Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 684/2021, 1C 685/2021, 1C 689/2021, 1C 706/2021, 1C 713/2021, 1C 728/2021, 1C 742/2021

Urteil vom 15. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
1C 684/2021
Elisabeth Herzog-Burkart,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,

1C 685/2021
Rupert Albin Herzog,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,

1C 689/2021
Nino Domenig,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierung des Kantons Graubünden,
Graues Haus, Reichsgasse 35, 7000 Chur,

1C 706/2021
Christoph Ammann und 94 Mitbeteiligte,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei,

gegen

Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,

1C 713/2021
Angela Agostino-Passerini,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Rathaus, Marktplatz 9, 4051 Basel,

1C 728/2021
Martin Walser,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen,

1C 742/2021
Marcel Egli,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8001 Zürich,

Bundeskanzlei,
Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 Covid-19-Gesetz,

Beschwerden gegen die Entscheide vom 9., 11., 12., 16. und 17. November 2021 des Regierungsrats des Kantons Thurgau, der Regierung des Kantons Graubünden, des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt, der Regierung des Kantons St. Gallen und des Regierungsrats des Kantons Zürich.

Sachverhalt:

A.
Die Bundesversammlung beschloss am 19. März 2021 verschiedene Änderungen am Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102). Die Gesetzesänderung wurde dringlich erklärt und trat am 20. März 2021 in Kraft (vgl. AS 2021 153). Gegen die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes wurde das Referendum ergriffen. Die entsprechende eidgenössische Volksabstimmung wurde auf den 28. November 2021 angesetzt.

B.
Stimmberechtigte aus verschiedenen Kantonen gelangten im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung über die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes an die jeweilige Kantonsregierung. Elisabeth Herzog-Burkart, Rupert Albin Herzog und Christoph Ammann gemeinsam mit 97 weiteren Personen erhoben je Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Thurgau. Nino Domenig erhob Beschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden. Angela Agostino-Passerini erhob Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Martin Walser erhob Beschwerde an die Regierung des Kantons St. Gallen. Marcel Egli erhob Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zürich.
Die genannten Beschwerdeführer rügten insbesondere eine irreführende und manipulative Wortwahl auf dem Stimmzettel sowie irreführende und unzutreffende Ausführungen in den Abstimmungserläuterungen des Bundesrats. Sie beantragten, die Volksabstimmung über die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes sei abzusetzen bzw. zu verschieben. Eventualiter sei das Ergebnis der Volksabstimmung aufzuheben. Verschiedene Beschwerdeführer beantragten sodann, subeventualiter sei förmlich festzustellen, dass ihre Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV im Vorfeld der Abstimmung verletzt worden sei. Mit Entscheiden vom 9. November 2021, 11. November 2021, 12. November 2021, 16. November 2021 und 17. November 2021 traten die angerufenen kantonalen Regierungen auf die erwähnten Beschwerden nicht ein.

C.
Im Anschluss an die erwähnten Entscheide der jeweiligen Kantonsregierung haben folgende Personen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben: Elisabeth Herzog-Burkart am 15. November 2021 (Verfahren 1C 684/2021), Rupert Albin Herzog am 15. November 2021 (Verfahren 1C 685/2021), Nino Domenig am 16. November 2021 (Verfahren 1C 689/2021), Christoph Ammann gemeinsam mit 94 weiteren Personen am 20. November 2021 (Verfahren 1C 706/2021), Angela Agostino-Passerini am 22. November 2021 (Verfahren 1C 713/2021), Martin Walser am 24. November 2021 (Verfahren 1C 728/2021) und Marcel Egli am 26. November 2021 (Verfahren 1C 742/2021). Die Beschwerdeführer wiederholen im Wesentlichen die in ihren Beschwerden an die Kantonsregierungen gestellten Anträge.
Mit Verfügungen vom 23. November 2021 (in den Verfahren 1C 684/2021 und 1C 685/2021) und vom 25. November 2021 (im Verfahren 1C 689/2021) hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Gesuche der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung der Beschwerden bzw. um eine vorsorgliche Verschiebung der Volksabstimmung über die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes abgewiesen. Die Volksabstimmung fand am 28. November 2021 statt. Gemäss provisorischem amtlichem Ergebnis wurde die Vorlage bei einer Stimmbeteiligung von 65.72 % mit 2'222'373 Ja-Stimmen (62.01 %) zu 1'361'284 Nein-Stimmen (37.99 %) angenommen.

