Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: BH.2021.8 und BH.2022.1
Beschluss vom 15. Februar 2022 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch, Beschwerdeführer
gegen
1. Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
2. Kantonales Zwangsmassnahmengericht, Vorinstanz
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. |
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1 | Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. |
3 | Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. |
4 | Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen. |
5 | Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen. |
6 | Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich. |
7 | Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
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1 | Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
2 | Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt. |
3 | Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen. |
4 | Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig. |
5 | Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
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1 | Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
2 | Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt. |
3 | Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen. |
4 | Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig. |
5 | Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten. |
Sachverhalt:
A. Am 24. August 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen A., einen in der Schweiz wohnhaften, vorläufig aufgenommenen Iraker kurdischer Herkunft. Sie ermittelte wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») übernahm am 17. November 2016 das Zürcher Verfahren gegen A. und am 9. Mai 2017 die gleich gelagerten Verfahrensteile eines Thurgauer Verfahrens. Dieses hatte am 14. Januar 2016 mit der Strafanzeige der damaligen Ehefrau von A., C., wegen häuslicher Gewalt begonnen.
A. befindet sich seit 11. Mai 2017 in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft.
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte A. am 8. Oktober 2020 (SK.2020.11) wegen (1) Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
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1 | Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Die Gegenstände werden eingezogen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt; |
b | ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde; |
c | ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist; |
d | ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt; |
e | ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat. |
2 | Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.250 |
3 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet; |
b | bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen; |
c | ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt. |
4 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde; |
b | ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde. |
B. Mit Verfügung vom 7. April 2021 (CN.2021.5, Hauptverfahren CA.2020.18) ordnete die vorsitzende Richterin der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «CAR») Isolationsmassnahmen gegen A. an: das Verbot, Besuche zu empfangen und Telefongespräche mit Personen ausserhalb der Strafanstalt zu führen, und die Überwachung des Briefverkehrs. Bevor die Berufungskammer ein Beweisverfahren durchgeführte, bejahte die verfügende vorsitzende Richterin insbesondere die Wiederholungsgefahr gestützt auf die Erwägungen der erstinstanzlichen Strafkammer, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten und auf Berichte über das Verhalten von A. während der Sicherheitshaft: A. erscheine als salafistisch-extremistischer Muslim, der auch in Zukunft möglicherweise versuchen werde, Anhänger für den IS zu gewinnen, diese in das IS Kampfgebiet zu schleusen oder IS-Schläferzellen aufzubauen. Auch sei es möglich, dass er vom Gefängnis aus Aufträge erteilen könnte, bestimmte Personen zu verfolgen, zu töten oder zu verletzen.
C. Während laufendem Berufungsverfahren eröffnete die BA am 5. Juli 2021 ein neues Strafverfahren gegen A. wegen Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfolgend «AQ/IS-Gesetz») sowie des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
D. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts verfügte am 7. Juli 2021, A. nach der Hauptverhandlung vom gleichen Tag und anschliessend an die Verkündung des Urteilsdispositivs am 12. Juli 2021 direkt ins Regionalgefängnis X. zu verlegen (pag. BA 06-01-0004). Es wurde dies angeordnet im Hinblick auf die Entscheidung über den Antrag des Beschuldigten vom 26. Mai 2021 auf Wiedererteilung der Kontaktrechte (Empfang von Besuchen von sowie Telefonate mit Personen ausserhalb der Haftanstalt).
E. Mit Urteilsdispositiv vom 9. Juli 2021 verurteilte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts A. wegen Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz, bestätigte auch die übrigen Schuldsprüche und sprach eine Freiheitsstrafe von 65 Monaten aus. Daran rechnete die Berufungskammer erstandene Haft von 1520 Tagen an. Sie wies den Antrag auf Verwahrung von A. ab und bestätigte die Landesverweisung (Verfahren CA.2020.18; pag. 14-01-0117 ff.). Das Urteil sei gemäss den Parteien noch nicht rechtskräftig.
F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 versetzte die BA A. in Untersuchungshaft (Strafverfahren SV.21.0912), «um bereits ab sofort alle Anordnungen treffen zu können, um den besonderen Haftgründen begegnen zu können (namentlich Kollusionsgefahr, Ausführungsgefahr)». Damit befinde sich A. unter der Verfahrensleitung der BA. Die Verfahrensleitung im laufenden Berufungsverfahren habe dazu ihr Einverständnis erklärt. Sollte die Haft des Beschuldigten im Strafverfahren SV.21.0912 aufgehoben werden, so durfte der Beschuldigte nicht ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung der Verfahrensleitung des Berufungsverfahrens CA.2020.18 des Bundesstrafgerichts in Freiheit entlassen werden (pag. 06-01-0015 f.).
Ebenfalls am 16. Juli 2021 versetzte die BA A. bis 16. August 2021 in Einzelhaft. Es sei zu verhindern, dass er auf irgendwelche Weise Kontakt zu Mitinsassen unterhalten könne. Die BA gestattete ihm zudem unbefristet weder Besuche (mit Ausnahme der Verteidigung) noch Telefonate. Kontakte zur Aussenwelt seien auf Verteidigerkontakt sowie von der BA zensurierte Briefkorrespondenz zu beschränken. Die Haftanstalt hatte bis am 11. August 2021 einen Führungsbericht zu erstatten (pag. 06-01-0022; Rechtshilfe des Thurgauer Amtes für Justizvollzug vom 29. Juli 2021, pag. 16-01-02-0004 ff.).
Die BA stellte am 16. Juli 2021 dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft: Gemäss dem ehemaligen Mitinsassen und nun Auskunftsperson D. habe A. einem Mitinsassen aus Eritrea gedroht, ihm Arme und Kopf abschneiden zu müssen, da er auf den Armen und am Rücken Christenkreuze tätowiert habe. Der ehemalige Mitinsasse E. habe als Auskunftsperson ausgesagt, A. habe ihn zum gemeinsamen Gebet für den Dschihad gedrängt und versucht, andere Mitinsassen zum radikalen Islam zu bekehren. E. hätte zudem in seinem Auftrag die Brüder von A. kontaktieren sollen, damit diese in den Irak gingen und Leute töteten. Die Aussagen von E. habe der ehemalige Mitinsasse F. als Auskunftsperson bestätigt. Gemäss Führungsbericht des Gefängnisleiters vom 25. Juni 2021 habe A. beim Gebetsritual Opferfotos aus seinen Verfahrensakten gezeigt, darunter Hinrichtungsszenen und verstümmelte Leichen, mit dem Hinweis, dies gehöre zu ihrem Glauben (Antrag Untersuchungshaft S. 3 f., pag. 06-01-0007). Zudem habe A. einem oder mehreren Mitinsassen den Auftrag erteilt, seine Brüder zu kontaktieren, damit diese seine Ex-Frau C. töteten. Gemäss BA bestehe Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr.
Am 20. Juli 2021 versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern (nachfolgend «ZMG BE») A. bis 30. August 2021 in Untersuchungshaft (pag. 06-01-0043).
G. Am 26. August 2021 stellte die BA gegen A. beim ZMG BE Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft (pag. 06-01-0056). Das ZMG BE verlängerte am 2. September 2021 die Untersuchungshaft von A. bis 30. November 2021 (pag. 06-01-0081).
H. Am 1. September 2021 beantragte G. bei der BA, ihm sei zu gestatten, seinen Vater A. im Gefängnis zu besuchen (pag. 06-01-0085). Die BA teilte ihm am 9. September 2021 telefonisch mit, dass zurzeit keine Besuche beim Beschuldigten im Regionalgefängnis X. bewilligt würden (pag. 06-01-0093). Die BA teilte dies G. am 17. September 2021 auch schriftlich mit. Es stehe ihm hingegen frei, per Briefkorrespondenz mit seinem Ziehvater zu verkehren (pag. 06-01-0094).
Am 30. September 2021 teilte die BA dem Regionalgefängnis X. mit, die Einzelhaft von A. rückwirkend ab 17. August 2021 und bis 17. Oktober 2021 zu verlängern (pag. 06-01-0095). Gleichentags lud die BA den Verteidiger ein, zur Verlängerung des Haftregimes Stellung zu nehmen (pag. 06-01-0097). Der Verteidiger nahm am 11. Oktober 2021 Stellung. Er beantragte, die Einzelhaft sei sofort aufzuheben; A. sei sofort wieder zu erlauben, insbesondere seinen Sohn überwacht zu Besuch zu empfangen; es sei A. zu ermöglichen, monatlich überwacht mit seiner Mutter zu telefonieren (pag. 06-01-0098).
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 (pag. 06-01-0101 ff.) verlängerte die BA die Einzelhaft von A. Sie erlaubte ihm nach wie vor keine Besuche im Gefängnis. Sie gewährte ihm einmal pro Monat je ein Telefonat mit seinem Sohn G. sowie mit seiner Mutter für je maximal eine Stunde. Die Gespräche mussten mit den der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») bekannten Rufnummern geführt und via Dolmetscher unter Überwachung der BKP geführt werden. Sie wurden aufgezeichnet. Die Anordnungen galten bis 15. Dezember 2021. Die BA begründete dies damit, dass sich an der grundsätzlichen Ausgangslage seit der erstmaligen Anordnung der Einzelhaft am 16. Juli 2021 nichts Wesentliches verändert habe. Es sei aktenkundig, dass A. das Besuchs- und Telefonrecht sowie das Recht auf Umgang mit Mitinsassen in der Vergangenheit wiederholt dazu missbraucht habe, um zu kolludieren.
I. Am 25. November 2021 stellte die BA Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft (pag. 06-01-0109). Das ZMG BE verlängerte am 3. Dezember 2021 die Untersuchungshaft von A. bis 28. Februar 2022 (pag. 06-01-0128).
J. G. bat die BA am 7. Dezember 2021, seinen Vater A. im Gefängnis besuchen zu können (pag. 06-01-0134).
Am 10. Dezember 2021 ersuchte der Verteidiger die BA, G. einen überwachten Besuch bei seinem Ziehvater zu ermöglichen. Die lange Isolation von A., ohne Kontakt zu seiner Familie, stelle einen massiven Eingriff in seine Gefangenenrechte dar, der mit zunehmender Dauer nicht mehr verhältnismässig erscheine (pag. 16-01-0017).
K. Gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft rief A. am 20. Dezember 2021 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (BH.2021.8 act. 1). Er beantragt:
1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Dezember 2021 (KZM 21 1334) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Herr A. sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern reichte mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 die Haftakten ein. Es verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 4). Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 30. Dezember 2021 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid vom 3. Dezember 2021 sowie auf ihren Haftverlängerungsantrag vom 25. November 2021 auf eine Beschwerdeantwort. Sie reichte ebenfalls die Verfahrensakten ein (act. 5). Der Verteidiger verzichtete am 6. Januar 2022 auf eine Beschwerdereplik (act. 7).
L. Am 24. Dezember 2021 verlängerte die BA die Haftbedingungen von A. gemäss Verfügung der BA vom 14. Oktober 2021 und zwar bis 28. Februar 2022 (pag. 06-01-0135 ff.). Die BA begründete dies im Kern damit, dass sich an der grundsätzlichen Ausgangslage seit der erstmaligen Anordnung der Einzelhaft am 16. Juli 2021 nichts Wesentliches verändert habe.
Die BA teilte G. am 24. Dezember 2021 mit, dass er aufgrund der andauernden Aufhebung des Besuchsrechts seinen Ziehvater nicht im Gefängnis besuchen könne (pag. 06-01-0142).
M. Gegen die Verfügung vom 24. Dezember 2021 gelangte A. am 6. Januar 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BH.2022.1 act. 1). Er beantragt:
1. Die Ziffern 1, 2 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Dezember 2021 seien aufzuheben.
2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Einzelhaft von Herrn A. unverzüglich zu beenden.
3. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, Herrn A. überwachten Besuch, insbesondere von dessen Ziehsohn G., zu gewähren.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
Die Beschwerdekammer lud die Parteien am 7. Januar 2022 zur Beschwerdeantwort bis 20. Januar 2022 ein (act. 2). Am 11. Januar 2022 teilte die Beschwerdekammer den Parteien mit, eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren BH.2021.8 und BH.2022.1 in Betracht zu ziehen. Sie ordnete den Fristenlauf neu und forderte die BA auf, ihre Beschwerdeantwort zu den Rechtsbegehren 1–3 der Beschwerde (insbesondere auf überwachten Besuch des Ziehsohnes G.) bis 17. Januar 2022 einzureichen (act. 3).
