Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 124/2020

Urteil vom 15. April 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Dezember 2019 (200 19 417 IV).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1973, war seit November 2011 als Produktionsmitarbeiter bei der B.________ AG beschäftigt. Im Dezember 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit seit 19. Februar 2012 wegen Beschwerden an der linken Schulter nach einem Unfall. Am 16. März 2012 erfolgte die operative Sanierung einer Supraspinatussehnenruptur. Da er die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte, verlor A.________ seine Stelle, war in der Folge jedoch bis August 2014 bei verschiedenen anderen Arbeitgebern tätig. Gemäss Einschätzung des Kreisarztes der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), die die Leistungen aus dem erwähnten Ereignis erbrachte, war A.________ eine ganztägige Arbeitstätigkeit zumutbar bei Ausübung leichter bis mittelschwerer Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewichten beidhändig bis 25 kg (unter Einhaltung weiterer, im Einzelnen geschilderter Vorgaben; Berichte vom 20. Juni 2013 und 28. Mai 2015). Die IV-Stelle gewährte Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 15. Dezember 2014 bis 14. April 2015 sowie ein Praktikum mit Jobcoaching bis zum 13. Juli 2015. Die Stiftung für berufliche Integration C.________ erachtete den
Versicherten in ihrem Coachingbericht vom 5. Juli 2015 bei geeigneter Tätigkeit als zu 100 % einsatzfähig. Die anschliessenden Bemühungen der IV-Stelle zur Arbeitsvermittlung wurden am 3. Juni 2016 abgeschlossen, weil die Beschwerden an der linken Schulter weiterer Abklärung bedurften. Ab dem 1. Januar 2018 war A.________ bei der Firma D.________ beschäftigt, bis er sich die linke Schulter am 18. Januar 2018 erneut verletzte (s. Urteil des Bundesgerichts 8C 125/2020 vom heutigen Tag). Die IV-Stelle gewährte ab 19. Juli 2018 Arbeitsvermittlung bis zur Geltendmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Oktober 2018. Mit Verfügung vom 18. April 2019 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung mit Entscheid vom 26. Dezember 2019 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2.
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung eines Anspruchs auf Invalidenrente durch die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. April 2019 vor Bundesrecht standhält. Zur Frage steht die Feststellung der Arbeitsfähigkeit und dabei insbesondere, ob sich diesbezüglich vor Verfügungserlass noch eine Veränderung eingestellt habe.

3.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs nach Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG massgeblichen Bestimmungen, insbesondere zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Es wird darauf verwiesen.
Hervorzuheben ist, dass eine noch vor Erlass der Rentenverfügung eingetretene anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit unter analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG und Art. 88a Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV nur dann zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.3 S. 213; Urteil 8C 94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1).

4.

4.1. Die Vorinstanz legte die medizinischen Grundlagen einlässlich dar und stützte sich zudem auf ihre Entscheide vom 16. Oktober 2017 und vom 24. April 2018 betreffend die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche aus dem Ereignis vom 19. Februar 2012 beziehungsweise aus einem Rückfall. Sie stellte fest, dass nach dem (erneuten) Fallabschluss durch die Suva per 28. Februar 2017 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, die einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermöchte. Dem Versicherten seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (unter Berücksichtigung weiterer Einschränkungen mit Rücksicht auf die Beschwerden an der linken Schulter) ganztägig zuzumuten gewesen, was im Arbeitstraining bei der C.________ habe erprobt werden können. Das Zumutbarkeitsprofil sei von Suva-Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, zuletzt in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten am 28. November 2016 bestätigt worden. Am 18. Januar 2018 habe sich der Beschwerdeführer die Schulter zwar erneut verletzt. Nach den von ihm eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte Dr. med. F.________, Spital G.________, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, sowie PD Dr. med. H.________, Schmerzzentrum des Spitals I.________, vom
15. November 2018, 9. März 2019 und 17. April 2019 hätten sich dadurch jedoch keine objektiven neuen Befunde ergeben. Insbesondere sei auch eine Nervenschädigung weiterhin nicht ausgewiesen gewesen. Damit sei gegenüber seiner letzten Beurteilung, so das kantonale Gericht, bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch die IV-Stelle am 18. April 2019 keine Veränderung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit eingetreten. Gleiches gelte insoweit, als der Versicherte psychische Beschwerden geltend mache.

