Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e
Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al
Abteilung III
C-3255/2007
{T 0/2}
Urteil vom 15. Dezember 2009
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien
S._______,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Axel Delvoigt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um prozessuale Revision.
C-3255/2007
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1969 geborene Beschwerdeführerin französischer Nationalität, wohnhaft in Frankreich, war vom 1. Dezember 1990 bis zum 31. August 1997 in einem Alters- und Pflegeheim in Basel als Pflegeassistentin teilzeitlich (seit dem 13. September 1994 vier Tage pro Woche) angestellt (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 11. Juli 1997, unterzeichnet am 18. Juli 1997, Regressakten). Am 24. Juni 1996 erlitt sie einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich eine HWS-Distorsion mit cervico-cephalem Syndrom und neurologischen Defiziten zuzog (vgl. Arztbericht von PD Dr. med. E._______ und Dr. med. F._______, Rehaklinik X._______, vom 3. Juli 1997, Regressakten). Vom 30. April 1997 bis zum 25. Juni 1997 war die Beschwerdeführerin hospitalisiert (vgl. Arztbericht von von Dr. med. F._______ vom 21. Juli 1997, Regressakten).
Das Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 11. Juni 1997 per 31. August 1997 aufgelöst (vgl. Kündigungsschreiben vom 11. Juni 1997, Regressakten). B.
Mit Gesuch vom 11. Juli 1997 (Regressakten) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung sowie eine Rente. C.
Im Auftrag der IV-Stelle Basel-Stadt erstattete Dr. med. G._______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. Mai 1998 ein psychiatrisches Gutachten. Die Ärztin kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei auch weiterhin als zu ca. 70% arbeitsunfähig zu betrachten. Berufliche Massnahmen dürften in einem späteren Zeitpunkt, wenn die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin stabilisiert sei, durchaus erfolgversprechend sein. Vorerst aber erscheine es sinnvoller, die Beschwerdeführerin zu berenten und in einem Jahr eine Revision durchzuführen.
Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G._______ vom 4. Mai 1998 (Regressakten) setzte die IV-Stelle Basel-Stadt den Invaliditätsgrad in
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ihrer Mitteilung vom 23. Juni 1998 (Regressakten) auf 70% ab dem 1. Juni 1997 fest, ohne einen Einkommensvergleich durchzuführen. Mit Verfügung vom 15. März 1999 (Dokument 1) sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 1997 zu (vgl. auch Beiblatt zur Verfügung, Regressakten).
D.
Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wurde mit Mitteilungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 7. Juli 1999 (Dokument 8) und vom 17. Juli 2001 (Dokument 18) bestätigt.
E.
Im Auftrag der Y._______ Versicherungen, dem zuständigen Unfallversicherer, erstattete die Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend: ABI) am 24. August 2004 ein polydisziplinäres Gutachten (Dokument 44 S. 2-43), welches von Dr. med. L._______ mit dem Vermerk "(gez. für die beteiligten Begutachter)" unterzeichnet war. In der Gesamtbeurteilung des Gutachtens wurde die medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leichten, adaptierten Tätigkeiten mit maximal 80% seit längerer Zeit, mit Sicherheit seit dem 18. Mai 2004, angegeben (vgl. Dokument 44 S. 35).
Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens vom 24. August 2004 sprach die Y._______ Versicherungen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2005 (Dokument 40) eine Invalidenrente von 27% sowie eine Integritätsentschädigung von 20% zu. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 4. Februar 2005 (nicht bei den Akten) wies die Y._______ Versicherungen mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2006 (Dokument 57) ab.
F.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 (Dokument 50 S. 2-4) stellte die Vorinstanz die Invalidenrente ein. Zur Begründung führte sie an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Rentenzusprache verbessert. Die Beschwerdeführerin sei in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten zu 80% arbeitsfähig; der Invaliditätsgrad betrage 25%. Demnach bestehe kein Rentenanspruch. Eine gegen die Verfügung vom 17. Mai 2005 erhobene Einsprache vom 30. Juni 2005 (Dokument 51) wurde mit Einspracheentscheid vom
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7. Juni 2006 (Dokument 61) abgewiesen, welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
G.
Die Beschwerdeführerin, inzwischen vertreten durch Advokat Dr. iur. Axel Delvoigt, liess mit Revisionsgesuch vom 19. September 2006 (Dokument 72 S. 2-6) beantragen, es sei ihr rückwirkend ab dem 1. Juli 2005 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Zur Begründung führte sie an, formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheid müssten in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdecke oder Beweismittel auffinde, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Die im Gutachten des ABI vom 24. August 2004 genannte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei niedriger als die höchste fachärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit und entspreche somit keinem Konsens der Teilgutachter. Die Tatsache, dass die Einschätzung eines Teilgutachters vom unterzeichnenden Gutachter ohne dessen Zustimmung abgeändert worden sei, sei vor Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids nicht bekannt gewesen. Der Einspracheentscheid müsse daher in Revision gezogen werden.
H.
Mit Verfügung vom 23. März 2007 (Dokument 74) trat die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie an, die mit Revisionsgesuch vom 19. September 2006 gemachten Aussagen und eingereichten Akten liessen keine neuen Aspekte erkennen, welche eine erneute Prüfung des inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Entscheids rechtfertigen würden; insbesondere sei keine nachhaltig ausgewiesene Veränderung des Gesundheitszustands erkennbar. Ebenso könnten keine neuen Fakten erkannt werden, welche ein Eintreten erforderlich machen würden. Die Voraussetzungen für eine Revision im Sinn von Art. 53 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) seien nicht gegeben. Auf das Leistungsbegehren werde daher nicht eingetreten. I.
Gegen die Verfügung vom 23. März 2007 liess die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
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und der Beschwerdeführerin sei in Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 19. September 2006 rückwirkend ab dem 1. Juli 2005 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Sie reichte insbesondere folgende Unterlagen ein:
· Gutachten des ABI vom 24. August 2004 (Beschwerdebeilage 4), · Fax von Dr. med. D._______, Facharzt Neurologie, vom 15. September 2006 mit dem (undatierten) neurologischen Teilgutachten im Original (Beschwerdebeilage 9), · Schreiben von Dr. med. D._______ vom 19. September 2006 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 10), · Schreiben von Dr. med. H.______, Spezialarzt für Innere Medizin, spez. Lungenkrankheiten FMH, vom 22. September 2006 an die IV-Stelle BaselStadt (Beschwerdebeilage 7), · Antwortschreiben der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. September 2006 an Dr. med. H._______ (Beschwerdebeilage 8),
· Schreiben (nicht unterzeichnet) der Dres. med. B._______, D._______ und M._______ vom 14. Februar 2006 an Dr. med. L._______ (Beschwerdebeilage 11), · Strafanzeige (nicht unterzeichnet) von Dr. iur. Axel Delvoigt gegen Dr. med. L._______ vom 2. Oktober 2006 (Beschwerdebeilage 12) wegen Urkundenfälschung, Falschbeurkundung und eventualiter falschen ärztlichen Zeugnisses (Beschwerdebeilage 12).