Die BA verzichtete am 17. Januar 2022 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ein (act. 5). Am 20. Januar 2022 verzichtete die Verteidigung auf eine Beschwerdereplik (act. 6).
N. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 65 - 1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49. |
|
1 | Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49. |
2 | Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird. |
3 | Beschwerden gegen Entscheide nach Absatz 1 beurteilt das Bundesstrafgericht. |
4 | Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 65 - 1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49. |
|
1 | Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49. |
2 | Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird. |
3 | Beschwerden gegen Entscheide nach Absatz 1 beurteilt das Bundesstrafgericht. |
4 | Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
|
1 | Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
2 | Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. |
3 | Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
1.2 Der Beschuldigte ist legitimiert, die Verlängerung seiner Untersuchungshaft anzufechten. Auch die übrigen Voraussetzungen (wie Frist und Form) für einen materiellen Entscheid sind erfüllt. Auf die Haftbeschwerde BH.2021.8 ist einzutreten.
1.3 Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der strafprozessual inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten (Art. 235 Abs. 5

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
|
1 | Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
2 | Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt. |
3 | Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen. |
4 | Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig. |
5 | Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten. |
1.4 Die Rechtsmittelbelehrung der im Verfahren BH.2022.1 angefochtenen Verfügung der BA vom 24. Dezember 2021 gibt die in obiger Erwägung 1.3 dargestellte Rechtslage nicht vollständig wieder, indem sie nur die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Rechtsmittelinstanz bezeichnet (pag. 06-01-0139).
1.5 Die Beschwerde BH.2022.1 betrifft den Vollzug der Untersuchungshaft des Beschuldigten, namentlich die Haftmodalitäten und seine Kontakte zur Aussenwelt. Sie hängt thematisch eng mit der Haftbeschwerde BH.2021.8 zusammen. Die beiden Verfahren sind zweckmässigerweise zu vereinigen. Damit ist vorliegend die ausnahmsweise Zuständigkeit der Beschwerdekammer für die (an sich kantonale) Haftvollzugsbeschwerde gegeben. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde BH.2022.1 ist damit ebenfalls einzutreten.
2. Nach Art. 221 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
1 | Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
2 | Ersatzmassnahmen sind namentlich: |
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
3 | Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. |
4 | Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. |
5 | Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |
|
1 | Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |
2 | Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald: |
a | ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; |
b | die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder |
c | Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. |
3 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. |
3.
3.1 Die Beschwerdekammer hat zunächst zu beurteilen, ob ein dringender Tatverdacht besteht, der es erlaubte, die Untersuchungshaft fortzuführen.
Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2020.7 vom 2. September 2020 E. 6.2). Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2019.9 vom 4. September 2019 E. 5.1; BH.2019.3 vom 13. März 2019 E. 3.1). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafgericht bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.).
3.2 Der Verteidiger führt aus, der dringende Tatverdacht habe sich hinsichtlich der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung seit der letzten Haftverlängerung so abgeschwächt, dass eine Verlängerung der Untersuchungshaft nicht mehr rechtmässig sei.
Für dieses Delikt sei D. der Hauptbelastungszeuge. Die Videodateien des Kantonalgefängnisses W. hätten jedoch nicht belegen können, dass der Beschuldigte und D. mehrmals Gespräche miteinander führten (Bericht BKP vom 8. November 2021, pag. 10-01-0032 ff.). Weiter habe D. ausgesagt, vom Beschuldigten wiederholt die Telefonnummern seiner im Ausland lebenden Brüder zugesteckt erhalten zu haben. Dies mit dem Ziel, die Tötung der Ex-Frau des Beschuldigten (C.) in Auftrag zu geben. Die BKP habe jedoch auf zwei frei zugänglichen Telefonen sowie auf einem illegal im Gefängnis zirkulierenden Mobiltelefon keine Anrufe auf die entsprechenden Telefonnummern eruiert (Bericht vom 18. November 2021, pag. 10-01-0039 ff.). Auch die Einvernahmen von H., I., J., C. und G. hätten keine Erkenntnisse zur Verdichtung des Tatverdachts hinsichtlich der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung geliefert. Sodann habe sich D. dem Gefängnisseelsorger K. grundsätzlich sehr umfassend anvertraut, ihm jedoch nicht von einer «konkreten» Morddrohung gegen C. berichtet.
Widersprüche gäbe es auch zu einem Brief. Gemäss D. habe J. ihm einen Brief vom Beschuldigten übergeben, anschliessend den Zettel aber noch während des Gesprächs mit ihm weggenommen und zerrissen, bevor D. ihn habe lesen können (Einvernahmen vom 23. und 29. Juni 2021). Der Zeuge J. habe diesen Ablauf verneint. Am 7. Juli 2021 habe D. den Brief von H. erhalten, wobei J. ihn nur zerrissen habe. H. wiederum habe in seiner Einvernahme vom 25. August 2021 verneint, dabei gewesen zu sein, als D. einen Brief mit den Telefonnummern erhalten habe.
Beim Tatvorwurf einer Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie eines Verstosses gegen das AQ/IS-Gesetz fehle ein (dringender) Tatverdacht. Es sei ein Tatverdacht allerhöchstens mit Blick auf allfällige Unterstützungshandlungen im Sinne von Propaganda gegeben. Die Zeugen L. und M. würden solche Propaganda durch den Beschuldigten verneinen. Auch hier fehle eine Verdichtung hinsichtlich einer Beteiligung, sei die BA doch schon am 16. Juli und 26. November 2021 von Propaganda ausgegangen. Die Untersuchungshaft gestützt darauf auf über sechs Monate zu verlängern, sei unverhältnismässig. Eine Untersuchungshaft von sechs Monaten komme hier in grosse Nähe zur erwarteten Strafe.
