Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_808/2007/ bri

Urteil vom 15. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Antoine F. Goetschel,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfaches Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 21. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Amtsstatthalteramt Luzern bestrafte X.________ am 20. Januar 2006 wegen mehrfachen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 1'050.--. Es hielt für erwiesen, dass sie mit ihrem Personenwagen am 13. Juli 2005 und am 14. Juli 2005 insgesamt dreimal die St. Karlistrasse in Luzern stadtauswärts befahren und dabei die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 23 km/h, 16 km/h sowie 12 km/h überschritten hat.

Das Amtsgericht Luzern-Stadt kam im Urteil vom 14. Dezember 2006 zum Schluss, dass die Signalisation der "Tempo-30-Zone" nicht verbindlich gewesen sei, weshalb sich X.________ einzig in einem Fall der Überschreitung der innerorts generell geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h um 3 km/h schuldig gemacht habe, wofür sie mit einer Busse von 40 Franken zu bestrafen sei.

Auf Appellation der Staatsanwaltschaft hin verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern X.________ wegen mehrfachen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
1    Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
2    Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.99
SVG und Art. 22a
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 22a Tempo-30-Zone - Das Signal «Tempo-30-Zone» (2.59.1) kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.
SSV) in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG i.V.m. Art. 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
StGB zu einer Busse von Fr. 1'050.--.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und dasjenige des Amtsgerichts zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Luzern. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt sie einen Augenschein.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach unbestrittenem Sachverhalt bog die Beschwerdeführerin am 13. und 14. Juli 2005 insgesamt dreimal bei der Kreuzung Geissmattstrasse/St. Karlistrasse in letztere ein und befuhr sie stadtauswärts mit 53, 46 und 43 km/h. Die dortige "Tempo-30-Zone" wird eingangs der St. Karlistrasse durch ein Zonensignal am rechten Strassenrand angezeigt, welches, einige Meter zurückversetzt, am linken Strassenrand wiederholt wird. Das Signal am rechten Strassenrand war allerdings durch Äste teilweise verdeckt. Auf der Höhe der relevanten Zahl "30" und über dem Begriff "Zone" ragten Äste ins Sichtfeld der Fahrzeuglenker und verdeckten den oberen Teil des Schilds fast gänzlich. Lediglich dessen unterer Teil war sichtbar, und zwar so, dass nicht erkennbar war, ob auf dem Schild die Zahl 30 oder 50 stand.

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt einen Augenschein. Darauf kann indessen verzichtet werden, da sich die Art und Weise, wie sich die Signalisation der "Tempo-30-Zone" den in die St. Karlistrasse einbiegenden Automobilisten präsentiert hat, aus den in den Akten liegenden Fotografien mit ausreichender Klarheit hervorgeht und der angefochtene Entscheid, was die schlechte Sichtbarkeit des Verkehrssignals am rechten Strassenrand betrifft, auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abstellt. Zudem sind die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts für das Bundesgericht ohnehin verbindlich, da die Beschwerdeführerin diese, was einzig zulässig wäre, nicht als willkürlich bzw. offensichtlich unrichtig rügt (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG bzw. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).

2.
Nach Art. 103
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 103 Standort der Signale - 1 Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.287
1    Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.287
2    Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 102 Abs. 4) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden.
3    Die Unterkante der Signale muss zwischen 0,60 und 2,50 m, auf Autobahnen und Autostrassen wenigstens 1,50 m, bei Signalen über der Fahrbahn mindestens 4,50 m über der Ebene des Strassenscheitels liegen. Für kurzfristige Signalisationen und in Notfällen darf die Unterkante der Signale tiefer liegen.
4    Signale dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30-2.00 m, ausserorts 0.50-2.00 m, in besonderen Fällen maximal 3.50 m; auf Autobahnen und Autostrassen soll die plangemässe Seitenfreiheit nicht unterschritten werden.288
5    Zur Warnung vor besonderen Gefahren darf das Signal «Andere Gefahren» (1.30) auch auf Wechselanzeigetafeln von fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Unterhaltsfahrzeugen oder Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten angezeigt werden.289
SSV haben Verkehrssignale am rechten Strassenrand zu stehen und können (u.a.) am linken wiederholt werden. Sie verpflichten nur, wenn ihre Bedeutung ohne weiteres klar ist, und sie müssen so aufgestellt sein, dass sie vom Fahrzeuglenker, welcher dem Verkehr die erforderliche und notwendige Aufmerksamkeit schenkt, leicht und rechtzeitig erkannt werden können (BGE 127 IV 229 E. 2 c/aa mit Hinweisen).

2.1 Die Beschwerdeführerin (wie das Amtsgericht) vertreten die Auffassung, eine Geschwindigkeitsbeschränkung müsse zwingend durch ein leicht erkennbares und damit rechtsverbindliches Signal am rechten Strassenrand angezeigt werden. Ein Signal am linken Strassenrand sei nur als Wiederholung zulässig und setze damit ein gültiges Signal am rechten Rand voraus, ansonsten man nicht von einer Wiederholung sprechen könne. Da vorliegend das rechte Signal nicht erkennbar gewesen sei, sei die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 30 km/h für die St. Karlistrasse nicht rechtsverbindlich angeordnet gewesen, woran auch eine allfällige Strassenmarkierung am Boden, die sie wegen des dichten Verkehrs ohnehin nicht habe sehen können, nichts zu ändern vermöge.

2.2 Das Obergericht hält dem im angefochtenen Entscheid zu Recht die bundesgerichtliche Praxis entgegen, wonach vorschriftswidrig aufgestellte Signale im Interesse der Verkehrssicherheit befolgt werden müssen, wenn sie für einen aufmerksamen Lenker leicht erkennbar sind, weil andere Verkehrsteilnehmer auf ihre Einhaltung vertrauen (BGE 128 IV 184 E. 4; 6P.9/2005 vom 3. Juni 2005, E. 2). Es sei daher auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob der Beginn der "Tempo-30-Zone" für die Beschwerdeführerin leicht und rechtzeitig erkennbar gewesen sei, unabhängig davon, ob sie vorschriftsgemäss signalisiert gewesen sei.

2.3 Das Zonensignal am rechten Strassenrand der St. Karlistrasse war durch Äste teilweise verdeckt. Es war damit schlecht erkennbar und entsprach den bundesrechtlichen Vorschriften nicht. Die Beschwerdeführerin hat es indessen nicht übersehen, sie konnte lediglich die Höhe der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht lesen. Aus ihrer Sicht hätte diese statt auf 30 km/h genauso gut auf 50 km/h lauten können. Dieser Einwand geht jedoch fehl. Tempo 50 wird durch das runde Gebotsschild "Höchstgeschwindigkeit 50", allenfalls versehen mit dem Zusatz "generell" (2.30 gemäss Anhang 2 der SSV) signalisiert. Der Beginn der "Tempo-30-Zone" an der St. Karlistrasse wird indessen korrekterweise mit dem rechteckigen Zonensignal (2.59.1 gemäss Anhang 2 der SSV) signalisiert, auf welchem der Schriftzug "Zone" über dem Gebotsschild "Höchstgeschwindigkeit 30" auf weissem Grund dargestellt wird. Wie aus ihren eigenen Ausführungen und den von ihr ins Recht gelegten Fotos hervorgeht, war trotz der die Sicht behindernden Äste jedenfalls klar erkennbar, dass es sich um ein rechteckiges Zonensignal, nicht um ein rundes Gebotsschild handelte. Bereits aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, in eine "Tempo-30-Zone" einzubiegen. Vor allem aber
war das Signal gut sichtbar auf der linken Strassenseite wiederholt. Da es einige Meter zurückversetzt ist, hätte sie es auch dann sehen müssen, wenn sie ihr Augenmerk beim Abbiegen zunächst auf die rechts einmündende (im Übrigen ohnehin vortrittsbelastete) Geissmattstrasse gerichtet hätte, zumal sie ihre volle Aufmerksamkeit schon wegen des sich etwa auf gleicher Höhe wie das Signal befindlichen Fussgängerstreifens sofort nach dem Einbiegen wieder nach vorne richten musste. Dabei hätte ihr auch die wenige Meter danach folgende Bodenmarkierung "30" auf ihrer Fahrbahn auffallen müssen. Der Schluss des Obergerichts, dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen die "Tempo-30-Zone" hätte erkennen und ihre Geschwindigkeit entsprechend anpassen müssen, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_808/2007
Datum : 15. April 2008
Publiziert : 29. April 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mehrfaches Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
SSV: 22a 
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 22a Tempo-30-Zone - Das Signal «Tempo-30-Zone» (2.59.1) kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.
103
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 103 Standort der Signale - 1 Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.287
1    Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.287
2    Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 102 Abs. 4) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden.
3    Die Unterkante der Signale muss zwischen 0,60 und 2,50 m, auf Autobahnen und Autostrassen wenigstens 1,50 m, bei Signalen über der Fahrbahn mindestens 4,50 m über der Ebene des Strassenscheitels liegen. Für kurzfristige Signalisationen und in Notfällen darf die Unterkante der Signale tiefer liegen.
4    Signale dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30-2.00 m, ausserorts 0.50-2.00 m, in besonderen Fällen maximal 3.50 m; auf Autobahnen und Autostrassen soll die plangemässe Seitenfreiheit nicht unterschritten werden.288
5    Zur Warnung vor besonderen Gefahren darf das Signal «Andere Gefahren» (1.30) auch auf Wechselanzeigetafeln von fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Unterhaltsfahrzeugen oder Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten angezeigt werden.289
SVG: 27 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
1    Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
2    Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.99
90
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
StGB: 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
BGE Register
127-IV-229 • 128-IV-184
Weitere Urteile ab 2000
6B_808/2007 • 6P.9/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • busse • sachverhalt • gerichtsschreiber • augenschein • wiederholung • schneider • zahl • beginn • höchstgeschwindigkeit • entscheid • fahrzeugführer • gerichtskosten • beschwerde in strafsachen • strasse • weiler • verurteilter • rechtsanwalt • strassenmarkierung • innerorts
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