Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4649/2021
Urteil vom 15. November 2021
Richter Markus König (Vorsitz),
Besetzung Richter Grégory Sauder, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
Parteien vertreten durch MLaw Cordelia Forde,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Bundesasylzentrum (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 22. September 2021 / N (...).
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte in der Schweiz am 20. April 2021 ein Asylgesuch und legte im Rahmen der Personalienaufnahme vom 26. April 2021 dar, sie habe den Heimatstaat am (...) Februar 2020 verlassen und sei Ende August 2020 nach Griechenland gelangt, bevor sie am 19. April 2021 in die Schweiz gereist sei.
A.b Am 28. April 2021 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin ein sogenanntes Dublin-Gespräch durch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Kroatiens und der Überstellung dorthin. In der Folge erteilten die kroatischen Behörden am 6. Mai 2021 ihre Zustimmung zur Überstellung der Beschwerdeführerin, um das Verfahren zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedsstaates fortzuführen; sie ergänzten, dass die Beschwerdeführerin zwar am 29. März 2021 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt habe, am 2. April 2021 jedoch
untergetaucht sei, weshalb nach ihrer Überstellung zunächst der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedsstaat zu ermitteln sei.
A.c Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an.
A.d Eine am 19. Mai 2021 gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2388/2021 vom 28. Mai 2021 gut, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 2021 beantragt worden war. Die Sache wurde zur vollständigen Sachverhalts-abklärung und neuen Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
II.
B.
B.a Am 18 Juni 2021 reichte die Rechtsvertretung einen Bericht von
Dr. med. B._______, (...), vom 25. Mai 2021, und einen Arztbricht des C._______ vom 28 Mai 2021 zu den Akten des SEM und teilte diesem mit, die Beschwerdeführerin sei am 8. Juni 2021 ins Krankenhaus eingeliefert worden; der Austritt sei für "heute" geplant; ein Kurzaustrittsbericht werde nachgereicht.
B.b Am 25. Juni 2021 wurden ein provisorischer Kurzaustrittsbericht vom 17. Juni 2021 und ein Medikamentenrezept zu den Akten gereicht.
C.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, das nationale Asylverfahren werde wiederaufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt.
D.
D.a Am 23. Juli 2021 wurden weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten des SEM gereicht: Einweisungszeugnis des Instituts für Notfallmedizin, vom 8. Juni 2021, definitiver Kurzaustrittsbericht der D._______ ([...]) vom 24. Juni 2021, Arztberichte des E._______ vom 25. Juni 2021 und vom 2. Juli 2021.
D.b Am 27. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. med. B._______ vom 24. August 2021 nach.
D.c Am 10. September 2021 wurden dem SEM Kopien der folgenden Unterlagen zugestellt: Arbeitszeugnis des Ministry of Defense von 1397 (afghanischer Kalender), Militärkarte vom (...) 2017, Zertifikat der NATO von 2018, Trainingszertifikat der UNDP vom (...) 2015, Trainingszertifikat des Ministry of Finance, Zertifikat der Kommission für Menschenrechte Afghanistan. Diese Beweismittel wurden vom SEM amtsintern summarisch übersetzt.
E.
Am 13. September 2021 führte das SEM gestützt auf Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
|
1 | Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
1bis | Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. |
2 | Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. |
3 | Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. |
E.a Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: Sie sei eine Hazara und im Dorf F._______ (Distrikt G._______ / Provinz Ghazni) geboren und aufgewachsen. lm Jahr (...) (bzw. [...]) habe sie die Schule erfolgreich abgeschlossen und sich zu einem Studium in (...) an der Universität von H._______ entschieden. lm Jahr 2011 (afghanischer Kalender: [...]) habe sie dieses abgeschlossen, und im (...) Monat des Jahres 1391 habe sie bei einem "(...)" eine Behördenstelle als (...)-Mitarbeiterin angetreten. Sie habe bis zum 6. Monat des Jahres 1395 dort gearbeitet. Sodann habe sie beim nationalen Verteidigungsministerium in der Menschenrechtsabteilung eine Stelle angetreten. Sie habe dort als (...) und etwa ein- bis zweimal pro Monat (...) geleitet.
Sie sei insgesamt etwa zehn Jahre lang in H._______ wohnhaft gewesen.
