Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 403/2022

Urteil vom 15. März 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Basel-Stadt,
Aeschengraben 9, 4051 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil
des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2022
(IV.2021.95).

Sachverhalt:

A.
Die 1973 geborene A.________ zog sich im Alter von vier Jahren ein Schädelhirntrauma mit intracelebraler Blutung zu. In der Folge entwickelte sie eine posttraumatische fokale Epilepsie und leidet seit etwa ihrem achten Lebensjahr an epileptischen Anfällen. Im Juni 2001 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Epilepsie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 30. März 2004 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt ihr ab 1. Januar 2001 eine Viertelsrente zu. Im Rahmen eines im Jahr 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde dieser Anspruch bestätigt (Mitteilung vom 31. Oktober 2007). 2015 wurde erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet. Nach Abklärungen, insbesondere einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung (Expertise vom 22. April 2018), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Mai 2021 die bisher ausgerichtete Viertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.

B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 28. Juni 2022 gut. Es hob die Verfügung vom 5. Mai 2021 auf und sprach der Versicherten ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2019 zu.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, das Urteil vom 28. Juni 2022 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese danach erneut über einen Anspruch befinde; eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, ein Obergutachten zu veranlassen und die Erkenntnisse bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit und der Statusfrage zu berücksichtigen; subeventualiter sei die ganze Invalidenrente aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aufzuheben und die Verfügung vom 5. Mai 2021 zu bestätigen. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A.________ lässt beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C 752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).

1.3. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Rechtzeitigkeit der von der IV-Stelle erhobenen Beschwerde ans Bundesgericht.
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post ist der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2022 zugestellt worden. Die am 2. September 2022 der Post übergebene Beschwerde erf olgte somit innert der - durch den Fristenstillstand (vgl. Art. 46 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) verlängerten - Rechtsmittelfrist. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.
Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2017.

3.1. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 hat die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Viertelsrente revisionsweise aufgehoben, da sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit spätestens Januar 2017 rentenrelevant verbessert habe. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Gericht gut. Es sprach der Versicherten - unter Berücksichtigung eines Statuswechsels ab Oktober 2016 - ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente zu. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung schloss es auf die Unverwertbarkeit einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Bei einem Status von 70 % Erwerb und 30 % Aufgabenbereich bejahte die Vorinstanz einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente unabhängig von einer allfälligen Einschränkung im Aufgabenbereich.

3.2. Die IV-Stelle anerkennt in ihrer Beschwerde ausdrücklich, dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG vorliegt. Damit hat die Vorinstanz den Rentenanspruch der Versicherten zu Recht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") und ohne Bindung an frühere Beurteilungen geprüft (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3). Daran vermögen auch die Vorbringen der IV-Stelle betreffend einem angeblich willkürlich festgesetzten Zeitpunkt der Rentenerhöhung nichts zu ändern: Mit Blick auf Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG kann insbesondere offen bleiben, ob gestützt auf den von der IV-Stelle zitierten Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Oktober 2016 nicht bereits von einer Statusänderung per August 2015 auszugehen wäre.

4.

4.1. Streitig ist zunächst die Statusfrage.

4.1.1. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E.
2.3; 141 V 15 E. 3.1; je mit Hinweisen).

4.1.2. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 mit Hinweisen). Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4; 135 V 2 E. 1.3; BGE 127 I 54 E. 2b).

4.2. Die Vorinstanz erwog, gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Oktober 2016 habe die Versicherte an der Haushaltsabklärung angegeben, bei guter Gesundheit zu 70 bis 100 % arbeitstätig zu sein. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass die Aussage der Versicherten nicht ihrer tatsächlichen Haltung und Einschätzung entspreche. So spreche zunächst die finanzielle Situation der Ehegatten für eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 70 % im Zeitpunkt der Abklärung. Auch die familiäre Situation stehe einer 70%igen Arbeitstätigkeit nicht entgegen. Die Kinder der Versicherten seien im Oktober 2016 einundzwanzig, sechzehn und zehn Jahre alt. Einzig das jüngste Kind sei noch auf gewisse elterliche Unterstützung angewiesen. Die von der Versicherten während des Abklärungsgesprächs angegebenen Aktivitäten seien mit einem 70%-Pensum vereinbar. Entgegen der überzeugenden Aussage der Versicherten habe die Abklärungsperson festgestellt, ab August 2015 sei aufgrund der Betreuungspflichten für das jüngste Kind ein Halbtagespensum nachvollziehbar. Diese Annahme lasse sich indes nicht objektivieren.

