Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1508/2007 /mus
{T 0/2}

Urteil vom 15. November 2007

Besetzung
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Simon Müller.

Parteien
A._______
vertreten durch Herr Enrico Zingg, Mythenquai 28, 8002 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Die Schweizerische Post, Konzernleiter Post, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Sachverhalt:
A. A._______ ist seit dem 1. April 1999 als Paketbote bei der Schweizerischen Post (in der Folge Post genannt) angestellt. Im Jahr 2005 führte die Post eine neue Methode zur Arbeitszeitberechnung ein, welche auf das Scanning der Barcodes der ausgelieferten Pakete abstellt. Bei einer Überprüfung wurden beim Beschwerdeführer Unregelmässigkeiten in der Arbeitszeiterfassung festgestellt. Die Post führte diese Unregelmässigkeiten auf Mehrfachscannings der gleichen Sendung zurück. Im Anschluss an ein Gespräch anerkannte A._______ am 29. November 2005 die Mehrfachscannings schriftlich. Aus diesem Grund kündigte die Post am 1. Dezember 2005 schriftlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an und gewährte A._______ das rechtliche Gehör.
B. Auf Gesuch von A._______ führte die paritätische Vermittlungsstelle der Post ein Schlichtungsverfahren durch. Dieses scheiterte.
C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2006 löste die Post das Arbeitsverhältnis mit A._______ per 31. Juli 2006 auf. Dieser erhob am 27. März 2006 Beschwerde an den Konzernleiter Post und verlangte die Aufhebung der Verfügung. Mit Entscheid vom 26. Januar 2007 wies der Konzernleiter Post diese Beschwerde ab.
D. A._______ (in der Folge Beschwerdeführer genannt) erhebt gegen diesen Entscheid am 24. Februar 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheides des Konzernleiters Post und die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. In prozessualer Hinsicht verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses während der Dauer des Verfahrens.
Der Beschwerdeführer führt aus, er habe auf seiner Tour Sendungen mehrfach gescannt, nicht aber andere auf der Poststelle herumstehende Pakete. Es könne deshalb auch nicht von einem vorsätzlichen Mehrfachscanning ausgegangen werden. Er stellt zu diesem Punkt den Beweisantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, Akten vorzulegen, die beweisen, dass die fraglichen Scannings von herumstehenden Paketen mit seinem Scanner und von ihm persönlich getätigt worden sind.
Der Beschwerdeführer weist zudem auf das ihm am 31. Oktober 2005 ausgestellte Zwischenzeugnis hin. Ferner hält er fest, der Post sei kein Schaden entstanden. Das Verbot von Mehrfachscannings sei zudem ungenügend kommuniziert worden. Auch sei nicht bekannt gewesen, dass ein Mehrfachscanning mit einer Kündigung sanktioniert werde. Aufgrund der hohen Soll-Vorgaben stünden die Paketboten unter starkem Druck, weshalb irrtümliche Mehrfachscannings möglich seien. Korrekturen seien zeitaufwändig und würden sich deshalb zum Nachteil der Angestellten auswirken.
Der Beschwerdeführer bezeichnet die Kündigung weiter als unverhältnismässig, dies insbesondere nachdem ihm im Oktober 2005 ein Zwischenzeugnis ausgestellt worden sei, in dem ihm keine Pflichtverletzungen vorgeworfen worden seien.
E. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2007 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung ab.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hält daran fest, dass der Beschwerdeführer auf der Poststelle herumstehende Pakete gescannt habe. Es sei aber unerheblich, ob das Scanning auf oder ausserhalb der eigenen Zustelltour erfolgt sei; in jedem Fall sei es unzulässig. Das Eingeständnis der Mehrfachscannings durch den Beschwerdeführer sei nicht erzwungen worden. Das Verbot der Mehrfachscannings sei dem Beschwerdeführer aus der Schulung der neuen Arbeitszeiterfassung bekannt gewesen.
Bei einem Mehrfachscanning erscheine auf dem Erfassungsgerät eine Stornomaske, auf der das Scanning bestätigt werden müsse. Ein Mehrfachscanning aus Unachtsamkeit und Stress könne deshalb ausgeschlossen werden.
G. Auf Anfrage des Instruktionsrichters hin teilt die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Juni 2007 mit, die Auswertung der Arbeitszeiterfassung für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 30. September 2005 habe beim Beschwerdeführer ergeben, dass 38 Minuten Arbeitszeit auf Mehrfachscannings zurückzuführen seien.
