Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-758/2018

vao

Urteil vom 15. November 2018

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______, geboren am (...),

Äthiopien,

vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin

(Rechtsvertreterin 1),
Parteien
Advokatur 4a,

und durch Eva Gammenthaler (Rechtsvertreterin 2),

Solidaritätsnetz Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin, eine in B._______ (Äthiopien) geborene ethnische Somali, verliess Äthiopien eigenen Angaben gemäss im Frühjahr 2015 und gelangte am 22. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.

A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Chiasso vom 2. November 2015 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe sich im November 2012 in Libyen religiös getraut. In der Heimat habe sie ihren Mann nicht heiraten können, da sie zwei rivalisierenden Clans angehörten. Sie habe Äthiopien verlassen, weil ihre Clans gegen ihre Heirat gewesen seien. Sie und ihr Mann hätten ihren Clans gesagt, dass sie heiraten möchten, was ihnen diese verboten hätten. Nachdem sie es ihrer Familie gesagt habe, habe man ihr verboten, weiterhin zur Schule zu gehen.

A.c Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe sich von ihrem nach Brauch verheirateten Ehemann getrennt und ersuche um getrennte Behandlung der Verfahren.

A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 21. September 2017 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe in ihrem Geburtsort B._______ die ersten beiden Schulklassen besucht. Dann habe sie ihren Mann kennengelernt. Als ihre Familie dies herausgefunden habe, habe man sie nach C._______ zu einer Tante geschickt. Sie habe sich in einen Mann verliebt, der einem verfeindeten Clan angehöre. Da ihre Eltern gegen diese Freundschaft gewesen seien, habe sie ausreisen müssen. Der Älteste des Clans ihres Mannes sei zu ihren Eltern gekommen und habe diese von der Freundschaft unterrichtet. Ihre Eltern hätten ihr verboten, sich mit ihrem Mann zu treffen. Sie habe nicht mehr zur Schule gehen dürfen und sei geschlagen worden. Knapp zwei Monate später sei sie ausgereist. Als sie in Libyen gewesen sei, habe sie ihre Eltern angerufen, da sie damals von Schleppern festgehalten worden seien, die Lösegeld gewollt hätten. Ihre Eltern hätten sich geweigert zu bezahlen, weshalb sie für die Schlepperbande habe arbeiten müssen, bis man sie freigelassen habe.

B.
Das SEM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 4. Januar 2018 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.
Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin 2 mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Februar 2018 Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung und beantragte deren Aufhebung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
und Abs. 3 AsylG zu gewähren. Es sei daher der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag der Entwurf eines Schreibens an das SEM vom 24. Oktober 2016 bei.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut, dasjenige um amtliche Verbeiständung durch die Rechtsvertreterin 2 wies er ab. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 27. Februar 2018 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht der Ärzte gegenüber den Asylbehörden einzureichen.

E.
Die Beschwerdeführerin liess dem Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin 2 am 27. Februar 2018 Kopien mehrerer ärztlicher Berichte, eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, eine Bestätigung der Schule in Kopie und eine Studie zu weiblicher Genitalverstümmelung zukommen. Sie beantragte die Beiordnung der Rechtsvertreterin 1 als amtliche Rechtsbeiständin.

F.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2018 gut und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Melanie Aebli als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.

G.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2018 die Abweisung der Beschwerde.

H.
In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

I.
Mit Eingabe vom 7. November 2018 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Operationsbericht des Spitals D._______ vom 2. August 2018 und eine psychiatrischen Verlaufsbericht desselben Spitals vom 4. September 2018.

J.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrensakten des vormaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin, E._______ (N [...]), beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin keine glaubhaften Bemühungen gemacht habe, heimatliche Dokumente zu beschaffen. Deshalb seien erste Zweifel an den geltend gemachten Angaben zur Identität und zur geltend gemachten Staatsangehörigkeit angebracht. Die Beschwerdeführerin habe sich widersprüchlich zu ihrer somalischen Staatsangehörigkeit geäussert. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass sie äthiopische Staatsangehörige somalischer Ethnie sei. Es sei davon auszugehen, dass sie das SEM über ihre Staatsangehörigkeit täuschen wolle. Ihre Angaben legten den Schluss nahe, dass sie die somalische Staatsangehörigkeit im Wissen um die gängige Asylpraxis vorschiebe, um einen besseren Entscheid zu erhalten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei sie äthiopische Staatsangehörige.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beinhalteten zahlreiche Widersprüche hinsichtlich ihres Lebenslaufs und der Ereignisse, die zur Ausreise geführt hätten. Auch den Hintergrund der Feindschaft der beiden Clans habe sie unterschiedlich geschildert. Ihre Aussagen seien zudem unsubstanziiert und wenig detailliert gewesen. Ihre Schilderungen, wie ihre Eltern ihr den Umgang mit ihrem Mann verboten hätten, seien äusserst allgemein ausgefallen. Konkreten Fragen sei sie ausgewichen.

