Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1853/2019

Urteil vom15. September 2021

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo,
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

A._______, geboren am (...),

Eritrea,

amtlich verbeiständet durch:

lic. iur. Okan Manav, (...) Beratungsstelle für
Asylsuchende ([...]),(...),
Parteien
sowie:

zusätzlich vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,

Consultation juridique pour étrangers, (...),

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. März 2019 / N (...)

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - eritreischer Staatsbürger und Angehöriger der Saho-Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben im Jahr 2009 beziehungsweise 2010 sein Heimatland und reiste in den Sudan. Im Juli 2015 verliess er den Sudan und reiste weiter nach Libyen. Am 4. Dezember 2015 gelangte er auf dem Seeweg nach Italien.

Im Rahmen eines Relocation-Verfahrens reiste er am 22. September 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das SEM nahm diverse Unterlagen aus Italien zu den Akten (vgl. Beweismittelcouvert, Akte A5).

B.
Auf dem vom Beschwerdeführer am 22. September 2016 persönlich ausgefüllten Personalienblatt trug dieser ein, seine Muttersprache sei Saho. Als «mögliche weitere Sprache für Interview» trug er ein: «Tigrinya, Tigre, Afar» (vgl. Akte A1).

C.
Am 13. Oktober 2016 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) statt (vgl. Akte A4). Die Befragung wurde in der tigrinischen Sprache durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die eingesetzte Dolmetscherin «gut» verstanden zu haben (vgl. BzP-Einleitung, Bst. h sowie Ziffer 9.02). Bei Ziffer 1.17.01 «Muttersprache» wurde festgehalten: «andere»; «Sonstige: Saho, gut»; in Ziffer 1.17.02: «Weitere Sprachen genügend für die Anhörung» wurde festgehalten: «Tigrinya, gut». Bei Ziffer 1.17.03 «Übrige Sprachkenntnisse» wurde angegeben: «Tigre, gut; Afar, gut; und Arabisch, wenig».

In der BzP trug der Beschwerdeführer vor, er sei in B._______, Zoba C._______, geboren. Die Schule habe er zunächst bis zur dritten Klasse besucht, dann habe er aus familiären Gründen die Schule unterbrochen und ein paar Jahre später fortgesetzt. Im Jahr 2006 - mit (...) Jahren - habe er dann in der zehnten Klasse die Schule abgebrochen. Vor seiner Ausreise aus Eritrea habe er in D._______, Subzoba C._______, gelebt.

Er sei von der Schule nach E._______ zum (Militär-)Dienst einberufen worden, weil er zu alt gewesen sei für die Schule.

Er habe sein Heimatland Eritrea wegen des zu langen Militärdienstes verlassen. Er sei - als (...)Jähriger - im Februar 2006 zwangsrekrutiert und militärisch trainiert worden. Im Februar 2007 sei er in die KS (...), (...), eingeteilt und zunächst in E._______, später in F._______ und in G._______, an der Front, stationiert worden. In G._______ habe er mit seiner Einheit die Grenze bewacht; sie hätten von ihrer Front die äthiopischen Soldaten gesehen. Die weiteren Einteilungsbezeichnungen habe er vergessen, weil es zu lange her sei. Nach einem Monat in G._______ sei er zurück nach F._______ gekommen, wo er ein zusätzliches Training absolviert habe. Nach 11 Tagen sei er dann, im Monat April 2007, von F._______ desertiert und nach B._______ gegangen. Dort habe er am Meer als Tagelöhner gearbeitet. Er habe erst zwei Jahre nach seiner Desertion sein Heimatland verlassen können, weil es keinen Ausweg gebe aus dem Land; es habe zu viele Kontrollstellen gegeben; er habe länger bleiben müssen, als er gewollt habe.

Er sei in Eritrea nie in Haft gewesen. Etwa drei Monate nach seiner Desertion aus dem Militärdienst hätten die Behörden seine Mutter festgenommen und nach ihm befragt; nach 24 Stunden sei sie freigelassen worden. Die Behörden hätten seine Mutter beschützt, weil drei ihrer Söhne - zwei Brüder sowie ein Halbbruder des Beschwerdeführers - im Krieg gefallen seien. Man habe ihn aber gesucht; die Behörden hätten in D._______ und B._______ Spione, die verdeckt nach Leuten Ausschau halten würden.

Seine Reise aus Eritrea von D._______ zu Fuss in den Sudan habe sieben Tage gedauert. Auf dem Weg in den Sudan hätten sie bewusst kleine Kinder nach dem Weg gefragt; tagsüber hätten sie sich versteckt gehalten.

In Eritrea habe er 1993 in D._______ eine Identitätskarte erhalten; diese sei ihm in Kassala (Sudan) von der Polizei abgenommen worden.

Im Verlauf der BzP wurde der Beschwerdeführer dazu befragt, weshalb er den italienischen Behörden gegenüber ein anderes Datum (3. Juli 2010) für seine Ausreise aus Eritrea angegeben habe. Hierzu gab er zu Protokoll, er sei (in Italien) befragt worden, es sei aber nicht immer ein Dolmetscher anwesend gewesen.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund, habe aber (...)probleme seit seinem Aufenthalt in Libyen, da er dort geschlagen worden sei.

D.
Mit Schreiben der AOZ, Sozialberatung und Betreuung Standort H._______ vom 7. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Anhörung in seiner Muttersprache Saho.

E.
Am 11. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört (vgl. Akte A15).

Einleitend gab er zu Protokoll, er verstehe den anwesenden Dolmetscher gut (vgl. A15, Antworten 1) und hielt dazu fest: «das ist meine Muttersprache»); er habe in I._______ (bei der BzP) die Sprache nicht verstanden, da die Befragung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei (vgl. A15, Antwort 3).

Im Weiteren trug der Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt vor:

Er habe keine Dokumente oder Beweismittel abzugeben, ausser eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter, welche er auf seinem Mobil-Telefon habe; er werde diese Aufnahmen nachreichen. Er habe nie einen Reisepass besessen; seine Identitätskarte habe er im Sudan verloren.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er vor, er sei verlobt. Seine Verlobte sei momentan im Sudan; er habe sie letztmals im Jahr 2010 gesehen; er habe aber eine gute Beziehung zu ihr und habe den Kontakt mit ihr aufrechterhalten. Seit 1984 sei seine Familie (Mutter und Geschwister in D._______).Er habe seine Schulzeit dort verbracht. Er habe während seiner Freizeit Tiere hüten müssen. Er habe insgesamt sechs Geschwister, drei seien noch am Leben.

Weil er Tiere habe hüten müssen, habe er erst ab 1996 (im [...] Lebensjahr), die Schule von der ersten bis zur fünften Klasse in J._______, rund 105 km von D._______ entfernt, besucht. Danach habe er bis zur zehnten Klasse (2006) die «high school» in D._______ besucht.

Nach dem ersten Semester der zehnten Schulklasse, im Februar 2006, sei er im (...) Lebensjahr gemeinsam mit insgesamt 780 Schülern im Rahmen einer offiziellen Berufung im gesamten Land von der Schule in D._______ abgeholt worden; die Geschlechter seien getrennt worden. Hinter den Mauern der Schule seien die Lastwagen bereitgestanden, die sie hätten transportieren sollen. Sie seien etwa um 8 Uhr morgens abgeholt und zunächst nach Wia verbracht worden, wo sie um etwa 09:30 Uhr eingetroffen seien.

Die Berufung sei für alle Schüler, die «overage» gewesen seien, erfolgt. In Wia seien sie nach ihrem Alter - «overage» und «underage» - getrennt worden. Während ihres dreimonatigen Aufenthaltes in Wia hätten sie verschiedene Arbeiten ausgeführt: Steine gesammelt, Mauern gebaut und Zäune für Bäume erstellt. Seine Mutter habe ihn in Wia besucht, sie hätten sich aber nicht persönlich begegnen dürfen. Die Minderjährigen seien anschliessend an einen anderen Ort verbracht worden. Der Beschwerdeführer sei mit den übrigen «overaged» nach E._______ überführt worden. Dort habe er gemeinsam mit insgesamt 30'000 Teilnehmenden die militärische Ausbildung gemacht und zwei Jahre lang Nationaldienst geleistet. Jeden Tag seien viele junge Männer gestorben. Für die Personen vom Hochland hätten viel zu warme Temperaturen geherrscht, das Wasser sei nicht sauber und salzig gewesen. Man habe nicht barfuss laufen können; der Boden habe gebrannt. Tagsüber hätten sie in ihren Zelten verbleiben müssen; nachts hätten sie sich innerhalb der Zäune aufgehalten. Es habe keine schöne Erlebnisse respektive Erinnerungen gegeben.

