Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 661/2020

Urteil vom 15. April 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Beamte der Kantonspolizei St. Gallen,
2. Mitarbeitende des Amtes für Justizvollzug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
vom 22. Oktober 2020
(AK.2020.307-AK und AK.2020.308-AK).

Sachverhalt:

A.
A.________ wurde nach eigenen Angaben am 15. Juli 2020 zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe in die Strafanstalt Saxerriet eingewiesen. Am 31. Juli 2020 ersuchte er mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe die Anklagekammer des Kantons St. Gallen um Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende dieser Strafanstalt und Beamte der Kantonspolizei St. Gallen. Er erhob den Vorwurf, dass ihm seine Effekten in der Anstalt nicht herausgegeben worden seien. Weiter beklagte er sich darüber, es sei ihm die Erstattung einer diesbezüglichen Strafanzeige verweigert worden. Die Anklagekammer erteilte mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 28. November 2020 beantragt A.________ zur Hauptsache, die Ermächtigung zur Strafverfolgung sei zu erteilen. Weiter ersucht er um Feststellung der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung der Vorinstanzen. Ferner seien die Anklagekammer, das kantonale Amt für Justizvollzug und die Kantonspolizei zu verpflichten, Auskunft über die in diesem Zusammenhang bearbeiteten Daten und erfolgten Kommunikationsformen der beteiligten Dienststellen zu geben, ein Verzeichnis über alle Vorgänge, Akten etc. herauszugeben sowie sämtliche involvierte Personen zwecks Geltendmachung von Ausstandsgründen bekanntzugeben. Er stellt Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand vor Bundesgericht.
Die Kantonspolizei schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Amt für Justizvollzug und die Anklagekammer erklären Verzicht auf eine Vernehmlassung. A.________ hält am 7. Februar 2021 sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 reicht er weitere Unterlagen ein. Die Kanzlei des Bundesgerichts übermittelt ihm am 9. März 2021 eine Kopie des Aktenverzeichnisses der Anklagekammer.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, mit dem die Ermächtigung zur Strafuntersuchung verweigert wurde. Hiergegen steht nicht die Beschwerde in Strafsachen, sondern die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272). Die Mitarbeitenden der Strafanstalt Saxerriet, welche dem Amt für Strafvollzug untersteht (vgl. Art. 7 der kantonalen Verordnung vom 13. Juni 2000 über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten [sGS 962.14]), sowie Beamte der Kantonspolizei gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an. Deshalb kommt der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht zur Anwendung (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f.). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und könnte sich in einem allfälligen Strafverfahren voraussichtlich bezüglich eines Teils der von ihm genannten Strafdelikte als Privatkläger beteiligen (vgl. dazu unten E. 4.1), sodass ihm im Falle des Obsiegens vor Bundesgericht ein praktischer Nutzen entstünde. Damit ist er nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG insoweit beschwerdeberechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), behandelt aber grundsätzlich nur in der Beschwerdeschrift behauptete und ausreichend begründete Rechtsverletzungen, wobei angebliche Grundrechtsverletzungen besonders substanziiert werden müssen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

1.3. Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer das Aktenverzeichnis der Vorinstanz zugestellt. Wie sich diesem Verzeichnis und den Verfahrensakten entnehmen lässt, haben die Kantonspolizei und das Amt für Justizvollzug der Vorinstanz keine weiteren Unterlagen als die Stellungnahmen der Leitungsorgane und der beiden namentlich vom Beschwerdeführer angeschuldigten Amtspersonen eingereicht. Sein Begehren um Einsicht in die Aktenverzeichnisse der kantonalen Behörden im vorliegenden Verfahren ist insoweit gegenstandslos.

