Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 441/2017, 1B 442/2017
Urteil vom 15. Januar 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
1B 441/2017
A.________,
Beschwerdeführer 1, vertreten durch Advokat Alain Joset,
und
1B 442/2017
B.________,
Beschwerdeführer 2, vertreten durch Rechtsanwälte
Pascal Grolimund und Melanie Huber,
gegen
1. Dieter Freiburghaus, c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
2. Susanne Afheldt, c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
3. Daniel Häring,
4. Peter Tobler, c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
5. Stefan Steinemann, c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität,
Rheinstrasse 27, 4410 Liestal.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerden gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2017
(Beschluss 490 17 40 [D 31] 460 2014 120).
Sachverhalt:
A.
Vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ist derzeit zwischen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft einerseits und den Beschuldigten B.________ und C.________ sowie dem Verfahrensbeteiligten A.________ andererseits ein Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs hängig. Am 22. Oktober 2014 teilte das Kantonsgericht den Parteien mit, dass sich der Spruchkörper des Berufungsgerichts aus den Richtern Markus Mattle, Susanne Afheldt, Dieter Freiburghaus, Edgar Schürmann, Peter Tobler, Daniel Häring und dem Gerichtsschreiber Stefan Steinemann zusammensetzen werde.
Das am 15. Januar 2015 gegen Markus Mattle eingereichte Ausstandsgesuch von B.________ und C.________ wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2015 ab. Am 13. März 2015 fällte es das Berufungsurteil und verurteilte B.________ zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und C.________ zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt. Nach Versand des Dispositivs des Berufungsurteils, jedoch noch bevor dessen Begründung vorlag, hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B 55/2015 vom 17. August 2015 die Beschwerde von B.________ gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2015 gut und ordnete den Ausstand von Markus Mattle an.
Am 14. September 2015 verfügte das Kantonsgericht die Wiederholung der Berufungsverhandlung und gab den Parteien die neue Besetzung des Berufungsgerichts mit den Richtern Dieter Freiburghaus, Susanne Afheldt, Edgar Schürmann, Peter Tobler, Daniel Häring sowie mit Stefan Steinemann als Gerichtsschreiber bekannt. Daraufhin stellten B.________, C.________ und A.________ je ein Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des neuen Spruchkörpers. Mit Beschluss vom 10. November 2015 verneinte das Kantonsgericht das Vorliegen von Ausstandsgründen und auferlegte den Gesuchstellern die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu je einem Drittel. Die von B.________ und C.________ dagegen erhobenen Beschwerden in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 1B 27/2016 vom 4. Juli 2016 ab. Es bejahte die von B.________ in Frage gestellte Zuständigkeit des Kantonsgerichts, welches - in anderer Besetzung - die Ausstandsgesuche abgewiesen hatte (a.a.O., E. 3). In der Sache verneinte es das Vorliegen eines Ausstandsgrunds (a.a.O., E. 4 und 5). Schliesslich verwarf es die Kritik der Beschwerdeführer auch insofern, als sie sich gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten durch das Kantonsgericht richtete (a.a.O., E. 6).
Am 23. Dezember 2016 teilte das Kantonsgericht den Parteien mit, dass Richter Edgar Schürmann seinen Rücktritt erklärt habe und durch Richter Markus Clausen ersetzt werde. In entsprechend modifizierter Besetzung tagte das Kantonsgericht am 6. Februar 2017, als C.________, B.________ und A.________ erneut ein Ausstandsgesuch stellten bzw. erklärten, an ihren früher gestellten Gesuchen festzuhalten. C.________ zog sein Gesuch in der Folge wieder zurück. Mit Beschluss vom 12. Juni 2017 trat das Kantonsgericht (in anderer Besetzung) auf die Ausstandsbegehren von B.________ und A.________ nicht ein und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten von Fr. 2'100.-- je zur Hälfte.
B.
Mit separaten, im Antrag jedoch identischen und auch in der Begründung weitgehend übereinstimmenden Beschwerden in Strafsachen ersuchen A.________ (Verfahren 1B 441/2017) und B.________ (Verfahren 1B 442/2017) das Bundesgericht, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung und Eröffnung gleichzeitig mit der Hauptsache zurückzuweisen. Eventualiter sei das Ausstandsgesuch vom 18. September 2015, das am 6. Februar 2017 bestätigt worden sei, gegen die Richter Dieter Freiburghaus, Suanne Afheldt, Peter Tobler, Daniel Häring und den Gerichtsschreiber Stefan Steinemann gutzuheissen.
Das Kantonsgericht, die Staatsanwaltschaft, Dieter Freiburghaus und Stefan Steinemann beantragen die Abweisung der Beschwerde. Daniel Häring und Peter Tobler haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Susanne Afheldt hat sich nicht vernehmen lassen.
C.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2017 hat das Bundesgericht den Antrag der Beschwerdeführer auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid und hängen inhaltlich eng zusammen. Die Verfahren 1B 441/2017 und 1B 442/2017 sind deshalb zu vereinigen.
