Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 661/2013

Urteil vom 15. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Wil.

Gegenstand
Existenzminimum,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 27. August 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ sind seit 2007 miteinander verheiratet. Sie leben im selben Haushalt mit dem gemeinsamen Sohn A.________ (geb. 2006) und dem Sohn bzw. Stiefsohn B.________ (geb. 2004) aus einer früheren Beziehung der Ehefrau.

B.

B.a. In den gegen X.________ und Y.________ gerichteten Betreibungen Nr. aaa, bbb, ccc, ddd, eee, fff, ggg stellte das Betreibungsamt Wil am 12. April 2013 die Pfändungsurkunden Nr. hhh und iii aus. Gegen diese Verfügungen erhoben X.________ und Y.________ am 19. April 2013 Beschwerde beim Kreisgericht Wil als unterer Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen. Am 15. Mai 2013 reichten sie beim Kreisgericht zusätzlich eine Aufsichtsbeschwerde betreffend Anzeige der Einkommenspfändung vom 8. Mai 2013 ein. Schliesslich beschwerten sie sich am 27. Mai 2013 gleichenorts über eine Einkommenspfändung vom 15. Mai 2013. Das Kreisgericht vereinigte die Verfahren. Mit Entscheid vom 29. Mai 2013 hiess es die Beschwerde teilweise gut. Die Berechnung des Existenzminimums für den Monat Januar 2013 wurde berichtigt und den Schuldnern ein Betrag von Fr. 50.-- gutgeschrieben.

B.b. Gegen den Entscheid des Kreisgerichts erhoben X.________ und Y.________ am 16. Juni 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung. Am 28. Juni 2013 reichten sie beim Kantonsgericht zusätzlich eine Beschwerde gegen die vom Betreibungsamt Wil am 18. Juni 2013 ausgestellte Pfändungsurkunde ein und beantragten, diese Beschwerde im bereits hängigen Verfahren zu behandeln. Mit Entscheid vom 27. August 2013 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab. Die gegen die am 18. Juni 2013 ausgestellte Pfändungsurkunde gerichtete Beschwerde leitete es zuständigkeitshalber an die untere Aufsichtsbehörde weiter.

C.

C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. September 2013 wenden sich X.________ und Y.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie stellen dabei die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Das Urteil des Kantonsgerichtes / Obere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung vom 27. August 2013 sei aufzuheben und es seien:
a) Die Kinderalimente für B.________ sollen allein dem Kinde zugute kommen, wie dies bereits in den Vorjahren der Fall war. Die Verrechnung der Alimente mit Miete, Krankenkasse, Betreuungskosten im Notbedarf sei zu unterbinden. Bereits getätigte Verrechnungen (ab Januar 2013) sollen zurückerstattet werden
b) Die Lohnpfändung ab Mai 2013 seien auf den das Existenzminimum übersteigenden Verdienst zu beschränken und allfällig zu viel gepfändete Beträge seien umgehend zurückzuerstatten
c) Die Berechnungen des monatlichen Existenzminimums, und die daraus resultierende Abrechnung (Nachforderung oder Ausgleichszahlung) seien unabhängig von einem laufenden Verfahren monatlich zu erstellen
2. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
3. Es soll die Nichtigkeit der Pfändungsverfügungen vom 18. Juni 2013 festgestellt werden
4. Es soll die Nichtigkeit der Pfändungsverfügungen vom 12. April 2013 und vom 10. April 2013 festgestellt werden
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge"
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG i.V.m. Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG). Das Rechtsmittel ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Als Pfändungsschuldner sind die Beschwerdeführer zur Anfechtung des Entscheides, mit dem die obere kantonale Aufsichtsbehörde ihre Beschwerde abgewiesen hat (Art. 18
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
SchKG), legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist demnach grundsätzlich zulässig.

1.2. Rechtsschriften haben die Rechtsbegehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Voraussetzungen nur knapp. Im Wesentlichen beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten, teils nur sehr schwer verständlichen Rechtsbegehren zu wiederholen. Statt sich näher mit dem vorinstanzlichen Urteil zu befassen, geben sich die Beschwerdeführer damit zufrieden, den Konflikt mit dem Betreibungsamt aus ihrer Sicht zu schildern.

2.
Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG). Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
SchKG). Ausnahmen im Sinne eines Sprungrekurses kennt das SchKG nicht. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 28. Juni 2013 eingetreten, die sich gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes Wil vom 18. Juni 2013 richtete. Ein irgendwie geartetes Versäumnis der unteren Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dieser Verfügung tun die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt für die am 23. August 2013 beim Kreisgericht Wil erhobene Beschwerde im Anschluss an Erkundigungen der Beschwerdeführer vom 17. August 2013, in deren Verlauf die Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht haben wollen, dass das Betreibungsamt Wil während des (vor Kantonsgericht) laufenden Verfahrens keine weiteren Abrechnungen mehr erstellen würde. Auch diesbezüglich kommt eine Beschwerde ans Bundesgericht erst nach Ausschöpfung aller kantonaler Rechtsmittel in
Frage (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer verlangen, die Nichtigkeit einer Pfändungsverfügung vom 10. April 2013 festzustellen. Der angefochtene Entscheid lässt nicht erkennen, dass eine betreibungsamtliche Verfügung diesen Datums Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens wäre. Der Antrag ist neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

3.

3.1. Die Beschwerdeführer kritisieren die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese gehe zu Unrecht davon aus, dass die Krankenkassenprämien nicht bezahlt worden seien. Richtig sei, dass sie in der Vergangenheit wegen einer einzigen ausstehenden Monatsprämie von Fr. 230.45 betrieben worden seien und dies auch nur deshalb, weil ihnen das Betreibungsamt eine Doppelzahlung verwehrt habe. Allen übrigen Prämienrechnungen seien fristgerecht bezahlt worden.

3.2. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Im vorliegenden Fall haben es die Beschwerdeführer verpasst, die Vorinstanz über die behaupteten Versäumnisse des Betreibungsamtes bzw. der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde bei der Feststellung des Sachverhalts ins Bild zu setzen. Stattdessen begnügten sie sich mit der Behauptung, die Krankenkassenprämien bezahlt zu haben. Damit genügten sie ihrer im kantonalen Recht vorgesehenen Begründungs- und Rügeobliegenheit nicht. Die Beschwerdeführer tun nicht dar, dass die Vorinstanz mit ihrer Auslegung des kantonalen Rechts in Willkür verfallen wäre oder ein anderes verfassungsmässiges Recht der Beschwerdeführer verletzt hätte (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.

4.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, wie in der streitigen Pfändung mit den Alimenten für B.________ von monatlich Fr. 1'000.-- und mit seiner Kinderzulage von Fr. 200.-- zu verfahren sei. Die Vorinstanz hat diese Beträge B.________ bzw. seiner Mutter belassen, im Gegenzug aber bei der Berechnung des Existenzmimums von X.________ und Y.________ den Mietzins um einen Viertel gekürzt. Zudem hat es für B.________ keine Abzüge für die Krankenkasse und für die Betreuung zugelassen, in der Meinung, dass dafür das Kind mit den Alimenten seines Vaters von Fr. 1'000.-- und mit seiner Kinderzulage von Fr. 200.-- aufzukommen habe.

4.2. Die Beschwerdeführer erachten dieses Vorgehen als bundesrechtswidrig, da damit die für das Kind geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht vollumfänglich dem Kind B.________ zu Gute kämen. Dies habe auch das früher zuständige Betreibungsamt Bronschhofen so gesehen. Erst das Betreibungsamt Wil sei anderer Meinung und habe die Beschwerdeführer erst noch bezichtigt, die von der Mutter bezogenen Alimente verheimlicht zu haben.