3.3 Die BA hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. Sie verweist dafür auf ihren Antrag auf Haftverlängerung und den Entscheid des ZMG BE. Für die BA sind die erhobenen Aussagen verschiedener Zeugen, welche sich widersprechen, eingehend und abschliessend vom Sachgericht auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Dem dürfe im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens nicht vorgegriffen werden (act. 1.1 S. 4 Ziff. 6).
Für die BA ist der dringende Tatverdacht nach wie vor gegeben (zur erstmaligen Anordnung vgl. obige lit. F). Aus den Anträgen auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 26. August 2021 (pag. 06-01-0056 ff.) und 25. November 2021 (pag. 06-01-0109 ff.) ergibt sich die folgende, hier thematisch gegliederte Begründung:
· Religiöse Bekehrungsversuche. Der Beschuldigte habe mehrfach versucht, einen Mitinsassen zu bekehren. Er habe ihm Fotos von gestorbenen Personen gezeigt, welche aufgrund ihrer Religion lächelnd gestorben seien (Zeuge N., pag. 12-06-0007; bestätigt vom Zeugen I., pag. 12-09-0004 f.). Ein Strafvollzugsbeamter des Kantons Thurgau berichtete als Zeuge, der Beschuldigte habe andere von seiner Ideologie gut begeistern können und habe aus seiner Zelle auch Gruppengebete organisiert (pag. 12-04-0012). Der Insasse I. habe sich sodann beklagt, vom Beschuldigten aus religiösen Gründen negativ bedrängt worden zu sein (Zeuge O. pag. 12-04-0009). Der Beschuldigte habe diverse Insassen aktiv versucht zu bekehren. Er habe zudem jeweils am Freitag rituelle Gruppengebete organisiert (Zeuge I., pag. 12-09-0005). Ein ehemaliger Mitinsasse sagte aus, dass der Beschuldigte im Kantonalgefängnis W. lautstark am Fenster zum Gebet gerufen habe, so dass es das ganze Gefängnis gehört habe (Zeuge H., pag. 12-08-0004). Eine Zellenbekanntschaft des Beschuldigten sagte aus, er habe seine Konfessionslosigkeit anstandslos akzeptiert und ihn nie zu bekehren versucht (Zeuge L., pag. 12-11-0004).
· Affinität zu Gewalt. Der Beschuldigte habe einem Mitinsassen gesagt, dass es Leute geben würde, die dem Mitinsassen den Arm abschlagen würden wegen seiner christlichen Tätowierungen. Der Beschuldigte hätte ihm den Arm wohl gleich selbst abgeschlagen, wenn sie sich nicht im Gefängnis befunden hätten (Zeuge N., pag. 12-06-0008). Die Auskunftsperson E. berichtete, dass er vom Beschuldigten einmal gewürgt worden sei, weil er nicht habe beten wollen (EV BKP vom 24.08.2021, S. 4; pag. 12-03-0010). Gemäss seiner Ex-Frau habe der Beschuldigte sie während ihrer Ehe tätlich zweimal durch Würgen angegangen sowie wegen der Scheidung verbal mit dem Tode bedroht, wobei sie nicht wisse, ob der Beschuldigte seine Worte in Tat umgesetzt hätte (pag. 12-12-0011).
· Anzeichen für eine Förderung der Sache des IS. Die Auskunftsperson E. berichtete, der Beschuldigte habe diversen Insassen Geld angeboten und mit ihnen über den Islam wie auch den Dschihad gesprochen. Der Beschuldigte habe junge Leute ermutigt, mit einem Imam in Y. Kontakt aufzunehmen, um für den «Weg Allahs zu arbeiten». Der Beschuldigte habe ihm selbst die Telefonnummer des Imams gegeben. Der Imam würde E. helfen, eine Frau zu finden und in den Dschihad nach Syrien oder Irak zu reisen. In Gruppengebeten habe der Beschuldigte Gott zur Tötung und Vernichtung von Schiiten und anderen Leuten angerufen und für den Dschihad gebetet (EV BKP als Auskunftsperson vom 24.08.2021 S. 2, 4 f., 9; pag. 12-03-0007 ff.).
· Aufrufe zu Tötungsdelikten. Gemäss Sitzungsprotokoll des Kantonalgefängnisses W. vom 27. Mai 2021 (pag. 18-01-02-0019) habe der Insasse I. berichtet, dass A. geplante Vergehen an Drittpersonen ausserhalb des Gefängnisses [ihm] preisgegeben habe, weshalb er sich nun unwohl fühle.
Der Zeuge D. gab zu Protokoll, er habe vom Beschuldigten zwei Aufträge erhalten. Erstens, dessen Mutter telefonisch zu kontaktieren, um mitzuteilen, wie mit den Menschen umzugehen sei, welche [im Irak] seinen Neffen umgebracht hätten: «Auge um Auge, Zahn um Zahn». Ferner sollte D. die in Schweden wohnhaften Brüder des Beschuldigten kontaktieren, damit diese die Ex-Frau des Beschuldigten «beseitigen». Der Beschuldigte habe es nicht nur bei ihm versucht, sondern bei weiteren Leuten. Er habe dem Gefängnisseelsorger von den Mordaufträgen erzählt, worauf dieser schockiert gewesen sei (EV BKP vom 23.08.2021, S. 5, 8 f.; pag. 12-01-0023 ff.). Der Gefängnisseelsorger, sagte aus, dass er vom Zeugen D. nie über eine konkrete Bedrohung der Ex-Frau des Beschuldigten unterrichtet worden sei (Zeuge K., EV BKP vom 17.08.2021, S. 6; pag. 12-07-0006). Der Ziehsohn kann sich nicht vorstellen, dass der Beschuldigte seine Mutter habe umbringen lassen wollen (Zeuge G., pag. 12-13-0008 f.).