4.3. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag diese, auf einer Würdigung der konkreten Sachumstände beruhenden und daher bundesgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren vorinstanzlichen Feststellungen nicht in einem offensichtlich unrichtigen oder sonst wie qualifiziert rechtsfehlerhaften Licht erscheinen zu lassen. Zu wiederholen ist (E. 1.2), dass ein Mangel in der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG nicht bereits dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Solches vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht darzutun. Namentlich liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Vorinstanz die "gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse" in willkürlicher Weise ausschliesslich zu Gunsten der Versicherten interpretiert habe. Damit verletzte das kantonale Gericht kein
Bundesrecht, als es von einem Status von 70 % Erwerb und 30 % Aufgabenbereich ausging.

5.
Weiter streitig ist die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

5.1. Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil 9C 650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile 8C 442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher
zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 9C 644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2 und 8C 759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinweis).

5.2.

5.2.1. Das kantonale Gericht verneinte eine Verwertbarkeit einer ab dem Zeitpunkt des Statuswechsels noch bestehenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit. Zur Begründung erwog es zusammenfassend, im Sinne einer Gesamtschau liessen das Zusammenwirken von fehlender Berufs- und Sprachbildung, Desintegration vom Arbeitsmarkt, Intelligenzminderung und Epilepsie selbst unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen die längerfristige wirtschaftliche Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit als unrealistisch erscheinen. Die Vorinstanz liess dabei offen, inwieweit auf die Beurteilung gemäss bidisziplinärem Gutachten vom 22. April 2018 abgestellt werden kann, wonach aus neurologischer Sicht von einer 20%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Epilepsie auszugehen sei; so oder anders erachtete sie eine der Versicherten verbleibende Restarbeitsfähigkeit als nicht verwertbar.

5.2.2. Die beschwerdeführende IV-Stelle wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Epilepsie und einer leichten Intelligenzminderung verneint ohne abzuklären, welche Auswirkungen diese aus medizinischer Sicht auf die Erwerbsfähigkeit hätten. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) verletzt. Wenn die zumutbare Arbeitsfähigkeit qualitativ und quantitativ nicht hinreichend bestimmt sei, könne auch nicht dargelegt werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt diese praktisch nicht mehr kenne.

5.3. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, verletzt der vorinstanzliche Schluss einer Unverwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit kein Bundesrecht.