4.3. Das Vorgehen der Vorinstanz ist bundesrechtskonform und nicht zu beanstanden. Es entspricht konstanter bundesgerichtlicher Praxis, dass die einem Kind geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht dem Einkommen des betriebenen, obhutsberechtigten Elternteils angerechnet werden (BGE 115 Ia 325 E. 3a S. 326; Urteil 7B.35/2005 vom 24. März 2005 E. 4.2). Im Gegenzug darf bei diesem Elternteil bei der Ermittlung des Existenzminimums dann aber auch nicht der durch die Alimente und die Kinderzulage gedeckte Aufwand berücksichtigt werden. Alimente und Kinderzulagen sind primär dazu da, den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Sie haben nicht den Zweck, dem Kind zu Ersparnissen zu verhelfen. Solche gingen im vorliegenden Fall zu Lasten der Gläubiger der Beschwerdeführer. Dass damit indirekt auch die Gläubiger des Stiefvaters von den Alimenten profitieren, ist die logische Folge der Praxis, das Existenzminimum gemeinsam für die eine Einheit bildende Familie zu bestimmen.
Unbeachtlich bleibt in diesem Zusammenhang schliesslich der Hinweis auf die Praxis des Betreibungsamtes Bronschhofen. Die Beschwerdeführer haben zum vorneherein keinen Anspruch darauf, dass das Betreibungsamt Wil die Praxis des Betreibungsamtes Bronschhofen fortsetzt. Entsprechend kann auch offenbleiben, ob die Beschwerdeführer die Existenz von Alimenten in der Vergangenheit verschwiegen und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben.

5.

5.1. In einem weiteren Punkt kritisieren die Beschwerdeführer die Tatsache, dass das Betreibungsamt Wil am 8. Mai 2013 eine Einkommenspfändung beim Arbeitgeber des Ehemanns und am 15. Mai 2013 eine solche beim Arbeitgeber der Ehefrau zur Anzeige brachte. Dabei setzte das Betreibungsamt das monatliche Existenzminimum des Ehemanns auf Fr. 3'300.-- und jenes der Ehefrau auf Fr. 1'079.95 fest. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass damit im Umfang von Fr. 1'100.-- pro Monat in ihr Existenzminimum eingegriffen worden sei, nachdem dieses im Durchschnitt der Monate Januar bis April 2013 bei Fr. 5'490.-- gelegen habe. Zu Unrecht sei der Aufwand für B.________ und die Krankenkassenprämien für die ganze Familie ausgeklammert geblieben.

5.2. Nach dem, was in den Erwägungen 3.2 und 4.3 ausgeführt wurde, ist das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Das Betreibungsamt hat das Existenzminimum in seiner Verfügung vom 12. April 2013 korrekt ermittelt. Nicht zu beanstanden sind auch die darauf gestützten Einkommenspfändungen vom 8. und 15. Mai 2013. Krankenkassenprämien sind bei der Ermittlung des Existenzminimums zu berücksichtigen. Die Anrechnung erfolgt aber nicht voraussetzungslos, sondern nur, wenn die Prämien auch effektiv bezahlt werden. Die Rede ist vom Effektivitätsgrundsatz (BGE 121 III 20 E. 3b S. 23). Damit wird sichergestellt, dass der Schuldner nicht Haftungssubstrat, das der Bestreitung des Existenzminimums dient, zweckwidrig verwendet. Dieses Regime kann zur Folge haben, dass dem Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung ein tieferes als das effektive Existenzminimum mitgeteilt wird (vgl. Urteil 5A 567/2013 vom 28. August 2013 E. 5). Die Beschwerdeführer tun nicht dar, inwiefern ihnen daraus Nachteile erwachsen. Von einem Eingriff ins Existenzminimum kann keine Rede sein, werden die Krankenkassenrechnungen doch beim Nachweis erfolgter Zahlung mit dem vom Arbeitgeber ans Betreibungsamt überwiesenen Lohn verrechnet. Entsprechend ist
dem Antrag, die Nichtigkeit der Verfügung des Betreibungsamts Wil vom 12. April 2013 festzustellen (s. Sachverhalt Bst. C.a), die Grundlage entzogen.

6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_661/2013
Date : 15. Januar 2014
Published : 02. Februar 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Existenzminimum


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  74  75  76  95  97  99  100  105  106
SchKG: 17  18  19
BGE-register
115-IA-325 • 121-III-20
Weitere Urteile ab 2000
5A_567/2013 • 5A_661/2013 • 7B.35/2005
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