1.4. Vom Anspruch auf Akteneinsicht zu unterscheiden ist das Editionsgesuch, mit dem der Beizug zusätzlicher, noch nicht bei den Gerichtsakten liegender Unterlagen verlangt wird. Es handelt sich um einen Beweisantrag, der - anders als das Akteneinsichtsgesuch - abgewiesen werden darf, wenn die begehrten Unterlagen für den Verfahrensausgang nicht relevant erscheinen, insbesondere weil die Tatsachen, welche sie belegen sollen, nicht rechtserheblich sind (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen). Ein Beweisantrag zu rechtserheblichen Sachverhaltselementen kann sodann in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden, wenn das Gericht auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer stellte in der Eingabe an die Vorinstanz verschiedene Beweisanträge; insbesondere beantragte er die Befragung mehrerer Personen, einen Augenschein sowie den Beizug von Akten der Strafanstalt Saxerriet und der Kantonspolizei. Der angefochtene Entscheid lässt sich nicht anders verstehen, als dass die Vorinstanz die vorhandenen Akten als ausreichend zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen erachtet hat; von weiteren Beweismassnahmen hat die Vorinstanz abgesehen. Der Beschwerdeführer hält dies für unzulässig; er rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Am 8. Februar 2021 reicht er Kopien von zwei Schreiben, die er angeblich vor dem angefochtenen Entscheid an die Verantwortlichen der Anstalt wegen der Anzeigeerstattung adressiert hat, dem Bundesgericht zur Vervollständigung nach.
Es kann offenbleiben, ob diese nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebrachten Umstände verspätet sind. Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer sich wiederholt an Mitarbeitende der Strafanstalt gewendet hatte, um sich über die Vorenthaltung seiner Effekten zu beschweren und eine Kontaktaufnahme mit der Kantonspolizei für eine Strafanzeigeerstattung zu erreichen. Die Vorinstanz hat auch zur Kenntnis genommen, dass er die Kantonspolizei am 25. Juli 2020 schriftlich und am 30. Juli 2020 telefonisch um einen Besuch zwecks Aufnahme einer Strafanzeige ersucht hatte. Es ist nicht offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz aufgrund der Eingabe vom 31. Juli 2020 vom Vorliegen einer entsprechenden Strafanzeige des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Hingegen kommt es entgegen seiner Meinung nicht darauf an, ob eine Anzeige bei der Kantonspolizei erstattet worden ist. Die Vorinstanz durfte dabei die aktenkundigen Unterlagen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung als ausreichend zur Beurteilung der Frage der Ermächtigung betrachten. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt im Hinblick auf allfällige Ausstandsgründe im vorliegenden Verfahren weiterer Klärung bedürfen soll. Damit hält es
vor Bundesrecht stand, dass die Vorinstanz auf die Edition zusätzlicher Unterlagen und die Anordnung anderer Beweismassnahmen verzichtet hat (vgl. auch unten E. 4.5). Ebenso erweisen sich die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid als ausreichend, wenn die Vorinstanz die Ereignisse vor dem 31. Juli 2020 zusammenfassend wiedergegeben hat. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers gehen fehl. Aus denselben Gründen besteht auch im bundesgerichtlichen Verfahren kein Anlass, den diesbezüglichen Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen. Soweit er über die Editionsanträge hinaus eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids unter dem Blickwinkel des Datenschutzes und der Informationsfreiheit anstreben sollte, sprengen entsprechende Rechtsbegehren den Streitgegenstand (vgl. Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 136 V 362 E. 3.4 S. 365 und E. 4.2 S. 367); darauf kann nicht eingetreten werden.