Es könne der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie somalische Staatsangehörige sei und aufgrund der Beziehung mit ihrem Mann aus Äthiopien ausgereist sei. Es sei anzunehmen, dass sie äthiopische Staatsangehörige sei und die Heimat aus anderen Gründen verlassen habe. Daran ändere auch die eingereichte Heiratsurkunde nichts, da mit diesem Dokument das Verbot einer Heirat durch die Familien nicht belegt werden könne. Das Dokument sei zudem leicht fälschbar.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ihrer Familie gegenüber die Beziehung zu ihrem Mann abgestritten, bis dieser ihr die Heirat zugesichert habe. Die Eltern hätten sich dagegen gestellt und sie nicht mehr aus dem Haus gelassen. Sie habe gehört, dass ihre Eltern sie hätten zwangsverheiraten wollen. Als sie die Mutter damit konfrontiert habe, habe sie erfahren, dass man sie als vierte Frau mit einem älteren Händler habe verheiraten sollen. Sie habe sich zum Schein einverstanden erklärt und habe Brautgeld erhalten. Mit Hilfe einer Kollegin sei es ihr gelungen, bei Einkäufen aus einem Laden zu verschwinden. Ihr Mann habe schon die Bustickets erworben gehabt und sie seien nach Addis Abeba gefahren. In Libyen hätten sie sich religiös verheiratet.

Die Beschwerdeführerin habe sich im September 2016 bei der Anlaufstelle Solidaritätsnetz gemeldet und über Schmerzen wegen weiblicher Genitalverstümmelung (FGM; Female Genitale Mutilation) geklagt. Es sei auf ihren Wunsch hin ein Dokument ausgestellt worden, in dem sie beantragt habe, ihre Staatsangehörigkeit sei auf Äthiopien zu ändern und das Asylverfahren mit demjenigen ihres Mannes zu koordinieren. Dieses Schreiben sei nicht abgeschickt worden, werde aber der Beschwerde beigelegt. Der Vorwurf, sie habe über ihre Staatsangehörigkeit täuschen wolle, entbehre jeglicher Grundlage. Bei der Ersterfassung habe sie als Staatsbürgerschaft "Ogaadeen Somaliya" angegeben, ein Gebiet, das seit dem Ende des 19. Jahrhunderts zu Äthiopien gehöre und im 20. Jahrhundert von Somalia beansprucht werde. Der Name werde vom Clan der Ogadeni-Darod abgeleitet. Seit der föderalen Aufgliederung Äthiopiens sei Ogaden ein Teil der Somali-Region Äthiopiens, aber immer noch Grund politischer Auseinandersetzungen. Sie habe immer erklärt, in B._______ geboren zu sein und nie in Somalia gelebt zu haben. Sie habe nie verschwiegen, über eine äthiopische Identitätskarte (Mustawaga) zu verfügen. Sie sei missverstanden worden und habe sich durch das Aufsuchen der Anlaufstelle bemüht, die falsche Registrierung zu korrigieren. Bei der Anhörung habe sie sich dem Ansinnen der Sachbearbeiterin, die Staatsangehörigkeit auf Äthiopien zu ändern, nicht widersetzt. Weitere Missverständnisse habe es bezüglich des Schulbesuchs gegeben. Sie habe die Schule zwei Jahre lang besucht, bis man ihr dies verboten und sie zwei Monate lang zu Hause festgehalten habe. Sie habe nie in C._______ gewohnt oder dort die Schule besucht. Sie habe dort lediglich mehrmals ihre Tante besucht. Im Kurzbericht der Hilfswerkvertreterin werde beschrieben, dass eine Weile der Anschein erweckt worden sei, es bestehe eine Antipathie zwischen der Beschwerdeführerin und der Dolmetscherin. Einige Fragen hätten sie verwirrt und die Dolmetscherin habe ungenau übersetzt. Es habe sich um Probleme zwischen zwei Familien und nicht zwischen zwei Clans gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung gesagt, sie sei psychisch nicht in einer guten Verfassung und auf Schlafmittel angewiesen. Sie habe am Vorabend drei Tabletten Trimiparin eingenommen und erinnere sich an Androhungen der Dolmetscherin, sie solle sprechen oder gehen. Sie sei von ihrem Ex-Mann unter Druck gesetzt worden und habe dies geltend gemacht. Es scheine, dass ihr psychischer Zustand teilweise auf die körperlichen Beschwerden zurückzuführen sei.

Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Opfer von FGM, durch die sie einen nicht rückgängig zu machenden Eingriff in ihre körperliche und psychosexuelle Integrität erlitten habe. Sie mache auch geltend, Opfer häuslicher Gewalt und von Zwangsheirat geworden zu sein. Angesichts der Tatsache, dass die äthiopischen Behörden aus kulturell bedingten Gründen nicht in familiäre Konflikte eingriffen, sei kein staatlicher Schutz zu erwarten. Frauen seien Opfer diskriminierender Rechtsvorschriften. Sie habe ernsthafte Nachteile erlitten, sei infolge ihrer Beziehung eingesperrt und geschlagen worden. Sie habe eine objektiv nachvollziehbare Furcht vor zukünftiger Verfolgung, weil sie in der Vergangenheit starke Eingriffe in die körperliche Integrität erlitten habe. Sie leide auch in der Schweiz unter einem unerträglichen psychischen Druck, da sie sich vor den Angehörigen ihres Clans fürchte. Zwischen Bedrohungslage und Flucht liege ein zeitlich und sachlich genügend enger Kausalzusammenhang.

