Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2447/2021

Urteil vom 15. September 2021

Einzelrichterin Christa Luterbacher
Besetzung mit Zustimmung vonRichter Markus König,

Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

A._______, geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch Dr. iur. Babak Fargahi, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 20. April 2021;
Gegenstand
sowie Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege;

Zwischenverfügung des SEM vom 3. März 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Sein erstes Asylgesuch vom 16. Juli 2016 - der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt (...) Jahre alt - wurde mit Verfügung des SEM vom 3. August 2016 abgewiesen; gleichzeitig wurden die Wegweisung aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Am 16. April 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Mehrfachgesuch beim SEM ein. Dieses wies das SEM mit Verfügung vom 24. Juni 2019 ab.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil E-3830/2019 vom 10. Oktober 2019 gut, es hob die angefochtene Verfügung aufgrund eines nicht hinlänglich erstellten Sachverhalts auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.

C.

C.a Das SEM führte das vorinstanzliche Verfahren in der Folge antragsgemäss (vgl. Antrag des Beschwerdeführers an das SEM vom 25. Oktober 2019) in deutscher Verfahrenssprache.

C.b Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 (anfechtbar erst mit dem Endentscheid) lehnte das SEM das ebenfalls mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ab.

C.c Mit Eingaben vom 14. Februar 2020 und vom 2. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweisunterlagen ein (Bestätigung der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e.V. [im Folgenden: VVMIran], vom 2. Dezember 2019; mehrere Monatszeitschriften der VVM-
Iran; Bericht von Amnesty International zur Situation im Iran). Ferner ersuchte er darum, bei Spruchreife des Verfahrens Akteneinsicht und die Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten.

C.d Das SEM nahm von Amtes wegen eine summarische Übersetzung der eingereichten Beweisunterlagen (Artikel in der Monatszeitschrift der VVM-Iran) vor (vgl. Aktennotiz vom 13. April 2021; Akten SEM act. 24/13).

D.
In seiner Verfügung vom 20. April 2021, eröffnet am 22. April 2021, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, es wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. Juni 2021. Ferner hielt das SEM fest, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten sei mit Verfügung vom 3. März 2021 abgewiesen worden, und erhob eine Gebühr von Fr. 900.-. Den Antrag auf Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass der Verfügung lehnte das SEM ab.

E.
Mit einer weiteren Eingabe an das SEM vom 21. April 2021 reichte der Beschwerdeführer erneut Beweisunterlagen (Monatszeitschriften der VVMIran der Monate Juni 2020 bis November 2020) ein; die Eingabe traf am 23. April 2021 (mithin nachdem die vorliegend angefochtene Verfügung bereits eröffnet war), beim SEM ein; dieses retournierte die Eingabe in der Folge mit Schreiben vom 28. April 2021 an den Beschwerdeführer.

F.
Mit Beschwerde vom 24. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Verfügung vom 20. April 2021 (betreffend Abweisung des Mehrfachgesuchs und Wegweisung) sowie die Zwischenverfügung vom 3. März 2021 (betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren) anfechten.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. April 2021, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die vorläufige Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Durchführung einer persönlichen Befragung und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. In verfahrensmässiger Hinsicht sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die kantonale Behörde anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen Ausweis N auszustellen. Für das Beschwerdeverfahren sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

In Anfechtung der Zwischenverfügung vom 3. März 2021 wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wies sie ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens, falls die Zahlung ausbleibe. Des Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht, und nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, auf, die von ihm mit der Beschwerde eingereichten Beweisunterlagen zu erläutern, gegebenenfalls zu übersetzen (vgl. Ziff. 5 der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2021).

H.
Am 10. Juni 2021 bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht den Kostenvorschuss.

I.
Am 16. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechtsvertreters um eine Fristerstreckung für die Erläuterungen und Übersetzungen seiner Beweismittel. Die Instruktionsrichterin verlängerte die Frist antragsgemäss bis zum 7. Juli 2021.

J.
Am 6. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechtsvertreters erneut um Fristerstreckung. Die Instruktionsrichterin verlängerte die Frist nochmals bis zum 19. Juli 2021.

K.
Das dritte Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2021 wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 20. Juli 2021 ab, unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG.

L.
Am 2. August 2021 legte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Eingabe vom 24. Mai 2021 ins Recht. Er rügt, für ihn als Mittellosen sei der Zugang zum Rechtsweg durch die Erhebung des unüblich hohen Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1500.- erheblich erschwert worden, zumal das Gericht keine Gründe zur Rechtfertigung derart hoher Gerichtskosten angegeben habe. Da das Gericht in seiner Zwischenverfügung die Beschwerde bereits als aussichtslos bezeichnet habe, gewinne er den Eindruck, dass es - obwohl es seine erste Beschwerde gutgeheissen habe - nicht gewillt sei, sich mit seinen Vorbringen auseinanderzusetzen. Seine Beschwerde sei jedoch keineswegs aussichtslos, mache er doch substantiiert subjektive Nachfluchtgründe geltend. Das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er zu den Übersetzungen und Zusammenfassungen seiner Artikel nicht habe vorgängig Stellung nehmen können. Pauschal werde nun auch vom Bundesverwaltungsgericht behauptet, seine Beiträge würden sich in Art und Umfang gleichen, ohne dass genau erklärt werde, um welche Beiträge es sich genau handle. Dies, obwohl feststehe, dass er intensive und umfangreiche, dezidiert politische Arbeit verrichtet habe, die zumindest vergleichbar sei mit der, welche in anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes gewürdigt worden sei (vgl. Urteile D-474/2016 vom 10. Juli 2018 und E-5863/2016 vom 12. Oktober 2018). Die erwähnte Aktennotiz des SEM erfasse keinesfalls das umfassende Bild seiner extensiven politischen Arbeit, er habe weit überdurchschnittlich und engagiert politische Schriften verfasst sowie Vereinsaktivitäten geleitet und organisiert.

Mit der vorliegenden Eingabe lege er nun drei von ihm selbst verfasste Übersetzungen der folgenden Beiträge im Monatsheft der VVMIran vor:

- Monatsausgabe (...) zum (...) (Beilage 1),

- Monatsausgabe (...)zum Thema (...) (Beilage 2),

- Monatsausgabe (...) zum Thema «(...)» (Beilage 3).

Auch das Bundesverwaltungsgericht anerkenne, dass die iranischen Geheimdienste ihre Ermittlungen auf die Erfassung von Personen richteten, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben. Der Beschwerdeführer verfüge über ein solch herausragendes politisches Profil, weshalb ihm im Fall der Rückkehr Folter bis hin zur Todesstrafe drohe, zumal die Regierung seit den regimekritischen Protesten Ende des Jahres 2019 noch rigoroser gegen die politische Opposition vorgehe. Es bestehe das Risiko einer Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4.
Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im Rahmen der Prüfung seines Mehrfach-Asylgesuchs den Sachverhalt erneut nicht hinlänglich abgeklärt und namentlich nicht, wie im Kassationsurteil vom 10. Oktober 2019 aufgefordert, für korrekte Übersetzungen der Artikel gesorgt, die er in den Monatszeitschriften der VVMIran publiziert habe. Erneut würden nur ganz kurze, punktuelle und grobe Zusammenfassungen anstatt der geforderten Übersetzungen der Artikel vorliegen (Beschwerde S. 4 f., 7); die vom SEM erstellte Zusammenfassung ziele ferner «ergebnisorientiert auf eine Abweisung des Gesuchs» ab (Beschwerde S. 5). Einzelne Beiträge seien überhaupt nicht übersetzt worden (Beschwerde S. 4, 6); das Vorgehen der Vorinstanz sei unfair und willkürlich und verletze seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör. Der Sachverhalt sei weiterhin nicht erstellt (Beschwerde S. 7, 8).

In der Beschwerdeergänzung vom 2. August 2021 wird ergänzend vorgebracht, dass auch das Gericht in seiner Zwischenverfügung vom 1. Juni 2021 zum Schluss gekommen sei, dass die übersetzten Beiträge von Umfang und Inhalt her anderen Beiträgen entsprechen würden, ohne dies konkret darzutun. Für den Beschwerdeführer sei daher unklar, von welchen Beiträgen überhaupt die Rede sei, die sich von Umfang und Inhalt her gleichen sollten. Es werde ihm auf diese Weise die Möglichkeit genommen, zu dieser Unterstellung Stellung zu nehmen; dies verletze seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör (Beschwerdeergänzung Ziff. 4).

Das Gericht erachtet diese Rügen für nicht begründet. Die Vorinstanz hat in einer ausführlichen Aktennotiz die Beiträge des Beschwerdeführers, die dieser in den Monatszeitschriften der VVMIran publiziert hat, übersetzt und zusammenfassend festgehalten (vgl. Aktennotiz vom 13. April 2021, SEM Akten act. 24/13). Die Durchsicht der Aktennotiz erlaubt es dem SEM wie auch dem Gericht, sich ein umfassendes Bild über die redaktionellen Beiträge des Beschwerdeführers zu verschaffen; dass dabei einzelne Beiträger abgekürzt protokolliert wurden, ist nicht zu beanstanden. Soweit angeblich Beiträge wie jener von (...) 2019, von (...) 2018 oder von (...) 2018 nicht ausreichend berücksichtigt wurden (Beschwerde S. 5, 6), entspricht dies nicht der Aktenlage (vgl. vielmehr SEM act. 24/13 S. 1 f., 4 f., 10).

Auch der Umstand, dass der Übersetzer beziehungsweise Verfasser der Aktennotiz für einzelne Beiträge lediglich festgehalten hat, die Ausgaben seien durchgeschaut worden und die Beiträge würden von Umfang und Inhalt her stark den anderen, in der Aktennotiz übersetzten Beiträgen gleichen (vgl. SEM act 24/13 S. 11), vermag die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (Beschwerde S. 4, 6). Für das Gericht genügen vor diesem Hintergrund die Ausführungen des SEM, um dessen Argumentation als zutreffend zu schützen. Es stand dem Beschwerdeführer frei, durch eigene Ausführungen die Unterschiedlichkeit der von ihm verfassten Beiträge auszuführen, schliesslich kennt er den Inhalt seiner Beiträge am besten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vermag dieser Einwand nicht zu begründen.

4.2. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Er führt aus, die vom SEM erstellte Aktennotiz zum Inhalt seiner Beiträge in den Monatszeitschriften der VVMIran sei lückenhaft, fehlerhaft und unvollständig; es sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie die Vorinstanz gestützt auf diese Aktennotiz zu ihrem Entscheid habe gelangen können, und dies werde in der Verfügung auch nicht begründet (Beschwerde S. 7); die Verfügung erfülle «die minimalen Anforderungen an eine willkürlose, nachvollziehbare und faire Entscheidfindung und -begründung nicht» (Beschwerde S. 8).

Auch dieser Rüge vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen. Es geht vielmehr davon aus, dass die Vorinstanz, gestützt auf die korrekt erstellte Aktennotiz, die Beiträge des Beschwerdeführers in den Monatszeitschriften zutreffend als im Wesentlichen pauschal bleibende Kritik gewertet hat; es trifft auch zu, dass sich Themen und Passagen aus früheren Beiträgen in späteren Aufsätzen wiederholen. Diese Einschätzung vermögen auch die drei mit der Beschwerdeergänzung vorgelegten Übersetzungen nicht zu entkräften. Die Übersetzungen illustrieren vielmehr erneut die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine Kritik in sehr allgemeiner Form äussert, dass er das iranische System in Beziehung zu anderen Regimen setzt (vor allem im Beitrag (...), Beilage 2) und ansonsten in seinen Beiträgen sehr abstrakt und allgemein bleibt.

4.3. Soweit der Beschwerdeführer festhält, das Verfassen von Sitzungsprotokollen sei ein Teil seiner exponierten politischen Arbeit, ebenso wie die (im Übrigen nicht näher erläuterte oder belegte) Teilnahme an und Mitorganisation von Demonstrationen, und beantragt, er sei hierzu zu befragen (Beschwerde S. 7), gilt das Folgende:

4.3.1. Der Beschwerdeführer brachte vor, zwar bei der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz volljährig, während seiner Flucht aber noch minderjährig gewesen zu sein; man habe ihm in der Schweiz daher zu Unrecht keine Vertrauensperson beigegeben und Garantien zum Schutz des Kindes und des Kindeswohls nicht eingehalten. In der Folge habe er seine Asylgründe nicht angemessen vortragen können, weshalb er erneut zu befragen sei; die Befragung müsse sich sowohl auf die Vorfluchtgründe als auch auf die Nachfluchtgründe beziehen (Beschwerde S. 4, 12 f.). Damit kommt der Beschwerdeführer wiederholt auf Vorbringen zurück, die bereits im Urteil E-3830/2019 vom 10. Oktober 2019 gewürdigt worden waren (vgl. dort E. 3). Ein neuer Sachverhalt ist diesen Punkt betreffend nicht festzustellen.

4.3.2. Der Antrag auf eine erneute Befragung zu seinen subjektiven Nachfluchtgründen ist bei dieser Ausgangslage - und unter Hinweis auf die bereits erfolgte Würdigung im Urteil E-3830/2019 vom 10. Oktober 2019 -, unbegründet. Beachtlich ist dabei ferner, dass das Asylgesetz für Verfahren betreffend Mehrfachgesuche grundsätzlich vorsieht, dass die Gesuchsgründe schriftlich und begründet darzulegen sind; Befragungen sind in der Regel nicht vorgesehen (vgl. Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine subjektiven Nachfluchtgründe vor allem mit der fortlaufenden Publikation regimekritischer Beiträge im Medium der VVMIran begründet hat. Da die Beweismittel den Asylbehörden in Form der Publikationen vorliegen, ist kein Anlass ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer ausnahmsweise erneut anzuhören wäre. Das Gericht sieht sich daher nicht veranlasst, dem Antrag auf erneute Anhörung stattzugeben und weist ihn ab.

4.4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich auch die Verweigerung der Akteneinsicht, weil das SEM seinen Antrag auf Akteneinsicht und Stellungnahme vor dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung abgelehnt habe; diesbezüglich geht das Gericht davon aus, dass die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs, des Rechts, sich vorgängig zur Sache zu äussern und Beweise beizubringen (Beschwerde S. 8), im vorliegenden Mehrfachgesuchsverfahren durch die verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zur Begründung seines Gesuchs erfolgt ist. Auch das Gericht selbst hat dem Beschwerdeführer genügend Gelegenheit gegeben, sein Anliegen zu präzisieren. Es wird die Eingabe vom 2. August 2021 im Rahmen der materiellen Würdigung berücksichtigen.

4.5. Schliesslich hat das SEM im vorinstanzlichen Verfahren zwar von Amtes wegen für die Übersetzung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweisunterlagen gesorgt, im Übrigen aber das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen und dem Beschwerdeführer demnach eine Gebühr für das Verfahren gemäss Art. 111d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111d Gebühren - 1 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
1    Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
2    Das SEM befreit die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
3    Das SEM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:
a  wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder
b  im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
4    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.
AsylG auferlegt. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen einzig vor, seine Nachfluchtgründe seien relevant und müssten eingehend geprüft werden, weshalb ihm keine Gebühr auferlegt werden dürfe (Beschwerde S. 14), und «auch für das vorinstanzliche Verfahren [sei] eine Rechtsverbeiständung notwendig [gewesen], wie sich herausgestellt [habe]» (Beschwerde S. 14). Nach dem oben Gesagten ist dieser Einwand unbehelflich; die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 3. März 2021 ist zu bestätigen.