1.5. In der Eingabe an die Vorinstanz beschuldigte der Beschwerdeführer konkret den Sicherheitsbeauftragten der Strafanstalt Saxerriet und den Polizeibeamten, mit dem er am 30. Juli 2020 im Hinblick auf eine Strafanzeigeerstattung telefoniert hatte; zusätzlich richtete sich seine Eingabe eventualiter gegen weitere Personen. Diese umschrieb er in allgemeiner Weise mit "die Funktionäre" der Strafanstalt und "die Kantonspolizei". Der Verfahrensgegenstand vor der Vorinstanz betraf einen Personenkreis, der über die beiden namentlich angeschuldigten Personen hinausgeht. Im angefochtenen Entscheid werden nicht nur die Vernehmlassungen dieser beiden Personen, sondern auch jene der Amtsleitung und des Polizeikommandos berücksichtigt. Entgegen dem Beschwerdeführer ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beiden Leitungsorgane einbezogen hat. Letztere nahmen zu den Vorwürfen auch aus übergeordneter Sichtweise Stellung. Der Umstand, dass die Verfasser der Stellungnahmen der Leitungsorgane an den fraglichen Vorgängen möglicherweise nicht persönlich beteiligt waren, entkräftet ihren Aussagegehalt nicht. Der Beschwerdeführer vermag aus den von ihm angerufenen Art. 104 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
. StPO über die Beteiligten im Strafverfahren
und Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO über die Zulässigkeit schriftlicher Berichte nichts für sich abzuleiten.
Weiter führt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zwar aus, es gehe ihm um eine Strafanzeige gegen die beiden von ihm namentlich angeschuldigten Personen. Gleichzeitig deutet er an, dass zwischen Anstaltsleitung und Kantonspolizei Absprachen beständen, welche die Anzeigeerstattung in unrechtmässiger Weise erschwert hätten. Vor diesem Hintergrund hat es dabei zu bleiben, dass die Beschwerdegegner im bundesgerichtlichen Verfahren gleich wie im angefochtenen Entscheid bezeichnet werden. Ebenso ist es angezeigt gewesen, Stellungnahmen des Amts für Justizvollzug und der Kantonspolizei einzuholen (vgl. Art. 102
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Replikrecht missachtet. Sie habe ihm die eingegangenen Vernehmlassungen (vgl. dazu oben E. 1.4) mit Schreiben vom 29. September 2020 zugestellt; dieses Schreiben habe er am 2. Oktober 2020 erhalten. Im Schreiben vom 29. September 2020 habe sie ihm vorgespiegelt, er erhalte die Unterlagen nur zur Orientierung und der Schriftenwechsel sei abgeschlossen. Zudem habe sie ihm nicht alle Akten zugestellt. Dadurch habe sie seinen Gehörsanspruch verletzt.

2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Zur Wahrung des Replikrechts genügt es, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder von Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487; Urteil 1C 338/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.3). Das Gericht verletzt diesen Anspruch, wenn es bei der Zustellung einer Vernehmlassung an die Parteien zum Ausdruck bringt, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen, oder wenn die Eingabe mit einer Bemerkung übermittelt wird, aus der die Parteien schliessen müssen, dass sie keine Stellungnahme mehr abgeben dürften oder eine ungebetene Stellungnahme unerwünscht sei (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.2 S. 46; Urteil 2C 356/2010 vom 18. Februar 2011 E. 2.1). Ferner ist das Gericht nach einer Zustellung zur Kenntnisnahme gehalten, während einer angemessenen Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Vor Ablauf von zehn Tagen darf es im Allgemeinen nicht von einem
Verzicht auf das Replikrecht ausgehen, hingegen nach zwanzig Tagen schon (vgl. Urteile 1C 338/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.3; 5D 81/ 2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.3 f.; je mit Hinweisen).