Die weitere Ausbildung sei in E._______ erfolgt. Die Überführung des Beschwerdeführers zusammen mit rund 180 Personen in einem grossen Lastwagen von Wia nach E._______ habe drei Tage gedauert.Er sei der «(...)»-Division (Kifle Serawit) in G._______ (in der Nähe von K._______, nahe der äthiopischen Grenze) zugeteilt worden. Dort seien drei Bataillons gewesen; sein Bataillon habe aus etwa 270 Personen bestanden. Er sei normaler Soldat gewesen; er habe frühmorgens joggen gehen müssen und habe Waffentrainings absolviert. Jeder habe sich selbst mit Essen versorgen und im Freien einen Schlafplatz am Boden einrichten müssen.

Einmal pro Monat hätten sie sich wie die örtliche Bevölkerung (der Ethnie der Afar) als Zivilisten bekleiden, leichte Waffen tragen und nachts in Gruppen von sechs bis sieben Soldaten und zwei Führern als «Seleah» Geheimdiensttätigkeiten durchführen müssen. Sie seien dabei auch äthiopischen Soldaten begegnet, hätten gegenseitig aufeinander geschossen und dabei mehrere Soldaten verloren. Auch er habe seine Waffe gegen äthiopischen Soldaten eingesetzt.

Der Beschwerdeführer und seine Kameraden seien auch militärisch bestraft worden; unter anderem sei die Strafart «otto» angewandt worden; dabei seien die Soldaten mit beiden Händen und Beinen nach hinten festgebunden worden; manchmal seien die Soldaten in dieser Stellung auch an den Bäumen aufgehängt worden. Leichtere Strafen hätten darin bestanden, das Wasser zu holen, das Essen zuzubereiten, oder die Erde umzugraben.

Seinen Nationaldienst habe er in G._______ geleistet; während drei Monaten habe er auch für eine (...)firma in L._______ arbeiten müssen. In L._______ habe er Navy-Soldaten kennengelernt und von ihnen erfahren, wie man von B._______ aus auf dem Seeweg flüchten könne. Am 15. Juli 2009 habe er seinen Nationaldienst beendet; er sei desertiert. In G._______ sei er krank geworden und sei - mit weiteren Erkrankten - zur Behandlung zum Divisionsspital in K._______ gefahren worden. Dort habe er sich nachts versteckt und dann entfernen können. Er habe sich in der Folge auf einer elftägigen Reise abseits der Strassen zu Fuss via M._______ zu seinem Onkel nach N._______ begeben. Als er in N._______ angekommen sei, sei seine Mutter verhaftet und 48 Stunden lang in O._______ festgehalten worden. Nachdem die Verwaltung festgestellt habe, dass sie die Mutter eines Märtyrers gewesen sei, sei sie freigelassen worden.

In N._______ habe er als Tierhüter weitergearbeitet und habe sich vorsichtig verhalten. Die Mutter sei ihn besuchen gekommen. Wenn er von Razzien gehört habe, habe er sich versteckt gehalten. Im September 2010 habe er Eritrea verlassen.

Alle Nationaldienstleistende hätten in der Stadt ein Stück Land erhalten, um eine Wohnung darauf zu bauen. Als der Beschwerdeführer - als Schüler - dem Geometerverantwortlichen mitgeteilt habe, dass sein Bruder ein Soldat gewesen, als solcher gestorben sei und er - der Beschwerdeführer - seine Rechte habe einlösen wollen, sei er verhaftet und elf Tage lang festgehalten worden.

Ansonsten sei er in Eritrea niemals in Haft gewesen und habe keinen Kontakt (mit Behörden) gehabt. Vor 2006 habe er keine persönlichen Probleme gehabt. Er habe sich auch nie politisch betätigt.

Er habe Eritrea erst im September 2010 verlassen können, weil er vorher keine Gelegenheit dazu gehabt habe; zwischen D._______ bis O._______ respektive P._______ und B._______ gebe es viele Kontrollposten. Er habe auch seine Mutter um die Ausreise bitten müssen; sie habe sich gegen seinen Ausreisewunsch gestellt und habe gewollt, dass er weiterhin im Militärdienst verbleibe. Er habe seine Ausreise sorgfältig vorbereitet, habe seine Tiere verkauft und das Geld bei seiner Mutter aufbewahrt.

Seine Ausreise, die er mit zwei weiteren Personen unternommen habe, habe von D._______ bis zur Landesgrenze zum Sudan insgesamt 14 ½ Tage gedauert. In Q._______ habe er die Grenze überquert. Er sei dabei keinen Problemen begegnet. Als er in R._______ unterwegs gewesen sei, habe ein Hirte sie vor der Militärkaserne in der Nähe gewarnt; so hätten sie einen anderen Weg nehmen können. An der Grenze hätten Soldaten ihr Geld sowie die Identitätskarte des Beschwerdeführers abgenommen. Sie seien beschimpft und einen Tag lang ohne Essen und Trinken festgehalten worden. Nachdem er weggezogen sei, sei seine Mutter festgehalten worden. Als sie bestätigt habe, dass ihr Sohn nicht zurückkommen werde, hätten die Behörden nicht mehr bei ihr vorgesprochen. Im Sudan habe er sich von September 2010 bis Juli 2015 aufgehalten und sei zeitweise einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Er habe dort keinen legalen Aufenthaltsstatus gehabt. Seine Mutter habe ihn im Sudan besuchen wollen, dies sei ihr aber nicht gelungen. Sie habe ihm aber Geld in den Sudan geschickt.

Wenn er nach Eritrea zurückkehren würde, würde er bereits am Flughafen verhaftet. Er habe sich als Geheimdienstmitarbeiter betätigt; als solcher würde er wegen seinen Informationen gesucht. Eine Rückkehr wäre für ihn sehr gefährlich.

Der Beschwerdeführer wurde im Verlauf seiner Anhörung auf Unstimmigkeiten zwischen seinen Angaben bei der BzP und der Anhörung vom 11. Januar 2018 hingewiesen. So habe er bei der BzP an zwei Stellen angegeben, bereits im September 2009 aus Eritrea ausgereist zu sein. Im Weiteren habe er zu seiner Desertion bei der Anhörung angegeben, er sei in G._______ krank geworden und sei nach K._______ gebracht worden; von dort habe er die Truppe verlassen. Seine Mutter sei verhaftet und 48 Stunden lang festgehalten worden, als er selbst in N._______ gewesen sei. Demgegenüber habe er bei der BzP zu Protokoll gegeben, er sei nach K._______ zurückgebracht worden für ein Training; seine Mutter sei drei Monate nach seiner Desertion 48 Stunden lang festgehalten worden. Zudem habe er bei der BzP angegeben, im April 2007 desertiert zu sein, wogegen er seine Desertion bei der Anhörung mit Juli 2009 datiert habe.

Hierzu erwiderte der Beschwerdeführer, er habe bei der BzP als Ausreisedatum ebenfalls den September 2010 angegeben; dies sei ihm mit «September 2009» rückübersetzt worden. Die bei der BzP eingesetzte Dolmetscherin habe ihn nicht verstanden und habe nicht die eritreische Sprache gesprochen; sie sei von Äthiopien gewesen. Er habe ihre Aussprache erkannt. Es sei zwischen ihnen zu einem grossen Streit gekommen. Der Befrager habe die Dolmetscherin dann hinausgeschickt und ihm - dem Beschwerdeführer - gesagt, dass er das BzP-Protokoll unterzeichnen solle; er könne bei der zweiten, einlässlichen Befragung eine seine Muttersprache kundige Dolmetscherin haben. Es seien ihm bei der BzP nicht alle Seiten rückübersetzt worden, weil die Dolmetscherin den Befragungsraum verlassen habe. Im Weiteren sei seine Mutter etwa einen Monat nach seiner Desertion festgenommen worden, als er bei seinem Onkel in N._______ gewesen sei. Er sei im Juli 2009 desertiert, danach habe er sich in N._______ aufgehalten bis zur Ausreise im September 2010. Es könne nicht sein, dass er bei der BzP seine Desertion im April 2007 datiert habe; zu dieser Zeit habe er in G._______ als Geheimdienstler («Seleah») gearbeitet.

