Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2006.12

Entscheid vom 15. Februar 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Christian E. Benz,

Beschwerdeführerin

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beweissicherung (Art. 37 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 37 - 1 Der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis.
1    Der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis.
2    Der Beschuldigte kann jederzeit die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen beantragen.
3    Sind besondere Untersuchungshandlungen nicht nötig, so wird sogleich nach Artikel 61 das Schlussprotokoll aufgenommen.
4    Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Artikel 65 über den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren.
VStrR)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Eidgenössische Zollverwaltung EZV (nachfolgend „EZV“), Zollkreisdirektion Basel, am 15. Dezember 2005 gegen die A. AG eine Zollstrafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Zollgesetz sowie die Bundesgesetze über die Mehrwertsteuer und den Umweltschutz eröffnete (Akten EZV Beschluss vom 15. Dezember 2005);

- Vertreter der EZV in diesem Zusammenhang am 1. Februar 2006 in den Räumlichkeiten der A. AG in Basel vorstellig wurden und die Herausgabe diverser Papiere verlangten (Akten EZV Untersuchungsbericht vom 2. Februar 2006);

- die A. AG den Vertretern der EZV hierbei diverse Unterlagen physisch aushändigte, wobei sie die Versiegelung dieser Dokumente verlangte (Akten EZV Untersuchungsbericht vom 2. Februar 2006);

- die EZV über die in der Folge versiegelten und sich nunmehr in ihrem Gewahrsam befindlichen Papiere am 31. Januar 2006 (recte: 1. Februar 2006) eine als Beschlagnahmeverfügung bezeichnete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erliess, wonach dieselbe innert drei Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden könne (act. 1.1);

- die dannzumal noch nicht anwaltlich vertretene A. AG mit Beschwerde vom 2. Februar 2006 an die Eidgenössische Oberzolldirektion gelangt und verlangt, die beschlagnahmten und versiegelten Geschäftsdokumente seien ihr sofort zurückzugeben (act. 1);

- der Oberzolldirektor die Beschwerde am 7. Februar 2006 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies, wobei er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 2);

- er überdies mit derselben Eingabe verlangt, die EZV sei zur Entsiegelung der am 1. Februar 2006 beschlagnahmten Unterlagen und zu deren Auswertung im Rahmen der vorliegenden Untersuchung zu ermächtigen (act. 2);

- die Eingabe des Oberzolldirektors vom 7. Februar 2006 der A. AG am 8. Februar 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 3);

- die A. AG mit Eingabe vom 10. Februar 2006 eine weitere Stellungnahme einreichte (act. 4);

- letzteres Begehren des Oberzolldirektors als Gesuch um Entsiegelung seitens der EZV entgegen genommen und zusammen mit der Eingabe der A. AG vom 10. Februar 2006 unter der Verfahrensnummer BE.2006.1 behandelt wird;

- mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Entscheids auf die Einholung von weiteren Stellungnahmen verzichtet wurde (Art. 82
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 82 - Soweit die Artikel 73-81 nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO73.
VStrR i.V.m. Art. 219 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 82 - Soweit die Artikel 73-81 nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO73.
BStP);

- dem Papierinhaber das Recht zukommt, gegen die Durchsuchung derselben Einsprache zu erheben (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR), was zwar den physischen Übergang der Unterlagen an die Untersuchungsbehörde nicht hindert, aber zur Versiegelung und Verwahrung der behändigten Papiere führt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.1 vom 13. Januar 2006; BGE 109 IV 153, 154 f. E. 1);

- in einem solchen Fall keine anfechtbare Zwangsmassnahme vorliegt, sondern statt dessen durch den Rechtsbehelf der einfachen Einsprache bewirkt wird, dass es nunmehr an der interessierten Verwaltung liegt, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Ermächtigung zur Entsiegelung und Durchsuchung der Papiere zu verlangen (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR; BGE 109 IV 153, 154 f. E. 1);

- solange die Akten versiegelt bleiben, der Inhaber in seinen Interessen hinreichend geschützt und deshalb nicht zur Beschwerdeführung befugt ist (BGE 119 IV 326, 327 E. 7b; 109 IV 153, 154 f. E. 1);

- sich vorliegend die Beschwerde somit infolge Versiegelung der streitigen Akten sofort als unzulässig erweist (Art. 82
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 82 - Soweit die Artikel 73-81 nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO73.
VStrR i.V.m. Art. 219 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 82 - Soweit die Artikel 73-81 nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO73.
BStP) und auf sie nicht einzutreten ist;

- im Übrigen erst nach Durchführung des Entsiegelungsverfahrens und Kenntnisnahme der in den Papieren enthaltenen Information entschieden werden kann, ob und gegebenenfalls welche Unterlagen beschlagnahmt werden (vgl. BGE 120 IV 260, 264 E. 3e; in diesem Sinne Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.1 vom 13. Januar 2006);

- es sich somit bei der von der EZV als Beschlagnahmeverfügung bezeichneten Urkunde vom 31. Januar 2006 (recte: 1. Februar 2006) nicht um eine Beschlagnahme im oben erwähnten Sinne, sondern lediglich um eine Protokollierung der Behändigung und Versiegelung der Unterlagen handelt;

- die A. AG nach allfälliger Entsiegelung und Beschlagnahme Gelegenheit erhält, Beschwerde zu erheben;

- sich die A. AG als vorerst nicht anwaltlich vertretene Partei aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in guten Treuen zur Beschwerdeführung veranlasst sehen durfte, weshalb ihr ausnahmsweise keine Kosten auferlegt werden (Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art. 245
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
BStP und Art. 156 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Entsiegelungsgesuch der Eidgenössische Zollverwaltung EZV vom 7. Februar 2006 wird unter der Verfahrensnummer BE.2006.1 behandelt.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 16. Februar 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christian E. Benz

- Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BV.2006.12
Datum : 15. Februar 2006
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beweissicherung (Art. 37 Abs. 1 VStrR)


Gesetzesregister
BStP: 219  245
OG: 156
VStrR: 25 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
37 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 37 - 1 Der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis.
1    Der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis.
2    Der Beschuldigte kann jederzeit die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen beantragen.
3    Sind besondere Untersuchungshandlungen nicht nötig, so wird sogleich nach Artikel 61 das Schlussprotokoll aufgenommen.
4    Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Artikel 65 über den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren.
50 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
82
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 82 - Soweit die Artikel 73-81 nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO73.
BGE Register
109-IV-153 • 119-IV-326 • 120-IV-260
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akte • bellinzona • beschwerdekammer • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • bundesstrafgericht • entscheid • gesuch an eine behörde • ordentliches rechtsmittel • rechtsanwalt • rechtsmittelbelehrung • schriftstück • siegelung • tag • umweltschutz • zollbehörde • zollgesetz
Entscheide BstGer
BE.2006.1 • BV.2006.12 • BB.2006.1