E. sagte aus, vom Beschuldigten zwei Telefonnummern von dessen leiblichen Brüdern in Schweden sowie eine Telefonnummer eines Imams von Y. erhalten zu haben. Ein Bruder solle in den Irak gehen und Leute töten. Der andere Bruder solle dem Imam Geld schicken. Der Beschuldigte habe nie konkrete Ziele genannt. E. habe die erste schwedische Nummer gewählt. Ein Mann sagte ihm, er sei gerade vom Irak zurückgekehrt. Er habe ihm gesagt, der Beschuldigte lasse grüssen und wie es ihnen gehe. F. sei bei ihm gewesen und habe ihn gestoppt. Das Gespräch habe eine Minute oder sogar weniger gedauert (EV E. als Auskunftsperson vom 03.07.2021 durch die Kantonspolizei Thurgau, S. 2–4, pag. 12-03-0001 ff.). Er ergänzte später, nicht der Bruder selbst sollte jemanden im Irak töten, sondern nur den Befehl dazu weiterleiten. Es gebe insgesamt zwei Apparate, einen auf jedem Stockwerk, mit denen mit Karte telefoniert werden könne (EV BKP vom 24.08.2021 S. 6 f., pag. 12-03-0007 ff.).
F. berichtet dazu, E. habe ihm erzählt, der Beschuldigte habe ihm zwei Telefonnummern seiner Geschwister in Schweden gegeben. E. habe sie anrufen und ihnen die Telefonnummer des Imams von Y. geben sollen. Ihm sollten die Geschwister Geld schicken, um Personen zu töten (EV als Auskunftsperson durch Kapo Thurgau vom 03.07.2021, pag. 12-02-0001 ff.).
Die BKP konnte keine Anrufe aus dem Gefängnis auf die angegebenen Telefonnummern feststellen (Bericht BKP vom 18.11.2021, pag. 10-01-0042).
3.4 Die Beschwerdekammer sieht verschiedene Vorfälle, bei welchen sich die religiöse Betätigung des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren an der Grenze zu Gewaltvorstellungen und -aufrufen bewegt. Die religiöse Einflussnahme scheint beim Beschuldigten auch an der Grenze entlang zu (eher minder konkreten) Unterstützungsaufrufen für den Dschihad zu verlaufen, um sie womöglich manchmal auch zu überschreiten. Zum heutigen Zeitpunkt ergibt sich insoweit aus den Vorbringen der BA ein dringender Tatverdacht für Propaganda für den IS. Dies ist vorliegend nicht umstritten. Nur dafür neben der Sicherheits- auch Untersuchungshaft anzuordnen, wäre für das Gericht allerdings nicht verhältnismässig. Solange indes die Sicherheitshaft andauert (zu dieser Kombination vgl. die folgende Erwägung 3.7), stellt sich die Frage der verhältnismässigen Dauer der Untersuchungshaft nicht drängend.
Bezüglich den Aufrufen zu Tötungsdelikten ist der BA beizupflichten, dass es einen robusten und dringenden Anfangstatverdacht gab. Im vorliegenden Strafverfahren kann die Beschwerdekammer jedoch nicht erkennen, dass sich der dringende Tatverdacht im Laufe des Verfahrens verstärkte oder konkretisierte. Mit Blick auf die Telefonnummern und die Aussage des Gefängnisseelsorgers scheint er sich eher abzuschwächen. Für einen entsprechenden Tatverdacht spricht nach wie vor, dass verschiedene Personen davon berichten, es gewisse Indizien gibt und es in die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten passt (Dominanz-Problematik von dissozialen Persönlichkeiten wie dem Beschuldigten, vgl. die Einvernahme des Gutachters im Rahmen der Hauptverhandlung des CAR vom 7. Juli 2021, pag. 12-05-0008). Sofern sich hier in der näheren Zukunft allerdings keine handfesteren Hinweise ergeben, beginnt sich der dringende Tatverdacht zu zerstreuen. Die Verlängerungen der Untersuchungshaft, zurzeit noch rechtmässig, haben diesfalls in der näheren Zukunft auszulaufen.
3.5 Neben einem dringenden Tatverdacht muss zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Ausführungsgefahr gegeben sein.
3.5.1 Die vorliegende strafprozessuale Untersuchungshaft begegnet schon deshalb keiner Fluchtgefahr, da der Beschuldigte auch nach ihrer Aufhebung nicht freikäme, sondern in Sicherheitshaft verbliebe.
3.5.2 Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 221 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
Es geht vorliegend darum, dass der Beschuldigte innerhalb und aus der Strafanstalt (Sicherheitshaft) heraus delinquiert haben soll. Der BA liegen bereits zahlreiche Einvernahmen vor, namentlich von anderen Gefängnisinsassen. Der Beschuldigte ist in der Zwischenzeit zudem in eine andere Strafanstalt verlegt worden. Die BA macht in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 25. November 2021 zurecht keine Kollusionsgefahr mehr geltend.
3.6 Wie folgend begründet, liegt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vor.
3.6.1 Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
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1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
Art. 221 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
3.6.2 Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 9 E. 2.8).
Was das Vortatenerfordernis betrifft, können die bereits begangenen Straftaten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2). Die Gefährlichkeit der beschuldigten Person lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihr neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte «qualifizierte Wiederholungsgefahr»), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
3.6.3 Zu erwähnen sind hier die Telefonate des Beschuldigten mit seiner Mutter. Der Beschuldigte habe am 18. Februar 2021 seiner Mutter gesagt, sie müsse seinem in Deutschland lebenden Bruder P. ausrichten, dass er dieses Oberhaupt in Hamburg, das seinen Bruder Q. damals angezeigt hätte, nicht davonkommen lassen dürfe. Die Mutter hatte ihm anlässlich dieses Gesprächs auch mitgeteilt, sein Neffe R. sei im Irak von der Polizei anlässlich einer Kontrolle erschossen worden, da er sich nicht habe ausweisen wollen und deshalb als «Daesh (IS)» eingestuft worden sei. Bei einem weiteren Telefonat mit der Mutter am 17. März 2021 habe sie den Beschuldigten aufgefordert zu sagen, was nun in der Sache des Neffen R. zu tun sei. «Die ganze Familie wartet auf Deine Anweisungen.» Ihm wurde das Telefon im Satz weggenommen «Mama, sag ihnen, sie sollen ihn…». Der Beschuldigte habe dann in die noch offene Linie laut ausgerufen, «Mama, sag S., er solle zu diesem Mann gehen und ihn verrecken lassen» (Verfügung CN.2021.5 der Berufungskammer vom 7. April 2021, lit. L und M, S. 4–6, Ordner ZMG BE Lasche 11). Dieser Vorfall ist nicht Bestandteil des vorliegenden Strafverfahrens SV.21.0912-BK.