2.3. Vorliegend ist der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Vertretung an die Vorinstanz gelangt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er seit mehreren Jahren wiederholt ohne anwaltliche Unterstützung in zahlreichen Verfahren prozessiert hat, und zwar bis vor Bundesgericht (vgl. z.B. die Urteile 6B 457/2020 vom 20. Juli 2020; 1B 217/2020 vom 3. Juli 2020; 6B 979/2019 vom 28. Oktober 2019). Unter diesen Umständen ist er als prozesserfahren anzusehen. Entsprechend hätte er wissen müssen, dass es ihm oblag, unaufgefordert und ohne Fristansetzung auf die ihm von der Vorinstanz übermittelten Eingaben zu reagieren, sofern er dies als erforderlich erachtete. Der Hinweis der Vorinstanz im Schreiben vom 29. September 2020, wonach kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei, bedeutet bei objektiver Betrachtung, dass die Vorinstanz keine Frist für eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ansetze (vgl. Urteil 5A 964/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.1.4). Entgegen seiner Meinung wurde dadurch das Replikrecht nicht verletzt. Vielmehr hat die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid zwanzig Tage nach dem Empfang ihres Schreibens vom 29. September 2020 durch den Beschwerdeführer gefällt und ihm somit unter den konkreten Umständen eine genügende
Zeitspanne zur Ausübung des Replikrechts belassen. Im Übrigen wird in der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht nicht substanziiert dargelegt, welche weiteren Verfahrensakten die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der Gelegenheit zur Stellungnahme hätte zukommen lassen müssen. Insgesamt war das gerügte Vorgehen der Vorinstanz mit dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers vereinbar.

3.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung im kantonalen Verfahren.

3.1. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfasst als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Im engeren Sinne liegt eine solche vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Dies beurteilt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1 S. 192; 135 I 6 E. 2.1 S. 9). Aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergibt sich weiter der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1 S. 333; 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f.). In Konkretisierung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verpflichtet das in Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO verankerte Beschleunigungsgebot die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer tut nicht substanziiert dar, dass sich aus den von ihm ebenfalls angerufenen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, Art. 4 und 5 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001 (SR 131.225) sowie Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
, 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK weitergehende Ansprüche ergeben.

3.2. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Der Kanton St. Gallen hat von seiner gesetzlichen Kompetenz Gebrauch gemacht und ein Ermächtigungsverfahren eingeführt (Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG-StPO]; sGS 962.1). Die vom Beschwerdeführer beschuldigten Personen fallen in den Anwendungsbereich des Ermächtigungserfordernisses. Dieses bezweckt, dass Staatsbedienstete vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt werden. Das Strafverfahren soll daher erst durchgeführt werden können, wenn die zuständige Behörde - vorliegend die Anklagekammer - vorher ihre Zustimmung dazu erteilt hat (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.3 S. 277; Urteil 1C 427/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 2.1).

3.3. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2020 als Strafanzeige behandelt (vgl. oben E. 1.4) und darüber einen Ermächtigungsentscheid gefällt. Der Vorbehalt der Ermächtigung bildet in Konstellationen der vorliegenden Art eine Prozessvoraussetzung für die Durchführung von Strafverfahren (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272). Die Behandlung der Eingabe vom 31. Juli 2020 durch die Vorinstanz in einem Ermächtigungsverfahren ist mit den einschlägigen Gesetzesvorschriften (vgl. oben E. 3.2) vereinbar. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz ihn dadurch im Sinne einer Rechtsverweigerung in strafprozessualen Parteirechten beschnitten habe, geht deshalb fehl. Ferner tut der Beschwerdeführer nicht ernsthaft dar, dass die Vorinstanz bei ihrem Verfahren gegen das Beschleunigungsgebot verstossen haben soll. Soweit es ihm im Übrigen um seine Verfahrensrechte im Verhältnis zu den Beamten der Kantonspolizei und den Mitarbeitenden des Amts für Justizvollzug geht, durfte sich die Vorinstanz auf die Frage der Ermächtigung zur Strafverfolgung beschränken. Im Rahmen des Streitgegenstands sind aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers keine formelle Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ersichtlich. Zu
prüfen bleibt, ob die mit dem angefochtenen Entscheid verweigerte Ermächtigung zur Strafverfolgung vor Bundesrecht standhält.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz mehrere Straftatbestände genannt. So sprach er Vermögensdelikte wie Diebstahl (Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), Sachentziehung (Art. 141
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 141 - Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und Veruntreuung (Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB) an, aber auch Amtsmissbrauch (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) im Zusammenhang mit den ihm vorenthaltenen Effekten. Weiter hat er den Verdacht der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), der Begünstigung (Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und der Korruption (Art. 322 ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
ff. StGB) im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung geäussert.
Dem Beschwerdeführer kann ein schutzwürdiges Interesse zur Verfolgung der behaupteten Vermögensdelikte und damit die entsprechende Beschwerdelegitimation als potenziell geschädigte Person im Sinne von Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO nicht abgesprochen werden. Die Delikte der Urkundenunterdrückung und des Amtsmissbrauchs dienen dem Schutz von öffentlichen Interessen und von solchen der davon betroffenen Person (vgl. Urteil 1C 382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.6). Auch in diesem Zusammenhang ist die Legitimation des Beschwerdeführers gegeben. Hingegen ist das Rechtsgut bei der Begünstigung das Funktionieren der Strafrechtspflege (vgl. Urteil 6B 761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Korruptionstatbestände schützen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit (vgl. MARK PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 13 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 322 ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB). Da weder bei der Begünstigung noch bei vorliegend allenfalls in Betracht fallenden Korruptionstatbeständen individuelle Rechtsgüter geschützt werden, fehlt dem Beschwerdeführer insoweit die Legitimation und ist die Beschwerde unzulässig. Einzugehen ist im Folgenden auf seine Vorwürfe mit Bezug auf Vermögensdelikte,
Amtsmissbrauch und Urkundenunterdrückung.

