Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 879/2017

Urteil vom 15. März 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag.
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Saskia Lieb,

gegen

1. Grundbuchamt Seeland,
Schloss, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau,
2. Kanton Bern, handelnd durch
die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Münstergasse 2, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Handänderungssteuer,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 12. September 2017 (100.2016.267U).

Erwägungen:

1.
Mit Projektierungsauftrag vom 13. Juni 2013 beauftragte A.________ die Y.________ AG damit, die Bebaubarkeit des Grundstücks Gbbl. Nr. xxx zu prüfen, ein Vorprojekt und Projektpläne im Massstab 1:100 für ein Einfamilienhaus auszuarbeiten sowie ein Baugesuch zur Einreichung vorzubereiten. Hierfür bezahlte A.________ der Y.________ AG einen Betrag von Fr. 30'000.--, welcher bei Abschluss des definitiven Bauvertrages an den Werkpreis des Hauses anzurechnen war. Mit Kaufvertrag vom 26. August 2013 erwarb A.________ von der Z.________ AG das unbebaute Grundstück Gbbl. Nr. xxx für einen Kaufpreis von Fr. 232'200.--. Zwei Tage später, am 28. August 2013, unterzeichnete A.________ das Baugesuch und reichte dazu auch die Pläne ein. Am 29. November bzw. am 9. Dezember 2013 schloss A.________ mit der Y.________ AG einen Bauvertrag zur Erstellung eines Einfamilienhauses auf der betroffenen Parzelle, wofür ein Pauschalpreis von Fr. 437'690.-- vereinbart wurde.
Das Grundbuchamt Seeland beurteilte diesen Vorgang gleich wie den Kauf einer schlüsselfertigen Baute und berücksichtigte in seiner Verfügung vom 10. Dezember 2013 für die Handänderungssteuer nicht nur - wie von A.________ deklariert - den bezahlten Preis für das unbebaute Grundstück sondern ebenso den Werkpreis für die Erstellung des Hauses. Die von A.________ hiergegen erklärte Einsprache wurde vom Grundbuchamt Seeland insofern gutgeheissen, als in der ursprünglichen Verfügung der Werkpreis zu hoch festgelegt wurde; im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Eine hiergegen von A.________ geführte Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) wurde ebenfalls nur insoweit teilweise gutgeheissen, als die Mehrwertsteuer auf dem Werkpreis zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen wurde; in der Hauptsache, d.h. betreffend die Zusammenrechnung von Land- und Werkpreis, wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Folge wandte sich A.________ ohne Erfolg an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde mit Urteil vom 12. September 2017 kantonal letztinstanzlich abwies, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er stellt im Wesentlichen den Antrag, für die Bemessung der Handänderungssteuer sei alleine der Landpreis von Fr. 232'200.-- heranzuziehen, woraus eine Steuer in Höhe von (lediglich) Fr. 4'179.60 resultiere. Während das Grundbuchamt Seeland und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf eine Vernehmlassung verzichten, schliessen die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 nimmt der Beschwerdeführer zum Vernehmlassungsergebnis Stellung.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
i.V.m. Abs. 3 BGG, d.h. mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid zu erledigen ist:

2.1. Im Kanton Bern wird die Handänderungssteuer auf Grund der Gegenleistung für den Grundstückerwerb bemessen. Diese besteht aus allen vermögensrechtlichen Leistungen, die die Erwerberin oder der Erwerber der Veräusserin oder dem Veräusserer oder Dritten für das Grundstück zu erbringen hat (Art. 6 des Gesetzes des Kantons Bern vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer, HG/BE; BSG 215.326.2). Gemäss der ausdrücklichen Regelung von Art. 6a HG/BE sind dabei gegebenenfalls der Grundstückskaufpreis und der Werklohn zusammenzurechnen: "Bei Kaufverträgen über eine schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit und bei Kaufverträgen, die mit einem Werkvertrag so verbunden sind, dass eine schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit erworben wird, ist die Steuer auf dem Gesamtpreis (Landpreis und Werklohn) zu bemessen." Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist es dabei unerheblich, ob eine Verbindung oder eine Zusammenarbeit zwischen Landverkäufer und Werkunternehmer besteht oder nicht; es reiche aus, dass der Vertragswille der Käuferschaft auf den Erwerb einer schlüsselfertigen Baute gerichtet gewesen sei. Massgeblich hierfür sei, ob der Käufer im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs noch frei entscheiden kann,
wann und wie er sein Land überbaut. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2P.114/2006 vom 3. Mai 2006 als nicht willkürlich bezeichnet, und es wurde überdies festgestellt, dass eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Bemessung der Steuer nach der Summe von Landpreis und Werklohn besteht (E. 2.3 und E. 2.4 des genannten bundesgerichtlichen Urteils).

