern deshalb auf weitere Abklärungen verzichten. Würde allzu stark allein auf die seit der Tat verflossene - straflose und für irgendeine berufliche Tätigkeit genutzte - Zeit abgestellt, erschiene die Aufrechterhaltung der Anwesenheitsberechtigung umso wahrscheinlicher, je schwerer die Straftat war und je länger die ausgesprochene Strafe ausfiel, was nicht Sinn und Zweck von Art. 7 Abs. 1

Strafverbüssung gefestigt und hält seine Frau offenbar auch zu ihm, doch haben ihn die Beziehungen zu dieser und seinen Kindern bereits einmal nicht davon abzuhalten vermocht, aus rein finanziellen Interessen im Rahmen eines Drogenrings über längere Zeit massiv straffällig zu werden. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass das Obergericht seine Strafe von 7 auf 5 Jahre Zuchthaus reduziert hat und der Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung bedingt aufgeschoben wurde.
3.
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Für alles Weitere kann auf die detaillierten und sorgfältigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3

3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1




Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
BGE Register
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