Anfänglich habe sie regelmässig ihre Familie in G._______ besucht, letztmalig Ende des Jahres 1397. Die Durchreise an den Kontrollposten der Taliban sei jeweils problemlos möglich gewesen. Aufgrund der Machtübernahme der Taliban in der Provinz Ghazni und der dadurch schwierig gewordenen Sicherheitslage sei sie zuletzt nicht mehr zu den Eltern gereist. Daher habe der Vater sie in H._______ besucht. Auf der Rückfahrt von H._______ nach G._______ sei sein Fahrzeug angehalten und alle Fahrgäste seien durchsucht worden. Die Taliban hätten auf dem Mobiltelefon des Vaters Fotos gefunden, welche sie im Büro und vor dem Verteidigungsministerium gemacht hätten. Aus diesem Grund sei der Vater geschlagen und weggeführt worden. Er gelte seither als verschollen. Die Beschwerdeführerin habe von diesem Vorfall vom Fahrer telefonisch erfahren und sich an die Polizeistation in H._______ gewandt, welche jedoch ihre Zuständigkeit verneint und ihr gesagt habe, sie müsse dazu den Provinzposten kontaktieren, in welchem sich dieser Zwischenfall ereignet habe. Als alleinstehende Frau ohne männliche Bezugsperson habe sie keine Möglichkeit gesehen, sich zu einem gefährlichen Provinzposten wie Ghazni oder den Bezirksposten I._______ zu begeben. Sie habe daher ein Provinzratsmitglied angerufen, das versprochen habe, eine E-Mail an die zuständige Polizeistelle zu schreiben. Ihr sei es in dieser Zeit psychisch derart schlecht gegangen, dass sie ins Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen. Nach etwa zwei Tagen sei sie über eine unbekannte Nummer telefonisch kontaktiert worden. Der anonyme Anrufer habe sich als Entführer des Vaters herausgestellt und sie nach ihrer ldentität sowie Arbeit gefragt und sie aufgefordert, ihm ihre Wohnadresse preiszugeben. Dies habe sie natürlich nicht getan. Nach ein paar Tagen sei sie nach Hause gegangen. Sie habe gerade ihre Mutter mit dem Handy anrufen wollen, als ein Anruf vom Handy des Vaters eingegangen sei, den sie voller Vorfreude angenommen habe. Indes habe erneut ein Unbekannter ihr gedroht, sie würden den Vater solange foltern, bis sie ihre Adresse bekanntgebe; er habe ihr ausserdem mit der Vernichtung der Familie gedroht. Sie habe dies mit dem Ehemann ihrer Tante besprochen und dabei gesagt, sie sehe sich zum Verlassen der der Heimat gezwungen. Während der Organisation der Ausreise habe sie die Mutter informiert und ihr geraten, das Handy auszuschalten und mit dem jüngeren Bruder umzuziehen.
E.b Die Beschwerdeführerin reichte die erste Seite ihres Reisepasses und ihre afghanische Tazkira (je Farbkopien), ein Arbeitszeugnis, eine Militärkarte, ein Zertifikat der NATO, ein Trainingszertifikat für einen lT-Basiskurs des "lndependent Directorate of Local Governance", ein Trainingszertifikat des Finanzministeriums und ein Zertifikat der Kommission für Menschenrechte in Afghanistan zu den erstinstanzlichen Akten. Auch diese Unter-lagen wurden durch das SEM amtsintern übersetzt.
E.c Betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
wurden verschiedene medizinischen Unterlagen aktenkundig gemacht: Arztbericht des C._______ vom 24. August 2021, zwei Arztberichte des E._______ vom 2. Juli und vom 25. Juni 2021, definitiver Kurzaustrittsbericht der D._______ vom 24. Juni 2021, provisorischer Kurzaustrittsbericht der D._______ vom 17. Juni 2021, Einweisungszeugnis des Instituts für Notfallmedizin vom 8. Juni 2021, Arztbericht des E._______ vom 28. Mai.2021, Bericht von Dr. med. B._______ vom 25. Mai 2021, zwei ärztliche Kurzberichte des Ambulatoriums (...) vom 29. April und 18. Mai 2021.
F.