2.2. Der Beschwerdeführer behauptet eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine willkürliche Anwendung der genannten Norm auf seinen Fall: Aufgrund des Projektierungsvertrages vom 13. Juni 2013 sei er nicht zum Abschluss des Werkvertrages vom 29. November/9. Dezember 2013 verpflichtet gewesen; hätte er den Anbieter gewechselt, wäre lediglich ein Verlust von Fr. 30'000.-- eingetreten, was bei der vorliegenden Bausumme verkraftbar gewesen wäre. Im Übrigen sei Art. 6a HG/BE gemäss seiner Ansicht sowie gemäss Lehrmeinungen ohnehin nur auf Situationen anwendbar, in denen eine eigentliche rechtliche Baubindung bestehe, welche nicht vom Käufer selbst herbeigeführt worden sei.
Die Rüge überzeugt nicht: Zwar ist richtig, dass der definitive Werkvertrag hier zeitlich erst nach dem Erwerb des Grundstücks am 26. August 2013 abgeschlossen wurde. Indessen wurden aufgrund des Projektierungsauftrags vom 13. Juni 2013 bereits umfangreiche Vorbereitungsarbeiten und fertige Projektpläne erstellt, was es dem Beschwerdeführer ermöglichte, lediglich zwei Tage nach Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrages das Baugesuch zu unterzeichnen und die erforderlichen Pläne einzureichen. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht mehr ernstlich behaupten, dass der Wille des Beschwerdeführers bei Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages noch nicht auf den Erwerb eines bestimmten Objektes ausgerichtet gewesen wäre. Vielmehr muss aufgrund der zeitlichen Abläufe davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrags bereits definitiv dazu entschlossen hatte, das von der Y.________ AG geplante Gebäude zu realisieren, so dass er zu diesem Zeitpunkt faktisch nicht mehr frei war, zu entscheiden, wann und wie er sein Land überbaut. Willkür in der Rechtsanwendung liegt überdies nicht bereits dann vor, wenn eine andere Auslegung des (kantonalen) Gesetzes ebenfalls möglich (oder sogar
vorzuziehen) gewesen wäre (vgl. hierzu BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 135 V 2 E. 1.3 S. 5; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer demnach andere, ebenfalls mögliche Interpretationen des kantonalen Rechts aufzeigt, geht seine Willkürrüge ins Leere.

2.3. Auch die übrigen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet:
Dass Art. 6a HG/BE eine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Besteuerung der hier vorliegenden Konstellation darstellt, hat das Bundesgericht wie ausgeführt bereits mit Urteil 2P.114/2006 vom 3. Mai 2006 E. 2.4 entschieden, so dass keine Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
BV) erkennbar ist.
Sodann behauptet der Beschwerdeführer, es gehe nicht an, andere Bauherren im Vergleich zu ihm tiefer zu besteuern, nur weil diese mit dem Abschluss eines Werkvertrages länger zugewartet haben; der Zeitpunkt des Entscheids des Bauherrn für ein bestimmtes Haus könne nicht massgebend sein für die Erhebung der Handänderungssteuer auf dem Werkpreis, weswegen hier eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit im Allgemeinen (Art. 27 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
BV; Art. 94 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
und Abs. 4 BV) und der Vertragsfreiheit im Besondern vorliege. Indessen geht dieser Einwand des Beschwerdeführers an der Sache vorbei, zumal die beanstandete Bestimmung des kantonalen Rechts keinerlei Einschränkung der Wirtschafts- und der Vertragsfreiheit beinhaltet: Es war dem Beschwerdeführer gänzlich freigestellt, wie er beim Erwerb seines Grundstücks und der Erstellung seines Hauses vorgeht. Dass je nach Vorgehensweise unterschiedliche Steuerfolgen resultieren, ändert daran nichts.
Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern durch Art. 6a HG/BE bzw. durch die hierzu ergangene Gerichtspraxis das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
BV) oder der Grundsatz der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
BV) verletzt wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, dass durch diese Norm gerade eine steuerliche Gleichbehandlung der Käuferschaft von bereits bebauten Grundstücken mit jenen Personen gewährleistet werden soll, die eine künftige Baute erwerben (vgl. E. 2.2 und E. 3.3 des angefochtenen Entscheids). Weiter behauptet der Beschwerdeführer, der Werkpreis würde lediglich bei jenen Bauherren mitberücksichtigt, die mit Fertighausfabrikanten zusammenarbeiten, nicht jedoch bei jenen, welche mit Architekten und Einzelleistungsträgern bauten. Dieser Umstand, soweit er denn zutrifft, wäre zwar potentiell geeignet, eine rechtsungleiche Behandlung zu begründen; wie das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend festgestellt hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die massgeblichen Faktoren (z.B. der Zeitpunkt des Abschlusses eines Projektierungsauftrags, der Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs, etc.) im vom Beschwerdeführer angeführten Beispiel
vergleichbar mit dem vorliegenden Fall wären (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Entscheids).
Abschliessend rügt der Beschwerdeführer verschiedentlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal sich das Verwaltungsgericht mit mehreren seiner Einwendungen nicht auseinandergesetzt habe, womit die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig sei. Auch diese Rüge ist unbegründet: Aus dem Anspruch auf rechtlichesGehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV) ergibt sich wohl die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist es nicht erforderlich, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken: Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite des Entscheids erfassen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dies ist der Fall, wenn kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.H.; Urteil 2C 212/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2). Diese Anforderungen wurden vom angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfüllt.

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_879/2017
Date : 15. März 2018
Published : 02. April 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Handänderungssteuer


Legislation register
BGG: 66  68  109
BV: 8  27  29  94  127
BGE-register
134-I-83 • 135-V-2 • 140-III-16
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2C_212/2015 • 2C_879/2017 • 2P.114/2006
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