4.3 In der Eingabe vom 27. Februar 2018 wird darauf hingewiesen, dass bezüglich der Beschwerdeführerin im Bericht des Spitals D._______ vom 26. Februar 2018 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt würden. Die Beschwerdeführerin weise darauf hin, dass es der erste Termin bei der Psychologin gewesen sei, bei der eine weibliche Dolmetscherin aufgeboten worden sei. Zuvor sei sie sehr verschlossen gewesen und habe kein Vertrauen aufbauen können. Der Bericht der Hausärztin vom 23. Februar 2018 halte einige Punkte zu ihrer Krankheitsgeschichte fest. Diese habe die Beschwerdeführerin bereits früher psychiatrisch-psychologisch vernetzt. Sie werde medikamentös behandelt und die Ärztin habe eine FGM Typus 3 festgestellt. Ein PMS (Prämenstruelles Syndrom) mit Dysmenorrhoe Besiedlung und rezidivierende Abszesse mit MRSA (methicillinresistenter Staphylococcus aureus) erforderten frauenärztliche Behandlung. Sie weise darauf hin, dass es ihr lediglich möglich gewesen sei, in Begleitung eines männlichen Dolmetschers zum Arzttermin zu gehen. Es sei ihr nicht möglich, ihre Probleme und die Hintergründe in Gegenwart eines männlichen Dolmetschers darzulegen. Bezüglich der eingereichten Arztberichte sei zu bemerken, dass sie bei den Gesprächen nicht in der Lage gewesen sei, sich gegenüber einer Fachperson zu öffnen. Es sei erstaunlich, dass die Ärzte bei einer Frau aus der Volksgruppe der Somali, die an einer FGM leide und verschlossen und misstrauisch wirke, nicht selber feststellten, dass ein Vertrauensverhältnis nur mit einer professionellen Dolmetscherin aufgebaut werden könne. Eine Freundin der Beschwerdeführerin habe beim Schulleiter der von ihr besuchten Schule eine Bestätigung ihrer Registrierung bei der Schule erhalten können. Da sie die Schule nicht abgeschlossen habe, sei es das einzige Dokument, das von der Schule ausgestellt werde könne.

Die Familie habe die Beschwerdeführerin mit einem älteren Mann verheiraten wollen. Durch ihr Verhalten habe sie das Wort ihres Vaters gebrochen und Schande über die Familie gebracht. Ihre Familie wolle sie nun töten. Als sie aus Libyen zu Hause angerufen und um Geld gebeten habe, habe ihr Vater gesagt, man könne sie töten. Frauen wie ihr werde gewöhnlich eine Frist gegeben, um sich selbst zu töten. So sei es ihrer Tante gegangen, die sich aufgrund der verursachten Familienschande selbst angezündet habe. Die zerstörte Familienehre führe gar dazu, dass andere Familienmitglieder nicht heiraten könnten, bis die Ehre der Familie wiederhergestellt sei. Aus diesem Grund hätten zahlreiche Angehörige ein Interesse an ihrem Tod.

4.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei der FGM handle es sich um eine in der somalischen Ethnie praktizierte Tradition. Da diese bereits durchgeführt worden sei, bestehe keine Furcht vor künftiger Verfolgung. Die drohende Zwangsheirat habe die Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene erwähnt, obwohl sie mehrmals gefragt worden sei, ob sie alle Gründe für das Verlassen der Heimat habe nennen können. Einzig die Probleme aufgrund der Beziehung zu ihrem Ex-Partner habe sie während des Asylverfahrens geltend gemacht. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens und dem als nachgeschoben zu qualifizierenden Vorbringen der drohenden Zwangsheirat, vermöge letzteres nichts an der Einschätzung des SEM zu ändern.