F.a Am 15. September 2021 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bezüglich der von ihr anlässlich der Anhörung gewünschten Berichtigung ihres Geburtsdatums gewährt, da sich aus den Akten dazu Widersprüche ergeben hätten.
F.b In der Stellungnahme vom 17. September 2021 wurde unter ausführlicher Begründung namentlich um Berichtigung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ersucht.
G.
G.a Am 20. September 2021 stellte das SEM der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu.
G.b Die Beschwerdeführerin liess am Folgetag eine Stellungnahme zum Entwurf einreichen.
H.
Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 22. September 2021 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete die Vorinstanz jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führerin in der Schweiz an. Sie wurde dem Aufenthaltskanton Solothurn zugewiesen und es wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
I.
I.a Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Sie beantragte, die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der Verfügung vom 22. September 2021 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; ausserdem sei der
Eintrag des Geburtsjahres im ZEMIS anzupassen. Eventualiter sei die
Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
I.b In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt.
I.c Mit dem Rechtsmittel wurden zwei Arztberichte des E._______ vom
27. und 30. September 2021 eingereicht.
J.
Der Instruktionsrichter bestätigte am 26. Oktober 2021 den Eingang der Beschwerdeschrift und stellte fest, die (bereits vorläufige aufgenommene) Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
K.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. |
2 | Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen. |
3 | Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen. |
4 | Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden. |
5 | Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten. |
6 | In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen. |
7 | Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB369 oder Artikel 49a oder 49abis MStG370 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG371 ausgesprochen wurde.372 |
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Auf die Beschwerde als solche ist einzutreten (vgl. nachfolgende E. 4).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
4.
Hinsichtlich des Antrags auf Anpassung des Geburtsjahrs im ZEMIS ist festzuhalten, dass das SEM sich in der Verfügung zwar zu diesem Thema geäussert, indessen im Dispositiv keine entsprechende Feststellung verfügt hat. Dies wird in der Beschwerde nicht gerügt (etwa im Sinn eines Vorwurfs der Rechtsverweigerung). Das Dispositiv ist für die Festlegung des Streitgegenstands in dem Sinne massgeblich, als es nach Lehre und konstanter Praxis das eigentliche Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet; grundsätzlich ist nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung einer Verfügung anfechtbar (vgl. etwa BGE 113 V 159 E. 1.c m.w.H.). Mangels eines solchen Anfechtungsobjekts zur Frage des ZEMIS-Eintrags ist vorliegend auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge nicht einzutreten. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich nach Beendigung des vorliegenden Verfahrens in dieser Sache an das SEM zu wenden und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung in ihrer Verfügung im Wesentlichen das Folgende aus:
6.1.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Arbeit seien
wenig substanziiert respektive kaum erlebnisgeprägt ausgefallen und im Verlauf der Anhörung sei zunehmend deutlich geworden, dass sie in
Wirklichkeit nicht die verantwortungsvolle und leitende Funktion wie anfänglich angegeben innegehabt habe. Ihr Vorbringen, sie sei als Hazara diskriminiert worden und habe weder von Vorgesetzten noch Arbeits-
kollegen Hilfe erwarten können, habe sie nicht zu konkretisieren vermocht, zumal sie habe studieren und die besagte Stelle im Ministerium erhalten können. Es sei erstaunlich, dass sie zwar (...) zum Thema Korruption, Menschenrechte und sexueller Belästigung (...) habe, selber jedoch nicht in der Lage gewesen sei, gegen die genannte sexuelle Belästigung durch den Stellvertreter ihrer Vorgesetzten die erforderlichen Schritte einzuleiten. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten diesen Standpunkt nicht zu ändern, zumal es sich bei den eingereichten Zertifikaten, dem Militärausweis und dem Arbeitszeugnis lediglich um Kopien von geringem Beweiswert handle.
6.1.2 Die Schilderungen der Kontrolle und Festnahme des Vaters und die diesbezüglich angeführten Gründe seien unlogisch, nicht nachvollziehbar und insgesamt nicht überzeugend ausgefallen; sie seien als konstruierte Asylbegründung zu beurteilen. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente müsse nicht weiter eingegangen werden.