1.2. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt (vgl. Urteil 1B 27/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2).
1.3. Streitgegenstand ist einzig, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die Ausstandsbegehren nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, so hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden. Erweist er sich hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache zu weiterer Beurteilung des Falls an das Kantonsgericht zurückzuweisen (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen und Rügen über die Frage der Rückweisung hinausgehen und beantragen, ihr Ausstandsgesuch sei gutzuheissen, ist auf die Beschwerden deshalb nicht einzutreten.
2.
2.1. Gegen das Urteil 1B 27/2016 vom 4. Juli 2016 hatte der Beschwerdeführer 2 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Individualbeschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 17. November 2016 teilte ihm der EGMR mit, er habe am 10. November 2016 entschieden, die Beschwerde für unzulässig zu erklären. Der innerstaatliche Rechtsweg sei nicht gemäss den Erfordernissen des Art. 35 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen - (1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von vier24 Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen. |
|
a | wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält; oder |
b | wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, ...26. |
2.2. Das Kantonsgericht hielt im angefochtenen Beschluss fest, nach Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
|
1 | Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
2 | Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
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1 | Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
2 | Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung. |
Schliesslich stelle sich die Frage, ob nicht eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliege, da sich das Bundesgericht im Urteil 1B 27/2016 vom 4. Juli 2016 bereits mit der Sache befasst habe. Da auf die Ausstandsbegehren ohnehin nicht einzutreten sei, könne die Frage jedoch offenbleiben.
2.3. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien sich bewusst, dass das Bundesgericht ihr Ausstandsgesuch schon rechtskräftig beurteilt habe. Sie hätten das Gesuch nur deshalb nochmals gestellt, damit später niemand behaupten könne, sie hätten sich auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht eingelassen. Im vorinstanzlichen Verfahren hätten sie beantragt, den Entscheid über das Ausstandsgesuch erst mit dem schriftlich begründeten Urteil in der Hauptsache zu eröffnen. Indem die Vorinstanz dem nicht stattgegeben und vorab einen selbständig eröffneten Entscheid gefällt habe, habe sie ihnen ohne Grund massiv den Rechtsmittelweg erschwert und sie zu gegebenenfalls unnötigen Beschwerden gezwungen. Dieses Vorgehen verletze Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.4. Der Eintritt der Rechtskraft ist in Art. 437
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 437 Eintritt - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn: |
|
1 | Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn: |
a | die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; |
b | die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht; |
c | die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. |
2 | Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. |
3 | Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 437 Eintritt - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn: |
|
1 | Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn: |
a | die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; |
b | die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht; |
c | die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. |
2 | Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. |
3 | Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 437 Eintritt - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn: |
|
1 | Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn: |
a | die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; |
b | die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht; |
c | die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. |
2 | Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. |
3 | Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig. |
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 437
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 437 Eintritt - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn: |
|
1 | Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn: |
a | die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; |
b | die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht; |
c | die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. |
2 | Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. |
3 | Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig. |
2.5. Sowohl das Kantonsgericht als auch das Bundesgericht haben sich mit dem Ausstandsgesuch der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt befasst und dieses mit eingehender Begründung abgewiesen. Dass sich in der Zwischenzeit etwas ereignet hätte, was zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr verweisen sie ausdrücklich auf ihr früheres Gesuch, das sie "erneuern" bzw. "bestätigen" wollen. Den früheren Entscheiden des Kantonsgerichts und des Bundesgerichts kommt unter diesen Voraussetzungen Rechtskraft zu, weshalb das Kantonsgericht auf das zweite, identische Gesuch zu Recht nicht mehr eingetreten ist.
2.6. Mit Bezug auf die Erklärung der Beschwerdeführer, sie wollten mit ihrem Vorgehen verhindern, dass der EGMR später zur Ansicht gelange, sie hätten "nicht alle Beschlüsse betreffend Ausstand innerstaatlich bis vor die letzte Instanz gezogen" ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zu Art. 35
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen - (1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von vier24 Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen. |
|
a | wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält; oder |
b | wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, ...26. |
2.7. Dass das Kantonsgericht das erneute Ausstandsbegehren unverzüglich behandelte, verletzt keine der von den Beschwerdeführern angerufenen verfassungs- und konventionsrechtlichen Bestimmungen. Es ist unzutreffend, dass sie dadurch zu unnötigen Beschwerden gezwungen worden seien. Sie hatten es vielmehr selbst in der Hand, auf das Ergreifen aussichtsloser Rechtsmittel zu verzichten und so einen prozessualen Leerlauf zu vermeiden.
2.8. Mit der Rüge des Beschwerdeführers 2 betreffend die Verfahrenskosten hat sich das Bundesgericht bereits in E. 6 seines Urteils vom 4. Juli 2016 auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden.
3.
Die Beschwerden sind aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer 2 stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da sich sein Rechtsbegehren als aussichtslos erweist, ist das Gesuch abzuweisen. Die Beschwerdeführer tragen deshalb die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1B 441/2017 und 1B 442/2017 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Dold