Die bei der Anhörung vom 11. Januar 2018 anwesende Hilfswerksvertretung liess im Anschluss an die Befragung anmerken, der Beschwerdeführer habe vorgetragen, bei der BzP dazu angehalten worden zu sein, das diesbezügliche Protokoll zu unterzeichnen, obwohl er Fehler bei der Rückübersetzung vorgetragen habe. Zudem habe er angegeben, dass die Dolmetscherin nicht seine Muttersprache gesprochen habe und zu einem bestimmen Zeitpunkt aufgefordert worden sei, den Befragungsraum zu verlassen. Diese Umstände seien bei der Beurteilung von allfälligen Widersprüchen zu berücksichtigen.

F.
Mit Verfügung vom 19. März 2019, dem Beschwerdeführer am 21. März 2019 eröffnet, verneinte das SEM das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung an und verfügte den Wegweisungsvollzug.

Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe zur vorgetragenen Zwangsrekrutierung in den Militärdienst zwar einige Begebenheiten aus der Zeit seiner militärischen Ausbildung berichten können. Seine Schilderungen seien jedoch eher allgemein ausgefallen. Die Frage, wie der erste Tag nach seiner Ankunft im militärischen Ausbildungszentrum abgelaufen sei, habe er ausweichend beantwortet und hauptsächlich Angaben zu Wegstrecken gemacht. Zur weiteren militärischen Laufbahn habe er einige - wenn auch wenig gehaltvolle - Angaben zu seinen Aufgaben sowie zu den im Militär gebräuchlichen Strafen machen können. Es könne insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass er den Militärdienst geleistet habe. Seine Schilderungen zur geltend gemachten Geheimdiensttätigkeit seien trotz einiger Details sehr allgemein gehalten ausgefallen und liessen eine persönliche Färbung vermissen. Es sei daher zweifelhaft, ob er das Geschilderte tatsächlich im behaupteten Zusammenhang erlebt habe. Seine stark divergierenden Angaben zur Dauer des geleisteten Militärdienstes stellten seine Ausführungen gesamthaft in Frage.

In der BzP habe er angegeben, von Februar 2006 bis April 2007 im Militärdienst verbracht zu haben. Er sei in E._______ stationiert und ab Februar 2007 in K._______ gewesen. Als er von der Front für ein Training nach K._______ zurückgekehrt sei, habe er noch elf Tage auf dem Stützpunkt verbracht und sei im April 2007 desertiert. Danach sei er nach B._______ gegangen, wo er bis zur Ausreise aus Eritrea im September 2009 als Tagelöhner am Meer gearbeitet habe. Demgegenüber habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, nach einer zehnmonatigen Ausbildung noch bis Juli 2009 im Nationaldienst geblieben zu sein; diese Zeit habe er, bis auf einen dreimonatigen Aufenthalt in L._______, in G._______ verbracht. Als er krank geworden und deshalb von G._______ ins (...)spital in K._______ gegangen sei, habe er desertieren können. Im Krankenhaus sei er unbewacht gewesen. Bevor er Eritrea im September 2010 verlassen habe, habe er noch ein Jahr bei seinem Onkel in N._______ verbracht und als Tierhüter gearbeitet.

Seine Asylvorbringen seien innerhalb der beiden Befragungen somit in den Kernelementen widersprüchlich ausgefallen. Als er im Rahmen der Anhörung zu den divergierenden Angaben Stellung bezogen habe, habe er sich darauf beschränkt, die Protokollierung in der BzP als unrichtig zu bezeichnen. Im Weiteren habe er Fehler bei der Rückübersetzung sowie ein Zerwürfnis mit der Dolmetscherin geltend gemacht. Er habe die vorgehaltenen Widersprüche nicht auflösen können. Aus dem BzP-Protokoll würden keine Hinweise hervorgehen, dass es zwischen ihm und der Dolmetscherin Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Es treffe zu, dass seine Muttersprache Saho und nicht Tigrinya sei; auf dem Personalienblatt habe er jedoch insbesondere Tigrinya als weitere mögliche Sprache für die Befragung vermerkt. Zudem habe er bestätigt, (bei der BzP) die Dolmetscherin gut zu verstehen. Die Erklärung, die Widersprüche seien auf Übersetzungsfehler zurückzuführen, stelle daher eine unbehelfliche und nachgeschobene Schutzbehauptung dar.

Der Beschwerdeführer habe auch keine konkrete Begründung für den - ohnehin unklaren - Zeitpunkt seiner Ausreise nennen können. Namentlich seine Erklärung, er habe zunächst seine Mutter um Erlaubnis für die Ausreise fragen müssen, sei nicht nachvollziehbar, insbesondere nachdem er trotz fehlender Zustimmung der Mutter schliesslich dennoch ausgereist sei. Es seien auch keine wesentlichen Probleme in der Zeitspanne zwischen der geltend gemachten Desertion und der Ausreise vorgetragen worden. Seine Angabe, er habe sich versteckt halten müssen, weil er von Razzien gehört habe, sei nicht plausibel, zumal er gleichzeitig ausgeführt habe, es sei ihm vor seiner Ausreise nichts passiert (A15, F. 160). Insgesamt habe er keine substanziierten, nachvollziehbaren Angaben dazu machen können, wann und weshalb er Eritrea tatsächlich verlassen habe.

Auch zur Reiseroute habe er widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er unterschiedliche Ankunftsorte im Sudan angegeben. In der Anhörung habe er weiter angegeben, die Ausreise in den Sudan habe von D._______ aus 14 ½ Tage gedauert, während er bei der BzP angegeben habe, Sudan vom selben Aufbruchsort aus innert sieben Tagen erreicht zu haben. Bei der BzP habe er weiter vorgetragen, dass er und die Mitreisenden jeweils bewusst kleine Kinder nach dem Weg gefragt hätten, während er in der Anhörung angegeben habe, Hirten angefragt zu haben. Aufgrund der dargelegten Unstimmigkeiten seien daher auch die Schilderungen zur illegalen Ausreise nicht glaubhaft ausgefallen, was die Zweifel am Vorgeschehen erhärte.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Anhörung liessen zudem teilweise die Substanz und die zu erwartende Plausibilität vermissen. Die geltend gemachte Desertion habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits aus dem Militär entlassen worden sei. Es sei nicht glaubhaft dargetan worden, dass der Militärdienst, sofern er erlebt worden sei, mit der späteren Ausreise aus Eritrea in einem zeitlichen und kausalen Zusammenhang gestanden habe. Die eingereichte Fotographie der Identitätskarte der Mutter vermöge keines der Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen.

Soweit der Beschwerdeführer eine illegale Ausreise aus Eritrea vorgetragen habe, sei auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Da der Beschwerdeführer die geltend gemachte Desertion und illegale Ausreise nicht habe glaubhaft machen können, bestünden auch Zweifel an der Behauptung, er werde bei einer Rückkehr ins Heimatland inhaftiert respektive wegen seiner Geheimdiensttätigkeit gesucht. Es erscheine nicht plausibel, dass er in den Augen des eritreischen Regimes wegen der angeblichen Verrichtung geheimdienstlicher Tätigkeiten als missliebige Person gelte. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er einfacher Soldat gewesen und er habe kurz vor seiner Ausreise aus Eritrea keine konkreten Probleme gehabt. Somit habe er keine Furcht vor einer künftigen asylrechtlichen Verfolgung zu begründen vermocht. Es könne namentlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das Land legal verlassen habe, weshalb auch drohende Sanktionen im Zusammenhang mit den angeblichen Geheimdiensttätigkeiten unwahr-scheinlich seien.

Den Wegweisungsvollzug würdigte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.

G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 19. März 2019 und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen; eventualiter sei Asyl zu gewähren respektive die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.

