Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 319/2017
Urteil vom 15. Februar 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2017 (IV.2016.00707).
Sachverhalt:
A.
Die 1977 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 15. Februar 2010 einen Rentenanspruch. Nach zwei Autounfällen am 12. Mai 2013 und 1. November 2014 meldete sich die Versicherte im Juni 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das im UV-Verfahren eingeholte bidisziplinäre Gutachten der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (nachfolgend: PMEDA) vom 15. Oktober 2015 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Mai 2016 einen Leistungsanspruch.
B.
Die Beschwerde der A.________ mit dem Hauptantrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente spätestens ab dem 1. Dezember 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Februar 2017 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2017 sei aufzuheben, und es sei ihr spätestens ab dem 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei unter Berücksichtigung der Leitlinien gemäss BGE 141 V 281 ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie, Psychologie und Rheumatologie zu erstellen.
Erwägungen:
1.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht vernein te in Bestätigung der Verfügung vom 18. Mai 2016 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und stützte sich hierzu insbesondere auf das im UV-Verfahren erstellte bidisziplinäre Gutachten der PMEDA vom 15. Oktober 2015 ab, wonach sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Filialleiterin sowie für jedwede vergleichbare Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
2.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich in erster Linie gegen den Beweiswert des Gutachtens vom 15. Oktober 2015 (vgl. zum Beweiswert ärztlicher Berichte BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Sie sind nicht stichhaltig:
2.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf eine Begutachtung nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
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1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |
2.2. Auf die Rüge der Befangenheit der PMEDA als Institution ist nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten; nur die für eine Behörde tätigen Personen können befangen sein, nicht hingegen die Behörde als solche (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227). Soweit sich die Rüge der Befangenheit gegen den Leiter der medizinischen Abklärungsstelle richtet, ist sie unbegründet. Es kann insoweit auf das Urteil 9C 19/2017 vom 30. März 2017 (in: SVR 2017 IV Nr. 67 S. 208) verwiesen werden.
2.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die fehlende Konsensbesprechung vermag die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen. Sie überzeugen und das Bundesgericht hat ihnen nichts beizufügen. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort mit ihnen auseinandersetzt.
2.4. In Bezug auf die beiden ärztlichen Berichte des Zentrums B.________ vom 15. Januar 2016und v om 30. August 2016ist an die Rechtsprechung zu erinnern, wonachein Gutachten, welches sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage erfüllt, grundsätzlich nur dann Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben vermag, wenn wichtige Aspekte bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile 9C 863/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2.2 und 9C 425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem Gutachten vom 15. Oktober 2015 lässt sich diesen Berichten nicht entnehmen. Die Unfälle vom 12. Mai 2013 und 1. November 2014, die Auslöser für eine Zunahme der psychischen Symptomatik sein sollen, fanden im Rahmen der Begutachtung hinreichende Berücksichtigung.
2.5. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich beanstandet, "die beiden monodisziplinären Gutachten" der PMEDA würden die Leitlinien des Bundesgerichts gemäss BGE 141 V 281 nicht erfüllen, übersieht sie, dass ein strukturiertes Beweisverfahren obsolet wird, wenn - wie vorliegend - eine lege artis erstellte medizinische Expertise eine Arbeitsunfähigkeit in begründeter nachvollziehbarer Weise verneint und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (Urteile 9C 782/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3 und 8C 130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1 [zur Publikation vorgesehen]). In Bezug auf den in der Beschwerde erwähnten BGE 127 V 294 kann im Übrigen auf das Urteil 8C 841/2016 vom 30. November 2016 (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden.
3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
4.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Februar 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Stanger