6.1.3 Nachdem die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
6.2 Zu den Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 21. September 2021 zum Verfügungsentwurf sei Folgendes festzuhalten: Das SEM verkenne nicht, dass der afghanische Alltag für eine Hazara-Frau soziale Herausforderungen mit sich bringen und die Beschwerdeführerin im Heimatland gewisse traumatische Erfahrungen gemacht haben könne. Dennoch sei es ihr nicht gelungen, das SEM von den geltend gemachten Erlebnissen zu überzeugen. Aus den medizinischen Berichten gehe lediglich hervor, dass sie stockend und eingeengt erzähle. Die Arztberichte würden weder ihre Einvernahmefähigkeit noch die Aussagefähigkeit in Frage stellen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens der Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Offenlegung der eigenen Identität und Vorbringen unterstehe. Die
Stellungnahme zum Entscheidentwurf diene nicht dazu, die Vorbringen zu präzisieren, nachdem mitgeteilt worden sei, dass die Aussagen den Anforderungen an Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
führerin sei anlässlich der Anhörung die Möglichkeit gegeben worden, sich detailliert und nachvollziehbar zu äussern. Insgesamt lege sie in der
Stellungnahme somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor,
welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
6.3 In der Beschwerdeschrift wird einleitend der Sachverhalt dargelegt und festgehalten, die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin seien ausführlich und substanziiert ausgefallen.
6.3.1 Im Rahmen der Vorbereitung zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit zusätzlich präzisiert. Der hierzu vom SEM vertretenen Auffassung, die Stellungnahme diene nicht dazu, Vorbringen zu präzisieren, könne nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
instanzlichen Zweifel an ihrer Arbeitstätigkeit kIar beiseiteschieben. Auf Beschwerdeebene könne sie zusätzlich die Kopie der Personaleintrittskarte zum Hauptquartier des Verteidigungsministeriums einreichen.
6.3.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin die Probleme am Arbeitsplatz und die als Hazara-Frau erlebten Diskriminierungen klar ausgeführt und detailliert von der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz berichtet. Die Diskriminierung als Hazara-Frau müsse das Absolvieren eines Studiums und eine Anstellung beim Staat nicht per se ausschliessen. Die Beschwerdeführerin habe in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ausgeführt, dass sie nach dem Studium trotz ihrer
Qualifikationen und zahlreicher Bewerbungen erst keine Anstellung gefunden habe. Die Stelle beim Verteidigungsministerium habe sie wohl deshalb erhalten, weil die NATO diese im Internet publiziert habe, das Bewerbungsverfahren online ohne Geschlechtsangabe und Foto durchgeführt worden sei und sie nach "Arbeitsprüfung" und Job-Interview am besten abgeschlossen habe. Die männlichen Arbeitskollegen hätten sie dann anfänglich in keine Sitzung gerufen und sie als Hazara verbal beleidigt. Sie habe beispielsweise zunächst auch in der Kantine nichts zu essen bekommen. Diese Aussagen seien von zahlreichen Realkennzeichen geprägt und würden eine hohe Glaubhaftigkeit aufweisen. Der Vorhalt der Vorinstanz, es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund geleiteter (...) zum Thema sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nicht gegen die selber erlebten Übergriffe habe angehen können, sei nicht nachvollziehbar und haltlos. Erstens habe ihre Tätigkeit eigene sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz nicht ausgeschlossen, und zweitens habe sie diese unmittelbar ihrer Vorgesetzten gemeldet. Im Übrigen handle man in der eigenen Betroffenheit bei sexueller Gewalt nicht zwangsläufig nach dem Lehrbuch.