J.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz, das ABI sei um eine Stellungnahme zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen zu ersuchen, und der Verwaltung anschliessend Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme zu geben. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
K.
Mit Replik vom 1. Oktober 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie beantragte zudem die Abweisung des von der Vorinstanz gestellten Verfahrensantrags, wonach eine Stellungnahme des ABI einzuholen sei. Sie reichte folgende Unterlagen ein: · Schreiben von Dr. med. L._______ vom 24. April 2006 an Rechtsanwalt lic. oec. T._______ (Replikbeilage 4),
· Schreiben von Dr. med. M._______ vom 5. Mai 2006 an Dr. med. L._______ (Replikbeilage 5),
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· Schreiben der Dres. med. L._______ und U._______ vom 30. Oktober 2006 an die Y._______ Versicherungen (Replikbeilage 1), · Schreiben
des
Rechtsvertreters
der
Beschwerdeführerin
vom
13. Dezember 2006 an die Y._______ Versicherungen (Replikbeilage 2), · Schreiben von Dr. med. L._______ vom 25. Juni 2007 an die Y._______ Versicherungen (Replikbeilage 3).
L.
Mit Duplik vom 13. November 2007 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung weiterer Bemerkungen.
M.
Der mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 einverlangte Kostenvorschuss wurde am 27. Dezember 2007 bezahlt. N.
Mit Eingabe vom 18. März 2009 reichte die Beschwerdeführerin den Beschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Februar 2009, wonach das Strafverfahren gegen Dr. med. L._______ eingestellt worden war, sowie ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2008 ein.
O.
Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2009 bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
P.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2009 geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG erlassen wurden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn
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von Art. 5
VwVG, und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d
VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG (vgl. auch Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 23. März 2007 und wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach dessen Angaben am 28. März 2007 zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde hat gemäss Art. 20 Abs. 1
VwVG (vgl. auch Art. 38 Abs. 1
ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2
ATSG) am 29. März 2007 zu laufen begonnen. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. a
VwVG (vgl. auch Art. 38 Abs. 4 Bst. a
ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2
ATSG) fällt der letzte Tag der Frist auf Samstag, 12. Mai 2007; diese endet somit gemäss Art. 20 Abs. 3
VwVG (vgl. auch Art. 38 Abs. 3
ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2
ATSG) am 14. Mai 2007. Die am 14. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde gilt somit als fristgerecht eingereicht gemäss Art. 50 Abs. 1
VwVG (vgl. auch Art. 60 Abs. 1
ATSG). Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist bezahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1
VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
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Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
3.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 23. März 2007 (Dokument 74). Das Dispositiv lautet: "Auf das Leistungsbegehren wird nicht eingetreten", während die Verfügung folgende Überschrift trägt: "Auf Ihr Revisionsgesuch wird nicht eingetreten." Zur Begründung verweist die Vorinstanz auf Art. 17
ATSG, Art. 87
IVV und die Wiedererwägung nach Art. 53
ATSG. Sie führt aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. September 2006 und die beigelegten Akten liessen keinen andern Sachverhalt als den bisherigen erkennen, da insgesamt keine neuen Aspekte vorgebracht worden seien, welche eine erneute Prüfung des inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Entscheids rechtfertigen würden; insbesondere sei keine nachhaltig ausgewiesene Veränderung des Gesundheitszustands erkennbar. Ebenso könnten keine neuen Fakten erkannt werden, welche ein Eintreten erforderlich machen würden. Die verlangten Voraussetzungen seien nicht gegeben, weshalb die erlassene Verfügung nicht wie im Sinn von Art. 53 Abs. 1
ATSG beantragt in Revision gezogen werden könne. Mit der Begründung, es sei keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands eingetreten, rechtfertigt die Vorinstanz die Einstellung der Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1
ATSG, wonach die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Das Gesuch der Beschwerdeführerin hatte jedoch keine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG zum Gegenstand, und auch keine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2
ATSG, wie in der Verfügung vom 23. März 2007 ebenfalls angeführt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin einzig eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1
ATSG beantragt. Nach dieser Bestimmung müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder
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Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um prozessuale Revision stellt demnach kein Leistungsbegehren dar. Massgeblich für die Beurteilung des Gesuchs ist nicht, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer anspruchserheblichen Weise geändert hat, sondern, ob im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder vorher nicht beibringbare Beweismittel aufgefunden wurden.
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch um prozessuale Revision gemäss dem Wortlaut des Verfügungsdispositivs vom 23. März 2007 nicht eingetreten. Dem Sinn nach handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung jedoch um eine Gesuchsabweisung, welche im Übrigen auch unzutreffend begründet wurde, was die IV-Stelle Basel-Stadt mit Stellungnahme vom 5. Juli 2007 als Bestandteil der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. Juli 2007 zutreffend angemerkt hat. Darauf wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen sein (vgl. E. 6.6).
3.2 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. März 2007 das Begehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Verfügung vom 17. Mai 2005 bzw. des Einspracheentscheids vom 7. Juni 2006 auf dem Weg der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1
ATSG zu Recht abgewiesen hat.
4.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 23. März 2007 (Dokument 74) die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung. 5.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
5.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
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welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
5.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar ist (Art. 80a
IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
5.2.2 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (4. IVRevision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Da das Rechtsverhältnis, welches beschwerdeweise aufgehoben werden soll, mit Verfügung vom 17. Mai 2005 entstanden ist (Einstellung der Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2005), sind die genannten Erlasse in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVRevision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der an-
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gefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 82
Rz. 5 ff.). 6.
6.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1
ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach der Lehre müssen die Beweismittel entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist die neue Tatsache dann, wenn sie geeignet ist, die tatsächliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert hätte. Neu ist die Tatsache, wenn das betreffende Sachverhaltselement im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt war. Das aufgefundene Beweismittel hat sich auf eine Tatsache zu beziehen, die Grundlage des gefällten Entscheids bildet, das jedoch vor Erlass der Verfügung (noch) nicht beigebracht werden konnte. Damit kann nur dasjenige Beweismittel angerufen werden, das trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt war bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnte. Beim Vorliegen eines Revisionsgrundes ist das Revisionsverfahren von Amtes wegen einzuleiten; es bedarf demnach keines entsprechenden Gesuchs (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 467 Rz. 5; UELI KIESER, ATSGKommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 53 Rz. 10 ff). 6.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin erst nach Eintreten der Rechtskraft des Einspracheentscheids vom 7. Juni 2006 (Dokument 61) Kenntnis von der Tatsache erhalten, dass der im Gutachten des ABI vom 24. August 2004 (Dokument 44 S. 2-43) genannte Grad der Arbeitsfähigkeit von 80% in zumutbaren Verweisungstätigkeiten ohne Einverständnis von Dr. med. D._______, Verfasser des neurologischen und neuropsychiatrischen Teilgutachtens, festgesetzt worden war. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen als Beweismittel im Sinn von Art. 53 Abs. 1
ATSG qualifiziert werden können. Dies hängt insbesondere davon ab, ob sie geeignet sind, die Sachverhaltslage der zu
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revidierenden Verfügung zu verändern, so dass unter Berücksichtigung der nunmehr bewiesenen Sachlage eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Dabei ist nicht erforderlich, dass die neu bewiesene Sachlage zu einer Änderung des Dispositivs in der neu zu erlassenden Verfügung führt; entscheidend ist, dass die Art der Beweismittel es rechtfertigt, die rechtskräftige Verfügung aufzuheben und das Verfahren neu aufzurollen.
6.3 Entscheidgrundlage für die Verfügung vom 17. Mai 2005, welche die Beschwerdeführerin revisionsweise aufheben lassen will, bildet das Gutachten des ABI vom 24. August 2004 (Dokument 44 S. 2-43). Die Exploration stand unter der Leitung von Dr. med. L._______, welcher die fachärztliche internistische Fallführung übernahm. Neben Dr. med. L._______s Bericht (Ziff. 3, Dokument 44 S. 15-17) enthält das Gutachten ein neurologisches bzw. neuropsychologisches Teilgutachten von Dr. med. D._______ (Ziff. 4.1, Dokument 44 S. 18-29) sowie ein psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. U._______ (Ziff. 4.2, Dokument 44 S. 29-33). Die beiden Teilgutachten wurden auszugsweise in das Gesamtgutachten integriert und liegen in der Originalversion nicht beim Gesamtgutachten.
Die Gesamtbeurteilung (Ziff. 6, Dokument 44 S. 33-38) wird mit folgendem Satz eingeleitet: "Die Konklusion dieses Gutachtens wurde durch einen multidisziplinären Konsensus mit den oben erwähnten Gutachtern erarbeitet." In der Zusammenfassung (Ziff. 6.1.11, Dokument 44 S. 38) wird der Beschwerdeführerin in leichten, adaptierten Verweisungstätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Die Begründung hierfür findet sich im Abschnitt "Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten" der Gesamtbeurteilung (Ziff. 6.1.4, Dokument 44 S. 34). An dieser Stelle wird auf die beiden Teilgutachten verwiesen. Der betreffende Abschnitt in Dr. med. D._______s Teilgutachten (Ziff. 4.1.4, Dokument 44 S. 27-29), auf den explizit verwiesen wird, enthält jedoch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter, sondern lediglich dessen Wiedergabe der in früheren Arztberichten geäusserten Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Die angeblich auf dem Konsens der beteiligten Gutachter beruhende Gesamteinschätzung vermag sich daher trotz des Verweises auf eine konkrete Textstelle im neurologischen bzw. neuropsychiatrischen Teilgutachten nicht auf die fachärztliche Einschätzung des betreffenden Gutachters zu stützen.
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6.4 Bereits mit Revisionsgesuch an die Vorinstanz vom 19. September 2006 hatte die Beschwerdeführerin das neurologische Teilgutachten von Dr. med. D._______ in der Originalversion (Beschwerdebeilage 9) sowie dessen Schreiben vom 19. September 2006 (Beschwerdebeilage 10) einreichen lassen. Im Vergleich des im Gutachten des ABI vom 24. August 2004 (Dokument 44 S. 2-43) auszugsweise wiedergegebenen Teilgutachtens von Dr. med. D._______ mit der Originalversion zeigt sich, dass längere Passagen daraus entfernt wurden. Insbesondere die beiden Abschnitte zur Frage der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7.1.7.1 und Ziff. 7.1.7.2 der Originalversion, Beschwerdebeilage 9 S. 16) fehlen im Gesamtgutachten des ABI. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit äusserte Dr. med. D._______ Folgendes: "Aus somatischer Sicht ist die Patientin in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe zu 50% arbeitsfähig einzuschätzen, in Stunden ausgedrückt 4 bis 4.5 Stunden pro Tag, wobei ein vermehrter Pausenbedarf besteht. Zudem gilt diese Arbeitsfähigkeit nur, wenn die Patientin keine Patienten anheben muss, also eher für eine Anstellung vorwiegend im administrativen Bereich und leichten pflegerischen Verrichtungen." Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit schrieb der Gutachter: "In einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit, wechselseitig belastend, ist aus neurologischer Sicht ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50% einzuschätzen." 6.5 Mit der Beibringung der Originalversion des neurologischen Teilgutachtens ist der Beweis erbracht, dass die Divergenz in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht in die Gesamtbeurteilung eingeflossen, sondern ohne Einverständnis des betroffenen Gutachters, Dr. med. D._______, beseitigt worden ist. Dass die Auslassungen ohne seine Zustimmung erfolgten, belegt sein Schreiben vom 19. September 2006 (Beschwerdebeilage 10) an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Darin schreibt Dr. med. D._______ ausdrücklich, die Einschätzungen des ABI seien ohne sein Wissen und seine Zustimmung erfolgt, und er könne sich auch jetzt nicht damit einverstanden erklären. Somit steht fest, dass die im Gutachten des ABI getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entgegen der darin geäusserten Anmerkung (vgl. E. 6.3 zweiter Abschnitt) nicht dem Konsens der beteiligten Gutachter entsprochen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Dr. med. L._______ wiederholt darauf hingewiesen hat, es habe vor der Schlussredaktion des Gesamtgutachtens eine telefonische Konsensbesprechung stattgefunden (vgl. Schreiben der Dres. med. L._______ und U._______ vom 30. Oktober 2006 an die
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Y._______ Versicherung, Replikbeilage 1; Schreiben von Dr. med. L._______ vom 25. Juni 2007 an die Y._______ Versicherung, Replikbeilage 3). Ob eine derartige Besprechung stattgefunden hat und wie das Zustandekommen oder Scheitern eines allfälligen Konsenses von den beteiligten Ärzten beurteilt wird, kann vorliegend offen bleiben. Entscheidend ist, dass sich in den Akten keine Stütze für das Vorliegen eines Konsenses betreffend den Grad der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin findet.
6.6 Die massgebliche Begründung der Vorinstanz für die Abweisung des Revisionsgesuchs befindet sich nicht in der angefochtenen Verfügung, sondern in der Vernehmlassung vom 9. Juli 2007 (vgl. E. 3.1). Im Folgenden ist auf die Vorbringen der Vorinstanz einzugehen. 6.6.1 Die Vorinstanz räumt ein, es sei zutreffend, dass Dr. med. D._______ der Beschwerdeführerin in seinem Teilgutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und nicht nur von 20% bescheinigt habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass das Gutachten im Ergebnis falsch sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass innerhalb des ABI die Erstellung und Anpassung von Schlussgutachten gestützt auf die Teilgutachten nicht oder nicht eindeutig geregelt gewesen sei. Das eingereichte Schreiben der Dres. med. B._______, D._______ und M._______ vom 14. Februar 2006 (Beschwerdebeilage 11) deute in diese Richtung. Ausserdem sei es eine Erfahrungstatsache, dass einzelne Gutachter in ihren Teilgutachten eine Arbeitsunfähigkeit in bestimmter Höhe attestierten, welche in der Gesamtbeurteilung geändert werde. Dieser Einwand kann nicht gehört werden. Die Vorinstanz übersieht, dass es nicht darauf ankommt, ob einzelne Einschätzungen in der Schlussbetrachtung angepasst werden, sondern darauf, ob das Ergebnis der Anpassung auf einem Konsens der beteiligten Gutachter beruht. Im vorliegenden Fall muss dies verneint werden, da die Einschätzung des Neurologen in keiner Weise berücksichtigt wurde und er nicht über die Auslassungen in seinem Teilgutachten informiert wurde. Diese Praxis wurde auch unabhängig vom vorliegenden Fall von einem Teil der Ärzteschaft des ABI kritisiert, wie das an Dr. med. L._______ gerichtete Schreiben der Dres. med. B._______, D._______ und M._______ vom 14. Februar 2006 (Beschwerdebeilage 11) zeigt. Das Schreiben stellt eine Reaktion auf eine offenbar seit 2003 bestehende Praxis seitens Dr. med. L._______s dar, "inadäquate Äusserungen bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit" in Teilgutachten
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zu streichen oder zu ersetzen. Die drei Ärzte weisen mit Nachdruck darauf hin, eine Abänderung ihrer Texte könne nur nach Absprache mit ihnen erfolgen, und sie bestehen darauf, dass ihnen die Schlussgutachten nach der Erstellung in Papierform oder per E-Mail zugestellt würden.
Die Anforderung, dass ein medizinisches Gutachten vom Konsens der beteiligten Ärzte und Ärztinnen getragen sein muss, ergibt sich aus der Rechtsprechung betreffend den Beweiswert solcher Expertisen. Das Schweizerische Bundesgericht hat diesbezüglich in BGE 125 V 351 E. 3a folgende Grundsätze aufgestellt: "Für das gesamte Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40
BZP in Verbindung mit Art. 19
VwVG; Art. 95 Abs. 2
OG in Verbindung mit Art. 113
und 132
OG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt." Weiter erwog das Bundesgericht, den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten würden und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen würden, sei bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprächen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Nach dieser Rechtsprechung hätte die Vorinstanz angesichts der im Gesuch um prozessuale Revision aufgezeigten Unstimmigkeiten im Gutachten des ABI vom 24. August 2004 (Dokument 44 S. 2-43) allenfalls mit Hilfe ihres medizinischen Dienstes Massnahmen treffen müssen, um die Widersprüche zu klären, und gegebenenfalls ein neues Gutachten erstellen lassen müssen.
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6.6.2 Weiter bringt die Vorinstanz vor, die Werte der psychologisch festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 20% und der neurologisch diagnostizierten Arbeitsunfähigkeit von 50% dürften nicht addiert werden. Dafür liefere das Gutachten aus medizinischer Sicht keinen Grund. Auch in der Gesamtbeurteilung des Gutachtens des ABI vom 24. August 2004 wird darauf hingewiesen, die Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen (vgl. Dokument 44 S. 34).
Der Einwand, es könne kein additiver Effekt der Arbeitsfähigkeitseinschränkung geltend gemacht werden, ist jedoch in diesem Fall nicht stichhaltig. Unter diesem Effekt ist die Addition aller Grade der Arbeitsunfähigkeit aus verschiedenen medizinischen Fachgebieten ohne Berücksichtigung der Redundanz zu verstehen. Es soll vermieden werden, dass beispielsweise eine Person, die sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht zu 50% eingeschränkt ist, als zu 100% arbeitsunfähig eingestuft wird. Die Beschwerdeführerin beantragt jedoch nicht die Addition der von den Teilgutachtern festgestellten Arbeitsunfähigkeit und damit die Feststellung einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit. Sie macht vielmehr geltend, die Gesamteinschätzung der Arbeitsunfähigkeit könne nicht niedriger ausfallen als die höchste fachärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, was im konkreten Fall einer Arbeitsunfähigkeit von 50% (gemäss dem neurologischen und neuropsychologischen Teilgutachten von Dr. med. D._______ ) an Stelle einer Arbeitsunfähigkeit von 20% (gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. U._______ bzw. der von Dr. med. L._______ vorgenommenen Gesamtbeurteilung) entsprechen würde.
6.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Begehren um prozessuale Revision zu Unrecht abgewiesen hat. Insbesondere Dr. med. D._______s Teilgutachten im Original (Beschwerdebeilage 9) und sein Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 19. September 2006 (Beschwerdebeilage 10) weisen auf eine neue Tatsache hin, die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 7. Juni 2007 nicht bekannt war; es handelt sich um ein Beweismittel, dessen Beibringung zuvor nicht möglich war. Die neue Tatsache ist zudem erheblich, da sie geeignet ist, die tatsächliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert hätte. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1
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sind somit gegeben, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2006 ist in Revision zu ziehen, und über den Rentenanspruch ist nach erneuter Prüfung des für die Weitergewährung, Änderung oder Aufhebung der Rente erheblichen Sachverhalts,
insbesondere
mit
Hilfe
einer
ergänzenden
medizinischen Abklärung, neu zu befinden.
6.8 Da der Sachverhalt, welcher der zu revidierenden Verfügung zu Grunde liegt, nicht hinreichend abgeklärt ist, ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, ein materielles Urteil betreffend den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu fällen. Der Antrag auf reformatorische Zusprechung einer Viertelsrente ist daher abzuweisen. 7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Beschwerde als begründet erweist und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1
VwVG anzuweisen, die Verfügung vom 17. Mai 2005 bzw. den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2006 in Revision zu ziehen. Sie hat ein neues Gutachten erstellen zu lassen, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festzusetzen, einen Einkommensvergleich durchzuführen und gestützt darauf den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Entsprechend diesem Resultat ist eine neue Verfügung zu erlassen, welche den Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2005 festlegt.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG e contrario). Der am 27. Dezember 2007 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 8.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). In Anbetracht der Tatsache, dass es sich hinsichtlich Umfang und Komplexität des Verfahrens um einen durchschnittlichen Fall handelt, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2400.- angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2006 und die Verfügung vom 17. Mai 2005 revisionsweise aufzuheben und nach der weiteren Abklärung des Sachverhalts gemäss E. 7 eine neue Verfügung zu erlassen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 27. Dezember 2007 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2400.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider
Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen der Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e
Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al
Abteilung III
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{T 0/2}
Urteil vom 15. Dezember 2009
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien
S._______,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Axel Delvoigt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um prozessuale Revision.
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Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1969 geborene Beschwerdeführerin französischer Nationalität, wohnhaft in Frankreich, war vom 1. Dezember 1990 bis zum 31. August 1997 in einem Alters- und Pflegeheim in Basel als Pflegeassistentin teilzeitlich (seit dem 13. September 1994 vier Tage pro Woche) angestellt (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 11. Juli 1997, unterzeichnet am 18. Juli 1997, Regressakten). Am 24. Juni 1996 erlitt sie einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich eine HWS-Distorsion mit cervico-cephalem Syndrom und neurologischen Defiziten zuzog (vgl. Arztbericht von PD Dr. med. E._______ und Dr. med. F._______, Rehaklinik X._______, vom 3. Juli 1997, Regressakten). Vom 30. April 1997 bis zum 25. Juni 1997 war die Beschwerdeführerin hospitalisiert (vgl. Arztbericht von von Dr. med. F._______ vom 21. Juli 1997, Regressakten).
Das Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 11. Juni 1997 per 31. August 1997 aufgelöst (vgl. Kündigungsschreiben vom 11. Juni 1997, Regressakten). B.
Mit Gesuch vom 11. Juli 1997 (Regressakten) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung sowie eine Rente. C.
Im Auftrag der IV-Stelle Basel-Stadt erstattete Dr. med. G._______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. Mai 1998 ein psychiatrisches Gutachten. Die Ärztin kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei auch weiterhin als zu ca. 70% arbeitsunfähig zu betrachten. Berufliche Massnahmen dürften in einem späteren Zeitpunkt, wenn die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin stabilisiert sei, durchaus erfolgversprechend sein. Vorerst aber erscheine es sinnvoller, die Beschwerdeführerin zu berenten und in einem Jahr eine Revision durchzuführen.
Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G._______ vom 4. Mai 1998 (Regressakten) setzte die IV-Stelle Basel-Stadt den Invaliditätsgrad in
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ihrer Mitteilung vom 23. Juni 1998 (Regressakten) auf 70% ab dem 1. Juni 1997 fest, ohne einen Einkommensvergleich durchzuführen. Mit Verfügung vom 15. März 1999 (Dokument 1) sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 1997 zu (vgl. auch Beiblatt zur Verfügung, Regressakten).
D.
Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wurde mit Mitteilungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 7. Juli 1999 (Dokument 8) und vom 17. Juli 2001 (Dokument 18) bestätigt.
E.
Im Auftrag der Y._______ Versicherungen, dem zuständigen Unfallversicherer, erstattete die Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend: ABI) am 24. August 2004 ein polydisziplinäres Gutachten (Dokument 44 S. 2-43), welches von Dr. med. L._______ mit dem Vermerk "(gez. für die beteiligten Begutachter)" unterzeichnet war. In der Gesamtbeurteilung des Gutachtens wurde die medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leichten, adaptierten Tätigkeiten mit maximal 80% seit längerer Zeit, mit Sicherheit seit dem 18. Mai 2004, angegeben (vgl. Dokument 44 S. 35).
Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens vom 24. August 2004 sprach die Y._______ Versicherungen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2005 (Dokument 40) eine Invalidenrente von 27% sowie eine Integritätsentschädigung von 20% zu. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 4. Februar 2005 (nicht bei den Akten) wies die Y._______ Versicherungen mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2006 (Dokument 57) ab.
F.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 (Dokument 50 S. 2-4) stellte die Vorinstanz die Invalidenrente ein. Zur Begründung führte sie an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Rentenzusprache verbessert. Die Beschwerdeführerin sei in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten zu 80% arbeitsfähig; der Invaliditätsgrad betrage 25%. Demnach bestehe kein Rentenanspruch. Eine gegen die Verfügung vom 17. Mai 2005 erhobene Einsprache vom 30. Juni 2005 (Dokument 51) wurde mit Einspracheentscheid vom
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7. Juni 2006 (Dokument 61) abgewiesen, welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
G.
Die Beschwerdeführerin, inzwischen vertreten durch Advokat Dr. iur. Axel Delvoigt, liess mit Revisionsgesuch vom 19. September 2006 (Dokument 72 S. 2-6) beantragen, es sei ihr rückwirkend ab dem 1. Juli 2005 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Zur Begründung führte sie an, formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheid müssten in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdecke oder Beweismittel auffinde, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Die im Gutachten des ABI vom 24. August 2004 genannte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei niedriger als die höchste fachärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit und entspreche somit keinem Konsens der Teilgutachter. Die Tatsache, dass die Einschätzung eines Teilgutachters vom unterzeichnenden Gutachter ohne dessen Zustimmung abgeändert worden sei, sei vor Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids nicht bekannt gewesen. Der Einspracheentscheid müsse daher in Revision gezogen werden.
H.
Mit Verfügung vom 23. März 2007 (Dokument 74) trat die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie an, die mit Revisionsgesuch vom 19. September 2006 gemachten Aussagen und eingereichten Akten liessen keine neuen Aspekte erkennen, welche eine erneute Prüfung des inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Entscheids rechtfertigen würden; insbesondere sei keine nachhaltig ausgewiesene Veränderung des Gesundheitszustands erkennbar. Ebenso könnten keine neuen Fakten erkannt werden, welche ein Eintreten erforderlich machen würden. Die Voraussetzungen für eine Revision im Sinn von Art. 53 Abs. 1
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 53 Revision und Wiedererwägung |
||||||
| Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. | ||||||
Gegen die Verfügung vom 23. März 2007 liess die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
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und der Beschwerdeführerin sei in Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 19. September 2006 rückwirkend ab dem 1. Juli 2005 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Sie reichte insbesondere folgende Unterlagen ein:
· Gutachten des ABI vom 24. August 2004 (Beschwerdebeilage 4), · Fax von Dr. med. D._______, Facharzt Neurologie, vom 15. September 2006 mit dem (undatierten) neurologischen Teilgutachten im Original (Beschwerdebeilage 9), · Schreiben von Dr. med. D._______ vom 19. September 2006 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 10), · Schreiben von Dr. med. H.______, Spezialarzt für Innere Medizin, spez. Lungenkrankheiten FMH, vom 22. September 2006 an die IV-Stelle BaselStadt (Beschwerdebeilage 7), · Antwortschreiben der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. September 2006 an Dr. med. H._______ (Beschwerdebeilage 8),
· Schreiben (nicht unterzeichnet) der Dres. med. B._______, D._______ und M._______ vom 14. Februar 2006 an Dr. med. L._______ (Beschwerdebeilage 11), · Strafanzeige (nicht unterzeichnet) von Dr. iur. Axel Delvoigt gegen Dr. med. L._______ vom 2. Oktober 2006 (Beschwerdebeilage 12) wegen Urkundenfälschung, Falschbeurkundung und eventualiter falschen ärztlichen Zeugnisses (Beschwerdebeilage 12).
J.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz, das ABI sei um eine Stellungnahme zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen zu ersuchen, und der Verwaltung anschliessend Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme zu geben. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
K.
Mit Replik vom 1. Oktober 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie beantragte zudem die Abweisung des von der Vorinstanz gestellten Verfahrensantrags, wonach eine Stellungnahme des ABI einzuholen sei. Sie reichte folgende Unterlagen ein: · Schreiben von Dr. med. L._______ vom 24. April 2006 an Rechtsanwalt lic. oec. T._______ (Replikbeilage 4),
· Schreiben von Dr. med. M._______ vom 5. Mai 2006 an Dr. med. L._______ (Replikbeilage 5),
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· Schreiben der Dres. med. L._______ und U._______ vom 30. Oktober 2006 an die Y._______ Versicherungen (Replikbeilage 1), · Schreiben
des
Rechtsvertreters
der
Beschwerdeführerin
vom
13. Dezember 2006 an die Y._______ Versicherungen (Replikbeilage 2), · Schreiben von Dr. med. L._______ vom 25. Juni 2007 an die Y._______ Versicherungen (Replikbeilage 3).
L.
Mit Duplik vom 13. November 2007 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung weiterer Bemerkungen.
M.
Der mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 einverlangte Kostenvorschuss wurde am 27. Dezember 2007 bezahlt. N.
Mit Eingabe vom 18. März 2009 reichte die Beschwerdeführerin den Beschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Februar 2009, wonach das Strafverfahren gegen Dr. med. L._______ eingestellt worden war, sowie ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2008 ein.
O.
Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2009 bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
P.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2009 geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 6
C-3255/2007
von Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
||||||
| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 59 Legitimation |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 20 |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 60 Beschwerdefrist |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. | ||||||
| Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 60 Beschwerdefrist |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. | ||||||
| Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 20 |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 60 Beschwerdefrist |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. | ||||||
| Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 60 Beschwerdefrist |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. | ||||||
| Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Seite 7
C-3255/2007
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
3.
3.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 23. März 2007 (Dokument 74). Das Dispositiv lautet: "Auf das Leistungsbegehren wird nicht eingetreten", während die Verfügung folgende Überschrift trägt: "Auf Ihr Revisionsgesuch wird nicht eingetreten." Zur Begründung verweist die Vorinstanz auf Art. 17
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
||||||
| Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: | ||||||
| um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder | ||||||
| auf 100 Prozent erhöht. [1] | ||||||
| Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 87 [1] Revisionsgründe |
||||||
| Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: | ||||||
| sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder | ||||||
| Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. | ||||||
| Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. | ||||||
| Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 53 Revision und Wiedererwägung |
||||||
| Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 53 Revision und Wiedererwägung |
||||||
| Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
||||||
| Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: | ||||||
| um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder | ||||||
| auf 100 Prozent erhöht. [1] | ||||||
| Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
||||||
| Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: | ||||||
| um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder | ||||||
| auf 100 Prozent erhöht. [1] | ||||||
| Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 53 Revision und Wiedererwägung |
||||||
| Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 53 Revision und Wiedererwägung |
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| Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. | ||||||
Seite 8
C-3255/2007
Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um prozessuale Revision stellt demnach kein Leistungsbegehren dar. Massgeblich für die Beurteilung des Gesuchs ist nicht, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer anspruchserheblichen Weise geändert hat, sondern, ob im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder vorher nicht beibringbare Beweismittel aufgefunden wurden.
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch um prozessuale Revision gemäss dem Wortlaut des Verfügungsdispositivs vom 23. März 2007 nicht eingetreten. Dem Sinn nach handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung jedoch um eine Gesuchsabweisung, welche im Übrigen auch unzutreffend begründet wurde, was die IV-Stelle Basel-Stadt mit Stellungnahme vom 5. Juli 2007 als Bestandteil der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. Juli 2007 zutreffend angemerkt hat. Darauf wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen sein (vgl. E. 6.6).
3.2 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. März 2007 das Begehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Verfügung vom 17. Mai 2005 bzw. des Einspracheentscheids vom 7. Juni 2006 auf dem Weg der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 53 Revision und Wiedererwägung |
||||||
| Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. | ||||||
4.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 23. März 2007 (Dokument 74) die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung. 5.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
5.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
Seite 9
C-3255/2007
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
5.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar ist (Art. 80a
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 80a [1] |
||||||
| In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar: | ||||||
| Verordnung (EG) Nr. 883/2004 [3]; | ||||||
| Verordnung (EG) Nr. 987/2009 [4]; | ||||||
| Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 [5]; | ||||||
| Verordnung (EWG) Nr. 574/72 [6]. | ||||||
| In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 [7] zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar: | ||||||
| Verordnung (EG) Nr. 883/2004; | ||||||
| Verordnung (EG) Nr. 987/2009; | ||||||
| Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; | ||||||
| Verordnung (EWG) Nr. 574/72. | ||||||
| Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde. | ||||||
| Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5233; BBl 2016 2223). [2] SR 0.142.112.681 [3] Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1). [4] Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11). [5] Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 42194273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. [6] Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 6214845) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. [7] SR 0.632.31 | ||||||
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit |
||||||
| Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird. | ||||||
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
||||||
| Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten: | ||||||
| Gleichbehandlung; | ||||||
| Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; | ||||||
| Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen; | ||||||
| Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben; | ||||||
| Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen. | ||||||
5.2.2 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (4. IVRevision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Da das Rechtsverhältnis, welches beschwerdeweise aufgehoben werden soll, mit Verfügung vom 17. Mai 2005 entstanden ist (Einstellung der Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2005), sind die genannten Erlasse in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVRevision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der an-
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gefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 82
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
6.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 53 Revision und Wiedererwägung |
||||||
| Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 53 Revision und Wiedererwägung |
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| Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. | ||||||
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revidierenden Verfügung zu verändern, so dass unter Berücksichtigung der nunmehr bewiesenen Sachlage eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Dabei ist nicht erforderlich, dass die neu bewiesene Sachlage zu einer Änderung des Dispositivs in der neu zu erlassenden Verfügung führt; entscheidend ist, dass die Art der Beweismittel es rechtfertigt, die rechtskräftige Verfügung aufzuheben und das Verfahren neu aufzurollen.