5.3.1. Die Versicherte zog sich im Alter von vier Jahren ein Schädelhirntrauma mit intracelebraler Blutung zu und entwickelte daraufhin eine posttraumatische fokale Epilepsie. Als Folge der Epilepsie ging die Vorinstanz von einer höheren Anfallshäufigkeit und damit einhergehenden Planungsunsicherheit für einen Arbeitgeber aus. Diese Beurteilung ist weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig: Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass es bei der Versicherten teilweise mehrmals pro Monat zu Anfällen kommt, welche nicht nur nachts, sondern zum Teil auch früh morgens oder tagsüber stattfinden (vgl. die Berichte der behandelnden Neurologin Dr. med. B.________ vom 28. Mai 2019, 15. Januar 2020, 22. Januar 2021, 1. Juli 2021, 8. September 2021 und 28. September 2021; vgl. auch die Berichte der Klinik C.________ vom 12. Juli und 1. September 2021). Vor diesem Hintergrund muss damit gerechnet werden, dass es in einem Arbeitsverhältnis immer wieder zu kurzfristigen Ausfällen kommen würde, welche einem Arbeitgeber eine entsprechende Flexibilität und Umstellungsfähigkeit abverlangen würde. Weiter erachtete das kantonale Gericht aufgrund der medizinischen Aktenlage eine leichte Intelligenzminderung als ausgewiesen. Auch diese
Beurteilung verletzt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Bundesrecht. So ergab eine neuropsychologische Untersuchung im Zentrum D.________ die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0; vgl. Untersuchungsbericht vom 24. Februar 2009). Diese Diagnose wird auch in verschiedenen Berichten der Klinik C.________ aufgeführt (vgl. Berichte vom 29. Juni 2020 und 12. Juli 2021). Im neurologischen Teilgutachten vom 22. April 2018 werden zwar im Zusammenhang mit der Symptomvalidierung Inkonsistenzen erwähnt, der Experte hält jedoch in seiner Beurteilung fest, dass eine leichte Intelligenzminderung, wie sie anhand der aktuellen Untersuchung und auch von Voruntersuchern beschrieben worden sei, als wahrscheinlich anzusehen sei.
Hinzu kommen verschiedene weitere Restriktionen: Nach unbestrittener und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher Feststellung der Vorinstanz verfügt die Versicherte über keine Ausbildung und sie ist auch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist die Auffassung des kantonalen Gerichts, es liege eine eigentliche arbeitsmarktliche Desintegration vor und eine allfällige Reintegration erscheine angesichts der dreissigjährigen Abwesenheit erheblich erschwert. Weiter hat das kantonale Gericht als zusätzliche erschwerende Faktoren auf die gutachterlich festgestellte Beeinträchtigung der funktionellen Fähigkeiten und auf die - wenn auch nur leichte - Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie auf die eingeschränkten Sprachkenntnisse hingewiesen. An den sprachlichen Defiziten ändert auch der Umstand nichts, dass die Versicherte während der Begutachtung in der Lage war, sich in "einfachem Deutsch" auszudrücken und auch "Worte auf Deutsch vorzulesen". Ein zwischen März und Mai 2019 durchgeführtes Belastbarkeitstraining bei der Gesellschaft E.________ ergab zudem, dass die Versicherte ihr Pensum von 30 % nicht steigern konnte; eine Reintegration in den ersten
Arbeitsmarkt im Bereich Verpackung und Versand wurde von der Gesellschaft E.________ verneint.

5.3.2. Die Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ist nicht leichthin anzunehmen (vgl. E. 5.1). Im vorliegenden Fall besteht indes eine ausgeprägte arbeitsmarktliche Desintegration, welche in Kombination mit den weiteren Einschränkungen, insbesondere der Intelligenzminderung und den epileptischen Anfällen, dazu führt, dass die Versicherte einem Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt - auch unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen - realistischerweise nicht mehr zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, als es auf Weiterungen in Bezug auf die der Versicherten verbliebene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Statuswechsels verzichtete. Insbesondere kann offen bleiben, ob auf die gutachterlich attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt werden kann.

5.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Anfallssituation habe sich nach den epilepsiechirurgischen Eingriffen im Dezember 2019 und Juni 2020 verbessert, kann ihr mit Blick auf die medizinische Aktenlage nicht gefolgt werden: Aus dem Berichten der behandelnden Neurologin vom 22. Januar 2021, 1. Juli 2021 und 8. September 2021 ergibt sich, dass die Versicherte nach der Operation vom 3. Juni 2020 zwar sieben Monate anfallsfrei war, dass es ab Mai 2021 jedoch zu einer Anfallshäufung gekommen ist. Die Neurologin resümiert, dass sich die Situation seit Anfang 2021 deutlich verschlechtert habe (vgl. auch die Berichte der Klinik C.________ vom 12. Juli und 1. September 2021). Bei einer sich nicht verbessernden Anfallssituation ist auch für die Zeit nach den operativen Eingriffen von einer Unverwertbarkeit auszugehen, haben sich doch die übrigen in Erwägung 5.3.1 genannten Faktoren nicht (oder zumindest nicht zum Positiven) verändert; Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

5.5. Fehlt es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil 9C 766/2019 vom 11. September 2019 E. 4.5). Folglich hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie bei einem Status von 70 % Erwerb und 30 % Aufgabenbereich ab 1. Januar 2017 einen Anspruch auf eine ganze Rente bejahte.

5.6. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach selbst bei Annahme einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit die angefochtene Verfügung nicht zu bestätigen wäre.

6.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Diese hat der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. März 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Stanger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_403/2022
Date : 15. März 2023
Published : 02. April 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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