6.3.3 Auch die Schilderungen der Verfolgung durch die Taliban seien glaubhaft ausgefallen. Es sei weder unwahrscheinlich noch unlogisch, dass der Vater allenfalls kompromittierende Fotos auf seinem Handy gespeichert habe. Und dass die Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Ghazni den Vater zum Besuch der Tochter in H._______ bewegt habe, stehe nicht im Widerspruch dazu, dass er als stolzer Vater Fotos von seiner Tochter auf dem Handy gehabt und offenbar nicht mit der Möglichkeit gerechnet habe, diese könnten entdeckt werden. Das Kriterium der Plausibilität werde zudem seit Längerem von der Lehre kritisiert, und es werde dafür plädiert, grundsätzlich nur naturwissenschaftliche Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität zu bewerten oder zumindest Unplausibilität mit Länderinformationen oder anderen Beweismitteln abzugleichen. Es sei auch nachvollziehbar, dass der Fahrer des Fahrzeugs gewusst habe, dass die Taliban diese Fotos auf dem Handy des Vaters entdeckt hätten; der Fahrer sei ja bei der Festnahme vor Ort gewesen und habe die Kontrolle des Handys mitverfolgen können. Ausserdem habe die Beschwerde-
führerin bei der Anhörung anschaulich erklärt, dass üblicherweise auf gefährlichen Routen mit Checkpoints der Taliban ein vertrauenswürdiger und persönlich bekannter Fahrer gewählt werde; dies insbesondere dann, wenn man diese Route öfters zurücklege oder Sendungen an die Familie vornehme.
6.3.4 Es sei ausserdem nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz aufgrund des angeblich wenig bedeutenden beruflichen Profils der Beschwerdeführerin Zweifel am Verfolgungsinteresse der Taliban hege. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bestehe für Mitarbeitende der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen ein erhöhtes Risiko, gezielten Angriffen oder einem anderen Gewaltakt - insbesondere seitens der Taliban - ausgesetzt zu werden. Dieses Risiko sei bei Frauen zusätzlich erhöht, da die Taliban der Arbeitstätigkeit von Frauen ausserhalb des Haushalts bekanntlich äusserst kritisch gegenüberstehen würden.
6.3.5 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden sich durch zahlreiche und teils starke Realkennzeichen auszeichnen sowie der gefährlichen Sicherheitslage in der Provinz Ghazni entsprechen. Aufgrund der übereinstimmenden, widerspruchsfreien, detaillierten sowie konsistenten Vorbringen mit den diversen Realkennzeichen und den eingereichten Beweismitteln seien die Angaben als glaubhaft gemacht gemäss nach Art. 7 Abs. 2 AsyIG einzustufen.
6.3.6 Im Länderkontext Afghanistans sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante Nachteile drohen würden. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bezüglich der Rüge, bei der Anhörung sei kein rechtliches Gehör bezüglich des Vorwurfs der unsubstanziierten Angaben zu ihrer beruflichen Funktion gewährt worden, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss gefestigter Rechtsprechung ergibt sich die Konfrontation mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen aus dem Grundsatz der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf Stellung beziehen können. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung dazu insofern geäussert, als sie offensichtlich von nachgeschobenen Vorbringen ausging und festhielt, dieser Verfahrensschritt der Stellungnahme vor Verfügungserlass diene nicht dazu, die (mündlichen) Vorbringen zu präzisieren, und sie diese als nicht genügend für eine Änderung des eigenen Standpunktes qualifizierte. Dem formellen Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit im Grundsatz Genüge getan und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind als materiell-rechtliche Würdigung zu beurteilen, auf die nachfolgend einzugehen ist.
7.2 Vorbringen sind nach Lehre und Praxis glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind (vgl. hierzu und zum Folgenden insbes. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 f.;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Kneer / Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5). Die Aussagen dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb
einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen
Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
7.2.1 Nach Auffassung des Gerichts vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Geschehnissen vor ihrer Ausreise aus Afghanistan diesen Anforderungen insgesamt zu genügen. Die Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM wird in der Beschwerde überzeugend bestritten. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese Entgegnungen verwiesen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz führte zur beruflichen Tätigkeit aus, die Beschwerdeführerin habe in der Realität nicht die verantwortungsvolle und leitende Funktion innegehabt habe, welche sie anfänglich beschrieben habe. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe im Bereich Bekämpfung von Korruption und sexueller Belästigung und für Menschenrechte (...) und als (...) auch (...) geleitet (vgl. Protokoll Anhörung F/A 29). Weiter gab sie an, die Themen seien vorgegeben gewesen. Ihnen seien die Details der (...) wie Militärgrad und welchen (...) diese besuchen wollten, mitgeteilt worden. Der Inhalt ihrer weiteren Aussage, sie selber habe nur einen Bericht selber geschrieben, "wie ein Rapport von meinem (...), welches ich selbst durchführte [...]" (vgl. a.a.O. F/A 50) erschliesst sich dabei nicht ohne Weiteres; mithin hätte sich an dieser Stelle konkretes Nachfragen aufgedrängt. Ungeachtet dieses Mangels kann die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin im nationalen Verteidigungsministerium aufgrund der Akten insgesamt dahingehend als erstellt gelten, dass sie innerhalb eines Teams mit einer weiblichen Vorgesetzten tätig und dabei unter anderem mit der Organisation von (...), mit Korrespondenzführung und dem Verfassen von Protokollen sowie von inhaltlich konkret vorgegebenen Berichten betraut war. Es ist aufgrund ihres Bildungsgrads auch nicht auszuschliessen, dass sie beispielsweise (...) selber durchgeführt hat. Auch hat sie Beweismittel zu ihren Tätigkeiten eingereicht, wobei beispielsweise das Arbeitszeugnis des Ministry of Defense von 1397 die angegebene Anstellung und den Arbeitsbereich aufführt. In den weiteren Beweismitteln wie etwa im Schreiben der Menschenrechtskommission wird der Beschwerdeführerin unter anderem dafür gedankt, ihr Wissen an die verschiedenen Armeeeinheiten vermittelt zu haben (gemäss interner Übersetzung der Vorinstanz).