H. In seiner Stellungnahme vom 13. August 2007 bekräftigt der Beschwerdeführer, er habe nie auf der Poststelle herumstehende Pakete gescannt. Das Protokoll der Besprechung vom 29. November 2005 sei dem Beschwerdeführer erst am 24. Februar 2006 zugestellt worden. Die Post habe dem Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb ein Zwischenzeugnis ausgestellt. Die fehlerhafte Zeiterfassung sei für ihn mangels entsprechender Schulung nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Kündigung stelle eine unverhältnismässige Sanktion dar.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, vorbehältlich der Ausnahmen nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Schweizerische Post gehört zu den Behörden im Sinne von Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Im hier betroffenen Rechtsgebiet besteht keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist damit zulässig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ohne weiteres ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Postbeamten umstritten. Gemäss Art. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
1    Dieses Gesetz gilt für das Personal:
a  der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);
b  der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025;
c  ...
d  der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
f  des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen;
g  des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513;
h  des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
i  der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;
j  der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).
2    Es gilt nicht:
a  für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b  für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen;
c  für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal;
d  für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) und Art. 15
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 15 Übergangsbestimmungen - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann:
1    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann:
a  Zuweisungen von Grundstücken und dinglichen Rechten gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 199713 bis zum Ende des Jahres 2013 bereinigen;
b  Registereintragungen, welche gestützt auf Artikel 13 Absatz 7 sowie Artikel 14 Absatz 5 erfolgen, noch während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung steuer- und gebührenfrei bereinigen.
2    Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig gemachte Personalbeschwerden sind nach bisherigem Recht zu beurteilen.
3    Reichen die eigenen Mittel der PostFinance AG und der Schweizerischen Post AG nicht aus, haftet der Bund:
a  für die Kundeneinlagen bis 100 000 Franken je Gläubigerin oder Gläubiger während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes;
b  für die nach Ablauf der fünfjährigen Frist noch ausstehenden Anleihen bis zu deren Endfälligkeit;
c  für alle übrigen Verpflichtungen bis zu deren Endfälligkeit oder während der Kündigungsfrist, aber nicht länger als fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4    Der Schweizerischen Post AG sowie der PostFinance AG ist es gestattet, während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die bei Eintritt in die Steuerpflicht vorhandenen stillen Reserven steuerneutral aufzuwerten.
des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997 (POG, SR 783.1) unterstehen die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Schweizerischen Post dem BPG. Gemäss Art. 38
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 38 Gesamtarbeitsvertrag - 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
1    Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
2    Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.
3    Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen.
4    Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:
a  Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;124
b  die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV.
5    Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
BPG schliesst die Post einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV); dieser regelt das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 6 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG im Rahmen der Bestimmungen des BPG und der sinngemäss anwendbaren arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) näher.
2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG gilt die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten als Grund für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Als Kündigungsgründe gelten ferner gemäss Art. 12 Abs. 6 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen. Ziff. 124 von Anhang 4 zum GAV hält ebenfalls fest, dass die Post aus den genannten Gründen ordentlich kündigen kann.
2.3 Ziff. 510 des GAV hält ferner fest, dass bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, insbesondere Mängeln in der Leistung oder im Verhalten, mit dem Mitarbeiter ein Gespräch zu führen ist. Wiederholen sich die Arbeitspflichtverletzungen, kann die Post gemäss Ziff. 513 GAV das Arbeitsverhältnis im Rahmen der gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen auflösen.
3.
3.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe arbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzt, indem er durch Mehrfachscannings nichtgeleistete Arbeitszeit erfasst habe. Die Vorinstanz beziffert die auf diese Weise falsch erfasste Arbeitszeit auf 38 Minuten. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer habe durch diese Falscherfassung wichtige arbeitsvertragliche Pflichten verletzt und so einen Grund zur ordentlichen Kündigung gesetzt.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Mehrfachscannings nicht grundsätzlich, gibt aber an, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Er macht ferner geltend, er habe das Verbot des Mehrfachscannings und die für dessen Verletzung drohende Sanktion der Kündigung nicht gekannt. Schliesslich macht er geltend, die Kündigung sei unverhältnismässig.
3.3 Es ist damit zunächst zu prüfen, ob ein Kündigungsgrund gemäss Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG vorliegt. Ist dies zu bejahen, so ist einem zweiten Schritt zu fragen, ob die Kündigung als verhältnismässig erscheint.