6.3 Entscheidgrundlage für die Verfügung vom 17. Mai 2005, welche die Beschwerdeführerin revisionsweise aufheben lassen will, bildet das Gutachten des ABI vom 24. August 2004 (Dokument 44 S. 2-43). Die Exploration stand unter der Leitung von Dr. med. L._______, welcher die fachärztliche internistische Fallführung übernahm. Neben Dr. med. L._______s Bericht (Ziff. 3, Dokument 44 S. 15-17) enthält das Gutachten ein neurologisches bzw. neuropsychologisches Teilgutachten von Dr. med. D._______ (Ziff. 4.1, Dokument 44 S. 18-29) sowie ein psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. U._______ (Ziff. 4.2, Dokument 44 S. 29-33). Die beiden Teilgutachten wurden auszugsweise in das Gesamtgutachten integriert und liegen in der Originalversion nicht beim Gesamtgutachten.
Die Gesamtbeurteilung (Ziff. 6, Dokument 44 S. 33-38) wird mit folgendem Satz eingeleitet: "Die Konklusion dieses Gutachtens wurde durch einen multidisziplinären Konsensus mit den oben erwähnten Gutachtern erarbeitet." In der Zusammenfassung (Ziff. 6.1.11, Dokument 44 S. 38) wird der Beschwerdeführerin in leichten, adaptierten Verweisungstätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Die Begründung hierfür findet sich im Abschnitt "Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten" der Gesamtbeurteilung (Ziff. 6.1.4, Dokument 44 S. 34). An dieser Stelle wird auf die beiden Teilgutachten verwiesen. Der betreffende Abschnitt in Dr. med. D._______s Teilgutachten (Ziff. 4.1.4, Dokument 44 S. 27-29), auf den explizit verwiesen wird, enthält jedoch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter, sondern lediglich dessen Wiedergabe der in früheren Arztberichten geäusserten Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Die angeblich auf dem Konsens der beteiligten Gutachter beruhende Gesamteinschätzung vermag sich daher trotz des Verweises auf eine konkrete Textstelle im neurologischen bzw. neuropsychiatrischen Teilgutachten nicht auf die fachärztliche Einschätzung des betreffenden Gutachters zu stützen.
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6.4 Bereits mit Revisionsgesuch an die Vorinstanz vom 19. September 2006 hatte die Beschwerdeführerin das neurologische Teilgutachten von Dr. med. D._______ in der Originalversion (Beschwerdebeilage 9) sowie dessen Schreiben vom 19. September 2006 (Beschwerdebeilage 10) einreichen lassen. Im Vergleich des im Gutachten des ABI vom 24. August 2004 (Dokument 44 S. 2-43) auszugsweise wiedergegebenen Teilgutachtens von Dr. med. D._______ mit der Originalversion zeigt sich, dass längere Passagen daraus entfernt wurden. Insbesondere die beiden Abschnitte zur Frage der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7.1.7.1 und Ziff. 7.1.7.2 der Originalversion, Beschwerdebeilage 9 S. 16) fehlen im Gesamtgutachten des ABI. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit äusserte Dr. med. D._______ Folgendes: "Aus somatischer Sicht ist die Patientin in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe zu 50% arbeitsfähig einzuschätzen, in Stunden ausgedrückt 4 bis 4.5 Stunden pro Tag, wobei ein vermehrter Pausenbedarf besteht. Zudem gilt diese Arbeitsfähigkeit nur, wenn die Patientin keine Patienten anheben muss, also eher für eine Anstellung vorwiegend im administrativen Bereich und leichten pflegerischen Verrichtungen." Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit schrieb der Gutachter: "In einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit, wechselseitig belastend, ist aus neurologischer Sicht ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50% einzuschätzen." 6.5 Mit der Beibringung der Originalversion des neurologischen Teilgutachtens ist der Beweis erbracht, dass die Divergenz in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht in die Gesamtbeurteilung eingeflossen, sondern ohne Einverständnis des betroffenen Gutachters, Dr. med. D._______, beseitigt worden ist. Dass die Auslassungen ohne seine Zustimmung erfolgten, belegt sein Schreiben vom 19. September 2006 (Beschwerdebeilage 10) an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Darin schreibt Dr. med. D._______ ausdrücklich, die Einschätzungen des ABI seien ohne sein Wissen und seine Zustimmung erfolgt, und er könne sich auch jetzt nicht damit einverstanden erklären. Somit steht fest, dass die im Gutachten des ABI getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entgegen der darin geäusserten Anmerkung (vgl. E. 6.3 zweiter Abschnitt) nicht dem Konsens der beteiligten Gutachter entsprochen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Dr. med. L._______ wiederholt darauf hingewiesen hat, es habe vor der Schlussredaktion des Gesamtgutachtens eine telefonische Konsensbesprechung stattgefunden (vgl. Schreiben der Dres. med. L._______ und U._______ vom 30. Oktober 2006 an die
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Y._______ Versicherung, Replikbeilage 1; Schreiben von Dr. med. L._______ vom 25. Juni 2007 an die Y._______ Versicherung, Replikbeilage 3). Ob eine derartige Besprechung stattgefunden hat und wie das Zustandekommen oder Scheitern eines allfälligen Konsenses von den beteiligten Ärzten beurteilt wird, kann vorliegend offen bleiben. Entscheidend ist, dass sich in den Akten keine Stütze für das Vorliegen eines Konsenses betreffend den Grad der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin findet.
6.6 Die massgebliche Begründung der Vorinstanz für die Abweisung des Revisionsgesuchs befindet sich nicht in der angefochtenen Verfügung, sondern in der Vernehmlassung vom 9. Juli 2007 (vgl. E. 3.1). Im Folgenden ist auf die Vorbringen der Vorinstanz einzugehen. 6.6.1 Die Vorinstanz räumt ein, es sei zutreffend, dass Dr. med. D._______ der Beschwerdeführerin in seinem Teilgutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und nicht nur von 20% bescheinigt habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass das Gutachten im Ergebnis falsch sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass innerhalb des ABI die Erstellung und Anpassung von Schlussgutachten gestützt auf die Teilgutachten nicht oder nicht eindeutig geregelt gewesen sei. Das eingereichte Schreiben der Dres. med. B._______, D._______ und M._______ vom 14. Februar 2006 (Beschwerdebeilage 11) deute in diese Richtung. Ausserdem sei es eine Erfahrungstatsache, dass einzelne Gutachter in ihren Teilgutachten eine Arbeitsunfähigkeit in bestimmter Höhe attestierten, welche in der Gesamtbeurteilung geändert werde. Dieser Einwand kann nicht gehört werden. Die Vorinstanz übersieht, dass es nicht darauf ankommt, ob einzelne Einschätzungen in der Schlussbetrachtung angepasst werden, sondern darauf, ob das Ergebnis der Anpassung auf einem Konsens der beteiligten Gutachter beruht. Im vorliegenden Fall muss dies verneint werden, da die Einschätzung des Neurologen in keiner Weise berücksichtigt wurde und er nicht über die Auslassungen in seinem Teilgutachten informiert wurde. Diese Praxis wurde auch unabhängig vom vorliegenden Fall von einem Teil der Ärzteschaft des ABI kritisiert, wie das an Dr. med. L._______ gerichtete Schreiben der Dres. med. B._______, D._______ und M._______ vom 14. Februar 2006 (Beschwerdebeilage 11) zeigt. Das Schreiben stellt eine Reaktion auf eine offenbar seit 2003 bestehende Praxis seitens Dr. med. L._______s dar, "inadäquate Äusserungen bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit" in Teilgutachten
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zu streichen oder zu ersetzen. Die drei Ärzte weisen mit Nachdruck darauf hin, eine Abänderung ihrer Texte könne nur nach Absprache mit ihnen erfolgen, und sie bestehen darauf, dass ihnen die Schlussgutachten nach der Erstellung in Papierform oder per E-Mail zugestellt würden.