4.5 In der Stellungnahme wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Feststellungen ihrer Hausärztin eine FGM des Typus 3 erlitten. Dabei handle es sich um die schwerste Form der FGM, die einen schweren Eingriff in die körperliche und psychische Integrität darstelle. Die Infibulation führe dazu, dass die Betroffene ihr Leben lang unter Schmerzen und Komplikationen leide. FGM gelte als schwere Menschenrechtsverletzung. Die Vorinstanz habe in der Vernehmlassung nicht zwischen den verschiedenen Formen der Beschneidung und deren Auswirkungen differenziert. Oftmals sei die FGM nicht ein einziger Eingriff und Betroffene hätten begründete Furcht vor weiteren Eingriffen. Die FGM könne zur Unterdrückung oder zur Verheiratung wiederholt oder verschlimmert werden. Bei Geburt eines Kindes könne eine Reinfibulation drohen. Dass SEM verkenne die spezielle Situation von Frauen mit frauenspezifischen Fluchtgründen. Der Beschwerdeführerin falle es schwer, über die erfahrene Gewalt und die Bedrohungen zu sprechen, und sie sei es nicht gewohnt, ihre Meinung zu vertreten oder über persönliche Probleme zu sprechen, da dies in der Gesellschaft, in der sie aufgewachsen sei, unüblich sei. Sie habe die Ereignisse gegenüber ihrer Rechtsvertretung erwähnt, da sie zu dieser Vertrauen gefasst habe. Bei ihren Schilderungen bringe sie auch heute noch Scham- und Schuldgefühle zum Ausdruck. Während der Anhörung habe sie sich in einer schwierigen psychischen Verfassung befunden. Sie habe unter Schmerzen gelitten und sei unter Einfluss von Schlafmitteln gestanden. Ihr Aussageverhalten sei mit Blick auf die Symptome einer PTBS zu würdigen. Während der Anhörung sei für sie keine vertrauenswürdige Atmosphäre entstanden, da sie zur Dolmetscherin keine gute Beziehung habe aufbauen können. Diese habe ihr einige Male harsch zu verstehen gegeben, dass sie sprechen solle, oder dass sie nicht verstehe, was sie sage. All dies habe dazu geführt, dass sie während der Anhörung nicht alle erlittenen oder drohenden Nachteile erwähnt und ein Ende der Befragung herbeigewünscht habe. Sie habe auch die FGM aus denselben Gründen nicht erwähnt, diese habe aber durch den ärztlichen Bericht nachgewiesen werden können. Die ihr zugefügten Nachteile habe sie aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung als Frau erlitten und bei ihrer Rückkehr drohten ihr diese erneut. Als alleinstehende Frau, die seitens ihrer Familie in verschiedener Hinsicht Gefahren ausgesetzt sei und sich nicht auf den Schutz des Staats berufen könne, sei es sehr wahrscheinlich, dass sie Opfer von geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen werde. Die Kombination der Risikofaktoren begründe ihre Flüchtlingseigenschaft.

4.6 In der Eingabe vom 7. November 2018 informiert die Beschwerdeführerin darüber, dass sie sich den durch die Infibulation verengten Scheideneingang operativ habe erweitern lassen, da sie unter starken Schmerzen gelitten habe. Eine solche "Rückgängigmachung" der Genitalverstümmelung könne bei einer Rückkehr ins Heimatland dazu führen, dass ihr eine zwangsweise Reinfibulation drohe, wie es in ihrer Herkunftsregion auch nach Geburten geschehe. Der Umstand, dass sie in ihrer Gemeinschaft nicht mehr als beschnitten gelte, gefährde sie erheblich. Frauen, die etwas gegen ihre Beschneidung unternommen hätten, würden von der Gesellschaft ausgestossen oder müssten eine erneute Infibulation oder weitere Strafen befürchten. Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit eine psychiatrische Behandlung aufgenommen, bei der sie sich gegenüber der Psychologin habe öffnen können. Sie habe über ihre Ängste sprechen können und ihre Furcht vor einer erneuten Beschneidung im Falle einer Rückkehr genannt. Die Erlebnisse mit ihrer Familie und die Flucht hätten sie traumatisiert. Eine Weiterführung der Therapie sei indiziert und eine Wegweisung sei nur schon aus medizinischen Gründen als unzumutbar anzusehen. Ein Therapieabbruch könne dazu führen, dass sie sich nicht mehr erhole - zudem bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung.

5.

5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen einer Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festgestellt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenslauf und ihren Ausreisegründen in sich widersprüchlich sind. Zudem bestehen auch im Vergleich zu den Aussagen ihres ehemaligen Lebenspartners erhebliche Divergenzen beziehungsweise übereinstimmende Unstimmigkeiten zwischen beider Aussagen bei der BzP und der Anhörung.

5.2.1

5.2.1.1 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, sie sei in B._______ geboren worden und in F._______ aufgewachsen. Am (...) 2012 habe sie sich in Libyen religiös verheiratet. Ihren Mann habe sie in B._______ kennengelernt, wo sie zwei Jahre lang zusammen in die Schule gegangen seien (act. A5/13 S. 3). Sie habe zwei Jahre lang die Schule besucht; den Schulbesuch habe sie abgebrochen, weil es in Äthiopien für die Somali nicht einfach sei, die Schule zu besuchen (act. A5/13 S. 5). Im weiteren Verlauf der BzP sagte sie, sie sei in C._______ geboren, habe aber immer in B._______ gelebt; nach C._______ sei sie oftmals ferienhalber gegangen (act. A5/13 S. 6). Sie habe Äthiopien verlassen, weil ihre verfeindeten Clans nicht damit einverstanden gewesen seien, dass sie heirateten. Grund für die Feindschaft sei ursprünglich ein Streit um Vieh gewesen. Ihr Mann habe seinen Clan und sie habe ihren Clan von ihren Heiratsplänen in Kenntnis gesetzt (act. A5/13 S. 9).