3.3.1 Als unbestritten gelten kann auch ohne nähere Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers im Gespräch vom 29. November 2005, dass er Mehrfachscannings vorgenommen hat, die zu einer fehlerhaft erfassten Arbeitszeit von insgesamt 38 Minuten führten. Die Vorinstanz führt in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2007 aus, 38 Minuten der im Zeitraum zwischen dem 1. April 2005 bis zum 30. September 2005 erfassten Arbeitszeit seien auf Mehrfachscannings zurückzuführen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit seien nur Mehrfachscannings erfasst worden, bei denen derselbe Barcode fünf Mal oder mehr gescannt worden sei. Der Beschwerdeführer bestreitet, weitere Mehrfachscannings vorgenommen zu haben. Die Vorinstanz gibt zwar an, zwei- bis viermalige Mehrfachscannings nicht berücksichtigt zu haben, macht aber nicht geltend, dass bzw. in welchem Umfang der Beschwerdeführer weitere, nicht berücksichtigte Mehrfachscannings vorgenommen habe. Es ist daher mangels anderer Anhaltspunkte von einer fehlerhaft erfassten Arbeitszeit von 38 Minuten auszugehen.
Nachdem ein Mehrfachscanning, wie den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, auf der im Erfassungsgerät erscheinenden Stornomaske zu bestätigen ist, ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Mehrfachscannings bewusst vorgenommen hat und diese nicht auf ein schlichtes Versehen zurückzuführen waren. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er weist zwar darauf hin, dass ein Mehrfachscanning bei Paketen, die schlecht lesbare oder doppelte Barcodeaufkleber tragen, vorkommen könne. Er hält aber auch fest, er habe die Mehrfachscannings aus Stress und Frustration - mithin bewusst - vorgenommen.
Die vorliegend massgeblichen Mehrfachscannings sind unbestritten. Es erübrigt sich deshalb, weiter zu untersuchen, ob die Mehrfachscannings von auf der Poststelle herumstehenden Paketen mit dem Erfassungsgerät des Beschwerdeführers und von diesem persönlich vorgenommen wurden. Der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
3.3.2 Zu den wichtigen Verpflichtungen im Arbeitsverhältnis gehört die Einhaltung der Arbeitszeit (Harry Nötzli, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 158). Wird durch die mangelhafte Erfassung der Arbeitszeit ein zu hoher Zeitsaldo registriert, wird dadurch die geschuldete Arbeitszeit nicht eingehalten. Die korrekte Erfassung der Arbeitszeit ist damit eine Voraussetzung für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber. Unwahre Angaben über die erbrachte Arbeitszeit stellen einen Verstoss gegen die Treuepflicht dar (Adrian Staehelin/Frank Vischer, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band V 2c, Zürich 1996, Art. 321A OR N 20). Die Treuepflicht ist auch eine wichtige Pflicht des Arbeitnehmers im Bundespersonalrecht (Nötzli, a.a.O., N 164ff.). Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer bewusst gegen diese Pflicht verstossen hat (vgl. E. 3.3.1), sind die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG grundsätzlich erfüllt.
3.4 Fraglich ist indessen, ob eine Kündigung bei jeder Verletzung wichtiger arbeitsrechtlicher Pflichten angemessen ist. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Kündigung sei vorliegend unverhältnismässig, da der Umfang der ihm vorgeworfenen Mehrfachscannings gering, der ihm durch die Kündigung entstehende Schaden angesichts seines Alters und seiner geringen Ausbildung bzw. den entsprechend geringen Chancen, eine gleichwertige neue Stelle zu finden, dagegen sehr gross sei.
Es bleibt damit zu prüfen, ob eine Kündigung im konkreten Fall als verhältnismässige Sanktion für eine Verletzung der Pflicht zum korrekten Erfassen der Arbeitszeit erscheint.
3.4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) muss alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 581 mit Hinweisen).
3.4.2 Die Vorinstanz macht geltend, die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers hätten auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, sie habe sich aber des milderen Mittels der ordentlichen Kündigung bedient und damit verhältnismässig gehandelt. Ob eine fristlose Kündigung zulässig gewesen wäre, muss vorliegend indessen nicht näher geprüft werden. Eine solche fällt ohnehin ausser Betracht, wenn sich bereits eine ordentliche Kündigung als unverhältnismässig erweist.
3.4.3 Mit der Kündigung bezweckt die Post einerseits, weitere Verletzungen arbeitsrechtlicher Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer zu verhindern, andererseits dürfte auch eine abschreckende Wirkung auf andere Angestellte beabsichtigt sein. Die Kündigung ist zur Erreichung dieses Zwecks zweifellos geeignet.
