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RH.2019.28




Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2019.28 RP.2020.2

Entscheid vom 15. Januar 2020 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt:

A. Der deutsche Staatsangehörige A. wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 18. April 2017 wegen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie mit Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 30. August 2013 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt (act. 4.1). Mit Beschluss vom 25. Juli 2018 des Amtsgerichts Hamburg wurde die Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr und einen Monat festgelegt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde (act. 4.1).

B. Mit Schreiben vom 26. August 2019, ergänzt am 4. November 2019, ersuchte die Justizbehörde Hamburg die Schweiz um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat ([abzüglich 46 Tage Untersuchungshaft]; act. 4.1, 4.3).

C. Der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 13. Dezember 2019 wurde A., der sich seit dem 18. Oktober 2019 in Zürich in Untersuchungshaft befindet, am 17. Dezember 2019 eröffnet (act. 4.5). Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Dezember 2019 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 4.6).

D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl erhob A. am 19. Dezember 2019 Beschwerde, welche das BJ der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts per Faxeingabe vom 24. Dezember 2019 zuständigkeitshalber übermittelte. Er ersucht darin im Hauptbegehren um Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und Entlassung aus der Haft. Weiter ersucht er um Beizug von Rechtsanwältin B. als seine rechtliche Vertreterin (act. 1).

E. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 teilte das Gericht A. mit, dass die Anwaltskanzlei Rechtsanwälte C. GmbH bis zum 6. Januar 2020 wegen Betriebsferien geschlossen sei und bat ihn, mit Rechtsanwältin B. selbst Kontakt aufzunehmen oder einen anderen Rechtsvertreter zu beauftragen (act. 3).

F. Die Eingabe vom 31. Dezember 2019, mit welcher das BJ sich zur Beschwerde vernehmen liess und um deren kostenfällige Abweisung ersuchte, stellte das BJ A. persönlich zu (act. 4). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 (Eingang am 31. Dezember 2019) erhob A. gegen den Auslieferungshaftbefehl erneut Beschwerde, worin er unter anderem die Aufhebung der Auslieferungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung ersucht (act. 5). Das Schreiben von A. vom 6. Januar 2020, mit welchem er sich zur Beschwerdeantwort vernehmen liess, wurde dem BJ am 13. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 7, 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies ist das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) anwendbar, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379 -397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben.

2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 schriftlich eröffnet. Die vom ihm am 19. und 23. Dezember 2019 eingereichten Beschwerden erweisen sich als fristgerecht (act. 1, 5). Da bereits die erste Eingabe den formellen Anforderungen genügt, ist die zweite, innert der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe im Sinne einer Beschwerdeergänzung entgegenzunehmen. Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr (act. 1, 5).

3.2 Nach der Rechtsprechung bildet die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch Forster, Basler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016 E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016 E. 4.2).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).

3.3 Im Falle einer Auslieferung an Deutschland droht dem Beschwerdeführer die Verbüssung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat (abzüglich 46 Tage Untersuchungshaft). Der Beschwerdeführer ist laut seinen Angaben seit 2014 in der Schweiz wohnhaft und seit dem 1. Januar 2016 hier ordentlich angemeldet (act. 1). Angesichts der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist die effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht dergestalt, dass deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer ist 30 Jahre alt und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit, zumal er nebst seiner Festanstellung als CCO bei der D. GmbH in diversen Gesellschaften bzw. für Organisationen tätig ist (act. 5, S. 4). Damit ist die Gefahr gross, dass der Beschwerdeführer ins Ausland flüchten oder in der Schweiz untertauchen und sich so der Auslieferung entziehen könnte. Dies gilt umso mehr, als er sich bereits einmal dem Zugriff der deutschen Behörden entzog. Den Angaben des Amtsgerichts Hamburg zufolge hat sich der Beschwerdeführer nach der Verurteilung wegen Vermögensdelikten durch das Landgericht Neuruppin im Herbst 2013 bereits in die Schweiz abgesetzt (act. 4.1). Unter diesen Umständen ist von hoher Fluchtgefahr auszugehen.

3.4 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen betreffend die von den Zürcher Gerichten angeordnete Untersuchungshaft, in welcher sich der Beschwerdeführer gegenwärtig befindet, nichts zu ändern. Die angeordnete Untersuchungshaft betrifft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vermögensdelikte, welche er in der Schweiz mutmasslich im Zeitraum von 2016 bis 2018 begangen haben soll und stellt nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dar. Aus diesem Grund sind auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers nicht zu hören. Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich gegen die in Deutschland rechtskräftig festgelegte und zu verbüssende Freiheitsstrafe richten, sind für das Schweizer Auslieferungsverfahren nicht relevant und deshalb vorliegend ebenfalls nicht zu prüfen.

3.5 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der hohen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind keine ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen, namentlich die Verpflichtung, die im Dezember 2018 begonnenen Therapiesitzungen betreffend sein dissoziales Verhalten weiterführen zu können und ihm einen Bewährungshelfer beizuordnen, stellen keine solche Massnahmen dar. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um Verbüssung der ihm auferlegten Freiheitsstrafe in der Schweiz ersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass die deutschen Behörden nicht um stellvertretende Strafvollstreckung ersuchen. Wie der Beschwerdegegner richtigerweise ausführt, wird die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe in der Schweiz zu verbüssen, allenfalls im Auslieferungsverfahren näher zu prüfen sein. Dasselbe gilt in Bezug auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen seine Auslieferung an Deutschland richten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf deuten würden, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers offensichtlich unzulässig i.S.v. Art. 51 Abs. 1 IRSG wäre.

3.6 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. In seiner Eingabe vom 23. Dezember 2019 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (RP.2020.2, act. 1).

4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

4.3 Aufgrund des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen. Zudem ist nicht zu erkennen, weshalb zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers eine anwaltliche Vertretung notwendig ist. Dies legt er auch nicht dar. Komplexe Fragen im Zusammenhang mit dem Auslieferungshaftbefehl haben sich vorliegend nicht gestellt. Der Beschwerdeführer verfügt sowohl über sprachliche als auch intellektuelle Fähigkeiten, die ihm erlaubt haben, sich gegen die angeordnete Auslieferungshaft ausreichend zu wehren. Die unentgeltliche Verbeiständung ist auch aus diesem Grund abzuweisen.

4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
VwVG und Art. 73
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Januar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
lit. b BGG).
RH.2019.28 15. Januar 2020 10. Februar 2020 Bundesstrafgericht Unpubliziert Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Gegenstand Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Gesetzesregister
BGG 84BGG 92BGG 93BGG 100 BV 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
IRSG 11IRSG 47IRSG 48IRSG 51SR 0.353.1 22StBOG 73StPO 379StPO 397VwVG 63VwVG 65
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