D.
Die beteiligten kantonalen Regierungen haben auf Stellungnahmen verzichtet. Die Bundeskanzlei beantragt, die Beschwerde 1C 713/2021 sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. Auf die Beschwerden 1C 684/2021, 1C 685/2021, 1C 689/2021, 1C 706/2021, 1C 728/2021 und 1C 742/2021 sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen. Die Beschwerdeführer in den Verfahren 1C 706/2021, 1C 713/2022, 1C 728/2021 und 1C 742/2021 haben zwischen dem 2. Januar 2022 und dem 14. Februar 2022 eine weitere Stellungnahme eingereicht und an ihren Rechtsbegehren festgehalten.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerden betreffen die gleiche Volksabstimmung und werfen inhaltlich weitgehend die gleichen Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 1C 684/2021, 1C 685/2021, 1C 689/2021, 1C 706/2021, 1C 713/2021, 1C 728/2021 und 1C 742/2021 zu vereinigen.

2.
Mit den angefochtenen Entscheiden vom 9. November 2021, 11. November 2021, 12. November 2021, 16. November 2021 und 17. November 2021 sind die kantonalen Regierungen auf die Abstimmungsbeschwerden der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
1    Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a  wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b  wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
2    Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159
des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) wegen Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung nicht eingetreten. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 80 Beschwerde an das Bundesgericht - 1 Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.166
3    Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu.
BPR i.V.m. Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
1    Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a  in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b  in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2    Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
BGG). Für die von der Beschwerdeführerin im Verfahren 1C 713/2021 ergänzend angerufene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt demnach kein Raum (vgl. Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).
Die Beschwerdeführer haben in den kantonalen Verfahren Unregelmässigkeiten mit kantonsübergreifenden Auswirkungen beanstandet, weswegen die kantonalen Regierungen formelle Nichteintretensentscheide zu fällen hatten. Soweit die Sachurteilsvoraussetzungen in den vorinstanzlichen Verfahren im Übrigen erfüllt waren, können die Beschwerdeführer dem Bundesgericht insoweit auch Fragen unterbreiten, welche die kantonalen Regierungen mangels Zuständigkeit nicht behandeln konnten, sofern sie auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen wurden (vgl. BGE 137 II 177 E. 1.2.3 und 1.3; Urteil 1C 308/2021 vom 24. August 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

3.
Der Beschwerdeführer im Verfahren 1C 728/2021 rügt vor Bundesgericht nur noch, die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes hätte nicht zur Abstimmung gelangen dürfen, weil gewisse Bestimmungen des Gesetzes verfassungswidrig seien. Damit verlangt er in der Sache eine abstrakte Normenkontrolle der besagten Gesetzesänderung. Bundesgesetze unterliegen jedoch nicht der abstrakten Normenkontrolle (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG i.V.m. Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV), weshalb auf die Beschwerde 1C 728/2021 nicht einzutreten ist.

4.
Die Beschwerdeführer in den Verfahren 1C 684/2021, 1C 685/2021, 1C 689/2021, 1C 706/2021, 1C 713/2021 und 1C 742/2021 rügen eine Verletzung der Garantie ihrer politischen Rechte gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV. Im Zentrum der Beanstandungen stehen bestimmte Aussagen in den Abstimmungserläuterungen des Bundesrats und die auf dem Stimmzettel und in den Abstimmungserläuterungen des Bundesrats abgedruckte Formulierung der Abstimmungsfrage.