In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung ersucht.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Rahmen des «Relocation-Programms» am 22. September 2016 von Italien herkommend in die Schweiz eingereist. Nach der BzP am 13. Oktober 2016 sei während einem Jahr und drei Monaten nichts passiert und der Beschwerdeführer habe auf die Fortsetzung seines Asylverfahrens gewartet, obwohl die BzP nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei und er grosse Mühe in der Verständigung bekundet habe. Erst am 11. Januar 2018 sei er - in seiner Muttersprache Saho - vertieft zu seinen Asylgründen angehört worden. Danach seien weitere 14 Monate lang keine weiteren Verfahrensschritte durch die Vorinstanz eingeleitet worden, bis mit Verfügung vom 19. März 2019 das Asylgesuch abgelehnt worden sei. Dieser Entscheid sei von einem Sachbearbeiter verfasst worden, der keiner der beiden Anhörungen beigewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe gleich zu Beginn der einlässlichen Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der BzP grosse Verständigungsschwierigkeiten gehabt habe. Auch die Hilfswerksvertretung habe beim Abschluss der Anhörung auf dem Unterschriftenblatt vermerkt, dass der Beschwerdeführer Spannungen mit der Dolmetscherin und entsprechende Probleme bei der Rückübersetzung geltend gemacht habe und trotzdem aufgefordert worden sei, das BzP-Protokoll zu unterzeichnen. Die Hilfswerksvertretung habe diese Umstände erwähnt, da sie bei einer allfälligen Einschätzung der Unglaubwürdigkeit durch das SEM Beachtung finden sollten. Die Erstellung des Sachverhalts anhand der Aussagen in der BzP sei falsch und absolut unverwertbar.

Der Beschwerdeführer sei Angehöriger des Nomadenvolks der Saho. Die meisten Saho seien - wie der Beschwerdeführer - Hirten. Ihre Sprache unterscheide sich stark von der in Eritrea meistgesprochen Sprache der Tigrinya. Saho sei eine Amtssprache in Eritrea und werde in den Schulen unterrichtet. Auch in der eritreischen Armee gebe es ganze Saho-Einheiten. Viele Angehörige würden nur schlecht Tigrinya sprechen. Dies treffe auch auf den Beschwerdeführer zu, was er in seinem Asylverfahren in der Schweiz stets geltend gemacht habe. Während seiner Kindheit, als Eritrea noch Teil Äthiopiens gewesen sei, habe er keine Schulen besucht und Tiere gehütet. Seine Region habe damals inmitten des dreissigjährigen Unabhängigkeitskrieges gesteckt. Nach der Unabhängigkeit Eritreas - zwischen 1993 und 1995 - habe er erstmals eine Koranschule in D._______ besucht, in welcher er Arabisch gelernt habe. Erst 1995, im Alter von (...) Jahren, habe er erstmals eine Schule in seiner Muttersprache besucht. Diese Primarschule habe bis 2001 gedauert. Anschliessend habe er bis 2006 die englischsprachige «Secondary School» in D._______ besucht. Seine gesamte Schulklasse habe die Sekundarschule im Jahr 2006 frühzeitig beenden müssen. Der Beschwerdeführer sei gezwungen worden, während einem Jahr in S._______ am Roten Meer eine einjährige Militärausbildung zu absolvieren. Anschliessend habe er sich an einem militärischen Training in K._______ beteiligten müssen, bis er dann für eineinhalb Jahre, bis April 2008, nach T._______ an die Front geschickt worden sei.

Wie einer Recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Februar 2017 zu entnehmen sei, seien an der Grenze zu Äthiopien gewöhnlich Soldaten eingesetzt worden, die nicht aus der jeweiligen Grenzregion gestammt hätten. Es seien vorwiegend Muslime aus den Tiefländern sowie Saho aus dem östlichen Hochland - wie der Beschwerdeführer - zum Fronteinsatz gekommen. Dies sei erfolgt, um die Bildung von Netzwerken sowie eine Solidarisierung mit der örtlichen Wohnbevölkerung zu vermeiden. Anschliessend habe der Beschwerdeführer nochmals ein Training in K._______ absolvieren müssen, bis er im Juli 2009 von dort desertiert sei. Er habe zwischen 2006 und 2009 seine Familie nie gesehen. Nachdem er sich für einen Tag in B._______ aufgehalten habe, sei er weiter nach J._______ und von dort aus in die Berge gegangen, wo er sich bis 2010 um die Tiere gekümmert habe und umhergezogen sei. Rund 40 Tage nach seiner Desertion und Flucht ins Hochland habe die Armee seine Mutter in D._______ aufgesucht. Anfangs 2010 sei der Beschwerdeführer für drei Tage dorthin gegangen, habe alle Tiere verkauft und den Erlös grösstenteils seiner Mutter übergeben. Er habe geplant, danach in den Sudan zu flüchten mit einem Teil des Geldes. Weil er aber den Weg in den Sudan zu Fuss nicht gefunden habe, sei er wieder nach D._______ zurückgekehrt und sei unverzüglich mit den Tieren in die Berge gegangen. Im September 2010 habe er einen weiteren Ausreiseversuch gestartet und sei von D._______ zu Fuss bis nach Kassala (Sudan) marschiert.

Es erstaune, dass das SEM dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abspreche, weil seine Schilderungen «eher allgemein» und »wenig gehaltvoll» seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Fragen des SEM «pauschal» beantworten worden sein sollten, zumal sehr detailliert Auskunft gegeben worden sei, wozu auf die Anhörung, Antworten 98ff. verwiesen werde. Gerade als der Beschwerdeführer von einem Ereignis habe berichten wollen, habe die befragende Person eine Pause angeordnet; nach der Pause sei die Erzählung jedoch nicht mehr aufgegriffen worden (Frage 116). Der Beschwerdeführer habe die Fragen stets gewissenhaft beantwortet und habe "mehrere Beweismittel" eingereicht. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben.

Bei der Anhörung sei die befragende Person nicht näher auf die Verletzungen eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer seinen Unterarm vorgezeigt habe und auf die verschiedenen militärischen Bestrafungen eingegangen sei. Die Fachreferentin und Verfasserin der SEM-Verfügung sei bei der Anhörung nicht anwesend gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM zur Einschätzung gelangt sei, die Asylvorbringen seien nicht anschaulich ausgefallen. Die Vorinstanz sei zudem dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehörsanspruch nicht nachgekommen. Es sei nicht nach Elementen geforscht worden, die zugunsten des Beschwerdeführers gesprochen hätten.

Den Aussagen in der summarischen BzP komme gemäss Rechtsprechung nur beschränkter Beweiswert zu, denn diese diene nicht primär der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft. Das SEM habe sich im Wissen um die sprachlichen Schwierigkeiten lediglich auf Ungereimtheiten gestützt, ohne tatsächlich darum bemüht gewesen zu sein, diese aus dem Weg zu räumen. Der Pflicht zur Erstellung des Sachverhalts und zur rechtsgenüglichen Begründung sei die Vorinstanz nicht nachgekommen. Zudem seien die Aussagen, die der Beschwerdeführer in Italien gemacht habe, herangezogen worden; dabei habe es das SEM unterlassen, ihm die entsprechenden italienischen Protokolle zukommen zu lassen.

Der Beschwerdeführer sei nach seiner Flucht "aus der militärischen Geheimdienstausbildungsstätte" gesucht und das Haus seiner Familie von den Sicherheitsbehörden aufgesucht worden. Als ehemaliger Geheimdienstmitarbeiter werde er stärker in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten, weshalb ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile drohen würden.

Der Beschwerdeeingabe wurden Auszüge einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Februar 2017 zu Eritrea: «Eritreisch-äthiopisches Grenzgebiet» und eine ausgedruckte Information aus Google maps beigelegt.

H.
Mit Zwischenverfügungen vom 1. und 20. Mai 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung wurden gutgeheissen und lic. iur. Okan Manav, (...) Beratungsstelle für Asylsuchende ([...]) wurde dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

I.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die in der Beschwerde vorgetragene Argumentation betreffend angebliche Verständigungsschwierigkeiten während der BzP sei unbehelflich. Wie bereits im Asylentscheid ausgeführt, gingen aus dem BzP-Protokoll keine Hinweise auf sprachliche Probleme während der Befragung (vom 13. Oktober 2016) hervor. Daran vermöge auch der Hinweis der Hilfswerksvertretung am Ende des Protokolls der Anhörung (vom 11. Januar 2018) nichts zu ändern. In der Beschwerdeschrift seien die Umstände der Desertion - abgesehen von den Datumsangaben - analog zu den Angaben in der BzP geschildert worden. Die vom Beschwerdeführer nicht dementierten Aussagen anlässlich der Anhörung (Fragen 138 und 142) würden von diesen Schilderungen abweichen. Somit bleibe das Vorbringen auch auf Beschwerdeebene im Kern widersprüchlich. Auch die Rüge, wonach der Beschwerdeführer bei der Anhörung auf erlittene Verletzungen hingewiesen, das SEM aber auf diese nicht eingegangen sei, erweise sich als nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe während der Anhörung lediglich seinen Unterarm gezeigt und gestikulierend eine militärische Bestrafungsmethode beschrieben, wie aus Frage 129 des Protokolls hervorgehe.