4.2. Bei den betroffenen Amtspersonen handelt es sich nicht um Mitglieder der obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden (vgl. oben E. 1.1). Somit dürfen im Ermächtigungsverfahren nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f.). Nicht jeder behördliche Fehler begründet dabei die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. In Zweifelsfällen ist die Ermächtigung zu erteilen. Es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Ist zum Zeitpunkt des Ermächtigungsentscheids die Sach- oder Rechtslage nicht von vornherein klar, darf die zuständige Behörde die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht mit der Begründung verweigern, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht (vgl. Urteile 1C 395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 2; 1C 584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 2). Von diesem Massstab ist auch die Vorinstanz ausgegangen.

4.3. Bezüglich des Vorwurfs der Vorenthaltung von Effekten hat die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen des Amts für Justizvollzug festgestellt, dass dem Beschwerdeführer am 1. August 2020 15 Kartonschachteln mit Akten ausgehändigt wurden. Zuvor habe er am 24. Juli 2020 eine Aussortierung aus der noch grösseren Menge der angelieferten Unterlagen vorgenommen. Für die Vorinstanz war es offensichtlich, dass derart umfangreiche Effekten nicht vollständig in die Zelle des Beschwerdeführers verbracht werden konnten, sodass eine Triage unabdingbar gewesen sei. Weder aus der Durchführung einer Sicherheitskontrolle seitens der Anstalt nach der erwähnten Aussortierung noch aus dem Kontrollzeitraum von ca. einer Woche ergaben sich für die Vorinstanz Hinweise auf ein strafbares Verhalten von Mitarbeitenden des Strafvollzugs.
Bei derart umfangreichem persönlichem Material ist der Vorinstanz hinsichtlich allfälliger Vermögensdelikte wie eines allfälligen Amtsmissbrauchs von Mitarbeitenden des Amts für Justizvollzug beizupflichten, dass eine Person im Strafvollzug solche Effekten nicht vollständig bei sich aufbewahren kann. Ebenso wenig können sie selbst bei nur teilweiser Herausgabe ohne vertiefte Sicherheitskontrolle an eine Person im Strafvollzug übergeben werden. Der Beschwerdeführer bestreitet zur Hauptsache die Verhältnismässigkeit der Dauer zwischen seiner Triage und dem Erhalt der Effekten. Dabei kommt es entgegen seiner Meinung nicht darauf an, wie viel Zeit die Strafanstalt für die Sicherheitskontrolle nach der Triage im Einzelnen aufgewendet hat. Selbst wenn Drittpersonen die Effekten bereits vor dem Transport in die Strafanstalt kontrolliert und der Beschwerdeführer die Triage unter Aufsicht eines Strafvollzugmitarbeiters vorgenommen haben sollten, waren der Sicherheitsverantwortliche der Strafanstalt bzw. die Anstaltsleitung nicht von ihrer Verantwortung für eine Sicherheitskontrolle entbunden.
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, unter den fraglichen Effekten hätten sich Gerichtsentscheide befunden, bei denen Rechtsmittelfristen am Laufen gewesen seien. Bei diesen Unterlagen sei die Vorenthaltung besonders stossend gewesen, weil er dadurch an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert worden sei. Er hat jedoch weder vor der Vorinstanz noch vor Bundesgericht geltend gemacht, dass er im Rahmen seiner Aussortierung eine Prioritätenordnung für die Aushändigung angegeben hätte. Es oblag ihm, die Verantwortlichen des Strafvollzugs konkret auf eine allfällige Dringlichkeit des Erhalts einzelner Akten bzw. Effekten aufmerksam zu machen. Den Verantwortlichen der Strafanstalt kann es unter diesen Umständen strafrechtlich offensichtlich nicht zum Vorwurf gereichen, wenn die Teilherausgabe nach Ablauf von rund einer Woche seit der Triage erfolgt ist. Aufgrund der Rügen betreffend Vorenthaltung von Effekten durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten in dieser Hinsicht verneinen.