4.1. Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung (Art. 11 Abs. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 11 - 1 Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.
1    Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.
2    Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.22
3    Die Stimmberechtigten erhalten die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen (Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontrollstempel23 und dergleichen) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag. Abstimmungsvorlage und Erläuterung dürfen auch früher abgegeben werden. Die Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich.24 25
4    Die Kantone können durch Gesetz die Gemeinden ermächtigen, Abstimmungsvorlage und Erläuterung pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.26
BPR). Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt (Art. 11 Abs. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 11 - 1 Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.
1    Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.
2    Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.22
3    Die Stimmberechtigten erhalten die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen (Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontrollstempel23 und dergleichen) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag. Abstimmungsvorlage und Erläuterung dürfen auch früher abgegeben werden. Die Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich.24 25
4    Die Kantone können durch Gesetz die Gemeinden ermächtigen, Abstimmungsvorlage und Erläuterung pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.26
Satz 1 BPR). Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten (Art. 11 Abs. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 11 - 1 Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.
1    Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.
2    Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.22
3    Die Stimmberechtigten erhalten die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen (Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontrollstempel23 und dergleichen) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag. Abstimmungsvorlage und Erläuterung dürfen auch früher abgegeben werden. Die Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich.24 25
4    Die Kantone können durch Gesetz die Gemeinden ermächtigen, Abstimmungsvorlage und Erläuterung pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.26
Satz 2 BPR).

4.2. Gemäss Art. 189 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
1    Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a  von Bundesrecht;
b  von Völkerrecht;
c  von interkantonalem Recht;
d  von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e  der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f  von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
1bis    ...136
2    Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3    Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4    Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sieht dies vor. Nicht direkt anfechtbar sind insbesondere die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen (BGE 145 I 207 E. 1.5 mit Hinweis; Urteil 1C 308/2021 vom 24. August 2021 E. 4.2). Eine gesetzliche Ausnahme im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung ist nicht erkennbar. Zwar macht die Beschwerdeführerin im Verfahren 1C 713/2021 geltend, die Schweiz müsse gegen falsche bzw. irreführende Informationen in den bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen gestützt auf Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK eine wirksame Beschwerde ermöglichen, weil die in Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK geschützte Freiheit der Meinungsäusserung beeinträchtigt werde. Die Beschwerdeführerin begründet indessen nicht substanziiert und es ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK einen Anspruch auf korrekte behördliche Information im Vorfeld einer Volksabstimmung vermitteln würde. Der Ausschluss der Anfechtbarkeit der bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen gemäss Art. 189 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
1    Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a  von Bundesrecht;
b  von Völkerrecht;
c  von interkantonalem Recht;
d  von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e  der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f  von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
1bis    ...136
2    Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3    Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4    Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
BV steht zu Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK i.V.m. Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK nicht im Widerspruch. Ebenfalls nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin im Verfahren 1C 713/2021, soweit sie geltend macht,
auf die Rügen gegen die Abstimmungserläuterungen des Bundesrats sei deshalb einzutreten, weil die vom Bundesrat verantworteten Unregelmässigkeiten besonders gravierend gewesen seien und die Informationsbeschaffung für die Stimmberechtigten aufgrund der sich ständig ändernden Informationslage besonders schwierig gewesen sei.

