Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 95/2009

Urteil vom 15. Februar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
Fraktion "Grünes Bündnis" des Grossen Rats
des Kantons Basel-Stadt,
Sämtliche Mitglieder, welche die Fraktion
"Grünes Bündnis" bilden:
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________,
11. K.________,
12. L.________,
13. M.________,
14. N.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Andreas Miescher und David Studer,

gegen
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel, vertreten durch die Rechtsanwälte
Werner Rufi und Claudia Bee.

Gegenstand
Kommissionswahlen für die Legislaturperiode 2009
bis 2013,

Beschwerde gegen die Kommissionswahlen vom 4. und 11. Februar 2009 des Grossen Rats des Kantons
Basel-Stadt.
Sachverhalt:

A.
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt nahm am 4. und am 11. Februar 2009 die Wahlen von neun ständigen Kommissionen mit jeweils elf Mitgliedern vor. Die Wahlergebnisse wurden im Kantonsblatt vom 7. und vom 14. Februar 2009 veröffentlicht.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 27. Februar 2009 fechten einerseits die Fraktion "Grünes Bündnis" und andererseits sämtliche ihrer Mitglieder die betreffenden Wahlbeschlüsse an. Sie beantragen in erster Linie, die Wahlen in die Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission, die Bau- und Raumplanungskommission, die Wirtschafts- und Abgabekommission und die Regiokommission seien aufzuheben. Eventualiter seien auch die Wahlen in die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission, die Gesundheits- und Sozialkommission sowie die Bildungs- und Kulturkommission aufzuheben.

Die Beschwerdeführer machen geltend, der Grosse Rat habe § 14 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2006 über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (OG; SG 152.100) willkürlich angewendet. Gemäss dieser Bestimmung sind bei der Bestellung der ständigen und der besonderen Kommissionen die Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu berücksichtigen. Weiter rügen die Beschwerdeführer, der Grosse Rat habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem er zunächst über den "Wahlschlüssel" abgestimmt und diesen in der Folge nicht eingehalten habe.

In seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2009 beantragt der Grosse Rat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest. Der Grosse Rat beantragt jedoch neu zusätzlich, subeventualiter sei die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da im August 2009 ein Mitglied des Grossen Rats die Fraktion gewechselt habe. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 nahmen die Beschwerdeführer zu dieser Frage Stellung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführer fechten Wahlbeschlüsse des Grossen Rats des Kantons Basel-Stadt an. Bei einer indirekten Wahl durch ein Parlament kommt die Beschwerde gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts in Frage (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG; BGE 131 I 366 E. 2.1 S. 367; 99 Ia 444 E. 1 S. 448; je mit Hinweisen). Nicht massgeblich ist, ob den Kommissionen des Grossen Rats, welche durch die Wahl zu besetzen waren, lediglich beratende Funktion zukommt.

1.2 Beschwerdeführende sind die Fraktion "Grünes Bündnis" und deren Mitglieder. Während Letzteren als natürlichen Personen Rechtspersönlichkeit zukommt, trifft dies auf Erstere nicht zu. Die Fraktion "Grünes Bündnis" hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, die es ihr erlaubt, als politische Vereinigung oder Gruppierung im eigenen Namen Beschwerde führen zu können. Auf die Beschwerde der Fraktion "Grünes Bündnis" ist deshalb nicht einzutreten (BGE 112 Ia 174 E. 3b S. 177 f. mit Hinweis; 132 I 256 E. 1.1 S. 257 f.).
1.3
1.3.1 Die Beschwerdebefugnis setzt eine formelle Beschwer voraus. Beschwerde kann nur erheben, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (BGE 134 V 306 E. 3.3.1 S. 311 mit Hinweisen). Vorliegend haben die Mitglieder der Fraktion "Grünes Bündnis" am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Genauer zu untersuchen ist indessen, ob sie mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen sind.
1.3.2 Für die Wahlen in die Finanzkommission, die Gesundheits- und Sozialkommission, die Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission sowie die Wirtschafts- und Abgabekommission nominierte die Fraktion "Grünes Bündnis" von vornherein nur einen Kandidaten, welcher auch gewählt wurde (wobei im Falle der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission der Kandidat ausgewechselt wurde).

Für die Wahlen in die Geschäftsprüfungskommission, die Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission, die Bildungs- und Kulturkommission, die Bau- und Raumplanungskommission sowie die Regiokommission nominierte die Fraktion "Grünes Bündnis" jeweils zwei Kandidaten. Diese wurden im ersten Wahlgang nicht gewählt. Eine Ausnahme war die Bildungs- und Kulturkommission, wo im ersten Wahlgang ein von der Fraktion "Grünes Bündnis" vorgeschlagener Grossrat gewählt wurde. Dieser lehnte die Wahl jedoch ab. Im zweiten Wahlgang schlug die Fraktion ausnahmslos jeweils nur noch einen Kandidaten vor, der in der Folge auch gewählt wurde.
1.3.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Aufstellung zweier Kandidaten für den zweiten Wahlgang habe sich erübrigt. Gemäss dem "Kommissionsschlüssel" hätten die Fraktion "Grünes Bündnis" und die SVP-Fraktion je Anspruch auf 1.5 Sitze in den genannten Kommissionen gehabt. Zwischen den beiden Fraktionen hätten somit in Bezug auf jede Kommission drei Sitze aufgeteilt werden müssen. Nachdem im ersten Wahlgang jeweils zwei Vertreter der SVP-Fraktion gewählt worden seien, habe für die Fraktion "Grünes Bündnis" im zweiten Wahlgang jeweils nur noch ein Sitz zur Verfügung gestanden.
1.3.4 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. In jenen Wahlen, für welche die Fraktion "Grünes Bündnis" zwei Kandidaten nominierte, wurden im ersten Wahlgang jeweils nicht alle 11 Kommissionssitze besetzt. Im zweiten Wahlgang wäre eine Wahl von zwei Fraktionsmitgliedern immer noch möglich gewesen. Welche tatsächlichen Chancen ein entsprechender Wahlvorschlag gehabt hätte, ist dabei nicht von Bedeutung. Eine rechtliche Verpflichtung, von einem Zweiervorschlag abzusehen, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Es ist denn auch nicht einzusehen, inwiefern die Fraktion "Grünes Bündnis" für die Untervertretung einer anderen Fraktion hätte verantwortlich gemacht werden können, solange sie selbst nicht über die ihr (nach eigenen Angaben) zustehenden Sitze verfügte.

Beschwert im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist demnach nur, wer trotz Kandidatur nicht gewählt wird. Nicht beschwert ist umgekehrt, wer zur Wahl gar nicht antritt. Dies gilt unabhängig von den Wahlchancen. Infolgedessen fehlt es bei sämtlichen Beschwerdeführern an der formellen Beschwer, sodass auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold
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Dokument : 1C_95/2009
Datum : 15. Februar 2010
Publiziert : 05. März 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Politische Rechte
Gegenstand : Kommissionswahlen für die Legislaturperiode 2009 bis 2013


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
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112-IA-174 • 131-I-366 • 132-I-256 • 134-V-306 • 99-IA-444
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