7.2.3 Der vorinstanzliche Hinweis darauf, dass die Dokumente in Form von Kopien eingereicht worden seien, ist zwar nicht unberechtigt. Kopien weisen indessen nicht von vornherein keine, sondern praxisgemäss eine reduzierte Beweiskraft auf. Dass die vorliegenden Beweismittel formale oder inhaltliche Fälschungsmerkmale aufweisen würden, hat das SEM in der Verfügung nicht dargelegt. Solches wäre auch für das Gericht nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen stellen die Dokumente zwar nicht den Beweis für die Richtigkeit, aber immerhin Indizien für die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags dar.
7.2.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin die Arbeitstätigkeit als solche beim nationalen Verteidigungsministerium glaubhaft gemacht. Dass sie in der Anhörung anfänglich von sich als (...) und (...) sprach, erscheint zwar tatsächlich etwas übertrieben, allerdings sind ihre folgenden Antworten dazu durchaus nachvollziehbar ausgefallen (vgl. Protokoll Anhörung F/A 29 und 47-50).
7.2.5 Die Beschwerdeführerin schilderte eine Kontrolle und Festnahme des Vaters durch die Taliban sowie die anschliessend erhaltenen anonymen telefonischen Drohanrufe. Ihre diesbezüglichen Ausführungen weisen keine wesentlichen inhaltlichen oder zeitlichen Widersprüche auf und hinterlassen im länderspezifischen Kontext insgesamt einen durchaus schlüssigen Eindruck. Dabei konnte die Beschwerdeführerin beispielsweise in der Anhörung auf Nachfrage nachvollziehbar darlegen, wie der Fahrer des kontrollierten Fahrzeugs zur Telefonnummer der Beschwerdeführerin gekommen sei und sie telefonisch über das Vorgefallene unterrichtet habe (vgl. Protokoll Anhörung F/A 61). Im Weiteren wirken die Schilderungen der Folgeereignisse, namentlich der anonymen Anrufe und deren Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin sowie ihre eigenen anschliessenden Vorkehren insgesamt erlebnisbasiert. Den diesbezüglichen Hinweisen in der Beschwerde auf verschiedene Realkennzeichen in diesen Aussagen schliesst sich das Gericht an.
7.2.6 Die Beschwerdeführerin hat zuhanden der Vorinstanz zahlreiche Unterlagen betreffend ihren Gesundheitszustand eingereicht. Diesen ist zu entnehmen, dass eine reaktive schwere Depression, differentialdiagnostisch eine Posttraumatische Belastungsreaktion und damit der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festzustellen seien. In den auf Beschwerdeebene eingereichten jüngsten Berichten vom 27. und 30. September 2021 wird die reaktive Depression weiterhin als schwer bezeichnet und die Diagnose einer PTBS gestellt. Dazu werden weitere Krankheitsbilder wie Spannungskopfschmerzen, extremer Gewichtsverlust, starke Akne und eine starke Seborrhoe (Störung der Talgdrüsen) auf Gesichts- und Haarhaut sowie Haarausfall diagnostiziert. Diese Diagnosen werden dabei mit Posttraumatischen Stress in Verbindung gebracht und in einen Zusammenhang mit den anamnestisch erhobenen Ereignissen im Heimatland gestellt. Insgesamt sind diese medizinischen Berichte ebenfalls als Indiz für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung im Heimatstaat zu werten.