4.3. Die Abstimmungsvorlage, die Abstimmungsfrage und die Erläuterungen des Bundesrats werden den Stimmbürgern im sogenannten Abstimmungsbüchlein zusammen vorgestellt, bilden insoweit eine Einheit und stellen als Präsentation gesamthaft einen Akt des Bundesrats im Sinne von Art. 189 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
1    Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a  von Bundesrecht;
b  von Völkerrecht;
c  von interkantonalem Recht;
d  von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e  der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f  von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
1bis    ...136
2    Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3    Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4    Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
BV dar. Die Formulierung der Abstimmungsfrage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrats (Urteil 1C 81/2016 und 1C 83/2016 vom 17. März 2016 E. 3.1).
Wie in Art. 11 Abs. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 11 - 1 Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.
1    Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.
2    Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.22
3    Die Stimmberechtigten erhalten die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen (Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontrollstempel23 und dergleichen) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag. Abstimmungsvorlage und Erläuterung dürfen auch früher abgegeben werden. Die Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich.24 25
4    Die Kantone können durch Gesetz die Gemeinden ermächtigen, Abstimmungsvorlage und Erläuterung pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.26
Satz 2 BPR vorgesehen, bildete die vorliegend umstrittene Abstimmungsfrage Bestandteil der den Stimmbürgern mit den Erläuterungen des Bundesrats präsentierten Abstimmungsvorlage, wobei die auf den Stimmzetteln abgedruckte Abstimmungsfrage exakt der im Abstimmungsbüchlein publizierten Abstimmungsfrage entsprach. Gemäss langjähriger Praxis des Bundesrats bei (fakultativen) Gesetzesreferenden beschränkte sich die Abstimmungsfrage auf die Frage, ob die Stimmberechtigten den mit dem Originaltitel bezeichneten Beschluss der Bundesversammlung annehmen wollen. Damit bezieht sich die von den Beschwerdeführern erhobene Kritik an der Abstimmungsfrage ebenfalls auf einen Akt des Bundesrats im Sinne von Art. 189 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
1    Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a  von Bundesrecht;
b  von Völkerrecht;
c  von interkantonalem Recht;
d  von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e  der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f  von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
1bis    ...136
2    Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3    Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4    Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
BV, der nicht beim Bundesgericht anfechtbar ist.

5.
Die Beschwerdeführer in den Verfahren 1C 706/2021 und 1C 713/2021 machen überdies geltend, die allgemeine Informationslage habe keine Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV genügende Meinungsbildung ermöglicht.
In diesem Zusammenhang kritisieren die Beschwerdeführer im Verfahren 1C 706/2021 die mediale Berichterstattung im Vorfeld der Volksabstimmung und das Verhalten der politischen Akteure und Behörden. Allerdings erschöpfen sich ihre Rügen in einer allgemeinen Medien- und Behördenkritik, ohne dass sie konkrete Unregelmässigkeiten benennen würden. Mit ihren Ausführungen erfüllen sie die qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht, weshalb auf sie schon aus diesem Grund nicht einzugehen ist.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ohnehin lediglich im Ausnahmefall eines nachträglichen, wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes auch die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Im Rahmen von Abstimmungsbeschwerden nach Art. 77 Abs. 1 lit. b
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
1    Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a  wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b  wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
2    Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159
BPR wie den vorliegenden trifft dies hingegen nicht zu (BGE 147 I 194 E. 4.1; Urteil 1C 308/2021 vom 24. August 2021 E. 5.2). Soweit die Beschwerdeführer eine mangelhafte Informationslage im Vorfeld der Volksabstimmung rügen, ist auf die Beschwerden daher ebenfalls nicht einzutreten.

6.
Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer sind - mit Ausnahme der in E. 7 hiernach behandelten Rüge im Verfahren 1C 713/2021 - entweder nicht genügend substanziiert (vgl. E. 2 hiervor) oder sie gehen über den Streitgegenstand hinaus und es ist nicht ersichtlich, wie sie im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
1    Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a  wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b  wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
2    Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159
BPR zulässig sein sollten. Damit ist auf die Beschwerden 1C 684/2021, 1C 685/2021, 1C 689/2021, 1C 706/2021 und 1C 742/2021 ebenfalls nicht einzutreten.

7.
Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1C 713/2021 kritisiert das von der Bundeskanzlei im Vorfeld der Abstimmung über die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes auf der Homepage des Bundes veröffentlichte Abstimmungsvideo (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/abstimmungen/20211128.html; besucht am 10. März 2022). Sie macht geltend, das Video habe falsche und irreführende Informationen enthalten, die freie Willensbildung der Stimmberechtigten beeinträchtigt und damit Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV verletzt.