3.6.4 Zur Rückfallprognose sind folgende Erhebungen zentral:
Gemäss Gutachten der PUK Zürich vom 30. September 2019 (pag. 11-01-0036 ff.) liegt beim Beschuldigten eine Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) vor, mit «nicht eindeutig schwerwiegendem Ausprägungsgrad» (pag. -95). Die dissoziale Persönlichkeitsproblematik und die Delikte hängen dabei zusammen. Das Gutachten geht von einer hohen Rückfallgefahr für Delikte wie Unterstützung einer verbotenen Gruppierung aus. Die Ausführungsgefahr für schwere Gewaltverbrechen konnte nicht beurteilt werden. Das Sachverständigengutachten der PUK Zürich vom 14. Mai 2021 (pag. 11-01-0102 ff.) führt aus, dass die neuen Informationen keinen Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung vom 30. September 2019 haben. Sie bestätigen, dass beim Beschuldigten ein relevantes Risiko besteht, strafbare Handlungen wie in der Vergangenheit auch in der Zukunft zu zeigen. Die Einräumung der Möglichkeit, erneut zu telefonieren, werde immer mit dem Risiko einhergehen, dass der Beschuldigte diese Situation nutzen wird, um Äusserungen, wie sie in der Verfügung des CAR vom 7. April 2021 problematisiert wurden, zu tätigen. Der Gutachter sah in seiner Einvernahme als sachverständige Person im Rahmen der Hauptverhandlung des CAR vom 7. Juli 2021 beim Beschuldigten ein hohes Rückfallrisiko (pag 12-05-0009).
Der Führungsbericht des Thurgauer Amtes für Strafvollzug vom 25. Juni 2021 stellt dem Beschuldigten ein grundsätzliches gutes Zeugnis aus («noch immer anständig, respektvoll und kooperativ»). Nur ganz selten reagiert der Beschuldigte mit Unverständnis, wettert vor sich hin, fuchtelt mit den Händen und spricht unverständlich. Aufgrund seines Alters, seiner Erscheinung, des langen Aufenthalts und seiner extremen Glaubensorientierung nimmt der Beschuldigte eine dominante Rolle unter den Insassen ein. Nebst Hilfsbereitschaft in einem Fall überwiegen allerdings manipulative Handlungen in Glaubensangelegenheiten, welche Ängste auslösen und zu Klagen führten. Er sucht das gemeinsame Gebetsritual und nur wenigen gelingt es, sich dem zu entziehen (pag. 06-01-0001 ff.).
Im Regionalgefängnis X. (Führungsbericht des Berner Amtes für Justizvollzug vom 6. August 2021, ab 12. Juli 2021, pag. 06-01-0054 ff.) nahm das Betreuungspersonal den Beschuldigten als problemlos und freundlich gegenüber den Mitarbeitern wahr. Fragen stellen sich jedoch hinsichtlich der Authentizität im Verhalten. Er wirkt auf das Betreuungsteam schwer greifbar, ist sich seiner Wirkung bewusst und bemüht. So sind für das Betreuungsteam Mimik, Gestik und Aussagen des Beschuldigten oft schwer einzuordnen, regelmässig wirkt Herr A. auf das Personal als übertrieben gut gelaunt. Der Beschuldigte arbeitet (in seiner Zelle) sehr zufriedenstellend, was auch der Führungsbericht vom 18. November 2021 (pag. 06-01-0107 ff.) festhält. Er zeige eine eher geringe Frustrationstoleranz und er werde mit der gebotenen Vorsicht behandelt.
3.6.5 Für die Beschwerdekammer ergibt sich aus den zahlreichen Beweismitteln und Indizien, welche die BA im vorliegenden Strafverfahren zusammengetragen hat (vgl. obige Erwägungen 3.3, 3.6.3), eine vom Beschuldigten geschaffene klare Gefährdungslage, nicht zuletzt für mögliche Tötungsdelikte ausserhalb des Gefängnisses. Er scheint dafür einerseits direkt seine Kontakte zur Aussenwelt zu instrumentalisieren und andererseits Einfluss auf Mitinsassen auszuüben. Er nimmt die Rolle eines Vorbeters ein, er dominiert, macht Zellenbesuche, verteilt Geldbeträge und Telefonnummern und sucht und findet verschiedene Wege des Austausches (z.B. Zellenbesuche, Bericht BKP pag. 10-01-0035; Gespräche und Zettel durch eine Verbindungstüre zu Vollzugshäftlingen, pag. 12-01-0009, 18, 30, 73). Der psychiatrische Gutachter erkennt ein hohes Rückfallrisiko und der Beschuldigte ist bereits zweitinstanzlich (wenngleich nicht rechtskräftig) für die Beteiligung an einer kriminellen Organisation (resp. eines Verstosses gegen das AQ/IS-Gesetz) verurteilt. Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.
3.7 Die vorliegende Doppelhaft – die Verhaftung unter dem Hafttitel der Sicherheitshaft und der Untersuchungshaft – scheint nicht a priori unzulässig zu sein, weckt aber doch Bedenken. Gemäss Art. 5 Ziff. 4

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
Der Beschuldigte müsste eine Entlassung kumulativ in zwei Verfahren (Zwangsmassnahmengericht, Berufungsgericht) erstreiten inkl. Rechtsmittelwege. Dabei müssen verschiedene Gerichte sehr ähnliche Fragen beurteilen, was widersprechende Einschätzungen begünstigt. Eine (zusätzliche) Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr in der Sicherheitshaft wirkt dieser nicht direkt entgegen und beschleunigt daher auch nicht das Verfahren (vgl. obige Erwägung 3.6.1, 1. Absatz). Soll der Beschuldigte aus der Haft keine Delikte anregen, so sind seine Haftbedingungen anzupassen. Solches scheint die zusätzliche Untersuchungshaft im heutigen Zeitpunkt auch primär zu bezwecken. Die Haftbedingungen könnten allerdings auch in der Sicherheitshaft angepasst werden. In dieser Lage scheint der Beschwerdekammer eine Untersuchungshaft als kumulativen Hafttitel nicht zwingend oder angeraten.