3.4.4 Näher zu prüfen ist dagegen, ob die Kündigung zur Erreichung dieses Ziels das mildeste mögliche Mittel darstellt. So scheint es grundsätzlich denkbar, die Pflichtverletzung durch eine Verwarnung zu sanktionieren. Im Gegensatz zu den Fällen von Art. 12 Abs. 6 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG, in denen der Gesetzgeber eine Auflösung des Arbeitsvertrages nur nach vorhergehender Mahnung vorgesehen hat, ist indessen eine Mahnung oder Verwarnung in den Fällen von Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG nicht vorgesehen. Es stellt sich daher die Frage, ob der Gesetzgeber in Fällen der Verletzung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen gemäss Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG die Kündigung als einzige Sanktion vorsehen wollte oder ob nach der gesetzlichen Ordnung ein Spielraum zur Prüfung milderer Massnahmen besteht. Nur wenn nach dem Willen des Gesetzgebers als Sanktion für die Verletzung wichtiger Pflichten zwingend die Kündigung vorgesehen wäre, würde sich die Prüfung milderer Mittel erübrigen. Die Bedeutung von Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG ist daher durch Auslegung zu ermitteln.
3.4.5 Bei der Auslegung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen sind die verschiedenen Auslegungsmethoden gleichermassen zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmung (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 25 Rz. 3), daneben sind aber auch die anderen Auslegungselemente zu berücksichtigen.
Nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG ist eine der Kündigung vorausgehende Massnahme des Arbeitgebers, z.B. eine Mahnung oder eine Verwarnung, nicht erforderlich (Nötzli, a.a.O., Rz. 149), aber auch nicht ausgeschlossen. Sodann verlangt der Wortlaut bei Verletzung der in der Bestimmung genannten Pflichten nicht zwingend eine Kündigung. Darauf deutet auch Art. 12 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG hin, der festhält, dass jede Partei das Arbeitsverhältnis (bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes) kündigen kann, nicht jedoch eine automatische Vertragsauflösung bei Eintritt eines Kündigungsgrundes vorsieht.
Bei der Auslegung eines verhältnismässig jungen Gesetzes wie dem BPG kommt der teleologischen und der historischen Auslegung besondere Bedeutung zu (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 218 mit Hinweisen). Bei der teleologischen Auslegung ist auf den Sinn und Zweck und die der Bestimmung zugrunde liegenden Wertungen abzustellen, bei der historischen Auslegung ist der historische Wille des Gesetzgebers zu ermitteln.
Sinn und Zweck der Bestimmungen von Art. 12 Abs. 6
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG ist eine Bindung des Bundes als Arbeitgeber an eine Reihe abschliessend aufgezählter Kündigungsgründe. Dadurch sollte die Aufhebung des Beamtenstatus und damit der Amtsdauerwahl kompensiert werden (Botschaft zum BPG, BBl 1999 1613 f.). Art. 12 Abs. 6
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG stellt demnach eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers dar. Eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm ergibt daher keine Anhaltspunkte, dass die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Sanktion eingeschränkt werden soll.
Im bundesrätlichen Entwurf war zunächst eine Kündigung auch bei einer Verletzung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen erst nach vorhergehender Mahnung vorgesehen. In der parlamentarischen Beratung wurde der bundesrätliche Entwurf zu Art. 12 Abs. 6
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG insofern abgeändert, als die Kündigungsgründe der Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen und der mangelhaften Leistungen getrennt - in Bst. a und b - aufgeführt wurden und nur für die Fälle mangelhafter Leistungen eine Pflicht zur vorgängigen Mahnung vorgesehen wurde. In der Debatte des Nationalrates wurde mit Verweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip unter anderem ausgeführt, es dürfe keinen Kündigungsgrund darstellen, wenn jemand einige Minuten zu spät zur Arbeit erscheine. Der Rat hat dann aber darauf verzichtet, als zusätzliche Hürde zu verlangen, dass eine Pflichtverletzung erheblich sein müsse, da das Erfordernis der Verletzung einer wichtigen Pflicht genüge, um unverhältnismässige Kündigungen zu verhindern (Votum Fritschi, Amtliches Bulletin [AB] 1999 N 2068). Es wurde davon ausgegangen, dass die gewählte gesetzliche Ordnung eine Verhältnismässigkeitsprüfung erlaube. Absicht des Gesetzgebers war es, die Kündigungsgründe abschliessend zu regeln, ohne den Bund als Arbeitgeber übermässig zu beschränken. Dem Bund sollte ein gewisser personalpolitischer Spielraum zugestanden werden (Votum Villiger, AB 1999 N 2070). Eine Absicht, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz in dem Sinn einzuschränken, dass bei jeder Verletzung wichtiger arbeitsrechtlicher Pflichten zwingend eine Kündigung auszusprechen sei, ist in den Materialien dagegen nicht erkennbar. Auch nach dem Willen des Gesetzgebers soll dem Arbeitgeber ein gewisser Spielraum bei der Wahl der angemessenen Sanktion für eine Pflichtverletzung zugestanden werden. Dabei muss, dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechend, die Kündigung stets ultima ratio sein (vgl. dazu Nötzli, a.a.O., Rz. 145).