7.1. Bezüglich der Anfechtbarkeit von Abstimmungsvideos, welche von der Bundeskanzlei - allenfalls in Zusammenarbeit mit den Departementen - als Ergänzung der bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen veröffentlicht werden, ist mit Blick auf Art. 189 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
1    Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a  von Bundesrecht;
b  von Völkerrecht;
c  von interkantonalem Recht;
d  von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e  der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f  von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
1bis    ...136
2    Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3    Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4    Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
BV zu differenzieren (ausführlich zum Ganzen BGE 145 I 1 E. 5.1). Soweit die Beschwerdeführer ganz bestimmte Passagen eines Videos wegen des Textes kritisieren, der den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen entspricht, liefe eine Überprüfung durch das Bundesgericht auf eine unzulässige Überprüfung der Abstimmungserläuterungen selbst hinaus. Das gilt jedenfalls, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern den gerügten Passagen im Video - z.B. wegen Weglassungen oder visuellen Ergänzungen - eine nicht mit den schriftlichen Abstimmungserläuterungen übereinstimmende Bedeutung zukommt. Zulässig sind hingegen ein Abstimmungsvideo betreffende Rügen, soweit nicht bloss der den Abstimmungserläuterungen entnommene Inhalt des Videos kritisiert wird. Mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen kann somit in diesem Umfang geltend gemacht werden, ein von der Bundeskanzlei - allenfalls in Zusammenarbeit mit einem Departement - im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung zur
Information der Stimmberechtigten veröffentlichtes Abstimmungsvideo verletze den Anspruch der Stimmberechtigten auf eine freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV.

7.2. Die Bundeskanzlei widerspricht der Aussage der Beschwerdeführerin nicht, wonach das umstrittene Abstimmungsvideo von ihr in Zusammenarbeit mit einem Departement herausgegeben worden sei. Sie stimmt der Beschwerdeführerin insofern ausdrücklich zu, als sie ausführt, das Abstimmungsvideo bilde grundsätzlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde 1C 713/2021 nach dem Ausgeführten insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin rügt, das Abstimmungsvideo der Bundeskanzlei habe die freie Willensbildung der Stimmberechtigten und damit Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV verletzt und soweit die Kritik am Abstimmungsvideo nicht bloss den Inhalt des Videos betrifft, welcher den Abstimmungserläuterungen des Bundesrats entnommen wurde.

7.3. Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV). Geschützt wird namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Stimmberechtigten sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 145 I 1 E. 4.1; 143 I 78 E. 4.3; 140 I 338 E. 5 mit Hinweisen). Aus Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (vgl. auch die für den Bundesrat explizit festgehaltenen Informationsgrundsätze gemäss Art. 10a
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 10a Information der Stimmberechtigten - 1 Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen.
1    Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen.
2    Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.
3    Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar.
4    Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung.
BPR).
Selbst wenn Mängel vor einer Abstimmung oder bei deren Durchführung festzustellen sind, ist die Abstimmung nach der Rechtsprechung nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Die Beschwerdeführer müssen in einem solchen Fall zwar nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 145 I 1 E. 4.2; 141 I 221 E. 3.3; 138 I 61 E. 4.7.2; 135 I 292 E. 4.4).