Unklar ist weiter, ob die Haftdauer gesamthaft im Verfahren der Sicherheitshaft anzurechnen ist oder nicht – eine Unklarheit, welche vorliegend die Verhältnismässigkeitsprüfung erschwert. Die Ausführungen des Berner Zwangsmassnahmengerichts zur Dauer der Untersuchungshaft (Entscheid vom 3. Dezember 2021 S. 8 f.) sind vertretbar. Angesichts der subsidiär geltenden Sicherheitshaft hat die Frage der Dauer der Untersuchungshaft heute ohnehin keine massgeblichen Auswirkungen, namentlich zöge sie keine Entlassung nach sich.
3.8 Zusammenfassend ist der dringende Tatverdacht gerade noch gegeben, hat sich aber nicht mehr weiter konkretisiert. Die Wiederholungsgefahr ist beim Beschuldigten zu bejahen, während die allfällige Fluchtgefahr nur theoretisch bestünde, da er sich auch in Sicherheitshaft befindet. Schliesslich besteht die Kollusionsgefahr offenbar nicht mehr, zumal die notwendigen Befragungen von Mithäftlingen, die im neuen Verfahren Aussagen machen konnten und mussten, abgeschlossen sind bzw. sein dürften. Die Haft ist bis Ende Februar noch knapp verhältnismässig. Damit ist die vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern am 3. Dezember 2021 angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft bis 28. Februar 2022 rechtmässig. An die Begründung einer allfälligen Verlängerung der Untersuchungshaft wären unter allen Titeln, auch demjenigen der Verhältnismässigkeit, erhöhte Anforderungen zu stellen.
4.
4.1 Der Beschuldigte lässt in seiner Beschwerde BH.2022.1 vom 6. Januar 2022 (act. 1) darlegen, er befinde sich seit rund sechs Monaten in Einzelhaft. Jegliche Besuche durch nahestehende Personen seien ihm verwehrt. Telefonieren könne er nur unter eingreifenden Auflagen. Diese Isolation und Kombination von Massnahmen sei unverhältnismässig (Art. 197

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
4.2 Die BA erklärt in der Verfügung vom 24. Dezember 2021 bezüglich Haftbedingungen (pag. 06-01-0135 ff.), es sei aktenkundig, dass A. das Besuchs- und Telefonrecht sowie das Recht auf Umgang mit Mitinsassen in der Vergangenheit wiederholt dazu missbraucht habe, um zu kolludieren. Es werde im vorliegenden Verfahren der dringende Tatverdacht untersucht, ob der Beschuldigte sich trotz eines einschlägigen laufenden Strafverfahrens aus der Sicherheitshaft im Sinne der terroristischen Organisation «Islamischer Staat» tätig geworden sei (Indoktrinierung von Mitinsassen, Gewaltandrohung gegenüber solchen) sowie Vertrauenspersonen in Freiheit zur Tötung von Drittpersonen veranlassen wollte. Die Wiederholungsgefahr sei akut, weshalb mit allen geeigneten Mitteln sicherzustellen sei, dass der in zweiter Instanz (noch nicht rechtskräftig) als mittleres IS-Kader verurteilte Beschuldigte an weiterer Delinquenz gehindert werde.
Eine Überwachung habe dem fraglichen Verhalten bisher nicht Einhalt gebieten können. Es sei der Verfahrensleitung schlicht unmöglich, den Beschuldigten daran zu hindern, auf Mitinsassen in gleicher Weise einzuwirken, wie es ihm in vorliegender Untersuchung und in dem Verfahren CA.2020.18 zur Last gelegt werde. Es sei auch für Besuche heute keine praktikable Lösung ersichtlich, die es erlauben würde, ein in Echtzeit geführtes Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Besucher in arabischer oder kurdischer Sprache so zu überwachen, dass dem Beschuldigten bei Verstoss gegen die Auflagen rechtzeitig Einhalt geboten werden könnte.
Die Verfahrensleitung habe in der Gewährung von via einem Dolmetscher geführten (und damit indirekten) Telefonaten die Möglichkeit gesehen, die gegen den Beschuldigten verfügten Einschränkungen im Haftregime zu lockern. Am 27. Oktober 2021 fuhren zwei Ermittler der BKP mit einem Dolmetscher ins Regionalgefängnis X., um A. je ein Telefonat mit seinem Ziehsohn G. sowie seiner Mutter zu ermöglichen. Der Beschuldigte habe es abgelehnt, zu telefonieren. Er wolle keine Telefonate mit seinen Verwandten führen, da diese Telefonate nichts bringen würden bzw. nicht zu seinem Vorteil seien. Er wollte auch in Zukunft keine Telefonate mit Familienangehörigen führen. Er habe seinem Anwalt mitgeteilt, dass er auf keinen Fall telefonieren möchte (pag. -0136). Dies ergebe sich aus dem Bericht der BKP betr. Überwachung von bewilligten Telefonaten vom 27. Oktober 2021 (pag. 10-01-0029 ff.). A. nutze auch die Möglichkeit zur Korrespondenz auf dem Postweg nicht.
4.3 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
|
1 | Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
2 | Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt. |
3 | Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen. |
4 | Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig. |
5 | Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
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1 | Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
2 | Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt. |
3 | Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen. |
4 | Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig. |
5 | Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten. |
Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ordnung und Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann – in den Schranken der Grundrechte – das Regime der strafprozessualen Haft ausfallen (BGE 141 I 141 E. 6.3.4 S. 146 f.; 140 I 125 E. 3.3 S. 133 f.; 123 I 221 E. I/4c S. 228, E. II/3f S. 238 f.; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f.). Je länger die strafprozessuale Haft allerdings gedauert hat, desto höhere Anforderungen sind an die Bundesrechtskonformität des Haftregimes zu stellen. Bei dieser Prüfung ist der Gesamtheit der Haftbedingungen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen (BGE 141 I 141 E. 6.3.4 S. 147; 140 I 125 E. 3.3 S. 134; 123 I 221 E. II/1c/cc S. 233; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f.). In diesem Bereich gehen die Garantien der EMRK über diejenigen der Bundesverfassung und des übrigen Bundesrechtes nicht hinaus (BGE 141 I 141 E. 6.3.4 S. 147; 140 I 125 E. 3.3 S. 133; 118 Ia 64 E. 2d S. 73; zum Ganzen BGE 143 I 241 E. 3.2/3.4).