4.6. Auch der Einwand auf Beschwerdestufe, es sei im Beschwerdeverfahren ein zu hoher Kostenvorschuss erhoben worden, was die Rechtsweggarantie des Beschwerdeführers erneut verletze (Beschwerdeergänzung Ziff. 3), kann nicht gehört werden. Praxisgemäss erhöht das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Mehrfachgesuche den Kostenvorschuss, sofern es die Beschwerdevorbringen als von vornherein aussichtslos erachtet. In der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2021 hat die Instruktionsrichterin ausführlich begründet, weshalb sie die Beschwerdevorbringen als aussichtlos erachtet. Sofern der Beschwerdeführer anderer Auffassung ist und diese Einschätzung nicht teilt (vgl. ebenda, Ziff. 2), ist diese Erwiderung Gegenstand der materiellen Prüfung der Beschwerdevorbringen und vermag keine formelle Rüge zu begründen.

4.7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen formellen Rügen nicht durchzudringen vermag. Alle entsprechenden Anträge wurden zu Recht abgelehnt.

5.

5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

5.3. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
in fine AsylG).

5.4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.

6.1. Das SEM erklärte zur Ablehnung des Asylgesuchs, der Beschwerdeführer vermöge mit den von ihm geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten das Vorliegen einer Verfolgung beziehungsweise von Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zu begründen. Zwar sei er unbestritten seit November 2017 und bis heute ein Mitglied der VVMIran. Mit seinen Aktivitäten für die VVMIran und den damit verbundenen Tätigkeiten habe er sich jedoch nicht in einem Mass hervorgetan, als dass er aus der Perspektive des iranischen Regimes als potentielle Bedrohung erscheinen würde. Unter Rückgriff auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend vergleichbare Sachverhalte (vgl. Entscheid Ziff. III S. 6 f.) legte das SEM dar, dass der Beschwerdeführer namentlich keine Aktivitäten oder Funktionen ausgeübt habe, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen, und ihn demnach aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften beziehungsweise gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Nach sorgfältiger Durchsicht seiner Vorbringen und der Beweismittel sei die gemäss Rechtsprechung erforderliche Exponierung beziehungsweise Profilierung zu verneinen. Schliesslich, so das SEM, gehe das Bundesverwaltungsgericht betreffend die VVMIran nicht von einem erhöhten Einfluss auf die iranische Oppositionsbewegung im Exil oder gar im Iran aus (vgl. Urteil BVGer E-5816/2016 vom 23. Januar 2018 E. 6.3). Abgesehen von der allgemeinen Einschätzung betreffend die VVMIran und ihre Publikationsorgane führe auch die Würdigung der Aktivitäten und Beiträge des Beschwerdeführers im Besonderen zum Schluss, dass sein exilpolitisches Engagement niedrigprofiliert und massentypisch sei. Zwar sei er gemäss Bestätigung des Vorsitzenden der VVMIran seit November 2017 Mitglied der VVMIran. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe weiter hervor, dass er regelmässig an Sitzungen teilnehme und Beiträge sowie Sitzungsberichte verfasse. Darüber hinaus nehme er aber keine Aufgaben oder Funktionen wahr, die ihm ein besonderes politisches Profil verleihen würden oder ihn als ernstzunehmenden Kritiker der Islamischen Republik Iran erscheinen liessen. Die verfassten Beiträge enthielten nur eine pauschale Kritik. Die Durchsicht der Beiträge habe ferner ergeben, dass er wiederholt frühere Themen oder Passagen aus früheren Beiträgen erneut aufgegriffen habe. Das geltend gemachte Verfassen von Sitzungsberichten oder -Protokollen sei eine administrative Aufgabe, die keine Exponierung verleihe. Auch die übrigen geltend gemachten Aktivitäten, wie die Teilnahme an Büchertisch-Aktionen oder die (weitgehend unbelegte) Teilnahme an Demonstrationen, führten gemäss
der weiter oben zitierten Rechtsprechung zu keiner Schärfung des Profils.