7.4. Die Beschwerdeführerin kritisiert eine Passage im Abstimmungsvideo, in welcher die Aussage gemacht wird, in der ersten Referendumsabstimmung über das Covid-19-Gesetz vom Juni 2021 hätten 60 % der Stimmbevölkerung ja zum Gesetz gesagt. Diese Aussage sei falsch bzw. berücksichtige nicht, dass bei einer Stimmbeteiligung von 59,66 % effektiv nur 35,9 % der Stimmbevölkerung ja zum Gesetz gesagt haben. Im Abstimmungsbüchlein sei diesbezüglich eine andere, korrekte Formulierung verwendet worden. Die erwähnte Aussage zur Annahme des Gesetzes in der ersten Abstimmung erwecke ausserdem den (falschen) Anschein, dass es bei der Abstimmung vom 28. November 2021 wieder mehr oder weniger um das Gleiche ginge, und suggeriere, eine Mehrheit würde auch die am 19. März 2021 beschlossenen Änderungen befürworten. Zudem kritisiert die Beschwerdeführerin die im Abstimmungsvideo eingeblendete Illustration zur Zustimmung zum Covid-19-Gesetz in der ersten Abstimmung, nämlich den in grosser Schrift gehaltenen Schriftzug "JA/OUI/SI".
In den Abstimmungserläuterungen des Bundesrats war festgehalten, die Stimmbevölkerung habe das Covid-19-Gesetz am 13. Juni 2021 mit 60 Prozent angenommen (S. 8), bzw. die Stimmberechtigten hätten das Gesetz in der Abstimmung vom 13. Juni 2021 mit 60 Prozent angenommen (S. 30). Der Wortlaut der Aussagen im Abstimmungsvideo und in den Abstimmungserläuterungen ist zwar nicht identisch, aber doch ziemlich ähnlich. Tatsächlich ist die kritisierte Aussage im Abstimmungsvideo insoweit nicht ganz präzise, als nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass sich die Grösse der Zustimmung von 60 % auf die an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten und nicht auf die Gesamtheit der Stimmbevölkerung bezieht. Es ist indessen davon auszugehen, dass die umstrittene Aussage im Abstimmungsvideo von der Mehrheit der Stimmberechtigten, welche das Abstimmungsvideo betrachtet haben, richtig verstanden worden ist. Auch ist nicht zu sehen, inwiefern der an besagter Stelle eingeblendete Schriftzug "JA/OUI/SI" die freie Willensbildung der Stimmberechtigten im Sinne von Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV beeinträchtigt haben sollte. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es werde im Abstimmungsvideo suggeriert, dass es bei der Abstimmung vom 28. November 2021 mehr oder
weniger um das Gleiche gehe wie bei der Abstimmung vom 13. Juni 2021, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die am 19. März 2021 beschlossenen Änderungen und damit der Gegenstand der Abstimmung vom 28. November 2021 werden im Abstimmungsvideo relativ ausführlich dargestellt.

7.5. Die Beschwerdeführerin kritisiert ausserdem die Aussage im Abstimmungsvideo, wonach im Fall einer Ablehnung der Gesetzesänderung das Covid-Zertifikat nicht mehr benutzt werden könne. Richtig sei, dass bereits ausgestellte Zertifikate als Papierzertifikat weiterhin lesbar seien und weiterhin als Nachweis der Impfung oder Genesung genutzt werden könnten, sofern ein anderer Staat dies akzeptiere. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin die im Abstimmungsvideo eingeblendete Illustration zum Wegfall der Grundlage für das Covid-Zertifikat im Falle einer Ablehnung der Vorlage. Sie stört sich konkret an zwei im Video eingeblendeten grossen Fragezeichen, welche fälschlicherweise suggerieren würden, dass bei einer Ablehnung der Vorlage keine alternativen Lösungen bereitstehen würden.
Der Bundesrat hat in den Abstimmungserläuterungen festgehalten, eine Ablehnung der Vorlage hätte unter anderem zur Folge, dass keine Covid-Zertifikate mehr ausgestellt werden könnten, auch nicht für Auslandsreisen und -aufenthalte (S. 33). Die entsprechende Aussage im Abstimmungsvideo mag etwas verkürzt sein, entspricht aber im Wesentlichen der Aussage in den Abstimmungserläuterungen. Dass im Abstimmungsvideo nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bereits ausgestellte Zertifikate als Papierzertifikat von anderen Staaten möglicherweise weiter akzeptiert werden könnten, ist mit Blick auf Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV nicht zu beanstanden. Auch ist nicht zu sehen, inwiefern die an besagter Stelle eingeblendeten grossen Fragezeichen die freie Willensbildung der Stimmberechtigten im Sinne von Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV beeinträchtigt haben sollten.