4.4. Was den Vorwurf der Behinderung einer Strafanzeige betrifft, hat die Vorinstanz es für eine Person im Strafvollzug wie den Beschwerdeführer als einen bekannten und zumutbaren Ablauf erachtet, dass er sich für einen Einvernahmetermin mit der Polizei zunächst an die Verantwortlichen der Strafanstalt zu wenden habe. Auch in dieser Hinsicht hat sie keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten erblickt.

4.4.1. Nach Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte bestraft, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der Beschwerdeführer strebte gemäss dem angefochtenen Entscheid die Erstattung einer mündlichen Anzeige im Rahmen eines von ihm gewünschten Besuchs der Anstalt durch Beamte der Kantonspolizei an. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb hierbei nicht die Vorschriften des kantonalen Rechts über den Besuch bei Insassen in der Strafanstalt anwendbar sein sollen. Mit dieser Besuchsregelung setzt sich der Beschwerdeführer nicht konkret auseinander. Seine Behauptung, dass das kantonale Recht für ihn keine Vorschriften bezüglich Anzeigeerstattung bei der Polizei aufweise, geht daher an der Sache vorbei. Dass er sich für die Vereinbarung von Besuchsterminen in der Strafanstalt an die Anstaltsleitung zu wenden hat, durfte die Vorinstanz ohne Weiteres bei ihm als bekannt voraussetzen.

4.4.2. Die Auskunft des vom Beschwerdeführer beschuldigten Kantonspolizisten beim Telefongespräch vom 30. Juli 2020 zum Ablauf für einen Einvernahmetermin nahm sinngemäss Bezug auf die Besuchsregelung für die Strafanstalt. Damit verfügte der Beschwerdeführer über eine Orientierung zu seinem Schreiben vom 25. Juli 2020 an die Kantonspolizei, auch wenn jenes Schreiben noch nicht beantwortet war. Wie sich aus den Darlegungen des betroffenen Polizeibeamten an die Vorinstanz ergibt, liess er es nicht bei dieser Auskunft bewenden, sondern verständigte im Anschluss daran telefonisch den ebenfalls angeschuldigten Sicherheitsveranwortlichen der Strafanstalt über das vorangegangene Gespräch. Der fragliche Polizeibeamte wirkte somit auf einen geordneten Ablauf für eine Terminvereinbarung hin. Die Beamten der Kantonspolizei bewegten sich im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens bei der Amtsausübung, wenn sie nicht nachweislich ein weiteres Mal in dieser Sache an die Anstaltsleitung gelangt sind, bevor die Vorinstanz wenige Tage später das Ermächtigungsverfahren an die Hand nahm.