3.4.6 Bei der Ausfüllung des vom Gesetz gewährten Spielraums ist wiederum der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Dem haben die Sozialpartner denn auch Rechnung getragen und im Rahmen des GAV den Spielraum zumindest teilweise ausgefüllt.
Ziff. 51 des GAV sieht für den Fall der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ausdrücklich ein Mitarbeitergespräch, gegebenenfalls verbunden mit einer Verwarnung, vor. Wiederholen sich die Arbeitspflichtverletzungen, kann die Post das Arbeitsverhältnis im Rahmen der gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Kündigungsbestimmungen auflösen. So hat die Post selbst im GAV die Verwarnung als Sanktion für die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten verankert.
Umstände, die es im konkreten Fall gebieten würden, von vornherein zum schärferen Mittel der Kündigung zu greifen, sind nicht zu ersehen. Im Gegenteil erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers zwar als Verletzung einer wichtigen arbeitsrechtlichen Verpflichtung, angesichts des geringen Umfangs der fälschlicherweise gutgeschriebenen Arbeitszeit jedoch nicht als eine besonders schwerwiegende. In Fällen wie dem vorliegenden lässt die gesamtarbeitsvertragliche Regelung der Post durchaus eine Verwarnung als milderes Mittel zu; eine direkte Kündigung ist keineswegs zwingend.
3.4.7 Die streitige Kündigung erscheint, wie ein Blick auf die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen zeigt, als unangemessen.
Die Eidgenössische Personalrekurskommission (PRK) hatte sich verschiedentlich mit Fällen fehlerhafter Arbeitszeiterfassungen zu befassen. So erkannte sie im Entscheid PRK 2006-008 vom 22. Mai 2006, E. 3b, die zweimalige Verbuchung von nichtgeleisteter Arbeitszeit sei nicht als derart schwere Verfehlung zu betrachten, dass sie im Arbeitszeugnis erwähnt werden müsse. Im Entscheid PRK 2001-032 vom 19. Juni 2002 wurde, noch unter Anwendung des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, aSR 172.221.10), eine vorübergehende disziplinarische Rückstufung um zwei Lohnklassen bei der Falscherfassung von Arbeitszeit im Umfang von 300 Stunden als angemessen betrachtet. Im Entscheid PRK 2004 002 (VPB 68.150) vom 16. Juni 2004 wurde eine fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgewandelt. Dem betroffenen Arbeitnehmer wurde neben wiederholten Blockzeitverletzungen und einer falschen Zeiterfassung zur Last gelegt, er habe die fehlerhafte Buchung nach ihrer Entdeckung mit falschen Aussagen zu vertuschen versucht. Schliesslich erkannte die PRK im Entscheid 2005-015 vom 29. November 2005 eine ordentliche Kündigung gegen einen Mitarbeiter als rechtmässig, dem neben mangelhaften Leistungen und dem Nichtbefolgen von Weisungen auch vorgeworfen wurde, er habe sich geweigert, bei der Aufklärung von fehlerhaft erfasster Arbeitszeit mitzuwirken.
Diese Fälle unterscheiden sich vom vorliegenden jeweils in wesentlichen Punkten. So war die fehlerhafte Erfassung der Arbeitszeit lediglich einer von verschiedenen dem Arbeitnehmer vorgeworfenen Punkte (PRK 2005-015 und VPB 68.150), erfolgten Fehlbuchungen von erheblichem Umfang (PRK 2001-032, PRK 2005 015) oder es wurde den Arbeitnehmern vorgeworfen, bei der Aufklärung fehlerhafter Einträge im Zeiterfassungssystem nicht mitgewirkt (PRK 2005-015) oder diese gar mit unwahren Angaben behindert zu haben (VPB 68.150).
Im vorliegenden Fall werden dem Beschwerdefüherer neben der Falscherfassung von Arbeitszeit im Umfang von 38 Minuten keine weiteren Verfehlungen vorgeworfen. Die fehlerhafte Erfassung durch den Arbeitgeber kann zudem bei einer Kontrolle ohne weiteres festgestellt werden und wurde vom Beschwerdeführer sofort eingestanden. Der Beschwerdeführer hat damit zwar eine wichtige arbeitsrechtliche Pflicht verletzt, doch erscheint diese Verletzung nicht als besonders schwer. Demgegenüber hätte eine Kündigung für ihn angesichts seines Alters, der auf die bisherige Tätigkeit beschränkten beruflichen Ausbildung und Erfahrung bzw. einer drohenden Arbeitslosigkeit gravierende Konsequenzen. Die Kündigung ist deshalb als unangemessen harte Sanktion zu betrachten. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen von Arbeitgeber und Beschwerdeführer erscheint vielmehr eine Verwarnung als angemessen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.4.8 Bei ganzer oder teilweiser Gutheissung hat die Beschwerdeinstanz die Sache in der Regel in einem reformatorischen Entscheid selbst zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Dies gilt selbst dann, wenn kein entsprechender Antrag seitens des Beschwerdeführers vorliegt. Nur ausnahmsweise weist sie die Beschwerde mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Letzteres kann sich vor allem dort rechtfertigen, wo der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist sowie wenn die Regelung des Rechtsverhältnisses besondere Sachkunde verlangt oder in den Ermessensbereich hineinragt (André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.86 ff.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 233). Die Einschätzung des Verhaltens des Beschwerdeführers reicht zwar in den Ermessensbereich der Vorinstanz hinein. Da der Wille der Vorinstanz, die Verfehlungen des Beschwerdeführers zu sanktionieren, dokumentiert ist und lediglich eine Verwarnung als verhältnismässige Sanktion erscheint, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden und die entsprechende Anordnung treffen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich dagegen, soweit eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren festzusetzen ist, da bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein verhältnismässig grosser Ermessensspielraum besteht und bei einer Festsetzung durch die Beschwerdeinstanz die Rechtsmittelmöglichkeiten des Beschwerdeführers eingeschränkt würden.
3.4.9 Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen, indem der Entscheid des Konzernleiters Post vom 26. Januar 2007 aufzuheben und der Beschwerdeführer zu verwarnen ist. Soweit der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. Sodann ist die Angelegenheit zur Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Personalrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG, ausser bei Mutwilligkeit, welche hier nicht gegeben ist, kostenlos.
5.
Da der Beschwerdeführer im Wesentlichen obsiegt, ist ihm eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE ist der notwendige Zeitaufwand des Vertreters zu ersetzen. Der Beschwerdeführer machte für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Zeitaufwand von mehr als 52 Stunden geltend. Bereits dieser Zeitaufwand scheint unangemessen hoch, der entsprechende Aufwand kann nur teilweise ersetzt werden. Es rechtfertigt sich damit, auf das Einholen einer Kostennote zu verzichten und die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen. Der notwendige Zeitaufwand wird auf 30 Stunden festgelegt. Im Rahmen der Grenzen von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE wird der Stundenansatz für den nichtanwaltlichen Vertreter auf Fr. 150.-- bestimmt. Mit diesem Ansatz gelten auch die üblichen Auslagen als abgegolten. Die Parteientschädigung wird demnach auf Fr. 4'500.-- zuzügl. Mehrwertsteuer von 7.6 %, ausmachend Fr. 342.--, insgesamt somit auf Fr. 4'842.-- festgesetzt und der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird dahingehend teilweise gutgeheissen, als der Entscheid des Konzernleiters Post vom 26. Januar 2007 aufgehoben und der Beschwerdeführer verwarnt wird. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Angelegenheit wird zur Festsetzung der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'842.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Kölliker Simon Müller

Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. 48, 54 und 100 BGG).

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1508/2007
Date : 15. November 2007
Published : 26. November 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Auflösung des Arbeitsverhältnisses


Legislation register
BGG: 42  83  85
BPG: 2  6  12  34  38
BV: 5
POG: 15
VGG: 31  32  33
VGKE: 7  10  14
VwVG: 5  48  61  64
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BVGer
A-1508/2007
BBl
1999/1613
AB
1999 N 2070
VPB
68.150