4.4 Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
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1 | Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
2 | Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt. |
3 | Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen. |
4 | Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig. |
5 | Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten. |
4.5 Der Beschuldigte ist seit 11. Mai 2017 in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und seit 7. April 2021 deutlich isoliert.
Die vom Beschuldigten ausgehende Wiederholungsgefahr (vgl. obige Erwägung 3.6.5) sucht direkt oder indirekt Einfluss auf die Aussenwelt. Der direkte Weg führt über seine eigenen Besuche und Telefonate. Der indirekte Weg über die Mitinsassen. Diese sind ihm als «captive audience» (also eine Zuhörerschaft, die nicht ausweichen kann) ausgesetzt. Es gibt Anzeichen, dass er sie überzeugen, einschüchtern, bedrohen, missionieren, und über Geldgaben, Hilfestellungen und sein Charisma ihm nützlich machen will. Dies alles ruft nach verhältnismässigen Massnahmen zum Schutz Dritter, inklusive der Mitinsassen.
Für die Beschwerdekammer wäre eine rigid gehandhabte und unabsehbare, besuchslose Einzelhaft – womöglich bis zum Ablauf einer Strafe – unangemessen. Dies selbst wenn der Beschuldigte Telefonate und Briefe beständig ablehnen würde. Die BA konnte denn auch trotz ausdrücklicher Einladung konkret nichts vorbringen, was gegen einen überwachten Besuch des Ziehsohnes G. spricht. Dass er auf Geheiss des Beschuldigten seine Mutter verletzen oder gar töten könnte, erscheint der Beschwerdekammer zurzeit als abwegig. Dem Beschuldigte müssen daher zeitnah überwachte Besuche von und Telefonaten mit dem Ziehsohn eingeräumt werden. Sollte sich dabei eine Wiederholungsgefahr manifestieren, sind verhältnismässige Einschränkungen gerechtfertigt.
Dem Beschuldigten muss weiter zumindest Gelegenheit geboten werden, mit seiner Mutter zu telefonieren. Geeignete Dispositive hierfür sind vorstellbar, z.B. getrennte Räume für den Dolmetscher und Beschuldigten, wobei der Beschuldigte seine Mutter hören kann, aber er nur via Dolmetscher mit ihr sprechen kann. Dies reduziert eine Gefährdung stark. Sollte dergleichen im Gefängnis nicht möglich sein, wäre monatlich ein Transport des Beschuldigten zu organisieren. Sollte sich dabei eine Wiederholungsgefahr manifestieren, sind verhältnismässige Einschränkungen gerechtfertigt.
Was die Mitinsassen betrifft, so ist die Einzelhaft des Beschuldigten zweifellos geeignet, sie vor seiner Einwirkung und Instrumentalisierung zu schützen. Unangebracht wären jedoch rigide Alles-oder-Nichts-Lösungen. Selbst wenn grundsätzlich in Einzelhaft, könnte z.B. ein überwachtes gemeinsames Arbeiten (sei es mit wechselnden Nachbarn oder mit den gleichen, missionsresistenten) mit Regeln zur Kommunikation erfolgen. Auch ein sporadischer und/oder kürzerer Hofgang gemeinsam mit den Mitinsassen erscheint nicht a priori ausgeschlossen. Sollte sich eine Wiederholungsgefahr manifestieren, sind verhältnismässige Einschränkungen gerechtfertigt.
4.6 Prospektiv erscheint der Beschwerdekammer zum einen der Gesamtblick auf die Verhältnismässigkeit der Isolierung wichtig. So ist z.B. die erlaubte Besuchskadenz für den Ziehsohn deutlich zu steigern, falls für den Beschuldigten anderweitige Kontakte nur sehr eingeschränkt möglich wären. Zum anderen sollte in der Untersuchungshaft eine kürzere aber tägliche und zentrale Protokollierung von Ereignissen mit dem Beschuldigten erfolgen. Sie hat einem Gericht Einblick in die Verhältnisse und deren Entwicklung zu ermöglichen.
4.7 Zusammenfassend rechtfertigt die Wiederholungsgefahr eine Einschränkung der Kontakte des Beschuldigten mit den Mitinsassen und der Aussenwelt. Sie steht indes in heutiger Sicht einem überwachten Besuch des Ziehsohnes G. nicht entgegen. Dieser ist zeitnah zu ermöglichen. Die Vollzugsbehörden haben laufend die Situation zu dokumentieren und die Isolation des Beschuldigten mit Gesamtblick auf ihre Verhältnismässigkeit anzupassen.
5. Insgesamt erweist sich die Haftbeschwerde BH.2021.8 als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. Demgegenüber ist die Haftvollzugsbeschwerde BH.2022.1 überwiegend begründet (Besuch des Ziehsohnes, Anpassung der Haftbedingungen) und insoweit gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
6. Im Verfahren BH.2021.8 unterliegend, wird der Beschuldigte kostenpflichtig (vgl. Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
|
1 | Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
2 | Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
3 | Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. |
4 | Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. |
5 | Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
Beim Ausgang des Verfahrens BH.2022.1 obsiegt der Beschwerdeführer zu einem grossen Teil. Es ist daher keine Gerichtsgebühr zu erheben. Der Beschuldigte liess für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen. Sein Verteidiger ist von der Bundesanwaltschaft gemäss Art. 436 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
|
1 | Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
2 | Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. |
3 | Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. |
4 | Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.276 |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerdeverfahren BH.2021.8 und BH.2022.1 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde BH.2021.8 wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde BH.2022.1 wird teilweise gutgeheissen. A. ist der überwachte Besuch von dessen Ziehsohn G. zu gewähren. Die Isolationsmassnahmen sind stetig mit Gesamtblick auf ihre Verhältnismässigkeit anzupassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, Rechtsanwalt Sascha Schürch eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 16. Februar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an (vorab zur Kenntnis per Fax / gesicherte E-Mail)
- Rechtsanwalt Sascha Schürch
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht, Amtshaus Bern
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |