Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 75/2019
Urteil vom 15. März 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfache Schändung usw.; Beweisverwertung; notwendige Verteidigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 13. September 2018 (STBER.2018.15).
Sachverhalt:
A.
Mit Anklageschrift vom 23. März 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Verurteilung von X.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, teilweise in gemeinsamer Begehung, teilweise Anstiftung dazu, teilweise Versuch dazu, mehrfacher Schändung in gemeinsamer Begehung, mehrfacher Pornografie und mehrfacher Anstiftung zur Herstellung von Pornografie.
B.
Das Amtsgericht Solothurn-Lebern sprach X.________ mit Urteil vom 8. Januar 2018 von sämtlichen Anklagevorwürfen frei. Dies mit der Begründung, die ohne Verteidigung abgenommenen Erstbeweise (Einvernahmen vom 26. November 2014 und 16. Februar 2015 sowie die Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 26. November 2014) seien unverwertbar und aufgrund der Fernwirkung seien auch die von X.________ in Anwesenheit seines Verteidigers gemachten Aussagen als unverwertbar zu betrachten.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Berufung ein. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. September 2018 stellte sie den prozessualen Antrag, es sei festzustellen, dass sämtliche gegen X.________ erhobenen Verfahrensakten verwertbar seien. X.________ beantragte, es sei festzustellen, dass sämtliche Beweise unverwertbar seien und es sei das ihn freisprechende erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Daraufhin eröffnete das Obergericht des Kantons Solothurn den Parteien seinen Beschluss, wonach die Einvernahmen von X.________ vom 26. November 2014 und vom 16. Februar 2015 unverwertbar seien und aus den Strafakten entfernt würden. Hingegen seien die in Anwesenheit eines Verteidigers durchgeführten Einvernahmen sowie die Ergebnisse der Hausdurchsuchung verwertbar.
Im Anschluss an die Eröffnung des obergerichtlichen Beschlusses stellte die Oberstaatsanwaltschaft den Antrag, X.________ sei (mit Ausnahme der Anklageziffern 3.1 sowie 5.1 und 5.2) im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. X.________ beantragte, er sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageziffern 1.1, 1.2 und 2.5) sowie vom Tatbestand der gemeinsamen Tatbegehung gemäss Anklageziffer 2 freizusprechen. Er sei in Bezug auf Anklageziffer 3.2 schuldig zu sprechen wegen versuchter Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern, im Übrigen sei er gemäss den Berufungsanträgen der Staatsanwaltschaft schuldig zu sprechen.
Das Obergericht des Kantons Solothurn, sprach X.________ mit Urteil vom 13. September 2018 schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, des mehrfachen Versuchs der sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Schändung, der versuchten Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornografie; vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie (Anklageziffer 5) und der Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 3.1) sprach es X.________ frei. Die Freiheitsstrafe wurde auf 34 Monate angesetzt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 28 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. September 2018 sei in Bezug auf die Ziffern 3-11 aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 141 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
in ihrem Urteil auf die vom Beschwerdeführer in den Einvernahmen vom 9. März 2015, 30. März 2015 und 25. Juni 2015 gemachten Geständnisse verweise, obwohl diese das Resultat von unverwertbaren Primär- und Folgebeweisen seien, verletzte sie Bundesrecht. Die Unverwertbarkeit der Folgebeweise wäre auch dann gegeben, wenn man davon ausginge, bei absolut unverwertbaren Beweismitteln gelange Art. 141 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
1.2. Die Vorinstanz hält fest, die Eröffnungsverfügung sei am 13. November 2014 ergangen. Gleichentags habe die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt. Am 26. November 2014 sei in Anwesenheit des Beschwerdeführers bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Da weder bei der Hausdurchsuchung noch bei der Auswertung der Datenträger Teilnahmerechte des Beschwerdeführers bestanden und somit auch nicht verletzt worden seien, seien die Ergebnisse der Hausdurchsuchung verwertbar. Obwohl ein klar erkennbarer Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, sei der Beschwerdeführer am 26. November 2014 und 16. Februar 2015 ohne anwaltlichen Beistand einvernommen worden. Diese beiden Einvernahmen seien ungültig und seien aus dem Recht gewiesen worden. Hingegen seien die in Anwesenheit seines Verteidigers mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahmen vom 9. März, 30. März, 25. Juni, 21. Juli und 5. August 2015 sowie 13. Januar 2016 verwertbar. In diesen Einvernahmen habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer umfassende Geständnisse abgelegt, von sich aus detailliert - ohne dass ihm seine Aussagen der ersten beiden ungültigen Einvernahmen vorgehalten worden wären - seine Zugaben begründet, habe
bereitwillig Passwörter für die Datenverschlüsselungen angegeben und aktiv bei der Durchsuchung der Dateien mitgeholfen. In der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2016 habe er erneut ein vollständiges und vorbehaltloses Geständnis abgelegt. Da die in Anwesenheit seines Verteidigers gemachten Geständnisse zustande gekommen seien, ohne dass auf die ersten zwei ungültigen Befragungsprotokolle abgestellt worden wäre, seien die nach dem 9. März 2015 gemachten Aussagen und Geständnisse des Beschwerdeführers verwertbar.
1.3.
1.3.1. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |
1.3.2. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass bereits beim Erlass der Eröffnungsverfügung am 13. November 2014 ersichtlich war, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Die am 26. November 2014 und 16. Februar 2015 mit dem nicht verteidigten Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahmen unterliegen somit der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte auf die in den weiteren Einvernahmen gemachten Geständnisse nicht abstellen dürfen, weil sie das Resultat der ersten beiden unverwertbaren Einvernahmen seien.
Beweise, welche die StPO ausdrücklich als unverwertbar bezeichnet, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

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Der deutsche und der italienische Wortlaut von Art. 131 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |

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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |
1.4.2. Wie es sich mit den materiell-rechtlichen Fragen zur Auslegung von Art. 131

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
Teilnahmerechte des Beschuldigten wiederholte Einvernahme - selbst im Falle einer Unverwertbarkeit der Ersteinvernahme gestützt auf Art. 141 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
1.4.3. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer in keiner der fünf in Anwesenheit seines Verteidigers durchgeführten Einvernahmen je geltend gemacht habe, die Auswertung der beschlagnahmten Datenträger gestützt auf die von ihm genannten Passwörter wäre unzulässig gewesen, weil sie auf den von ihm in den ersten beiden Einvernahmen gemachten Aussagen (und den dort genannten Passwörtern) basieren würde. Er habe sich auch in den fünf in Anwesenheit seines Verteidigers durchgeführten Einvernahmen stets geständig und bei der Aufklärung in jeder Hinsicht kooperativ gezeigt. So habe er insbesondere auch in der ersten Einvernahme vom 9. März 2015 in Anwesenheit seines Verteidigers von sich aus in freier Rede den Sachverhalt geschildert und sich geständig gezeigt, ohne dass ihm die belastenden ungültigen Aussagen vorgehalten oder vorgelesen worden wären. Ebenso in der Einvernahme vom 30. März 2015 habe er erklärt, er anerkenne den Sachverhalt. Die Einvernahme vom 25. Juni 2015 sei in Anwesenheit eines IT-Spezialisten der Polizei durchgeführt worden und der Beschwerdeführer habe erklärt, er wolle weiterhin bei der Aufklärung mithelfen und habe für die Beamten die benötigten Passwörter für die Datenverschlüsselungen
aufgeschrieben. In gleichem Sinne habe er sich auch in den übrigen Einvernahmen und der Schlusseinvernahme kooperativ und geständig gezeigt. Demzufolge sei die Feststellung des angeklagten Sachverhalts ohne weiteres möglich gewesen, ohne dass auf die vom Beschwerdeführer in den ersten beiden Befragungen durchgeführten Einvernahmen hätte zurückgegriffen werden müssen. Die Passwörter habe der Beschwerdeführer auch in Anwesenheit seines Verteidigers bereitwillig genannt.
Dieser von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, wonach dem Beschwerdeführer bei den Einvernahmen, bei denen er anwaltlich vertreten war, seine bisherigen Aussagen nicht vorgehalten wurden, sondern er von sich aus den Sachverhalt eingehend schilderte und sich in allen Einvernahmen geständig zeigte, nie eine Unverwertbarkeit der früheren Einvernahmen bzw. der Erkenntnisse aus der Datenauswertung geltend machte, sich im Gegenteil sehr kooperativ zeigte und auch in Anwesenheit seines Verteidigers alle benötigten erforderlichen Passwörter für die Datenverschlüsselungen nannte, ist vor Bundesgericht unangefochten geblieben.
1.4.4. Von einer Fernwirkung kann nicht gesprochen werden, wenn der unverwertbare Beweis nicht kausal für den zweiten Beweis war, denn dann besteht kein Grund für eine Unverwertbarkeit des zweiten Beweises (BGE 138 IV 169 E. 3.3.2 S. 173). Eine Fernwirkung ist auch zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den unverwertbaren ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 S. 173).
Den Anlass für die Eröffnung der Untersuchung bildete ein Bericht des Fedpol. Aus diesem geht hervor, dass diverse Täter gegen Bezahlung auf PayPal Konten via "live streaming" den sexuellen Missbrauch von Kindern auf den Philippinen verfolgen und selber dirigieren konnten. Die Zahlungslisten von PayPal für das Konto des Beschwerdeführers begründeten gegen ihn den Verdacht auf sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Es kann somit keine Rede davon sein, dass erst aufgrund der Nennung der Passwörter in den unverwertbaren Einvernahmen (und als Folge davon der Auswertung der Datenträger) für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen wäre, dass ein Verdacht gegen ihn besteht und ihn erst dies zu den Geständnissen in Anwesenheit seines Verteidiger veranlasst hätte (vgl. Urteil 6B 1062/2016 vom 28. März 2017 E. 1.2.3). Dass der Beschwerdeführer diese Passwörter (hätte er sie nicht in den unverwertbaren Einvernahmen genannt) nicht auch anlässlich der weiteren in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführten Einvernahmen genannt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Aus den unangefochten gebliebenen sachverhaltsmässigen Feststellungen der Vorinstanz geht denn auch mit aller Klarheit hervor, dass der Beschwerdeführer bei der
Entschlüsselung der Datenträger auch in Anwesenheit seines Verteidigers tatkräftig mithalf und die von ihm verlangten Passwörter nannte.
Die gestützt auf Art. 131 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber