Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 79/2019

Urteil vom 15. März 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Muschietti,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Amt der Region Oberwallis,
Kantonsstrasse 6, Postfach 540, 3930 Visp.

Gegenstand
Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung,
vom 16. Januar 2019 (P2 19 1).

Sachverhalt:

A.
A.________ wurde am 25. März 2017 um 5.15 Uhr von der Polizei in seiner Wohnung festgenommen und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Wallis mit Verfügung vom 27. März 2017 in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, bei seiner Verhaftung ein Gewehr und Munition auf sich getragen und die Waffe direkt gegen die Polizisten gerichtet zu haben. Zuvor habe er im Streit zwei Türen innerhalb der Wohnung eingetreten und seiner Familie gedroht, zuerst die beiden Kinder im Alter von zwei und vier Jahren, dann seine Ehefrau und schliesslich sich selbst zu erschiessen. Er sei jedoch betrunken gewesen und habe mit dem Gewehrverschluss Probleme gehabt, sodass er von den eintreffenden Polizisten habe überwältigt werden können. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte Kollusionsgefahr und erwog, dass auch gewichtige Gründe für die Annahme von Ausführungsgefahr bestünden.
A.________ wurde am 11. August 2017 zur stationären Behandlung und Begutachtung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen und am 1. September 2017 wieder zurück ins Untersuchungsgefängnis gebracht. In der Folge hob das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 die Haft auf und ordnete stattdessen Ersatzmassnahmen an. Es verpflichtete A.________, sich mindestens einmal pro Woche einer ambulanten therapeutischen Massnahme zu unterziehen, verbot ihm, Alkohol, Cannabis und andere Betäubungsmittel zu konsumieren, was mindestens einmal wöchentlich amtlich zu kontrollieren sei, und wies ihn an, einer regelmässigen, sinnvollen und mindestens halbtägigen Tagesstruktur (z.B. bei der Stiftung Atelier Manus in Brig) nachzugehen. Zur Begründung führte es an, dass gemäss dem Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD Bern) vom 5. September 2017 und dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 2. Oktober 2017 eine Ausführungsgefahr für Drohungen oder andere impulsive Handlungen nicht ausgeschlossen werden könne. Obwohl keine Hinweise auf eine schwere affektive Erkrankung ersichtlich seien und eine Psychose als sehr unwahrscheinlich erscheine, bestünden
nach wie vor Gründe für die Annahme von Ausführungsgefahr, insbesondere bei Konsum von Alkohol und Cannabis. Diese Gefahr sollte jedoch zukünftig durch Ersatzmassnahmen gebannt werden können.
Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte die Ersatzmassnahmen in der Folge mehrfach, letztmals mit Verfügung vom 7. August 2018. Es erwog, A.________ habe sich in den letzten Monaten offensichtlich mehrfach nicht an die gerichtlichen Anordnungen gehalten. Die Therapeutin habe erklärt, die Therapiesitzungen seien zwar in Ordnung gewesen, doch habe er immer wieder mit gesuchten Ausreden Termine abgesagt. Von einer eigentlichen Therapie könne man nicht sprechen. Zudem habe A.________ mehrfach das Abstinenzgebot missachtet, da die CDT-Werte vom 13., 22. und 30. Juni 2018 auf einen übermässigen Alkoholkonsum hindeuteten und die THC-Kontrolle vom 31. Januar 2018 positiv ausgefallen sei. Die Ersatzmassnahmen hielt das Zwangsmassnahmengericht dennoch weiterhin für hinreichend, wobei es A.________ mahnte, diese würden widerrufen, wenn er sich weiterhin nicht daran halte.
Das Kreisgericht I für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms sprach A.________ mit Urteil vom 10. Oktober 2018 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten sowie einer Busse. Insgesamt rechnete es ihm 300 Tage auf die Strafe an (213 Tage für die ausgestandene Untersuchungshaft und 87 Tage für die Ersatzmassnahmen). Die Freiheitsstrafe schob es zu Gunsten einer ambulanten Massnahme auf (Art. 63 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB). Gleichzeitig verlängerte es die bisherigen Ersatzmassnahmen.
Gegen das Urteil erhob A.________ am 21. November 2018 Berufung ans Kantonsgericht Wallis.
Am 8. Januar 2019 erliess das Kantonsgericht einen Festnahmebefehl. Tags darauf wurde A.________ von der Polizei festgenommen. Mit Entscheid vom 16. Januar 2019 hob das Kantonsgericht die Ersatzmassnahmen auf und ordnete Sicherheitshaft an.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 18. Februar 2019 beantragt A.________, der Entscheid des Kantonsgerichts sei insoweit aufzuheben, als er damit in Sicherheitshaft versetzt worden sei. An deren Stelle seien die bisherigen Ersatzmassnahmen wieder anzuordnen, allenfalls ergänzt mit einer kontrollierten Antabusabgabe.
Das Kantonsgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid hat den Widerruf strafprozessualer Ersatzmassnahmen unter gleichzeitiger Anordnung von Sicherheitshaft während des Verfahrens vor dem Berufungsgericht zum Gegenstand (vgl. Art. 232
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht - 1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
1    Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
2    Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
und 237 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 232 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht - 1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
1    Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
2    Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
StPO i.V.m. Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Blick auf die Einhaltung der Ersatzmassnahmen, es seien "bei den entsprechenden Stellen" aktualisierte Berichte einzuholen. Bei diesen Berichten handelt es sich um neue Beweismittel, die gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG unzulässig sind. Der Antrag ist deshalb abzulehnen.