6.2. Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnete der Beschwerdeführer, es sei durch die von ihm eingereichten Beweismittel erstellt, dass er ab Januar 2018 in der monatlich erscheinenden Zeitschrift der VVMlran zahlreiche regimekritische Beiträge veröffentlicht habe, die zudem im Internet unter www.basharyat.org publiziert seien. Ferner habe er an diversen Veranstaltungen und Sitzungen der VVMlran teilgenommen, die er mitorganisiert und darüber auch Protokoll geführt habe. Bei der VVMlran handle es sich um eine politische Gruppierung, welche dem iranischen Staat bekannt sei. Gerade Mitglieder, wie der Beschwerdeführer, die eine regelmässige und intensive oppositionelle Aktivitäten betrieben, dürften dem iranischen Regime bekannt sein, dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Urteilen festgehalten (vgl. BVGer-Urteile D-474/2016 vom 10. Juli 2018 E. 6.5.4 und E- 5863/2016 vom 12. Oktober 2018 E. 5.6). Zudem erschöpfe sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht in der Mitgliedschaft bei diesem Verein, sondern er nehme innerhalb dieser Vereinigung wichtige organisatorische Funktionen wahr als Sitzungsleiter, Protokollführer, Organisator von Veranstaltungen und Treffen in der Öffentlichkeit. Die iranische Regierung werde auch deshalb die Aktivitäten der VVM-lran nicht ignorieren können, weil diese über ein weit verzweigtes Netzwerk verfüge und ihre Tätigkeiten und Botschaften daher von vielen Personen und Organisation weltweit beachtet würden. Der Beschwerdeführer sei ein leitendes und in der Öffentlichkeit exponiertes Mitglied der Vereinigung, deren Aktivitäten vom iranischen Staat beobachtet würden. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in seinen Beiträgen und Publikationen lediglich «pauschale» Kritik am System zu üben und Themen aus früheren Beiträgen erneut aufzugreifen. Die Vorinstanz halte dabei ganz allgemein (und zu Unrecht) fest, die VVMlran würde lediglich pauschale Kritik am iranischen System üben. Daraus leite die Vorinstanz ab, dass deswegen auch der Beschwerdeführer lediglich pauschale Kritik üben würde. Das SEM habe keine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen. Mit Blick auf die Publikationen des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass dieser relevante und wichtige Kritik am iranischen System übe, was das SEM hätte erkennen können, wenn es die Beiträge übersetzt hätte. In der Beschwerde wird dazu beispielhaft aufgeführt, zu welchen verschiedenen Themen sich der Beschwerdeführer geäussert habe (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 7, S. 5 ff.). Zur politischen Qualität des Verfassens von Sitzungsprotokollen wird in der Beschwerde ausgeführt, das Engagement des Beschwerdeführers sei als weit überdurchschnittlich zu qualifizieren. Die Sitzungsprotokolle seien
Teil der politischen Arbeit und würden im Internet und auch in den Publikationen verbreitet. Zu den Sitzungen würden auch andere Gäste zugeschaltet. Genau gleich verhalte es sich mit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen, an denen der Beschwerdeführer auch organisatorisch beteiligt sei.

Das exilpolitische Engagement sei insbesondere auch vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen im Iran zu würdigen, namentlich der landesweiten Proteste seit dem 15. November 2019 gegen die Erhöhung der Benzinpreise. Während dieser Proteste seien tausende Personen getötet und verletzt worden. Am 26. November 2019 habe ein Sprecher des Parlamentsausschusses für nationale Sicherheit und Aussenpolitik mitgeteilt, dass 7000 Personen festgenommen worden seien. Die Festgenommenen seien in den iranischen Gefängnissen der Folter ausgesetzt, wie aus Berichten hervorgehe. Die iranische Regierung sei zumindest seit diesen letzten Protesten dazu übergegangen, sämtliche Regimekritiker - und seien dies auch nicht besonders exponierte oder weitherum bekannte Personen - in Haft zu nehmen und zu foltern.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem neueren Urteil anerkannt, dass die iranischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute vor Ort überwachten. Es genüge bereits, sich im Internet kritisch über den iranischen Staat zu äussern, um verhaftet, angeklagt und verurteilt zu werden (BVGer D-6006/2017 vom 12. März 2020 E 5.3.2). Der Beschwerdeführer betätige sich nunmehr seit Jahren und dezidiert politisch, indem er sich für die Menschenrechte im Iran einsetze und hierfür die Regierung hart kritisiere. Diese politischen Beiträge verbreite er etwa durch die dem SEM eingereichten Zeitschriften, die allesamt ebenfalls im Internet abrufbar seien, sowie über zahlreiche Aktionen, Demonstrationen und Versammlungen, an denen er teilnehme. Er halte Vorträge und organisiere politische Kundgebungen. Sein politisches Engagement sei als qualifiziert und wesentlich einzustufen.