7.6. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, den Argumenten des Referendumskomitees sei im Abstimmungsvideo lediglich 40 Sekunden eingeräumt worden. Dies sei bei einer Videolänge von insgesamt 3 Minuten und 28 Sekunden zu wenig. Die Bundeskanzlei führt dazu aus, die zeitliche Einteilung des Videos entspreche der seitenmässigen Aufteilung der Erläuterungen des Bundesrats, womit sich die Frage stelle, ob sie einer Überprüfung durch das Bundesgericht überhaupt zugänglich sei. Der Vorwurf sei aber ohnehin unbegründet, da die Argumente des Bundesrats und der Bundesversammlung ungefähr die gleiche Zeit einnähmen und die weiteren Ausführungen nicht dem argumentativen Teil zuzuordnen seien.
Soweit die Kritik der Beschwerdeführerin an der im Abstimmungsvideo den Argumenten des Referendumskomitees eingeräumten Dauer der bundesgerichtlichen Überprüfung überhaupt zugänglich ist (vgl. E. 7.1 hiervor), dringt sie mit ihrer Rüge nicht durch. Den Argumenten des Referendumskomitees wurde im Abstimmungsvideo ausreichend Platz eingeräumt, zumal gestützt auf Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV kein Anspruch darauf besteht, dass dem Referendumskomitee im Abstimmungsvideo umfangmässig derselbe Raum zur Verfügung gestellt wird wie den Standpunkten und Argumenten des Bundesrats und der Bundesversammlung (vgl. Urteil 1C 445/2016 vom 18. Mai 2017 E. 4.4 mit Hinweisen).

7.7. Nach dem Ausgeführten dringt die Beschwerdeführerin mit der Rüge, das Abstimmungsvideo habe die freie Willensbildung der Stimmberechtigten beeinträchtigt und damit Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV verletzt, nicht durch. Aber selbst wenn man einzelne Passagen des Abstimmungsvideos mit Blick auf Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV als problematisch einstufen würde, führte dies nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde, da die gerügten Unregelmässigkeiten jedenfalls nicht als erheblich eingestuft werden könnten und eine Beeinflussung des klaren Abstimmungsergebnisses ausgeschlossen erschiene (vgl. E. 7.3 hiervor). Die Beschwerde 1C 713/2021 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer pro Verfahren zu gleichen Teilen - die Beschwerdeführer im Verfahren 1C 706/2021 gemeinsam in solidarischer Verbundenheit - kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1C 684/2021, 1C 685/2021, 1C 689/2021, 1C 706/2021, 1C 713/2021, 1C 728/2021 und 1C 742/2021 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden 1C 684/2021, 1C 685/2021, 1C 689/2021, 1C 706/2021, 1C 728/2021 und 1C 742/2021 wird nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerde 1C 713/2021 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden den Beschwerdeführern pro Verfahren zu gleichen Teilen auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundeskanzlei, dem Regierungsrat des Kantons Thurgau, der Regierung des Kantons Graubünden, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, der Regierung des Kantons St. Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Mattle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_684/2021
Date : 15. März 2022
Published : 02. April 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Politische Rechte
Subject : Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 Covid-19-Gesetz


Legislation register
BGG: 42  66  82  88  106  113
BV: 34  189  190
EMRK: 10  13
PRG: 10a  11  77  80
BGE-register
135-I-292 • 137-II-177 • 138-I-61 • 140-I-338 • 141-I-221 • 143-I-78 • 145-I-1 • 145-I-207 • 147-I-194
Weitere Urteile ab 2000
1C_308/2021 • 1C_445/2016 • 1C_684/2021 • 1C_685/2021 • 1C_689/2021 • 1C_706/2021 • 1C_713/2021 • 1C_713/2022 • 1C_728/2021 • 1C_742/2021 • 1C_81/2016 • 1C_83/2016
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[noenglish] • abstract juridical review • acceptance of proposal • authorization • basel-stadt • behavior • cantonal council • cantonal proceeding • chur • clerk • component • correctness • court and administration exercise • decision • department • dimensions of the building • dismissal • documentation • duration • effect • effective complaint • epidemic • extent • federal assembly • federal chancellery • federal constitution of the swiss confederation • federal council of switzerland • federal court • frauenfeld • hamlet • intention • lausanne • lawyer • legal demand • litigation costs • lower instance • material defect • media • meeting • minority • parliament building • participant of a proceeding • partition • pension plan • political rights • position • pressure • proceeding • protective measures • question • referendum • rejection decision • repetition • reporting • statement of affairs • subject matter of action • tabling • thurgau • vaccination • vote • vote • voter • voting paper • voting suggestion of the authority
AS
AS 2021/153