J.
Mit Replikeingabe vom 21. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer nochmals betonen, der BzP, welche in einer von ihm nicht wirklich beherrschten Sprache durchgeführt worden sei, komme nur beschränkter Beweiswert zu. Das SEM habe in der Vernehmlassung nicht dargelegt, wie es die Widersprüchlichkeit der Angaben herleite und was es als das Kernelement der Asylvorbringen erachte. Gerade die abweichenden Datumsangaben (zur Desertion) seien zusammen mit der zeitlichen Einordnung die wichtigen Stützpfeiler für die Begründung der Unglaubhaftigkeit in der angefochtenen Verfügung. Das SEM habe dem Beschwerdeführer weiter vorgehalten, teilweise ausweichend auf die Fragen geantwortet zu haben und dazu auf die Frage 102 des Anhörungsprotokolls verwiesen. Dieser Befund sei willkürlich. Weder die Fachspezialistin noch der mitunterzeichnende Sektionschef könnten wirklich beurteilen, ob tatsächlich ausweichend geantwortet worden sei, nachdem diese beiden an der Anhörung nicht teilgenommen hätten. Die Argumentation des SEM sei ambivalent; einerseits werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Militärdienst geleistet und einige diesbezügliche Details genannt habe; andererseits seien die genannten Details als «allgemein gehalten» betrachtet worden und das Geschilderte ohne ersichtlichen Grund in Zweifel gezogen worden. Gesuchsteller aus Eritrea hätten immer wieder grosse Mühe mit der zeitlichen Einordnung der Geschehnisse. Viele hätten nach einer traumatisierenden Flucht gleich nach ihrer Ankunft die Ereignisse vor der Flucht hervorrufen müssen. Beim Beschwerdeführer hätten die für das Asylgesuch relevanten Ereignisse rund zehn Jahre zurückgelegen. Den schwierigen Umständen und der Sprachbarriere sei keinerlei Beachtung geschenkt worden. In den Fragen 179 ff. der Anhörung vom 11. Januar 2018 seien die Unklarheiten anlässlich der beiden Befragungen nochmals diskutiert worden. Der Beschwerdeführer habe mit Entschlossenheit seine Aussagen in der vertieften Anhörung bestätigt und nochmals die Probleme mit der äthiopischen Dolmetscherin in der BzP geschildert. Der Vorwurf der ausweichenden und unsubstanziierten Antworten treffe nicht zu.

K.
Mit Eingabe vom 26. August 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich einer Rückenoperation unterziehen müssen, und reichte einen (provisorischen) ärztlichen Austrittsbericht der U._______ Universitätsklinik vom 12. Juni 2020 sowie einen Austrittsbericht der Pflege vom 16. Juni 2020 ein.

Aus dem Austrittsbericht vom 12. Juni 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2020 hospitalisiert worden sei (Anmerkung des Gerichts: das Spitalaustrittsdatum wurde nicht vermerkt). Als Austrittsdiagnose wurde «Claudicatio spinalis und Lumbalgie bei Diskusextrusion L3/4 mit rechtsbetonter Spinalkanalstenose und kongenital engem Spinalkanal» festgestellt. Unter «Operationen» wurde festgehalten: «Midline Dekompression L3/4, Recessotomie bds. vom 11.06.2020». Der postoperative Verlauf sei unkompliziert erfolgt; die vorbestehenden Beschwerden hätten sich postoperativ gebessert. Es hätten keine relevanten sensiblen oder motorischen Ausfälle bestanden. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.

L.
Mit Eingabe vom 14. April 2021 teilte MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza die Übernahme des Vertretungsmandats mit. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht und reichte dazu eine vom 16. März 2021 datierte Vollmacht des Beschwerdeführers ein, in welcher alle bisherigen Vollmachten als annulliert erklärt werden.

M.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2021 - beiden Rechtsvertretungen per Einschreiben zugestellt - verwies die Instruktionsrichterin auf das mit der Einsetzung von lic. iur. Okan Manav als amtlicher Beistand begründete, persönliche und vom öffentlichen Recht beherrschte Mandatsverhältnis. Sie hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 14. April 2021 nicht weiter begründet, weshalb das Vertretungsmandat von lic. iur. Okan Manav aufgelöst werden solle. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, den von ihm gewünschten Wechsel seiner Rechtsvertretung zu begründen. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

Der Beschwerdeführer liess sich innert der ihm angesetzten Frist zur Begründung des Rechtsvertretungsmandates respektive zur gewünschten Auflösung der amtlichen Verbeiständung nicht vernehmen.

N.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2021 wurde dem amtlichen Rechtsbeistand Gelegenheit eingeräumt, sich zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Wechsel der Rechtsvertretung respektive zur Entbindung von seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand schriftlich zu äussern.

O.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 liess sich lic. iur. Okan Manav vernehmen. Dabei führte er aus, er habe den Beschwerdeführer bisher nicht erreichen können. Deshalb sei ihm dessen Meinung zum Mandatswechsel nicht bekannt. Ohne die entsprechende Gewissheit werde das amtliche Verbeiständungsmandat nicht niedergelegt, da dies zur Unzeit erfolgen würde. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit fünf Jahren in der Schweiz in Ungewissheit über seine Situation; er habe Eritrea bereits 2009 verlassen müssen. Wie mit Schreiben vom 26. August 2020 bereits mitgeteilt, leide er zudem an ernsthaften Gesundheitsproblemen.

P.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. August 2021 - wiederum beiden Rechtsvertretungen per Einschreiben zugestellt - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer werde weiterhin von lic. iur Okan Manav amtlich verbeiständet. Dem zusätzlich bevollmächtigten Vertreter MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza wurde Akteneinsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens erteilt, ohne Ansetzung einer Frist für allfällige Beschwerdeergänzungen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Wie in der Instruktionsverfügung vom 5. August 2021 festgehalten und begründet wurde, bleibt der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren durch lic. iur. Okan Manav, ZBA, verbeiständet. Das vorliegende Urteil wird diesem eröffnet, und der zusätzlich mandatierte Rechtsvertreter Alfred Ngoyi Wa Mwanza erhält eine Orientierungskopie.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.

In der Rechtsmitteleingabe werden Verständigungsschwierigkeiten in der BzP zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer geltend gemacht; sinngemäss wird eine unrichtige Sachverhaltserstellung gerügt. Entsprechende Vorbringen wurden bereits eingangs der einlässlichen Anhörung zu Protokoll gegeben (vgl. A15, Antwort 3). Namentlich wird vorgetragen, die bei der BzP anwesende Dolmetscherin habe nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers - Soha - rückübersetzt. Es sei zu Streitigkeiten gekommen, worauf die Dolmetscherin vom SEM-Befrager aufgefordert worden sei, den Befragungsraum zu verlassen. Zudem wird sinngemäss vorgetragen, der rechtliche Gehörsanspruch sei dadurch verletzt worden, dass der angefochtene Entscheid von Personen gefällt worden sei, die ihrerseits an der einlässlichen Anhörung nicht anwesend gewesen seien, weshalb diese nicht in der Lage gewesen seien, einzuschätzen, ob der Beschwerdeführer ausweichende Antworten gegeben habe oder nicht. Schliesslich wird gerügt, das SEM habe sich zu Unrecht auf die Akten aus Italien abgestützt und diese nicht korrekt offengelegt

Hierzu ist Folgendes festzuhalten:

3.1 Auf dem vom Beschwerdeführer am 22. September 2016 persönlich ausgefüllten Personalienblatt trug dieser ein, seine Muttersprache sei Saho. Als «mögliche weitere Sprache für Interview» trug er ein: «Tigrinya, Tigre, Afar» (vgl. Akte A1 sowie Sachverhalt oben, Bst. B). Die BzP des Beschwerdeführers wurde in Tigrinya durchgeführt. Dabei gab dieser eingangs der Befragung zu Protokoll, die eingesetzte Dolmetscherin «gut» zu verstehen. Die gute Verständigung mit der Dolmetscherin bestätigte er im Anschluss des BzP-Protokolls ein zweites Mal (vgl. BzP-Einleitung, Bst. h sowie Ziffer 9.02). Zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers wurde in der BzP unter Ziffer 1.17.01 («Muttersprache») festgehalten: «andere»; bei Sonstige (Sprachen): «Saho, gut». In Ziffer 1.17.02: («Weitere Sprachen genügend für die Anhörung») wurde weiter festgehalten: «Tigrinya, gut». Bei Ziffer 1.17.03 «Übrige Sprachkenntnisse» wurde angegeben: «Tigre, gut; Afar, gut; und Arabisch, wenig».