Die Anforderung, dass ein medizinisches Gutachten vom Konsens der beteiligten Ärzte und Ärztinnen getragen sein muss, ergibt sich aus der Rechtsprechung betreffend den Beweiswert solcher Expertisen. Das Schweizerische Bundesgericht hat diesbezüglich in BGE 125 V 351 E. 3a folgende Grundsätze aufgestellt: "Für das gesamte Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 40 |
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| Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 19 |
||||||
| Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 19 |
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| Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 19 |
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| Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 19 |
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| Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
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6.6.2 Weiter bringt die Vorinstanz vor, die Werte der psychologisch festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 20% und der neurologisch diagnostizierten Arbeitsunfähigkeit von 50% dürften nicht addiert werden. Dafür liefere das Gutachten aus medizinischer Sicht keinen Grund. Auch in der Gesamtbeurteilung des Gutachtens des ABI vom 24. August 2004 wird darauf hingewiesen, die Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen (vgl. Dokument 44 S. 34).
Der Einwand, es könne kein additiver Effekt der Arbeitsfähigkeitseinschränkung geltend gemacht werden, ist jedoch in diesem Fall nicht stichhaltig. Unter diesem Effekt ist die Addition aller Grade der Arbeitsunfähigkeit aus verschiedenen medizinischen Fachgebieten ohne Berücksichtigung der Redundanz zu verstehen. Es soll vermieden werden, dass beispielsweise eine Person, die sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht zu 50% eingeschränkt ist, als zu 100% arbeitsunfähig eingestuft wird. Die Beschwerdeführerin beantragt jedoch nicht die Addition der von den Teilgutachtern festgestellten Arbeitsunfähigkeit und damit die Feststellung einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit. Sie macht vielmehr geltend, die Gesamteinschätzung der Arbeitsunfähigkeit könne nicht niedriger ausfallen als die höchste fachärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, was im konkreten Fall einer Arbeitsunfähigkeit von 50% (gemäss dem neurologischen und neuropsychologischen Teilgutachten von Dr. med. D._______ ) an Stelle einer Arbeitsunfähigkeit von 20% (gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. U._______ bzw. der von Dr. med. L._______ vorgenommenen Gesamtbeurteilung) entsprechen würde.
6.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Begehren um prozessuale Revision zu Unrecht abgewiesen hat. Insbesondere Dr. med. D._______s Teilgutachten im Original (Beschwerdebeilage 9) und sein Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 19. September 2006 (Beschwerdebeilage 10) weisen auf eine neue Tatsache hin, die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 7. Juni 2007 nicht bekannt war; es handelt sich um ein Beweismittel, dessen Beibringung zuvor nicht möglich war. Die neue Tatsache ist zudem erheblich, da sie geeignet ist, die tatsächliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert hätte. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 53 Revision und Wiedererwägung |
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| Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. | ||||||
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sind somit gegeben, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2006 ist in Revision zu ziehen, und über den Rentenanspruch ist nach erneuter Prüfung des für die Weitergewährung, Änderung oder Aufhebung der Rente erheblichen Sachverhalts,
insbesondere
mit
Hilfe
einer
ergänzenden
medizinischen Abklärung, neu zu befinden.
6.8 Da der Sachverhalt, welcher der zu revidierenden Verfügung zu Grunde liegt, nicht hinreichend abgeklärt ist, ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, ein materielles Urteil betreffend den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu fällen. Der Antrag auf reformatorische Zusprechung einer Viertelsrente ist daher abzuweisen. 7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Beschwerde als begründet erweist und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2006 und die Verfügung vom 17. Mai 2005 revisionsweise aufzuheben und nach der weiteren Abklärung des Sachverhalts gemäss E. 7 eine neue Verfügung zu erlassen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 27. Dezember 2007 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2400.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider
Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen der Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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Gesetzesregister
ATSG 17
ATSG 38
ATSG 53
ATSG 59
ATSG 60
ATSG 82
BGG 42
BGG 82
BZP 40
FZA 8
FZA 20
IVG 69
IVG 80 a
IVV 87
OG 95OG 113OG 132
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 7
VGKE 14
VwVG 5
VwVG 19
VwVG 20
VwVG 22 a
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 61
VwVG 62
VwVG 63
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
||||||
| Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: | ||||||
| um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder | ||||||
| auf 100 Prozent erhöht. [1] | ||||||
| Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 53 Revision und Wiedererwägung |
||||||
| Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 59 Legitimation |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 60 Beschwerdefrist |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. | ||||||
| Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 40 |
||||||
| Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. | ||||||
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
||||||
| Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten: | ||||||
| Gleichbehandlung; | ||||||
| Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; | ||||||
| Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen; | ||||||
| Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben; | ||||||
| Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen. | ||||||
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit |
||||||
| Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird. | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
||||||
| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 80a [1] |
||||||
| In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar: | ||||||
| Verordnung (EG) Nr. 883/2004 [3]; | ||||||
| Verordnung (EG) Nr. 987/2009 [4]; | ||||||
| Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 [5]; | ||||||
| Verordnung (EWG) Nr. 574/72 [6]. | ||||||
| In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 [7] zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar: | ||||||
| Verordnung (EG) Nr. 883/2004; | ||||||
| Verordnung (EG) Nr. 987/2009; | ||||||
| Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; | ||||||
| Verordnung (EWG) Nr. 574/72. | ||||||
| Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde. | ||||||
| Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5233; BBl 2016 2223). [2] SR 0.142.112.681 [3] Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1). [4] Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11). [5] Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 42194273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. [6] Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 6214845) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. [7] SR 0.632.31 | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 87 [1] Revisionsgründe |
||||||
| Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: | ||||||
| sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder | ||||||
| Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. | ||||||
| Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. | ||||||
| Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 19 |
||||||
| Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 20 |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BVGer