Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-5850/2007/pei
{T 0/2}

Urteil vom 15. Oktober 2007

Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien
A._______, Algerien,
vertreten durch Ursula Singenberger, SWISS-EXILE, Murtenstrasse 41, 2502 Biel/Bienne,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, neu Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 7. August 2007 / N_______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im September 2001 verliess, am 26. Januar 2002 in die Schweiz einreiste und am 28. Januar 2002 ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFF das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. April 2002 abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Verfügung des BFF mangels Anfechtung durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid der Jugendanwaltschaft B._______ vom 4. Juni 2002 wegen mehrfachen Diebstahls zu zehn Tagen Einschliessung bedingt, bei einer Probezeit von einem Jahr, und mit Entscheid vom 4. Juli 2002 wegen mehrfachen Reisens ohne gültigen Fahrausweis zu zwei Tagen Einschliessung bedingt, bei einer Probezeit von einem Jahr verurteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 5. Mai 2004 wegen Verbrechen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel zu zwei Jahren und 9 Monaten Zuchthaus, abzüglich 497 Tagen Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 19. November 2005 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, welches dieses mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 abwies,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhob, welche auf diese mit Urteil vom 26. Januar 2006 mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 23. März 2006 ein zweites Wiedererwägungsgesuch beim BFM einreichte und die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. April 2007 abwies, die Verfügung vom 26. April 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass diese Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2007 ein drittes Wiedererwägungsgesuch beim BFM einreichte, welches dieses mit Verfügung vom 7. August 2007 - eröffnet am 9. August 2007 - erneut abwies, die Verfügung vom 26. April 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss beantragte, er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei zum Chistentum konvertiert und leide an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD: F20.0),
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. September 2007 den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- setzte,
dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am 26. September 2007 fristgerecht leistete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend "Algerien: Diskriminierung bei Übertritt vom Islam zum Christentum und Möglichkeit der Behandlung von Schizophrenie" einreichte,
dass gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt,
dass dazu Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gehören und das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht,
dass sie sich indessen aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa ),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. September 2007 einzutreten ist (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 50 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass der Sinn der Wiedererwägung nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.),
dass, nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer vorliegend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestreitet,
dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet wird, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt, eine solche angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden kann (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. April 2002 beseitigen könnten,
dass der angeblich plötzliche Glaubenswechsel zum Christentum unwahrscheinlich und konstruiert erscheine,
dass die geltend gemachte Schizophrenie in Algerien adäquat behandelt werden könne, es Medikamente mit Depotwirkung gebe, die bereits in der Schweiz angewendet werden könnten, damit einem erneuten Krankheitsausbruch entgegengewirkt und dem Beschwerdeführer eine Reserve an Medikamenten mitgegeben werden könne,
dass es angesichts der ethnischen Grundverpflichtungen eines Arztes unwahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer wegen seines Glaubenswechsels in Algerien nicht behandelt werden könne,
dass in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei auf Medikamente und eine Therapie bei einem Psychiater angewiesen, der Zugang zu den medizinischen Institutionen und den erforderlichen Medikamenten in Algerien sei jedoch mehr als fraglich, zumal der Beschwerdeführer aufgrund des herrschenden Krankenkassensystems die entstehenden Kosten selber tragen müsste, was er indes nicht könne, da es nach so langer Landesabwesenheit schwer sei, wieder Arbeit zu finden, und seitens seiner Familie aufgrund seines nunmehr christlichen Glaubens mit einem Ausschluss zu rechnen sei, er somit weder über finanzielle Mittel noch über ein Beziehungsnetz verfüge,
dass überdies fraglich sei, ob ein muslimischer Psychiater einen Christen behandeln würde,
dass er als Konvertierter in seinem Heimatstaat als Verräter betrachtet werde und mit massivsten staatlichen Diskriminierungen zu rechnen hätte,
dass vorweg festzustellen ist, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vom Beschwerdeführer eingereichten Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) die Konversion eines Muslims zum Christentum in Algerien nicht unter Strafe steht,
dass der Beschwerdeführer betreffend seine Konversion nicht geltend macht, er habe diese mit einer gottesdienstlichen Handlung (z. B. Taufe) vollzogen und seinen Religionswechsel sei in seinem Heimatland offiziell bekannt geworden,
dass auch sonst keine offiziellen Dokumente vorliegen, welche die be-hauptete Konversion belegen würden, mithin der Beschwerdeführer aus dem Schreiben seiner Bekannten D._______ vom 22. Juni 2007 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben von D._______ zusammen mit ihr gelegentlich bei einem pensionierten Pastorenehepaar bete, er demnach offenbar nicht an gottesdienstlichen Handlungen in einer Kirche teilnimmt und mithin seinen Glauben auch im Heimatland im persönlichen Gebet wie hier in der Schweiz ausüben kann, sofern es ihm ein Bedürfnis ist,
dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund bei einer Rückkehr, entgegen seiner Ansicht, nicht damit rechnen muss, aufgrund seiner jetzigen Nähe zum Christentum von seiner Familie verstossen oder seitens des Staates im Sinne des Asylgesetzes benachteiligt zu werden,
dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden muss, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete, rasch eintretende und lebensgefährdende Beeinträchtigung der Gesundheit des Betroffenen ergibt,
dass noch keine Unzumutbarkeit vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Schreiben von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2007 an einer chronischen Schizophrenie mit einem hebephrenen Anteil leide, er auf eine lebenslängliche, indes nicht engmaschige Therapie angewiesen sei und eine Rückkehr in den Heimatstaat vor allem aus sozialmedizinischen Überlegungen unverantwortlich sei, da der Beschwerdeführer in seiner jetzigen Wohngemeinde Beziehungen zu einem christlichen Ehepaar und einer Freundin pflege,
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Algerien die notwendigen medizinischen Institutionen, das fachlich ausgebildete Personal sowie die notwendigen Medikamente zur Behandlung von psychisch erkrankten Personen vorhanden sind, wenn auch nicht auf demselben Niveau wie in der Schweiz,
dass namentlich sechs universitäre Krankenhäuser, darunter auch dasjenige am ehemaligen Wohnort des Beschwerdeführers in Blida, über psychiatrische Abteilungen verfügen, sodann zehn Krankenhäuser auf Psychiatrie spezialisiert sind und rund 400 Psychiater im privaten und öffentlichen Gesundheitswesen tätig sind,
dass vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass in Algerien Tausende von Christen leben, der Beschwerdeführer nicht zu befürchten hat, als Christ nicht behandelt zu werden,
dass weiter nach den Erkenntnissen des Gerichts die Behandlung psychischer Erkrankungen Bestandteil der medizinischen Grundversorgung in Algerien ist,
dass in Algerien Personen, die nicht arbeiten und daher nicht krankenversichert sind, als mittellos betrachtet und die Kosten für ihre medizinische Behandlung aus dem staatlichen Budget bezahlt werden,
dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könnte,
dass er sodann durch seinen Arzt in der Schweiz auf die Rückkehr vorbereitet werden kann,
dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz nur über wenige soziale Bindungen verfügt, er demgegenüber in seinem Heimatland die doch prägende Kindheit und Jugend verlebt hat, seine Familie dort lebt und er dort sozialisiert war,
dass der Beschwerdeführer demnach über ein soziales Beziehungsnetz in Algerien verfügt, welches ihn bei der Reintegration und bei der Behandlung seiner Krankheit unterstützen kann,
dass somit weder die geltend gemachte Konversion noch die Erkrankung des Beschwerdeführers gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin an diesem Schluss die eingereichte Analyse des SFH vom 3. Oktober 2007 nichts zu ändern vermag,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht keine Gründe vorliegen, welche es rechtfertigen würden, auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
ANAG zu schliessen,
dass bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Verurteilungen in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme auch aufgrund des Ausschlussgrundes gemäss Art. 14a Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
ANAG verwehrt bleibt,
dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem am 26. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen sind.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- G._______

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Barbara Balmelli

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5850/2007
Date : 15. Oktober 2007
Published : 24. Oktober 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Verfügung vom 7. August 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / N 421 737


Legislation register
ANAG: 14a
AsylG: 6  105  106  111
BGG: 83
VGG: 16  31  32
VGKE: 2  3
VwVG: 5  48  50  63
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1995/21 S.204 • 1999/4 S.24 • 2003/24 • 2003/7 • 2003/7 S.42
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1990/II/668