Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 322/2020

Urteil vom 15. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Zuberbühler,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung,

Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern
vom 20. November 2019 (300.2019.146).

Sachverhalt:

A.
A.________, Jahrgang "...", fuhr am 25. Januar 2019, um ca. 19:45 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Undo-endo-Strasse in Bern und befand sich gemäss eigenen Angaben auf der Suche nach einem bestimmten Restaurant. In der Folge bog er, in Missachtung eines allgemeinen Fahrverbots, nach links auf den Fussgängerweg ab, der spiralförmig zu der auf einem kleinen Hügel gelegenen sog. Luft-Station hinaufführt. Auf dem sich mehr und mehr verengenden Weg fuhr er weiter, bis sein Fahrzeug, beinahe zuoberst bei der Luft-Station, in Schräglage in der Hecke steckenblieb. Da er nicht mehr allein aus dem Auto aussteigen konnte, telefonierte er einem Kollegen. Dieser verständigte die Polizei und half ihm beim Verlassen des Fahrzeugs, das am Tag darauf mit einem Kran vom Hügel entfernt werden musste.
Mit Strafbefehl vom 8. Mai 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) A.________ wegen dieses Vorfalls der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.--. Am 16. Juli 2019 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ein Administrativverfahren gegen ihn und ordnete an, er habe sich einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt der Stufe 3 zu unterziehen. Seine dagegen erhobene Einsprache wies es mit Entscheid vom 30. August 2019 ab.

B.
Gegen den Einspracheentscheid des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts gelangte A.________ an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Mit Urteil vom 20. November 2019, begründet eröffnet am 11. Mai 2020, wies die Rekurskommission das Rechtsmittel ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Juni 2020 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid der Rekurskommission bzw. den damit bestätigten Einspracheentscheid des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts aufzuheben und auf den Erlass einer Administrativmassnahme gegen ihn, namentlich die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung, zu verzichten.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie die Rekurskommission haben auf eine ausführliche Vernehmlassung verzichtet und schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, der zutreffend erscheine, das Bundesamt für Strassen ASTRA. A.________ hat mit Eingabe vom 11. August 2020 zwei neue Beweismittel und am 28. August 2020 eine weitere Stellungnahme eingereicht.
Das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 9. Juli 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung im Rahmen eines strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahrens und damit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG; Art. 76 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG/BE; BGS 155.21]). Der die Anordnung bestätigende Entscheid schliesst das hängige Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar ist, da er für den zur Fahreignungsuntersuchung verpflichteten Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken würde (vgl. Urteile 1C 405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.1; 1C 569/2018 vom 19. März 2019 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist entsprechend nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG auch zur Beschwerde legitimiert. Er ist zudem innert Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) an das Bundesgericht gelangt. Vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen ist somit auf das Rechtsmittel einzutreten, soweit es sich gegen die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung
richtet.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 144 I 170 E. 7.3 S. 174 f.; 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Das
Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder erst danach entstanden sind (echte Noven), ist unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 mit Hinweisen).

3.

3.1. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in lit. a-e dieser Bestimmung in nicht abschliessender Aufzählung genannten Fällen. Die Untersuchung hat bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen durch einen Arzt bzw. eine Ärztin nach Art. 5abis der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) zu erfolgen, der bzw. die in den Fällen von Art. 15d Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
und b SVG über eine Anerkennung der Stufe 4 und in den Fällen von Art. 15 Abs. 1 lit. d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15 - 1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
1    Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
2    Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3    Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.44
4    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.45 Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss.46 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
5    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.47
6    Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.
und e SVG mindestens über eine der Stufe 3 verfügen muss (Art. 28a Abs. 1 lit. a
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 28a Fahreignungsuntersuchung - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Art. 15d Abs. 1 SVG), so ordnet die kantonale Behörde an:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Art. 15d Abs. 1 SVG), so ordnet die kantonale Behörde an:
a  bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Artikel 5abis;
b  bei verkehrspsychologischen Fragestellungen, namentlich nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe c SVG: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Verkehrspsychologen nach Artikel 5c.
2    Der Arzt, der die Fahreignungsuntersuchung durchführt, muss:
a  in Fällen nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a und b SVG über eine Anerkennung der Stufe 4 verfügen;
b  in Fällen nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben d und e SVG über eine Anerkennung mindestens der Stufe 3 verfügen.
3    Bei sowohl verkehrsmedizinischen als auch verkehrspsychologischen Fragestellungen ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 und eine verkehrspsychologische Untersuchung durch einen Psychologen mit der Anerkennung nach Artikel 5c durchzuführen.
und Abs. 2 VZV). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen. Während Letzterer voraussetzt, dass - wie etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit - ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, genügen für erstere Anordnung hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (Urteile 1C 384/2017 vom 7. März 2018 E.2.2; 1C 531/2016 vom 22.
Februar 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Ob derartige Anhaltspunkte bestehen, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (vgl. Urteil 1C 458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis).

3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es sei bereits schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer am 25. Januar 2019 überhaupt von der breiteren Undo-endo-Strasse auf den schmalen Fussweg in Richtung Luft-Station abgebogen sei, nachdem er eigenen Angaben zufolge das Fahrverbotsschild wahrgenommen gehabt habe. So hätte ihm ungeachtet seiner Vorbringen von Anfang an klar sein müssen, dass er diesen Weg nicht befahren sollte. Abgesehen vom Verbotsschild habe bereits bei der Einfahrt die geringe Breite mit beidseitig hohen Hecken klar darauf hingedeutet, dass der Weg nicht für Personenwagen geeignet sei. Vor allem aber sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auf dem immer schmaler werdenden Weg immer weiter gefahren sei. Aus der polizeilichen Fotodokumentation ergebe sich klar, dass er schon nach kurzer Zeit für die Weiterfahrt linksseitig die Wiese habe befahren müssen, weil der gepflasterte Weg nicht mehr breit genug gewesen sei. Wenig später habe sich die linksseitige Wiese zu einer relativ steilen Böschung entwickelt, sodass er in Schräglage habe weiterfahren müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er anhalten und abklären müssen, ob Weiterfahren eine valable Option sei. Er
hätte etwa aussteigen und die Lage zu Fuss erkunden können. Falls ihm weder dies noch vorsichtiges Zurückfahren möglich gewesen sein sollte, hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt Hilfe beziehen müssen. Er habe jedoch nichts dergleichen getan, sondern sei bis zur Manövrierunfähigkeit seines Fahrzeugs (und bis er allein nicht mehr daraus habe aussteigen können) weitergefahren. Er sei demnach offensichtlich nicht in der Lage gewesen, in der schwierigen Situation, in die er sich hineinmanövriert gehabt habe, angemessen zu reagieren.
Die Polizei habe - so die Vorinstanz weiter - als mögliche Ursache für das unerklärliche Fahrverhalten des Beschwerdeführers eine Bewusstseinsstörung vermutet. Wahrscheinlicher sei allerdings das Vorliegen kognitiver Defizite. Jedenfalls bestünden aufgrund des Vorfalls konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sein könnte. Dessen guter automobilistischer Leumund und das Ergebnis der rund sechs Monate vor dem Unfall durchgeführten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung, wonach die Fahreignung unter Auflagen zu bejahen sei, änderten daran nichts. Von einer Zeugenbefragung des erst nach dem Unfall herbeigerufenen Kollegen seien weiter keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sei.

3.3. Der Beschwerdeführer rügt, es bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung begründen würden. Der Unfallhergang, sein Fahrmanöver wie auch sein Verhalten am 25. Januar 2019 seien aus der subjektiven ex ante-Betrachtung durchaus erklärbar. So sei für ihn als Ortsunkundiger nicht vorauszusehen gewesen, dass der Weg schneckenhausförmig verlaufe, schmaler werde und Wenden keine Option sei. Sich rückwärts herauszumanövrieren sei aufgrund der Kurve, des schmalen Wegs, der Dunkelheit und des gefrorenen Bodens nicht seine erste Wahl gewesen, weshalb er, in der Hoffnung, später wenden zu können, weitergefahren sei. Auch der Kollege, den er nach dem Unfall angerufen habe und der kurz danach vor Ort gewesen sei, habe im eingereichten "Wahrnehmungsbericht" vom 2. Juni 2020 bestätigt, dass er nicht den Eindruck erweckt habe, seine kognitiven Fähigkeiten seien eingeschränkt oder sein Bewusstsein sei in irgendeiner Art getrübt. Dass die Vorinstanz eine Zeugenbefragung dieses Kollegen abgelehnt habe, sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Gemäss der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung vom 11. Juli 2018 lägen bei ihm, abgesehen von einer schwachen Diabeteserkrankung, welche die
Fahreignung nicht einschränke, ebenfalls keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände vor. Sofern er eine Sehhilfe trage und sich der normalen regelmässigen ärztlichen Kontrolle unterziehe, erfülle er die medizinischen Mindestanforderungen an die Fahreignung. Das gleiche Resultat habe die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung vom 5. August 2020 ergeben, zu der er vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit Schreiben vom 20. Juli 2020 aufgefordert worden sei. Er sei mithin anlässlich des Unfalls vom 25. Januar 2019 weder physisch noch psychisch in seiner Fahreignung beeinträchtigt gewesen und sei es auch heute nicht.

3.4. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt den Rüge- und Begründungsanforderungen genügen (vgl. vorne E. 2), kann ihm nicht gefolgt werden.

3.4.1. Es mag zwar sein, dass er den weiteren Verlauf des Fusswegs, auf den er in Missachtung eines allgemeinen Fahrverbots abgezweigt war, mangels Ortskenntnissen nicht von Beginn an voraussehen konnte und er ein Rückwärtsfahrmanöver aus den von ihm genannten Gründen vermeiden wollte. Die Vorinstanz hat jedoch, auch wenn dies berücksichtigt wird, zutreffend dargelegt, wieso aufgrund der konkreten Umstände der Unfallfahrt vom 25. Januar 2019 hinreichende Anhaltspunkte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehen, welche seine Fahreignung in Frage stellen. Aus den erwähnten wie auch aus seinen weiteren Erklärungen für das (Fahr-) Verhalten am Unfallabend ergibt sich nicht, dass ihre Beurteilung auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. vorne E. 2) oder einer willkürlichen oder sonst wie bundesrechtswidrigen Ermessensausübung (vgl. vorne E. 2 und 3.1) beruhen würde.

3.4.2. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer auf das Ergebnis der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung vom 11. Juli 2018 verweist. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach das Resultat dieser Untersuchung nichts am Bestehen von hinreichenden Anhaltspunkten im erwähnten Sinn ändert, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich ist - wie sie zutreffend ausgeführt hat - möglich, dass ein allfälliger verkehrsrelevanter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anlässlich dieser periodischen Untersuchung nicht erkannt wurde. Unbehelflich ist auch dessen Verweis auf das Ergebnis der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung vom 5. August 2020. Zum einen handelt es sich beim entsprechenden, von ihm erst im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Dokument - wie auch beim gleichzeitig eingereichten Schreiben des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 20. Juli 2020, mit dem er zu dieser Untersuchung aufgefordert wurde - nicht um ein zulässiges neues Beweismittel nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, sondern um ein unzulässiges echtes Novum, da es aus der Zeit nach dem Ergehen des angefochtenen Entscheids stammt (vgl. vorne E. 2). Zum anderen gälte für diese periodische Untersuchung das Gleiche wie für die verkehrsmedizinische
Kontrolluntersuchung vom 11. Juli 2018.

3.4.3. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer ferner aus dem ebenfalls erst im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten "Wahrnehmungsbericht" des Kollegen vom 2. Juni 2020. Auch dabei handelt es sich um ein unzulässiges echtes Novum. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zudem eine nicht nachvollziehbare und widersprüchliche antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz rügt, ist dies im Weiteren unbegründet. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach von der beantragten Zeugeneinvernahme des Kollegen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, da dieser zum Unfallhergang sowie zum Zustand des Beschwerdeführers vor und während der Unfallfahrt keine Angaben machen könne, ist durchaus nachvollziehbar. Sie steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Vorinstanz die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung bestätigt hat, obschon diese längere Zeit nach dem Unfall erfolgen würde. Die angeordnete Untersuchung betrifft die Frage, ob die Fahreignung des Beschwerdeführers heute gegeben ist, nicht jene, ob sie es damals war. Die Vorinstanz durfte demnach den Beweisantrag des Beschwerdeführers ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung abweisen. Der eingereichte Wahrnehmungsbericht
ist somit auch aus diesem Grund unbehelflich (vgl. vorne E. 2). Der vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht wiederholte Beweisantrag ist abzuweisen.

3.4.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung begründen würden, verkennt er, dass für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung im Unterschied zu einem vorsorglichen Führerausweisentzug lediglich hinreichende Anhaltspunkte erforderlich sind, welche die Fahreignung in Frage stellen (vgl. vorne E. 3.1). Solche Anhaltspunkte durfte die Vorinstanz, wie ausgeführt, bejahen. Auch aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich somit nicht, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie aufgrund der konkreten Umstände der Unfallfahrt vom 25. Januar 2019 die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt der Stufe 3 als erfüllt betrachtet und die vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt angeordnete Massnahme bestätigt hat. Solches ergibt sich auch nicht aus den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Ebenso wenig ist es sonst ersichtlich, zumal die angeordnete Massnahme - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - auch verhältnismässig ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_322/2020
Date : 15. März 2021
Published : 20. April 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strassenbau und Strassenverkehr
Subject : Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  86  89  93  95  97  99  100  105  106
SVG: 15  15d
VZV: 28a
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