5.2.1.2 Im Rahmen der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, sie sei in B._______ geboren und aufgewachsen (act. A17/15 S. 3). Die Frage, ob sie irgendwann woanders gelebt habe, beantwortete sie dahingehend, dass sie in C._______ aufgewachsen sei. Auf Nachfrage sagte sie, sie sei in B._______ bis zur zweiten Klasse in die Grundschule gegangen, danach hätten ihre Eltern beschlossen, dass sie zu ihrer in C._______ lebenden Tante gehen solle, damit sie dort weiterhin zur Schule gehen könne - sie glaube, sie sei zehn Jahre alt gewesen, als sie zu ihrer Tante gegangen sei. Ihre Familie habe herausgefunden, dass sie einen Freund habe, weshalb sie nicht mehr in B._______ habe zur Schule gehen dürfen. Vor ihrer Ausreise habe sie in C._______ gewohnt (act. A17/15 S. 4). Sie habe mit ihrem Freund in B._______ zwei Jahre lang die Schule besucht. Nachdem sie sich zwei Jahre gekannt hätten, hätten sie beschlossen, zu heiraten. Seine Familie beziehungsweise der Clanälteste sei deshalb zu ihrer Familie beziehungsweise ihren Eltern gekommen, die dagegen gewesen sei(en). Ihre Familie habe ihr den weiteren Schulbesuch verboten und sie hätten sich nicht mehr treffen können (act. A17/15 S. 6). Ihre Eltern hätten von ihrer Beziehung durch den Clanältesten ihres ehemaligen Lebenspartners erfahren. Sie hätten ihr verboten, sich mit ihm zu treffen und sie habe zu Hause bleiben müssen. Ihre Familien seien verfeindet gewesen, weil ein Onkel ihres ehemaligen Lebenspartners ihre Tante geschwängert habe, sie in der Folge aber nicht habe heiraten wollen. Ihre Tante habe sich deshalb selbst in Brand gesteckt und sei gestorben. Nachdem ihre Eltern von ihrer Beziehung erfahren hätten, sei sie noch knapp zwei Monate zu Hause geblieben. Auf Nachfrage sagte die Beschwerdeführerin, sie habe zwei Jahre lang die Schule besucht, mehrheitlich habe sie sich aber in C._______ aufgehalten. Auf nochmalige Nachfrage meinte sie, sie habe bis zum Alter von zwölf Jahren in B._______ gelebt und sei dann nach C._______ gegangen (act. A17/15 S. 7). Nach Ende ihres Schulbesuchs sei sie noch etwa zwei Monate in Äthiopien geblieben, sie habe mehrere Jahre in C._______ gelebt und zwar vor ihrem Schulbesuch in B._______ (act. A17/15 S. 8).

5.2.1.3 Aufgrund der vorstehenden Wiedergabe der Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie sich hinsichtlich ihres Lebenslaufs und der Gründe für ihre Ausreise aus Äthiopien in zahlreiche Widersprüche verstrickte, die in ihrer Gesamtheit den Schluss zulassen, dass ihre Aussagen in weiten Teilen unglaubhaft sind und nicht selbst Erlebtem entsprechen. So hat die Beschwerdeführerin nicht übereinstimmende Angaben dazu gemacht, wo sie geboren wurde und wo sie aufwuchs. Sie machte widersprüchliche Aussagen dazu, ob sie vor oder nach ihrem Schulbesuch bei ihrer Tante in C._______ gelebt und zu welchem Zweck sie sich dort aufgehalten habe, von wo aus sie die Ausreise aus Äthiopien antrat und weshalb ihr Clan mit demjenigen ihres ehemaligen Lebenspartners verfeindet gewesen sein soll. Auch ihre Angaben dazu, wie ihre Familie von der Freundschaft mit ihrem ehemaligen Lebenspartner erfahren habe, weichen voneinander ab. Die teilweise eklatanten Widersprüche zum Lebenslauf der Beschwerdeführerin und ihrer Beziehung zu ihrem Lebenspartner können in ihrer Gesamtheit nicht auf die geltend gemachte angespannte Atmosphäre zwischen ihr und der Dolmetscherin zurückgeführt werden. Auch bei der BzP äusserte sich die Beschwerdeführerin zu einigen Sachverhaltspunkten nicht übereinstimmend.

5.2.2

5.2.2.1 Der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, er habe die Beschwerdeführerin am (...) 2015 geheiratet. Er habe sie kennengelernt, als sie ferienhalber nach B._______ gekommen sei. Sie gehörten zwei verfeindeten Clans an, Grund für die Feindschaft sei ein Streit um Vieh gewesen. Er habe seine Mutter fünf Tage vor der Ausreise aus Äthiopien über die Freundschaft orientiert und die Beschwerdeführerin habe es ihrer Familie gesagt. Seine Mutter habe ihm gesagt, er könne keine Frau aus dem verfeindeten Clan heiraten, weshalb er und die Beschwerdeführerin sich zur Ausreise entschlossen hätten.

5.2.2.2 Während der Anhörung sagte der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin, er sei in B._______ aufgewachsen und habe von 2012 bis 2013 in C._______ gelebt, wo er zur Schule gegangen sei. Gegen Ende 2013 sei er nach Libyen gereist. Er habe seine Freundin zirka im Jahr 2012 in einer Privatschule, in der Englisch unterrichtet werde, kennengelernt. Er habe diese Schule etwa acht Monate lang besucht. Als sie hätten heiraten wollen, habe es Probleme gegeben, da ihre Clans zerstritten gewesen seien. Sein Onkel sei mit einer Tante seiner Freundin verheiratet gewesen; er habe sie umgebracht. Er (der Lebenspartner) sei wahrscheinlich im Mai 2013 zu den Angehörigen seiner Freundin gegangen und habe diese von der Heiratsabsicht informiert. Die Angehörigen seiner Freundin seien zu seiner Familie gekommen und hätten sich sehr aggressiv verhalten. Nachdem er nach C._______ gezogen sei, sei seine Freundin mit ihm gekommen. Die Familien hätten über die Clanältesten Kontakt zu einander aufgenommen und sich so ausgesprochen. Er habe sich zur Ausreise aus Äthiopien entschlossen, weil er für sich dort keine (wirtschaftliche) Zukunft gesehen habe.

5.2.3 Der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin hat sich hinsichtlich mehrerer wesentlicher Punkte seiner Lebensgeschichte und seiner Beziehung zu ihr widersprüchlich geäussert. Ihre und seine Angaben bei der BzP - zu einem Zeitpunkt, als ihre Beziehung noch intakt war - dazu, wie sie sich kennengelernt hätten, weichen deutlich voneinander ab. Beide gaben bei der BzP an, der Ursprung der Familienfehde sei ein Streit um Vieh gewesen, und beide machten bei der Anhörung geltend, die Fehde gehe auf den tragischen Tod einer Tante der Beschwerdeführerin zurück. Sie gab an, ihre Tante habe sich selbst das Leben genommen, er brachte vor, sein Onkel habe ihre Tante getötet. Ebenso wie die Beschwerdeführerin, machte auch er nicht übereinstimmende Angaben dazu, wie ihre Familien von ihren Heiratsplänen erfahren hätten. Die nicht abschliessend aufgezählten Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres ehemaligen Lebenspartners bestätigen die Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Äthiopien verlassen, weil ihre Familie es ihr nicht erlaubt habe, ihren Freund zu heiraten, nicht glaubhaft ist. Die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres Lebenspartners können in ihrer Gesamtheit nicht darauf zurückgeführt werden, dass die Beziehung zum Zeitpunkt der Anhörung nicht mehr intakt war.

5.3 Erstmals auf Beschwerdeebene gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Heimat auch deshalb verlassen, weil ihre Familie geplant habe, sie mit einem älteren Mann zu verheiraten. Weder bei der BzP noch bei der Anhörung erwähnte sie auch nur ansatzweise, dass ihr eine Zwangsheirat gedroht habe (act. A5/13 und A17/15). Bei der BzP verneinte sie das Vorliegen von weiteren, bislang nicht genannten Gründen, die einer Rückkehr in ihr Heimatland entgegenstünden (act. A5/13 S. 9). Bei der Anhörung wurde sie von der Hilfswerkvertreterin unmissverständlich gefragt, ob es sonst noch irgendwelche Gründe gebe, weshalb sie aus Äthiopien ausgereist sei, was sie verneinte (act. A17/15 S. 10). Vor Abschluss der Anhörung wurde ihr von der Befragerin nochmals die Gelegenheit gegeben, weitere Gründe für das Verlassen Äthiopiens zu benennen. Sie versicherte, sie habe alles sagen können. Im Anschluss an die Rechtsbelehrung wurde sie nochmals nach nicht erwähnten Gründen, die gegen eine Rückkehr in die Heimat sprächen, gefragt. Sie verneinte das Vorliegen solcher Gründe und sagte, sie habe in der Schweiz Probleme, weil ihr Ex-Ehemann sie immer wieder geschlagen habe und sie seinetwegen die Heimat verlassen habe (act. A17/15 S. 12 f.). Bezeichnenderweise erwähnte auch der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin mit keinem Wort, dass ihre Eltern beabsichtigt hätten, sie mit einem anderen Mann zu verheiraten. Die in der Beschwerde abgegebene Erklärung, die Beschwerdeführerin habe die ihr drohende Zwangsverheiratung bei der Anhörung nicht erwähnt, weil sie sich nicht wohl gefühlt habe und zwischen ihr und der Dolmetscherin Spannungen bestanden hätten, vermag nicht zu erklären, weshalb sie auf die mehrmalige Aufforderung, weitere Gründe für das Verlassen ihrer Heimat zu nennen, gleichbleibend antwortete, es gebe keine solchen. Auch bei der BzP, bei der die wesentlichen Ausreisegründe nur summarisch erfragt werden, erwähnte sie die ihr angeblich drohende Zwangsverheiratung nicht, obwohl ihr auch dort die Gelegenheit dazu gegeben wurde. Dieses Sachverhaltselement ist somit als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu werten.