7.3 Nach obigen Ausführungen gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller aktenkundigen Umstände zum Schluss, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu qualifizieren sind.
7.4 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorbringen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen beziehungsweise die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.4.1 Bereits bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan im Jahr 2017 (vgl. Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, als Referenzurteil publiziert) hatte das Gericht festgestellt, dass sich Gruppen von Personen definieren lassen, die in diesem Land aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, https://www.refworld.org/docid/5b8900109.html, S. 40 ff. [abgerufen am 4. November 2021] sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO] "Country of Origin Information Report:
Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 f. und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis" vom Juni 2018, S. 41 ff.). Weitere Quellen berichten ebenfalls von gezielten Angriffen auf Mitarbeitende der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Departement of
Foreign Affairs and Trade [DFAT]: "Country Information Report Afghanistan" vom 18. September 2017, Ziffn. 3.19 und 3.23; ACCORD: "Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" vom 11. September 2018, Kapitel 1.2; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]:
"Afghanistan: Gefährdungsprofile" vom 12. September 2019, insbes. S. 10).
7.4.2 Diese Gefährdungslage hat sich für die erwähnten Personengruppen seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiets durch die Taliban und dem inzwischen erfolgten vollständigen Abzug der amerikanischen und ausländischen Streitkräfte zweifellos noch akzentuiert (vgl. Afghanistan Analysts Network, The Moment in Between: "After the Americans, Before the New Regime", 1. September 2021, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-pea ce/the-moment-in-between-after-the-americans-before-the-new-regime).
7.4.3 Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie im nationalen Verteidigungsministerium gearbeitet hat und dass die Taliban von ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten haben. Dass sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit nicht eine zentrale Rolle mit besonderer Funktion innehatte und damit für die Taliban in Wirklichkeit wohl nicht unbedingt eine hochkarätige Informationsträgerin war, war diesen zum damaligen Zeitpunkt zwar offensichtlich noch nicht bewusst. Jedenfalls ist sie in den Fokus der Taliban geraten, und es darf davon ausgegangen werden, dass ihr, wären die Taliban in den Besitz ihrer Wohnadresse gelangt, mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche - aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zugefügte - Nachteile gedroht hätten. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass sie als gebildete und berufstätige Frau in den Augen der Taliban umso mehr mit Nachteilen rechnen musste. Ihre diesbezüglich subjektive Furcht ist damit als objektiv begründet zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin ist unmittelbar im Anschluss an das Entstehen der drohenden Verfolgungssituation ausgereist, womit der zeitliche Kausalzusammenhang ebenfalls gegeben ist. Sie erfüllte somit im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft.
7.4.4 Angesichts der aktuellen Situation in Afghanistan ist die Furcht der Beschwerdeführerin von Verfolgung weiterhin begründet.
7.5 Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde. |
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102h Rechtsvertretung - 1 Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. |
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1 | Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. |
2 | Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren. |
3 | Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 102l. |
4 | Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mitteilung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides. |
5 | Die Aufgaben der Rechtsvertretung richten sich nach Artikel 102k. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung - 1 Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus: |
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1 | Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus: |
a | Information und Beratung der Asylsuchenden; |
b | Teilnahme der Rechtsvertretung an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen; |
c | Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren; |
d | Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift; |
e | die Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen; |
f | bei einem Wechsel in das erweiterte Verfahren die Information der Rechtsberatungsstelle durch die zugewiesene Rechtsvertretung über den bisherigen Verfahrensstand oder die Weiterführung der zugewiesenen Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten nach Artikel 102l; |
g | Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896347. |
2 | In der Entschädigung enthalten sind ein Beitrag an die Verwaltungs- und Personalkosten des Leistungserbringers, insbesondere für die Organisation der Beratung und der Rechtsvertretung sowie ein Beitrag an eine unabhängige Übersetzung. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay