Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 519/2022

Urteil vom 15. März 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Haag, Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Miriam Huwyler Schelbert,

gegen

Regierungsrat des Kantons Uri,
Rathausplatz 1, 6460 Altdorf.

Gegenstand
Wegweisungs- und Fernhalteverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 26. August 2022 (OG V 22 20).

Sachverhalt:

A.
Der Verein B.________ beabsichtigte, am 10. April 2021 in Altdorf eine Kundgebung gegen die Massnahmen des Bundes und des Kantons Uri zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie durchzuführen. Die Kundgebung wurde nicht bewilligt. Die Kantonspolizei Uri erfuhr in der Folge, dass in den sozialen Medien für den gleichen Tag zu einem gegen die Corona-Massnahmen gerichteten "Spaziergang" in Altdorf und Schattdorf aufgerufen wurde. Sie gab deshalb über die Medien bekannt, dass sie seit geraumer Zeit Aktivitäten rund um eine nicht bewilligte Demonstration beobachte und am 10. April 2021 präsent sein werde, wobei ihre Arbeit in und rund um Altdorf spürbar sein werde.
Am 10. April 2021 hielt die Kantonspolizei den im Kanton Schwyz wohnhaften A.________ im Rahmen einer Personenkontrolle auf der Giessenstrasse in Altdorf an. Wegen des Verdachts auf Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration erliess sie gegen ihn an Ort und Stelle eine Wegweisungs- und Fernhalteverfügung. Konkret verbot sie ihm, sich vom 10. April 2021 um 13:40 Uhr bis am 11. April 2021 um 23:59 Uhr im Gebiet des Kantons Uri aufzuhalten.
Eine von A.________ gegen die Wegweisungs- und Fernhalteverfügung gerichtete Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Uri mit Beschluss vom 31. Mai 2022 ab. Die von ihm in der Folge erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 26. August 2022 ebenfalls ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 28. September 2022 beantragt A.________ die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und der polizeilichen Wegweisungs- und Fernhalteverfügung.
Das Obergericht und der Regierungsrat haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG zur Verfügung.
Gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das erforderliche schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Zwar gilt die vom Beschwerdeführer beanstandete Wegweisungs- und Fernhaltemassnahme längst nicht mehr, dauerte sie doch lediglich vom 10. bis zum 11. April 2021. Das Bundesgericht verzichtet jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 149 V 49 E. 5.1; 142 I 135 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies trifft hier zu (vgl. Urteil 1C 134/2022 vom 14. September 2022 E. 1.1).
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er habe am 10. April 2021 mit seinem Auto nach Isleten fahren wollen, um dort den Surfern zuzuschauen. Der Verdacht, dass er sich an einer unbewilligten Demonstration habe beteiligen wollen, stütze sich letztlich einzig darauf, dass er mit einem ausserkantonalen Nummernschild unterwegs gewesen sei. Der Vorwurf des Obergerichts, seine Aussagen zu seinen Plänen an jenem Tag seien oberflächlich und formelhaft gewesen, komme einer willkürlichen Umkehrung der Beweislast gleich. Zudem sei auch Art. 22 des Polizeigesetzes des Kantons Uri vom 30. November 2008 (PolG; RB 3.8111) willkürlich angewendet worden. Danach beziehe sich die Wegweisung und Fernhaltung auf "bestimmte" Orte, Gebiete, Objekte oder Grundstücke. Gegen ihn sei die Massnahme dagegen für den ganzen Kanton angeordnet worden. Damit sei die Kantonspolizei in örtlicher Hinsicht über das Erforderliche hinausgegangen. Das selbe gelte für die zeitliche Dauer der Massnahme, denn die Kundgebung sei lediglich für den Samstag geplant gewesen. Die Anordnung, dass er sich auch am nächsten Tag nicht auf dem Kantonsgebiet aufhalten dürfe, sei unverhältnismässig gewesen.

3.
Die polizeilichen Massnahmen der Wegweisung und Fernhaltung beschränken die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV; BGE 147 I 103 E. 10.3 mit Hinweisen). Sie müssen deshalb insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Danach muss eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 147 I 346 E. 5.5 mit Hinweisen).
Die Kantonspolizei äusserte sich im kantonalen Verfahren mit einer Stellungnahme vom 29. April 2021 ausführlich zu den Ereignissen rund um die verbotene Kundgebung und ihrem eigenen Vorgehen. Insbesondere führte sie aus, dass schon kurz nach dem Verbot in den sozialen Medien zu einem "Spaziergang" gegen die Corona-Massnahmen in Altdorf und Schattdorf aufgerufen worden sei. Wo dieser tatsächlich stattfinden würde, sei jedoch unklar gewesen. Auch in den Medien sei das Thema sehr präsent gewesen. Es sei zu befürchten gewesen, dass sich eine grosse Anzahl Menschen zu einer nicht bewilligten Kundgebung versammeln könnten. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass bei derartigen Kundgebungen die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken missachtet werde, was zur Verbreitung des Coronavirus beitrage. Trotz des Polizeieinsatzes hätten sich denn auch rund 500 Personen in Altdorf zu einem Umzug zusammengefunden und dabei mehrheitlich keine Maske getragen. Zum Geltungsbereich der zahlreichen am 10. April 2021 erlassenen Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen hielt die Kantonspolizei fest, dass diese bei Personen mit einem ausserkantonalen Wohnsitz das ganze Kantonsgebiet umfasst hätten.
Der Beschwerdeführer stellt ein öffentliches Interesse an der Verhinderung der Kundgebung aus epidemiologischen Gründen nicht in Abrede, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Nach dem Ausgeführten richtet sich seine Kritik vielmehr auf die örtliche Ausdehnung und die Dauer der gegen ihn gerichteten polizeilichen Massnahme. Tatsächlich ist nicht ersichtlich, weshalb er für die Dauer von zwei Tagen vom gesamten Kantonsgebiet ferngehalten werden musste. Zwar durfte die Kantonspolizei berücksichtigen, dass sich die Personen, die sich augenscheinlich über das Kundgebungsverbot hinwegsetzen wollten, nicht unbedingt an dem Ort versammeln würden, für den die Kundgebung ursprünglich beantragt worden war. Andererseits scheint die Befürchtung, diese Personen könnten sich irgendwo im Kanton zu einer Kundgebung versammeln, objektiv nicht gerechtfertigt. Gemäss ihrer eigenen Einschätzung laut der oben erwähnten Stellungnahme erwartete die Kantonspolizei Menschenansammlungen in Altdorf und Schattdorf. Entsprechend konzentrierte sie ihre Präsenz auf dieses Gebiet, wo die nicht bewilligte Kundgebung denn auch stattfand. Andere Gebiete, bei denen vernünftigerweise nicht von unbewilligten Kundgebungen ausgegangen werden musste, hätten somit vom
räumlichen Geltungsbereich der Wegweisung und Fernhaltung ausgenommen werden können. Dies betrifft insbesondere auch Isleten, wo der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben an jenem Tag Surfer beobachten wollte.
Die Wegweisungs- und Fernhalteverfügung war somit unverhältnismässig. Indem das Obergericht sie bestätigte, verletzte es Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
i.V.m. Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und es kann offenbleiben, wie es sich mit den weiteren Rügen des Beschwerdeführers verhält. Insbesondere ist nach dem Ausgeführten nicht von Bedeutung, ob seine Behauptung, er habe nicht an die Kundgebung, sondern zur Beobachtung von Surfern nach Isleten fahren wollen, glaubhaft ist.

4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Da das Obergericht die bei ihm erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls hätte gutheissen und zudem die Grundrechtsverletzung in seinem Entscheid feststellen müssen, ist das Dispositiv seines Entscheids entsprechend neu zu formulieren (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Damit entfällt die Kostenauferlegung durch das Obergericht und den Regierungsrat. Da der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und somit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hatte, ist diesbezüglich nichts weiter anzuordnen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Uri hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts Uri wie folgt geändert: "1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die am 10. April 2021 von der Kantonspolizei Uri gegen den Beschwerdeführer erlassene Wegweisungs- und Fernhalteverfügung rechtswidrig war. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben."

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Uri hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_519/2022
Date : 15. März 2024
Published : 02. April 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verwaltungsverfahren
Subject : Wegweisungs- und Fernhalteverfügung


Legislation register
BGG: 66  68  82  86  89  90  107
BV: 10  36
BGE-register
142-I-135 • 147-I-103 • 147-I-346 • 149-V-49
Weitere Urteile ab 2000
1C_134/2022 • 1C_519/2022
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