5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den bei den Befragungen geltend gemachten Grund für ihre Ausreise aus Äthiopien sowie die nachträglich auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefahr einer ihr drohenden Zwangsverheiratung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

6.

6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernst-haften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

6.2 Die Beschwerdeführerin brachte erstmals auf Beschwerdeebene vor, sie sei Opfer einer FGM geworden. Dem Arztbericht der Hausarztpraxis G._______ vom 23. Februar 2018 ist zu entnehmen, dass an ihr im Kindesalter eine FGM Typ 3 vorgenommen wurde.

6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen E-5441/2006 vom 16. September 2010 und E-4538/2006 vom 18. Februar 2010 einlässlich zur Thematik der Beschneidung äthiopischer Mädchen und Frauen geäussert. Anstelle von Wiederholungen ist auf die Erwägungen in diesen Urteilen zu verweisen. In den letzten acht Jahren hat sich die Situation in Äthiopien diesbezüglich nicht grundlegend geändert. Gemäss einem Bericht zur Umfrage zu Demografie und Gesundheit 2016 (Demographic and Health Survey 2016) des äthiopischen Statistikamts (CSA, Central Statistical Agency of Ethiopia) vom Juli 2017 seien 65 Prozent der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten. Gegenüber den für das Jahr 1980 ermittelten Werten, in dem 80 Prozent der äthiopischen Frauen beschnitten waren, ist somit ein Rückgang dieser Praxis festzustellen, wobei es bedeutende lokale Unterschiede zu verzeichnen gibt. Die äthiopische Regierung setzt weiterhin darauf, die Beschneidung von Mädchen und Frauen durch Bildung in den Schulen, das Programm zur Ausdehnung der Gesundheit und durch Medienkampagnen einzudämmen. Strafrechtliche Verfolgungen von Tätern beziehungsweise Täterinnen seien selten.

6.2.2 Unbesehen der allgemeinen Situation in Äthiopien hinsichtlich der FGM ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin erlittene Beschneidung asylrechtlich nicht relevant ist, da diese an ihr im Kindesalter vorgenommen wurde. Sie verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss in der ersten Hälfte des Jahres 2015 im Alter von (...) Jahren. Das SEM hat in der Vernehmlassung demnach in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass zwischen der erlittenen Beschneidung und der Ausreise aus Äthiopien weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang besteht. Die Beschwerdeführerin hat weder in der BzP noch in der Anhörung geltend gemacht, die erlittene Beschneidung habe sie veranlasst, ihre Heimat zu verlassen. Vielmehr bezeichnete sie die von den Familien nicht gutgeheissene Beziehung zu ihrem vormaligen Lebenspartner als alleinigen Grund für ihren Ausreiseentschluss. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin haben sich indessen als unglaubhaft erwiesen.

6.2.3 Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren geäusserten Befürchtung, die FGM könne bei der Beschwerdeführerin zur Unterdrückung oder zur Verheiratung wiederholt oder verschlimmert werden beziehungsweise bei der Geburt eines Kindes könne ihr eine Reinfibulation drohen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, von Beschneidung bedrohten Frauen sei es zuzumuten, sich an die zuständigen äthiopischen Behörden zu wenden, sollten sie sich in einer Situation befinden, in der sie staatlichen Schutzes bedürften. Der Beschwerdeführerin, die sich subjektiv vor einem erneuten Eingriff fürchtet, kann demnach keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden.

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Schluss, dass das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor einer zukünftigen geschlechtsspezifischen Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zu bejahen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch berechtigterweise abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

8.2

8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK).

8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.

9.1 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter-nativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4. m.w.H.). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Zeitpunkt des Entscheides bestehenden Verhält-nisse abzustellen.

9.2

9.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Die allgemeine Lage ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3).

9.2.2 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, in B._______ lebten ihre Eltern und ihre elf Geschwister, des Weiteren erwähnte sie eine Tante, die in C._______ lebe. Im Fall einer Bestätigung des vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzugs müsste die Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben gemäss über eine geringe Schulbildung und keine grosse Berufserfahrung verfügt, zu ihrer Familie in die Somali Region zurückkehren. In dieser Region Äthiopiens ist die Zwangsbeschneidung von Mädchen und jungen Frauen weit verbreitet. Die in der Eingabe vom 7. November 2018 geäusserte Befürchtung, die Familie der Beschwerdeführerin würde versuchen, sie zur Vornahme einer erneuten Infibulation zu drängen oder zu zwingen, ist im vorliegenden Fall nicht von der Hand zu weisen, da erwiesen ist, dass sie im Kindesalter einer FGM Typ 3 und somit einer folgenschweren Verstümmelung der weiblichen Genitalien unterzogen wurde. Wie vorstehend unter Ziff. 6.2.3 erwogen, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, die Beschwerdeführerin könne sich in einem solchen Fall an die äthiopischen Behörden wenden und um den notwendigen Schutz ersuchen.