Bei dieser Sachlage konnte und durfte das SEM davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über genügende Kenntnisse der tigrinischen Sprache verfügt, um die BzP in dieser Sprache durchzuführen.

Aus dem diesbezüglichen Protokoll gehen an keiner Stelle Hinweise hervor, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer Verständigungsprobleme respektive Mühe mit der von der Dolmetscherin verwendeten Sprache (Tigrinya) gehabt hätte. Das BzP-Protokoll wurde vom Beschwerdeführer, vom befragenden SEM-Mitarbeitenden und von der anwesenden Dolmetscherin eigenhändig unterzeichnet (vgl. A4, S. 8). Die vom Beschwerdeführer erhobene Behauptung, die Dolmetscherin sei vom Befrager aus dem Befragungsraum hinausgeschickt worden, findet im betreffenden BzP-Protokoll ebenfalls keinerlei Grundlage. Die Dolmetscherin hat vielmehr persönlich das Protokoll unterzeichnet, was voraussetzt, dass sie zur fraglichen Zeit im Befragungsraum anwesend war.

3.2 Die eingangs der Anhörung vom 11. Januar 2018 vorgetragene Behauptung, der Beschwerdeführer habe die bei der BzP anwesende Dolmetscherin nicht verstanden, da diese nicht seine Muttersprache gesprochen habe (vgl. A15, Antwort 3), findet im BzP-Protokoll keinerlei Stütze. Der Umstand, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung den vom Beschwerdeführer in Antwort 3 erhobenen Einwand betreffend Sprachkenntnisse der Dolmetscherin im Anschluss an die Protokollierung in den Bemerkungen aufnahm (vgl. Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung vom 11. Januar 2018), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist festzuhalten, dass diese schriftlichen Anmerkungen der Hilfswerksvertretung nicht auf deren eigenen Beobachtungen beruhen, sondern vielmehr vollständig die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers wiederholen.

Der Beschwerdeführer hat das BzP-Protokoll als seinen Aussagen und der Wahrheit entsprechend mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er sich mit seiner Unterschrift behaften zu lassen hat.

3.3 Was die Sprache der Anhörung betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer hier in seiner Muttersprache Soha angehört wurde; das SEM hat einen entsprechenden Dolmetscher aufgeboten (vgl. A14). Der Beschwerdeführer bestätigt dies in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 2 unten) und hatte auch entsprechend während der Anhörung zu Protokoll gegeben, er verstehe den Dolmetscher gut; dieser spreche seine Muttersprache (vgl. A15 F 1). Dass am Ende des Anhörungsprotokolls demgegenüber festgehalten ist, die Befragung sei in Tigrinya durchgeführt worden (vgl. A15 S. 25), scheint auf einem Missverständnis zu beruhen. Jedenfalls macht der Beschwerdeführer für die Anhörung keinerlei Verständigungsschwierigkeiten geltend.

3.4 Soweit in der Beschwerde weiter gerügt wird, die Verfasser der SEM-Verfügung vom 19. März 2019 hätten an der Anhörung vom 11. Januar 2018 nicht persönlich teilgenommen, ist festzustellen, dass eine entsprechende Personalunion zwar empfehlenswert erscheinen mag, es sich bei dieser Einschätzung respektive Empfehlung nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 6.1.1 mit weiteren Verweisen). Die diesbezügliche Rüge der Gehörsverletzung stösst deshalb ins Leere.

3.5 Auch die Kritik an der Befragungstechnik hält einer Überprüfung der Akten nicht stand. Es wurde beanstandet, der SEM-Befrager habe zu einem ungünstigen Zeitpunkt eine Pause angeordnet; als der Beschwerdeführer während der Anhörung vom 11. Januar 2018 von einem bestimmten Ereignis habe berichten wollen, sei eine Pause durchgeführt worden. Nach der Wiederaufnahme der Befragung sei die «Erzählung» des Beschwerdeführers nicht wieder aufgegriffen worden (vgl. Beschwerde, Ziffer 2.2 zu Antwort 116 der Anhörung). Dieser Vorhalt widerspricht den Akten und trifft deshalb in dieser Form nicht zu.

Dem Befragungsprotokoll ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Antwort 116 von seiner angeblichen Geheimdiensttätigkeit als «Seleah» berichtet hat. Anschliessend wurde protokolliert, dass eine 50-minütige Mittagspause abgehalten worden sei. Danach wurde die Befragung zum Thema des Nationaldienstes und zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers als «Seleah» fortgesetzt (vgl. Antworten 117 ff.). Von einer sachlich nicht gebotenen Unterbrechung respektive von einer unvollständigen Erfragung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers kann folglich nicht die Rede sein.

3.6 Auch das Protokoll der am 11. Januar 2018 durchgeführten Anhörung erweckt insgesamt nicht den Eindruck, dass es Lücken oder Fehler bei der Feststellung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers gegeben hätte
oder die Anhörung in einer gespannten Atmosphäre durchgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat den bei der Anhörung anwesenden Dolmetscher gut verstanden (vgl. A15, Frage 1) und er hat an keiner Stelle zu Protokoll gegeben, dass er eine Frage nicht verstanden hätte; es blieben auch keine Fragen unbeantwortet.

3.7 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, die Protokolle der BzP und/oder der einlässlichen Anhörung für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers vorliegend nicht oder nur unter Vorbehalt heranzuziehen. Das SEM hat den Sachverhalt vollständig und korrekt erstellt.

3.8 Soweit gerügt wird, das SEM habe zu Unrecht die Akten des italienischen Asylverfahrens beigezogen und diesbezüglich nicht korrekt Einsicht gewährt, kann auch dem nicht gefolgt werden. Zum einen stützt sich die angefochtene Verfügung nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers in Italien ab, wie sie sich den Relocation-Unterlagen entnehmen lassen; das SEM hat vielmehr die in der Schweiz erstellten Protokolle seinem Entscheid zu Grunde gelegt. Die in den italienischen Unterlagen festgehaltenen Angaben stimmen zwar in verschiedenen Punkten nicht überein mit Angaben des Beschwerdeführers im schweizerischen Verfahren; es handelt sich aber nicht um vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung als richtig unterzeichnete Unterlagen, vielmehr fehlt die Unterschrift des Beschwerdeführers; es geht aus den italienischen Akten auch nicht hervor, wie und in welcher Sprache die Aussagen übersetzt worden seien. Auch das Gericht stützt sich bei dieser Sachlage nicht auf die italienischen Akten ab. Zum anderen sind die Relocation-Unterlagern im Dossier im Beweismittelumschlag A5 korrekt abgelegt worden, und es stand dem Beschwerdeführer frei, diesbezüglich weitergehende Akteneinsicht, als sie durch Aushändigung der Akten mit der Verfügung erfolgte, zu beantragen; dies ist beim SEM nicht beantragt worden.

3.9 Es besteht bei dieser Sachlage keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, wie dies in der Beschwerde (Rechtsbegehren 1) beantragt wird.

3.10 In einem nächsten Schritt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht zu überprüfen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst oder zusätzlich geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

5.
Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung teilweise als nicht glaubhaft, teilweise als nicht asylrelevant befunden hat.

5.1 Zutreffend ist zunächst, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, überzeugende und nachvollziehbare Angaben zu seiner angeblich erfolgten Desertion aus dem eritreischen Militärdienst zu machen.

5.1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Angabe in der Beschwerde, er habe "mehrere Beweismittel" eingereicht (a.a.O. S. 6) - keinerlei Beweismittel zur Stützung des Sachverhaltsvortrages hinsichtlich seiner Desertion eingereicht hat. Die eingereichten Fotos der Identitätskarte seiner Mutter vermögen seine Asylvorbringen nicht zu belegen.

5.1.2 Im Weiteren ist die Feststellung des SEM zu bestätigen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers innerhalb seiner Kernvorbringen inkonsistent ausfielen. Insbesondere trug der Beschwerdeführer sein zentrales Asylvorbringen - die Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst - widersprüchlich vor:

Seinen Angaben bei der BzP zufolge will er im April 2007 aus dem Militärdienst desertiert sein (vgl. A4, Ziffer. 7.01). Demgegenüber trug er bei der Anhörung vor, er sei im Juli 2009 desertiert (vgl. A15, Antworten Fragen 136 und 184). Als er mit diesen divergierenden Angaben konfrontiert wurde, erwiderte er lediglich, es könne nicht sein, dass er eine entsprechende Angabe bei der BzP gemacht habe; zum fraglichen Zeitpunkt (April 2007) sei er als Seleah in G._______ tätig gewesen (vgl. A15, Antwort 185). Dieser Erklärungsversuch ist nicht geeignet, den massiven Widerspruch in den zeitlichen Angaben zur Desertion auf plausible Weise auszuräumen.

Neben den zeitlichen Widersprüchen schilderte der Beschwerdeführer auch die konkreten Umstände, als er desertiert sei, gänzlich unterschiedlich: Einerseits soll er zum Stützpunkt K._______ verlegt worden sein, um dort ein militärisches Zusatztraining zu absolvieren, und sei dann desertiert (A4, Ziffer 7.01); andererseits soll er krankheitshalber ins Spital in K._______ verbracht worden sein, wo man nicht bewacht worden sei, und aus dem Spital desertiert sein (A15, Antworten 138-143).

Auch die Zeit zwischen Desertion und Ausreise schilderte der Beschwerdeführer gänzlich unterschiedlich: Er habe sich zwei Jahre lang in B._______ am Meer aufgehalten und dort als Taglöhner gearbeitet (A4, Ziffer 7.01), beziehungsweise er sei zu seinem Onkel nach N._______ gegangen und habe dort ein Jahr lang Tiere gehütet (A15, Antworten 138, 150 und 151).

5.1.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich auch widersprüchlich zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea. Bei der BzP gab er an drei Stellen des Protokolls an, seinen Heimatstaat im September 2009 verlassen zu haben (vgl. A4, Ziffern 2.02 respektive 5.02 und 7.01), während er seine Ausreise in der Anhörung mehrmals mit September 2010 datierte (vgl. A15, Antworten 151, 157, 158 und 175). Auch bei der Konfrontation mit diesen Widersprüchen trug der Beschwerdeführer - ausser den unbehelflichen Einwänden zu den angeblichen Sprachkenntnissen der Dolmetscherin bei der BzP (vgl. oben, Erwägung 3.1) - nichts Stichhaltiges vor (vgl. A15, Antwort 180) Es kann hierzu auf die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Sachverhalt oben, Bst. I).

Diese festgestellten Unstimmigkeiten innerhalb seiner Schilderungen lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei den entsprechenden Angaben nicht von tatsächlich erlebten Vorfällen berichtet hat.

5.2 Wie das SEM weiter zutreffend festhielt, wurde der Beschwerdeführer danach gefragt, weshalb er sein Heimatland exakt zu dem von ihm angegeben Zeitpunkt verlassen habe. Hierzu erwiderte er, er habe sich zuerst Gedanken über die Ausreise machen und seine Mutter um Erlaubnis für die Ausreise fragen müssen. Diese Erklärungen erweisen sich als unbehelflich als Begründung, weshalb er nicht unmittelbar nach seiner angeblichen Desertion sein Heimatland verlassen hat. Insbesondere bleibt angesichts der für den Beschwerdeführer angeblich riskanten Desertion nicht plausibel, weshalb er als (...)Jähriger das Einverständnis seiner Mutter für die Ausreise hätte einholen müssen. Hinzu kommt, dass er schliesslich gemäss eigenen Angaben trotz fehlender Zustimmung der Mutter aus Eritrea ausgereist sein will (vgl. A15, Antwort 159). Seine weitere Angabe, er habe in seiner Umgebung öfters von Razzien gehört, weshalb er sich habe verstecken müssen (vgl. A15, Antwort 152), vermag seine verzögerte Ausreise auch nicht überzeugend zu erklären. Insgesamt bleibt unerklärbar, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen risikobehafteten Desertion noch eine längere Zeitspanne unbehelligt im Heimatland verblieb.

5.3 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung zudem explizit zu Protokoll, dass er vor 2006 mit den eritreischen Behörden keine Probleme gehabt und sich nie politisch betätigt habe (A15, Antworten 90 und 156). Seine Darstellungen, wie er angeblich bis zum Alter von (...) Jahren einer Einberufung in den Nationaldienst habe entgehen können, blieben unsubstanziiert und sind kaum nachvollziehbar ausgefallen (vgl. A15 Antworten 85 ff.). Auch kurz vor seiner Ausreise soll ihm nichts widerfahren sein (vgl. A15, Antwort 160). Er hat keine wesentlichen Schwierigkeiten zwischen der geltend gemachten Desertion - sei sie im April 2007 oder Juli 2009 erfolgt - und der vorgenommenen Ausreise aus Eritrea im September 2009 oder September 2010 geltend gemacht.

5.4 Nicht glaubhaft werden ferner die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe im Militärdienst Geheimdienstaufgaben ausgeführt und wäre auch aus diesem Grund bei einer Rückkehr gefährdet; seine Desertion sei eine "Flucht aus der militärischen Geheimdienst-Ausbildungsstätte" gewesen (Beschwerde S. 8). Die Vorinstanz wies zutreffend auf die Angaben des Beschwerdeführers hin, dass er im Militärdienst einfacher Soldat gewesen ist. Seine Beschreibungen der angeblichen Geheimdienstaktivitäten bleiben entweder vage und unsubstantiiert (vgl. A15 Antworten 116, 117), oder der Beschwerdeführer beschrieb Aufklärungsmissionen an der Grenze, wo man habe beobachten müssen, wie sich der Feind, das heisst die äthiopischen Soldaten jenseits der Grenze, bewegten und welche Waffen sie hätten (A15 Antworten 119, 122, 127); ferner beschrieb der Beschwerdeführer direkte Kontakte mit feindlichen Soldaten (A15 Antworten 119, 122). Eine Geheimdienstaktivität, die den Beschwerdeführer heute gefährden könnte, lässt sich in diesen Darstellungen nicht erkennen.

5.5 Soweit der Beschwerdeführer vortrug, während seiner Schulzeit verhaftet und elf Tage lang festgehalten worden zu sein, nachdem er im Zusammenhang mit Landzuweisungen bei einem Geometerverantwortlichen vorgesprochen habe (vgl. A15, Antwort 154), ist festzustellen, dass dieses Ereignis zu weit zurückliegt, um als kausaler Grund für die Jahre später erfolgte Ausreise aus Eritrea betrachtet werden zu können. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der BzP diese angebliche Verhaftung zur Schulzeit nicht erwähnte, sondern vielmehr zu Protokoll gab, nie inhaftiert worden zu sein (vgl. A4, Ziffer 7.01).

5.6 Schliesslich trug der Beschwerdeführer auch seine Ausreise aus Eritrea mit mehrfachen Unstimmigkeiten vor. Seine Angaben zu den Ankunfts-orten im Sudan, zur zeitlichen Dauer seiner Reise in den Sudan und zu den Umständen dieser Reise fielen widersprüchlich aus. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM (vgl. Ziffer II/1, Seite 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) sind zu bestätigen und es kann auf sie verwiesen werden.

5.7 Andere Asylgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.

6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM mit zutreffender Begründung die Schlussfolgerung gezogen hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe - namentlich seine Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst - glaubhaft darzutun.

In der Beschwerdeeingabe wird nichts Stichhaltiges vorgetragen und es wurden keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Aus der eingereichten Schnellrecherche der SFH zum Grenzgebiet zwischen Eritrea und Äthiopien kann der Beschwerdeführer für sein Asylgesuch nichts Ausschlaggebendes ableiten.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat konkrete Kontakte zu den eritreischen Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung oder Wiedereinberufung in den National Service im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und 4.10) gehabt hat. Entsprechendes hat er auch nicht explizit geltend gemacht.