4.2. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte seines behandelnden Orthopäden vom 6., 29. und 31. Mai sowie 10. Dezember 2019 ein. Ob sich durch den von Dr. med. F.________ nunmehr neu erhobenen Befund einer ausgedünnten, am 29. Mai 2019 operativ rekonstruierten Supraspinatussehne eine mehr als nur vorübergehende Veränderung der Situation eingestellt habe, musste nach dem kantonalen Gericht im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Sie müsste jedenfalls angesichts des Verfügungserlasses am 18. April 2019, der zeitlichen Grenze seiner Überprüfungsbefugnis, unberücksichtigt bleiben. Es überwies die Akten jedoch an die IV-Stelle zur Prüfung einer allfälligen Veränderung nach diesem Zeitpunkt im Sinne einer Neuanmeldung.

4.3. In erwerblicher Hinsicht verglich die Vorinstanz das Einkommen, das der Beschwerdeführer heute bei der B.________ erzielen könnte (Fr. 66'170.-), mit dem statistischen, um 10 % gekürzten Tabellenlohn (Fr. 59'120.-). Es resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 11 %.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein behandelnder Arzt Dr. med. F.________ die Suva am 15. November 2018 und am 9. März 2019 um Einholung einer Zweitmeinung ersucht habe. Es hätten weitere medizinische Abklärungen getätigt werden müssen. Bereits anhand der in der MRI-Untersuchung vom 23. April 2019 gezeigten Befunde sei jedoch von einer rentenerheblichen Veränderung bereits vor dem Verfügungserlass vom 18. April 2019 auszugehen.

6.
Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben beziehungsweise eine rentenbegründende Invalidität per 18. April 2019 bundesrechtswidrig verneint hätte, ist nicht erkennbar. Zunächst bleibt unbestritten und steht gestützt auf die vorinstanzlichen Entscheide in den unfallversicherungsrechtlichen Verfahren fest, dass zum Zeitpunkt des erneuten Fallabschlusses nach Rückfall durch die Suva per 28. Februar 2017 beziehungsweise bis zum Zeitpunkt des entsprechenden Einspracheentscheides vom 19. Dezember 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. Letzterer bildete die zeitliche Grenze der Überprüfungsbefugnis des kantonalen Gerichts in seinem Entscheid vom 24. April 2018. Darüber hinaus steht gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. Dezember 2019, bestätigt mit bundesgerichtlichem Urteil 8C 125/2020 vom heutigen Tag, fest, dass anlässlich eines weiteren Unfalls vom 18. Januar 2018 bildgebend am 7. Februar 2018 keine pathologische Veränderung gegenüber dem Vorzustand erhoben werden konnte. Die Vorinstanz ging davon aus, dass eine in der Folge bis zur Verfügung der IV-Stelle vom 18. April 2019 eingetretene Verschlechterung nicht zu beweisen sei. Dies ist nicht zu beanstanden.
Gemäss Vorinstanz wurde eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit erstmals wieder ab dem 9. März 2019 bescheinigt (Bericht des Dr. med. F.________). In antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C 590/2015 E. 6, nicht publ. in: BGE 141 V 585, aber in: SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102) durfte sie davon ausgehen, dass rückwirkend keine genaueren medizinischen Angaben darüber möglich seien, ob, ab wann und inwieweit die danach am 23. April 2019 in der MRI-Untersuchung gezeigte Ausdünnung der Supraspinatussehne zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Dass das kantonale Gericht gestützt auf die echtzeitlichen ärztlichen Angaben annahm, die allfällige erneute Arbeitsunfähigkeit sei frühestens am 9. März 2019 eingetreten, ist daher nicht zu beanstanden. Eine massgebliche, mindestens drei Monate andauernde rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungserlass am 18. April 2019 (zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfung: BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) war damit nicht ausgewiesen. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor.

7.
Die vorinstanzlichen Feststellungen zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung werden nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_124/2020
Date : 15. April 2020
Published : 03. Mai 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


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