4.4.3. Der Beschwerdeführer hatte gegenüber den Verantwortlichen der Strafanstalt zwei Anliegen geäussert: den Erhalt seiner Effekten und den Besuch durch die Kantonspolizei für eine Anzeigeerstattung. Die zuständigen Mitarbeitenden des Strafvollzugs behandelten sein Begehren betreffend die Effekten prioritär im Verhältnis zum gewünschten Besuchstermin. Unter den gegebenen Umständen erscheint dieses Vorgehen ohne Weiteres als vertretbar. Die von der Vorinstanz festgestellten Umstände deuten nicht darauf hin, dass Mitarbeitende des Amts für Justizvollzug den Beschwerdeführer bei der Erstattung einer Strafanzeige benachteiligen wollten. Für dieses Ergebnis spricht nicht zuletzt der Umstand, dass seine schriftliche Eingabe vom 31. Juli 2020 an die Vorinstanz ohne Verzug bei dieser einging, wie sich aus dem Eingangsvermerk schliessen lässt.

4.4.4. Demzufolge ergeben sich aus den Vorhalten und Behauptungen des Beschwerdeführers zur Anzeigeerstattung nicht einmal minimale Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch. Deshalb muss nicht erörtert werden, ob Amtsmissbrauch durch Unterlassung einer Amtshandlung begangen werden kann.

4.5. Den objektiven Tatbestand von Art. 254
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB erfüllt, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet. Unterdrückt ist eine Urkunde erst, wenn der Berechtigte ausserstande ist, von ihr als Beweismittel Gebrauch zu machen, sei es, dass die Schrift ganz oder teilweise zerstört, sei es, dass sie dem Berechtigten unzugänglich gemacht wurde. Letzteres trifft nicht zu, wenn ihm ein Dritter bloss die Urkunde nicht herausgeben will. Der Berechtigte hat es in der Hand, die unrechtmässig verweigerte Herausgabe auf dem Rechtsweg zu erzwingen (vgl. BGE 113 IV 68 E. 2a S. 70; 90 IV 134 E. 1 S. 136).
Aus der Tatsache, dass das Amt für Justizvollzug und die Kantonspolizei den Vernehmlassungen an die Vorinstanz keine Akten beilegten, lassen sich bei objektiver Betrachtung keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine strafrechtsrelevante Unterdrückung von Urkunden ableiten. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers geben keinen Anlass zur Annahme einer mangelhaften Erfüllung der Pflicht zu geordneter Aktenaufbewahrung bei den betroffenen Amtsstellen. Die Vorinstanz war im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht gehalten, diese Urkunden edieren zu lassen (vgl. oben E. 1.4).

4.6. Zusammengefasst hat die Vorinstanz im Rahmen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie die Erteilung der Ermächtigung verweigert hat.

5.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde kann nicht eingegangen werden. Der Beschwerdeführer zitiert seitenweise juristische Literatur, ohne einen konkreten Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren bzw. zum angefochtenen Entscheid herzustellen. Weiter beruft er sich auf eine Vielzahl von Rechtsvorschriften und Grundsätzen, die angeblich verletzt sein sollen. Eine hinreichende Begründung, inwiefern die angerufenen Bestimmungen konkret verletzt sein sollen, kann der Beschwerde allerdings nicht entnommen werden. Darauf ist nicht einzutreten.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. Das Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Angesichts der finanziellen Lage des Beschwerdeführers wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_661/2020
Date : 15. April 2021
Published : 03. Mai 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Ermächtigungsverfahren


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  83  89  95  97  99  102  105  106
BV: 29  31  32
EMRK: 5  6  13
StGB: 138  139  141  254  305  312  322ter
StPO: 5  7  104  115  145
BGE-register
113-IV-68 • 130-I-269 • 131-I-153 • 132-I-42 • 133-I-98 • 135-I-6 • 136-I-229 • 136-V-362 • 137-IV-269 • 138-I-171 • 138-I-484 • 143-IV-373 • 144-I-318 • 144-II-184 • 90-IV-134
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