6.1 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, konnte der Beschwerdeführer zwar einige Begebenheiten aus der Zeit seiner militärischen Ausbildung berichten (vgl. beispielsweise: A15, Antworten 76-82, 92-100). Er war auch in der Lage, konkrete Angaben zu seiner militärischen Einheit, seiner Einteilung und den Vorgesetzten zu machen (A15, Antworten 92-95 sowie 107-116). Er ist gemäss eigenen Angaben im September 2009 respektive 2010 - und somit im Alter von (...) respektive (...) Jahren - aus Eritrea ausgereist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er seinen eritreischen Militärdienst geleistet hat.

Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Militärdienst gehen keine Hinweise auf ernsthafte Nachteile vor der Ausreise oder auf eine begründete Furcht vor künftigen Nachteilen hervor. Der Beschwerdeführer hat somit keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht.

6.2

6.2.1 In seiner Verfügung vom 9. Juli 2019 verweist das SEM auf den Art. 8 der eritreischen «Proclamation on National Service» von 1995 und hält dazu fest, in Eritrea seien Personen ab dem 40. Lebensalter nicht mehr dienstpflichtig und würden folglich grundsätzlich nicht mehr in den Nationaldienst einberufen (vgl. SEM-Verfügung vom 9. Juli 2019, E. III/Ziffer 1, S. 7).

6.2.2 Der Beschwerdeführer steht heute im (...) Lebensjahr. Er hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine stichhaltigen Argumente vorgetragen gegen die vorzitierte Erwägung des SEM zur grundsätzlichen Beendigung der Militärdienstpflicht im 40. Lebensalter.

Angesichts des Alters des Beschwerdeführers beim Verlassen des Heimatlandes kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seiner Militärdienstpflicht ordentlich entlassen worden ist (vgl. hierzu: Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.3 mit Verweis auf E. 12.5).

6.2.3 Aufgrund der oben dargelegten chronologischen und inhaltlichen massiven Widersprüche in den Kernvorbringen des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er wegen Regimefeindlichkeit (Desertion respektive Geheimdiensttätigkeiten) ins Visier der eritreischen Behörden geraten ist und eine diesbezüglich begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu bejahen ist. Mittlerweile steht der Beschwerdeführer in seinem (...) Lebensjahr. Er hat nicht vorgebracht oder glaubhafte Hinweise dafür vorgetragen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder in den Militärdienst einberufen wird.

6.3

6.3.1 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist - ohne auf die vom SEM festgestellten und vom Gericht bestätigten Unstimmigkeiten innerhalb der diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers noch näher einzugehen - auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 zu verweisen. Das Gericht geht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. D-7898/2015, a.a.O. E. 5.1). Nach dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. zitiertes Referenzurteil, E. 5.1, letzter Absatz).

6.3.2 Entsprechende zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne einer Profilschärfung sind beim Beschwerdeführer - im Gegensatz zu den anderslautenden Ausführungen in der Rechtsmittelschrift - zu verneinen. Wie bereits festgestellt, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Nationaldienstpflicht in Eritrea nachgekommen ist, und dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag.

6.3.3 Es liegen somit auch keine glaubhaft vorgetragenen subjektiven Nachfluchtgründe vor.

6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM mit zutreffender Begründung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Ablehnung des Asylgesuchs ist demnach zu Recht erfolgt.

7.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demzufolge zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK).

8.2.2 Wie bereits oben festgestellt, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, welcher im (...) respektive (...) Lebensjahr aus Eritrea ausgereist ist, seinen eritreischen Militärdienst ordentlich absolviert hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass selbst eine drohende Wiedereinberufung in den Nationaldienst für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG in Verbindung mit Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sprechen würde (vgl. hierzu: BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, insbesondere 6.1.5 und 6.1.6).

Den Akten sind keine anderweitigen, konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschensituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.2.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offengelassen hat (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).

8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

8.3

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Im Sinn der obigen Ausführungen erübrigt es sich zudem, auf den Umgang der eritreischen Behörden mit Deserteuren einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise seiner Dienstpflicht entzogen hat.

8.3.3 Auch die in Eritrea herrschende Lage spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Laut geltender Rechtsprechung ist in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

8.3.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen zurzeit (...)jährigen Mann, welcher die Schule bis zur zehnten Klasse besucht hat (vgl. A4, Ziff. 1.17.04 und A15, Antworten 63-65). In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz in D._______ (Mutter, zwei Halbschwestern), wo er aufgewachsen ist und mit seiner Familie in einem Haus gelebt hat (vgl. A4, Ziffer 3.01 sowie A15, Antworten 17-23). Zudem hat er eine Cousine respektive Verlobte, die im Sudan lebt und zu welcher er Kontakt hat, (vgl. A15, Antwort 31-34 und 38).

8.3.5 Unter diesen Umständen ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und er bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung seitens seiner Familie unterstützt wird. Medizinische Probleme, die den Wegweisungsvollzug unter Umständen als unzumutbar erscheinen lassen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht. Gemäss eingereichtem Arztbericht vom 12. Juni 2020 besserten sich die Rückenbeschwerden postoperativ und es bestanden keine relevanten sensiblen oder motorischen Ausfälle. Der Beschwerdeführer sei in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K.). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass medizinische Gründe gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea sprechen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2019 gutgeheissen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers geht nach wie vor aus den Akten hervor. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist für das vorliegende Verfahren ein amtliches Honorar zuzusprechen.

Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Diese Entschädigungsbandbreite ist dem Rechtsvertreter aus anderen Beschwerdeverfahren bekannt.

Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Anhand der Akten ist der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzbar.

Dem amtlichen Rechtsbeistand ist somit ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Okan Manav wird zulasten der Gerichtskasse eine amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-1853/2019
Datum : 15. September 2021
Publiziert : 05. Oktober 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2019


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
EMRK: 3 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • akte • akteneinsicht • amtssprache • angabe • angehöriger der armee • anhörung oder verhör • anmerkung • anschreibung • arztbericht • asylgesetz • asylrecht • asylverfahren • aufenthaltsbewilligung • aufhebung • ausführung • ausgabe • auskunftspflicht • ausreise • ausschaffung • ausweispapier • bataillon • beendigung • beginn • begründung des entscheids • begünstigung • berg • bescheinigung • beschwerdeantwort • beschwerdeschrift • beurteilung • beweismass • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bezogener • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverwaltungsgericht • dauer • distanz • drittstaat • druck • einladung • eintragung • entscheid • eritrea • erleichterter beweis • ethnie • fahnenflucht • falsche angabe • familie • feind • festnahme • flucht • flughafen • form und inhalt • frage • freizeit • frist • gefahr • gefangener • geld • gerichts- und verwaltungspraxis • geschlecht • geschoss • geschwister • gesuchsteller • gesundheitszustand • heilanstalt • heimatstaat • hirt • honorar • illegale ausreise • information • innerhalb • interview • italienisch • kenntnis • kind • kommunikation • kopie • kosten • lastwagen • leben • libyen • lumbalgie • maler • mann • meer • militärische verteidigung • mitwirkungspflicht • monat • mutter • muttersprache • nacht • offizialanwalt • onkel • pause • personalunion • persönliche verhältnisse • protokoll • prozessvertretung • rasse • rechtsbegehren • region • reis • richterliche behörde • richtigkeit • richtlinie • sachverhalt • sanktion • schriftstück • schweizer bürgerrecht • sorgfalt • sprache • staatsangehörigkeit • stein • stelle • stichtag • sudan • tag • telefon • training • treffen • uhr • unentgeltliche rechtspflege • unrichtige auskunft • unterrichtsklasse • unterschrift • verfahrenskosten • verfassung • verhalten • volksschule • vorinstanz • vorläufige aufnahme • wahrheit • wasser • weiler • wesentlicher punkt • wiederholung • wiese • wille • wissen • zahl • zugang • zur unzeit • zweifel • überprüfungsbefugnis
BVGE
2018-VI-4 • 2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2009/28 • 2008/34
BVGer
D-2311/2016 • D-7898/2015 • E-1853/2019 • E-1904/2019
EMARK
2006/3
AS
AS 2016/3101