9.2.3 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem psychiatrischen Verlaufsbericht vom 4. September 2019 unter einer PTBS und einer mittelgradigen depressiven Episode. Die PTBS wird auf die Flucht mit mehreren Momenten aussergewöhnlicher Bedrohung zurückgeführt. Gegenüber der sie betreuenden Psychologin erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie von den Schleppern misshandelt (mehrfache Schläge und versuchte Vergewaltigung) worden sei und Hunger gelitten habe. Bei der Anhörung sagte sie, sie sei von den Schleppern in Libyen festgehalten worden, da diese von ihrer Familie ein Lösegeld hätten erpressen wollen (act. A17/15 S. 9). Da ihre Eltern sich zu bezahlen geweigert hätten, habe sie für die Schlepperbande arbeiten müssen. Angesichts der notorischen menschenverachtenden Behandlung, der zahlreiche Migrantinnen in Libyen ausgesetzt werden, dürften die Angaben, welche die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Psychologin bezüglich traumatischer Erfahrungen während ihres Aufenthalts in Libyen machte, den Tatsachen entsprechen. Gemäss dem Bericht vom 4. September 2018 berichte die Beschwerdeführerin von schweren Schlafstörungen und es wird eine latente Suizidalität bejaht. Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei in einem zweiwöchentlichen Rhythmus weiterzuführen. Die in der Eingabe vom 7. November 2018 vertretene Ansicht, es bestehe die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin bei einem Therapieabbruch nicht erholen könne und re-traumatisiert werde, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht als real. Aufgrund der vorliegenden konkreten Umstände, erscheint eine Dekompensation der Beschwerdeführerin im Falle einer erzwungenen Rückkehr in ihren Heimatstaat naheliegend. Eine Fortsetzung der angezeigten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in der Region Somali dürfte sich angesichts der mangelhaften psychiatrischen Versorgung ausserhalb der Hauptstadt schwierig gestalten. Zudem wäre sie auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gewillt zeigen dürften, ihr die notwendige Behandlung zu finanzieren, sollte sie sich dem Ansinnen, sich einer erneuten Infibulation zu unterziehen, widersetzen und/oder sich an die Behörden wenden. Da die Beschwerdeführerin ausserhalb ihrer Heimatregion über kein Beziehungsnetz verfügen dürfte und über keine Berufserfahrung verfügt, ist nicht davon auszugehen, sie könnte sich in Addis Abeba, wo eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung allenfalls durchgeführt werden könnte, als alleinstehende Frau behaupten. Ohne Unterstützung durch Bezugspersonen wäre sie in ihrem Heimatstaat aufgrund der vorliegenden, konkreten Umstände einem erheblichen Risiko ausgesetzt, in eine existenzgefährdende Situation zu
geraten.

9.3 In Würdigung der Gesamtumstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als unzumutbar erweist, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. Den Akten sind zudem keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu entnehmen. Die Vor-aussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit erfüllt.

10.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 4. Januar 2018 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als abgeklärt zu erachten ist, ist der Subeventualantrag, die Sache sei zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen.

11.

11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.

11.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, sind ihr indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

11.3 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - also hälftig - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

Die Beschwerde vom 5. Februar 2018 und die Eingabe vom 27. Februar 2018 wurden von der Rechtsvertreterin 2, die für das Solidaritätsnetz Bern tätig ist, verfasst. Gemäss Art. 2 Abs. 3 der Statuten dieses Vereins - revidiert am 29. Juni 2016 - hat der Verein keinen Erwerbszweck und erstrebt keinen Gewinn; er verfolgt seine humanitären Ziele im Interesse der Allgemeinheit. Der Beschwerdeführerin sind durch die Bemühungen ihrer Rechtsvertreterin 2 demnach keine Kosten erwachsen.

Die Rechtsvertreterin 1, die mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, verfasste am 5. April 2018 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung und eine Eingabe vom 7. November 2018. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.

Nachdem der Beschwerdeführerin ab dem 2. März 2018 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Melanie Aebli als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener soweit die Beschwerdeführerin unterlegen ist - also hälftig - ein amtliches Honorar auszurichten.

Der Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE ) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 350.- (inkl. Mehrwertsteueranteil und Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 4. Januar 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.

5.
Rechtsanwältin Melanie Aebli wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 350.- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-758/2018
Date : 15. November 2018
Published : 27. November 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Januar 2018


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  44  105  106  108  110a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  13  14
VwVG: 5  48  49  52  63  64  65
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family • federal administrational court • man • departure • hamlet • libya • circumcision • lower instance • school attendance • month • life • victim • flight • pain • vita • drawee • region • uncle • remuneration • statement of affairs
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2014/26 • 2013/11 • 2011/25 • 2009/50 • 2009/51
BVGer
D-758/2018 • E-4538/2006 • E-5441/2006