3.

3.1. Das Kantonsgericht führte zur Begründung seines Entscheids an, der Beschuldigte konsumiere laut Hafteröffnungssitzung Alkohol, gehe keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und lasse sich auch nicht wie gefordert psychologisch behandeln. Er sei wiederholt erfolglos abgemahnt worden und habe damit offenbart, sich nicht an die Auflagen halten zu können. Er sei bereits früher u.a. wegen Drohung gegen Behörden und Beamte rechtskräftig verurteilt worden und vorliegend erneut wegen dieses Delikts sowie wegen versuchter Tötung. Der Gutachter habe erwogen, bei Alkoholkonsum sei von Rückfallgefahr auszugehen, vor allem für Handlungen, die denen des Anlassdelikts ähnlich seien. Vor dem Kreisgericht habe er zudem bestätigt, dass der Beschwerdeführer zu impulsivem Verhalten neige. In ihrer aktuellsten Mitteilung bestätige auch die Psychologin eine erhöhte Rückfallgefahr. Zur Ausführungsgefahr, zur Verhältnismässigkeit und zur Haftdauer könne ergänzend auf die Ausführungen in den Entscheiden vom 27. März 2017, vom 13. Juni 2017 und vom 11. September 2017 verwiesen werden.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe nicht aufgezeigt, aufgrund welcher veränderter Umstände es davon ausgehe, Ersatzmassnahmen seien nicht mehr ausreichend. Es habe auch nicht begründet, inwiefern er im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO die Sicherheit anderer erheblich gefährde. Die Abstinenzkontrollen hätten zwar erhöhte CDT-Werte ergeben, er habe aber in seiner Stellungnahme dargelegt, dass diese Werte für sich allein genommen nicht aussagekräftig seien, insbesondere bei Menschen, die regelmässig Alkohol konsumierten. Er habe zugegeben, gelegentlich ein Feierabendbier zu trinken, von einem eigentlichen Alkoholmissbrauch könne aber keine Rede sein. Vor allem berücksichtige das Kantonsgericht auch nicht, dass er sich grundsätzlich korrekt verhalten habe. Er habe sich insbesondere stets um Arbeit bemüht, was jedoch aufgrund seiner Fussverletzung und des laufenden Verfahrens nicht einfach sei. Auch ohne Arbeit habe er versucht, einen geregelten Alltag zu leben, wobei insofern auf die Aussagen seiner Ehefrau anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen werden könne. Für die ausgefallenen Therapiesitzungen habe er Gründe angeben können. Im Übrigen habe er mehrmals darauf hingewiesen, dass aufgrund seiner
Vergangenheit (u.a. Probleme mit der Mutter, Skinheadszene) ein männlicher Therapeut geeigneter wäre. Es sei schwer nachzuvollziehen, weshalb plötzlich ein erhöhtes Rückfallrisiko bestehen solle. Er habe einer kontrollierten Einnahme von Antabus zugestimmt. Das Kantonsgericht habe zwar den Verhältnismässigkeitsgrundsatz kurz erwähnt, sei auf dieses Vorbringen aber nicht konkret eingegangen.

3.3. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Begründung der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO) ist insofern berechtigt, als diese sehr oberflächlich ausfiel. Gemäss der Rechtsprechung erfordert die Annahme dieses Haftgrunds, dass sich das Gericht insbesondere konkret mit dem betroffenen Rechtsgut und dem Kontext sowie der Höhe der Rückfallgefahr auseinandersetzt (BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11 ff.; Urteil 1B 489/2018 vom 21. November 2018 E. 4; je mit Hinweisen). Der blosse Hinweis im angefochtenen Entscheid auf eine frühere Verurteilung wegen Drohung gegen Behörden und Beamte, das Urteil vom 10. Oktober 2018 sowie den Umstand, dass der Gutachter bei Alkoholkonsum von Rückfallgefahr ausgehe, genügt in dieser Hinsicht nicht. Indessen verweist das Kantonsgericht abschliessend auch auf die in früheren Entscheiden bejahte Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO), die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, sodass der Mangel im Ergebnis ohne Auswirkungen bleibt.

3.4. Nach Art. 237 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO kann das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. Sofern die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen erfüllt, ist demnach ein Rückkommen auf einen früheren Entscheid nur zulässig ist, wenn neue Umstände dies erfordern (vgl. Urteil 1B 473/2012 vom 12. September 2012 E. 5.5). Hält sich die beschuldigte Person dagegen nicht an die Auflagen, so können die Ersatzmassnahmen auch dann widerrufen werden, wenn sich darüber hinaus keine neuen Umstände ergeben haben (vgl. Urteil 1B 173/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.3). Allerdings ist auch in diesem Fall konkret zu prüfen, ob eine Rückversetzung in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft erforderlich ist (vgl. DIEGO R. GFELLER/ADRIAN BIGLER/DURI BONIN, Untersuchungshaft, 2017, Rz. 742). Insbesondere bei geringfügiger Missachtung einer Auflage kann sich im Einzelfall eine Ermahnung unter einstweiliger Fortsetzung der Ersatzmassnahme als ausreichend erweisen (MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 50 zu Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO).
Zudem sieht das Gesetz neben Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ausdrücklich auch die Möglichkeit vor, andere Ersatzmassnahmen anzuordnen.

3.5.

3.5.1. Im vorliegenden Fall wurden die Ersatzmassnahmen am 17. Oktober 2017 angeordnet. Aus dem Evaluationsbericht zu den Ersatzmassnahmen des kantonalen Amts für Sanktionen und Begleitmassnahmen vom 3. Juli 2018 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer von Anfang an nicht an das Abstinenzgebot hielt. Am 11. Dezember 2017 sei ein CDT-Wert von 2,4 % gemessen worden, wobei ein solcher über 2,5 % als pathologisch gelte. Seine Therapeutin habe am 14. Juni 2018 erklärt, dass von einer Therapie im eigentlichen Sinn nicht gesprochen werden könne, es bestehe keine Kontinuität. Das Rückfallrisiko für das Aussprechen von Drohungen und impulsive Handlungen wie etwa Sachbeschädigungen wurde als erhöht bezeichnet. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer gut mit der Bewährungshilfe kooperiere.

3.5.2. Die Verfasserin des Evaluationsberichts wiederholte in einem E-Mail vom 9. Januar 2019 ihre Einschätzung, dass das Rückfallrisiko als erhöht einzustufen sei, der Beschwerdeführer jedoch gut mit der Bewährungshilfe kooperiert habe. Sie empfahl Beratungsgespräche bei der Fachstelle Sucht Wallis und fügte an, dass sie eher diese Massnahme empfehlen würde, da die Fachstelle ein niederschwelliges Behandlungsangebot biete und insbesondere die Alkoholproblematik beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehe. Bei der therapeutischen Behandlung durch eine Psychologin könne der Beschwerdeführer dagegen den Sinn nicht erkennen.

3.5.3. In eine ähnliche Richtung weisen die Aussagen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, der das Gutachten vom 2. Oktober 2017 erstellt hatte und am 10. Oktober 2018 vom Kreisgericht einvernommen wurde. Er hielt fest, dass möglicherweise für den Beschwerdeführer eine Therapie bei einem Psychiater oder Psychologen nicht die geeignete Therapieform sei. Er könnte sich aber vorstellen, dass er von regelmässigen Gesprächen mit einem Bewährungshelfer oder einem Sozialarbeiter profitiere. Die Frage, ob er derartige Gespräche als genügend ansehe, um eine potenzielle Gefahr zu minimieren, bejahte er grundsätzlich unter der Bedingung, dass es sich um eine Fachperson mit Erfahrung im Suchtbereich handle. Zudem fügte er an, ein Therapeutenwechsel sei einen Versuch wert. Zum Thema Drohungen gegenüber Beamten legte er dar, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in Überforderungssituationen dazu neige, drohend aufzutreten. Er sei sich jedoch nicht sicher, dass sich der Beschwerdeführer in diesen Situationen bewusst sei, dass sein Verhalten als drohend empfunden werde. Zur Art der therapeutischen Massnahme gab er schliesslich an, dass man das Störungsbild des Beschwerdeführers auch im ambulanten Rahmen behandeln können
müsste.

3.6.

3.6.1. Aus dem Ausgeführten erhellt, dass die mit dem Beschwerdeführer vertrauten Fachpersonen ernsthafte Zweifel haben, ob die angeordneten Ersatzmassnahmen im vorliegenden Fall tatsächlich geeignet sind oder beispielsweise durch regelmässige Gespräche mit einem Bewährungshelfer oder einem Sozialarbeiter ersetzt werden sollten. Auch geht der psychiatrische Gutachter grundsätzlich davon aus, dass eine potenzielle Gefahr auf diese Weise hinreichend beschränkt werden kann. Gestützt auf dessen Einschätzung hielt das Kreisgericht in seinem Urteil vom 10. Oktober 2018 fest, eine ambulante Massnahme sei im Falle des Beschwerdeführers ausreichend, da bei Abstinenz von einer moderaten Rückfallgefahr auszugehen sei. Es hielt zudem fest, er habe sich bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden, und sei seit der Haftentlassung nicht durchgängig arbeitslos gewesen.

3.6.2. Unter diesen Voraussetzungen kann der blosse Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Ersatzmassnahmen gehalten hat, was seit über einem Jahr bekannt ist und bisher deren Bestätigung bzw. Verlängerung nicht im Weg stand, nicht ausreichen, um nun ohne Weiteres die Rückversetzung in die Sicherheitshaft anzuordnen. Dies gilt auch hinsichtlich des im angefochtenen Entscheid geäusserten Vorwurfs, der Beschwerdeführer gehe keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nach, wobei das Kantonsgericht sich auch in dieser Hinsicht nicht vertiefter mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers befasst und im Übrigen übersieht, dass dieser vom Zwangsmassnahmen- und Kreisgericht zwar angewiesen wurde, einer regelmässigen, sinnvollen und mindestens halbtägigen Tagesstruktur nachzugehen, nicht aber zwingend einer Erwerbstätigkeit. Dass neue Umstände vorliegen, welche die Ausführungsgefahr erhöhen und damit einen Widerruf der Ersatzmassnahmen gestützt auf Art. 237 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO rechtfertigen, macht das Kantonsgericht zudem nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Gemäss angefochtenem Entscheid kam es seit der Haftentlassung am 17. Oktober 2017 und der Anordnung der Ersatzmassnahmen zu keinen Vorfällen, durch die Dritte gefährdet
worden wären.

3.7. Insgesamt ergibt sich, dass Ersatzmassnahmen grundsätzlich nach wie vor als ausreichend anzusehen sind und eine Rückversetzung in die Sicherheitshaft nicht angezeigt ist. Allerdings bestehen nach dem Ausgeführten Hinweise darauf, dass die im vorliegenden Fall gewählten Ersatzmassnahmen anzupassen bzw. zu ergänzen sind. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Haft zu entlassen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Wallis ist zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Damit erweist sich dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 16. Januar 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht Wallis zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Haft zu entlassen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Wallis hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy, für das Verfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_79/2019
Datum : 15. März 2019
Publiziert : 22. März 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Sicherheitshaft


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
StGB: 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StPO: 221 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
232 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht - 1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
1    Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
2    Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
BGE Register
143-IV-9
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1B_173/2013 • 1B_473/2012 • 1B_489/2018 • 1B_79/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • wallis • sicherheitshaft • zwangsmassnahmengericht • wert • bundesgericht • beschuldigter • tag • stelle • untersuchungshaft • therapie • verhalten • beschwerde in strafsachen • alkoholismus • gerichtskosten • psychiatrisches gutachten • region • sozialarbeiter • freiheitsstrafe • cannabis
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