Mit der Beschwerdeergänzung vom 2. August 2021 legte der Beschwerdeführer von ihm selbst verfasste Übersetzungen von drei seiner Beiträge für die Publikation der VVMIran ins Recht, um die Gewichtigkeit seiner politischen Aussagen zu untermauern und den Vorhalt zu entkräften, er kritisiere das iranische System nur pauschal (vgl. Bst. L).

7.

7.1. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu BVGer D-6006/2017 vom 12. März 2020 E. 5.3. 2 m.w.H.). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]).

7.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine schon im Heimatland bestandene Verfolgung glaubhaft machen konnte. Es ist nicht davon auszugehen, er sei den iranischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise als politischer Aktivist bekannt gewesen und entsprechend registriert worden. Der Entscheid des SEM vom 3. August 2016 ist nicht angefochten worden (vgl. Bst. A).

7.3. Die gemäss oben skizzierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Exponiertheit ist im Fall des Beschwerdeführers, obwohl er exilpolitisch regelmässig in Erscheinung tritt, weiterhin zu verneinen. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er sein politisches Profil seit dem ersten Asylverfahren wesentlich schärfte. Aufgrund der Besichtigung mehrerer sozialer Netzwerke der VVMIran (Facebook, Instagram, Twitter, Youtube) sowie einer Internetsuche zur Organisation, ist nicht von einem erhöhten Einfluss dieser Vereinigung auf die iranische Oppositionsbewegung im Exil oder gar im Iran auszugehen. In den Bestätigungen der VVMIran vom (...) 2018 und vom (...) 2019 bestätigt der Vorsitzende des Vereins die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers seit November 2017, stellt ihn als aktives Mitglied dar, unter anderem im Komitee für (...) respektive im Komitee (...), und attestiert ihm fleissige und verantwortungsvolle Teilnahme an Veranstaltungen und Sitzungen. Auch in der Beschwerdeschrift wird bekräftigt, der Beschwerdeführer nehme regelmässig an Vereinssitzungen teil, er führe Protokoll und verfasse regimekritische Artikel für die Vereinszeitschrift. Zum Beleg hat der Beschwerdeführer verschiedene Ausgaben dieser Zeitschrift ins Recht gelegt.

Zu den vom Beschwerdeführer verfassten Beiträgen ist Folgendes festzuhalten: Die in den monatlichen Vereinszeitschriften der VVMIran publizierten Berichte und Referate des Beschwerdeführers weisen gemäss vom SEM besorgter beziehungsweise vom Beschwerdeführer eingereichter Übersetzung eine überwiegend allgemein gehaltene Regimekritik auf, die in ähnlicher Weise bereits massenhaft von im Exil lebenden Iranern geäussert wurde. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerdeergänzung vom 2. August 2021 vorgelegten Übersetzungen von drei Beiträgen zur Situation (...) (Beilage 1), zum Thema (...)(Beilage 2) sowie zum Thema «(...)» nichts zu ändern. Vielmehr wird nach Durchsicht deutlich, dass auch diese Beiträge dem vom SEM im angefochtenen Entscheid skizzierten Muster folgen (vgl. Entscheid Ziff. III S. 7), der Beschwerdeführer nur sehr oberflächliche Kritik übt und allgemein Bekanntes vorbringt und ergänzt.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Teilnahme an Demonstrationen bis anhin kaum belegt hat, weshalb aus seinen Vorbringen keine erhöhte Gefährdungslage abgeleitet werden kann. Bei seinen - mehrheitlich im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der VVMIran - erfolgten oppositionellen Tätigkeiten handelt es sich nicht um höherrangige oder bedeutende Aktivitäten, die ein ernst zu nehmendes Ansehen innerhalb dieser Organisation respektive ein gewisses Renommee innerhalb der iranisch-exilpolitischen Bewegung mit sich bringen würden. Die Vorbringen hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten sind daher nicht geeignet, um beim Beschwerdeführer das Profil eines exponierten Regierungsgegners bejahen zu können, welcher für die iranischen Machthaber als gefährliche Person beziehungsweise von diesen als Gefahr für ihr politisches Gefüge eingestuft werden müsste.

7.4. Soweit der Beschwerdeführer in den Beschwerdeeingaben auf Urteile hinweist, in denen das Bundesverwaltungsgericht die Gefährdung von Mitgliedern der VVMIran bejaht hat, so ist festzuhalten, dass in diesen Fällen nebst der Mitgliedschaft und dem Engagement in der VVMIran noch weitere, deutlich exponierendere Sachverhaltsaspekte zum Tragen kamen, weshalb die dortigen Beschwerdeführenden ein viel markanteres und breiteres politisches Profil als vorliegend der Beschwerdeführer aufwiesen. In Fällen, in denen sich das exilpolitische Engagement auf Tätigkeiten im Rahmen der VVMIran beschränkte, und somit mit dem des Beschwerdeführers vergleichbar ist, wurde eine auch objektiv drohende asylbeachtliche Gefährdung regelmässig nicht festgestellt (vgl. zum Beispiel die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6968/2017 vom 15. März 2018,
E-5816/2016 vom 23. Januar 2018, E-1033/2015 vom 20. September 2017, E-5508/2017 vom 26. Oktober 2017, E-5725/2017 vom 7. November 2017).

7.5. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf das neuere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6006/2017 vom 12. März 2020, in dem festgehalten wurde, dass iranische Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute vor Ort überwachen, und sich die Lage seit den Protesten vom 15. November 2019 gegen die Erhöhung der Benzinpreise noch verschärft habe, vermag nicht zu verfangen. Der Sachverhalt, welcher dem Urteil
D-6006/2017 zugrunde liegt, betrifft eine Person, die sich in den sozialen Medien über längeren Zeitraum sehr konkret und dezidiert gegen verschiedene Mitglieder der iranischen Regierung geäussert hat und die zudem bereits vor der Ausreise über ein (niederschwelliges) regimekritisches Profil verfügte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6006/2017 vom 12. März 2020 E. 5.3.3., 5.3.4). Diese Sachlage ist nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts für sich ableiten.

7.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen.

8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - namentlich das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und das menschenrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) - einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, sei der Wegweisungsvollzug in dieser Hinsicht zulässig. Der Beschwerdeführer habe auch keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung aufgezeigt.

Weiter hielt die Vorinstanz fest, weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Sie wies auf ihre Erwägungen in den Verfügungen vom 3. August 2016 und vom 24. Juni 2019 hin, wonach der Beschwerdeführer ein junger und gesunder Mann sei, und ergänzte, seit den damaligen Ausführungen seien keine neuen relevanten Elemente aktenkundig geworden, die die Zumutbarkeit des Vollzugs in Frage stellen könnten.

9.4. Diese Erwägungen sind zutreffend, und der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich weder in der Beschwerde noch in seiner Beschwerdeergänzung vom 2. August 2021 etwas vor, das die Erwägungen des SEM entkräften würde.

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig und als zumutbar.

9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Beschwerdeführer hat bereits einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt. Dieser Betrag wird für die Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1500.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung dieser Kosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2447/2021
Date : 15. September 2021
Published : 29. September 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. April 2021; sowie Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege; Zwischenverfügung vom 3. März 2021;


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  54  105  106  108  111  111a  111c  111d
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  32  48  49  52  63
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