Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-3384/2022

Urteil vom 15. August 2022

Einzelrichterin Claudia Cotting-Schalch,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;

Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

A._______, geboren am (...),

Irak, alias B._______, geboren am (...),

Irak, alias C._______, geboren am (...),

Türkei,

dessen EhefrauD._______,

geboren am (...),Irak,

alias E._______, geboren am (...),

Irak, alias F._______, geboren am (...),

Parteien Türkei,

und deren KindG._______,

geboren am (...),Irak,

alias H._______, geboren am (...),

Irak, alias I._______, geboren am (...),

Türkei,

alle vertreten durch Angela Candrian,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 27. Juli 2022 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden - irakische Staatsangehörige - suchten am 18. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 25. November 2021 in Polen Asylgesuche eingereicht hatten und dort gleichentags daktyloskopiert worden waren.

A.c

A.c.a Beim Dublin-Gespräch vom 8. Juli 2022 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 24/4) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Polen nicht akzeptiert worden. Während ungefähr sechs Monaten sei er dort in einem Camp gewesen. Eines Tages sei ihm mitgeteilt worden, dass er einen negativen Asylentscheid erhalten habe. Er sei dann am 17. Juni 2022 aus Polen ausgereist und habe sich via J._______ direkt in die Schweiz begeben. In J._______ habe es keinen Behördenkontakt gegeben. Er habe in keinem anderen europäischen Land um Asyl ersucht und besitze keinen Aufenthaltstitel eines anderen Landes.

A.c.b Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe in Polen viele Probleme. Als er dorthin gekommen sei, sei es ihm gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Er sei in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er elf Tage habe bleiben müssen. Dort sei die Versorgung schlecht gewesen. Er sei dann unter Druck gesetzt worden, ein Asylgesuch einzureichen. Drei Tage später sei er in ein Camp gebracht worden, wo ein Psychoterror begonnen habe. Er sei sechs Monate lang in diesem Camp gewesen und habe die Sonne nicht sehen dürfen. Die Wachleute seien sehr streng gewesen. Seine Tochter sei dort krank geworden. Sie habe einen geschwollenen Bauch gehabt und es sei ihr sehr schlecht gegangen. Er habe mehrmals die Wachen um Hilfe gebeten, aber der Arzt habe die Tochter nicht behandeln wollen. Erst als sie Blut erbrochen habe, seien die Bitten ernst genommen worden. Auch hätten sie alle ein Trauma von den Polizisten in Polen. Er habe mittlerweile Angst, wenn er uniformierte Polizisten sehe. Während sechs Monaten sei er in Polen schlecht behandelt worden. Seine Frau habe so stark gelitten, dass sie nicht mehr ohne Schlaftabletten schlafen könne. Es sei ihm nicht einmal Milch für seine Tochter gegeben worden. Wegen seines Kindes sei er sehr verzweifelt gewesen. Er könne in einer Stunde nicht alles erzählen, aber es sei ihm wichtig, dass die Behörden wüssten, dass er sehr gelitten habe. Erst seit der Ankunft in der Schweiz fühle er sich sicher.

A.c.c Auf Nachfrage der Rechtsvertretung hinsichtlich der Reise von Belarus nach Polen gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er sei am 20. Oktober 2021 nach Belarus gekommen. Nach zehn oder fünfzehn Tagen habe er achtmal versucht, nach Polen zu gelangen, sei aber immer wieder nach Belarus zurückgeschickt worden. Er habe auf dem Weg sehr viel gelitten und auch kalt gehabt. Auch seine Frau habe sehr stark gelitten. Er sei zehn Tage lang im Wald ohne Wasser und Essen gewesen. Seine Frau sei total dehydriert gewesen und fast gestorben. Als sie ins Krankenhaus gebracht worden sei, habe sie sechs bis sieben Infusionen erhalten. Eines nachts sei es ihr in Polen sehr schlecht gegangen. Sie habe nicht mehr aufstehen können. Er habe die Wachleute um Hilfe gebeten, da er Angst gehabt habe, dass seine Frau sterben könnte. Nach vielen Bitten seien sie von den Wachleuten an die Grenze zu Belarus gebracht worden. Sie seien immer wieder nach Belarus und von dort erneut nach Polen gebracht worden. Es sei wie ein Fussballspiel zwischen den beiden Ländern gewesen. Sie seien dort einfach von niemandem gewollt worden.

Befragt zur Unterkunft in Polen erklärte der Beschwerdeführer, er sei sechs Monate dort gewesen und habe die Sonne kaum gesehen. Es sei ihm schlecht gegangen und er habe sehr wenig zu essen erhalten. Mehrheitlich habe es nur Wasser gegeben. Er habe in dieser Zeit ungefähr zehn Kilogramm Gewicht verloren, nicht nur wegen des Mangels an Nahrung, sondern auch weil es ihm psychisch schlecht gegangen sei. Er habe sich im Camp unsicher und in Gefahr gefühlt.

Die Rechtsvertretung wies darauf hin, dass eine Wegweisung aufgrund des Kindeswohls und der Kinderrechte unzulässig und unzumutbar sei.

A.d

A.d.a Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 8. Juli 2022 (SEM-act. 26/3) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in Polen einen negativen Entscheid erhalten. Sie könne sich jedoch nicht erinnern, wann genau dies gewesen sei. Zuvor sei sie sehr krank und im Spital gewesen. Dort habe man sie unter Druck gesetzt, Papiere zu unterschreiben. Ihr sei es sehr schlecht gegangen und sie habe diese Dokumente aus gesundheitlichen Gründen unterzeichnen müssen. Sie wisse nicht genau, um was für Dokumente es sich gehandelt habe. Einige Tage später sei sie abgeholt worden und es seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. Man habe ihr gesagt, dass sie diese Dokumente unterschreiben und die Fingerabdrücke abgeben müsse, ansonsten werde sie wieder nach Belarus zurückgebracht. Sie wisse nicht, ob es sich bei den Dokumenten um ein Asylgesuch gehandelt habe. Sie sei sechs Monate lang in einem geschlossenen Camp geblieben, was wie ein Gefängnis gewesen sei. Am 23. Mai 2022 sei sie aus dem Camp rausgegangen und am 17. Juni 2022 hier angekommen. Von Polen sei sie über J._______ und K._______ bis in die Schweiz gereist. Sie sei mit dem Auto unterwegs gewesen und habe nirgendwo angehalten. Auf der Reise durch J._______ und K._______ habe sie keinen Behördenkontakt gehabt. Sie habe in keinem anderen europäischen Land um Asyl ersucht und besitze keinen Aufenthaltstitel eines anderen Landes.

A.d.b Im Rahmen des ihr gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG erklärte die Beschwerdeführerin, sie möchte keinesfalls nach Polen zurückkehren. Sie sei dort während sechs Monaten in einem Gefängnis eingesperrt gewesen und misshandelt worden. Was sie erlebt habe, sei sehr schlimm gewesen. Sie sei traumatisiert und schlecht behandelt worden. Man habe ihr keine Milch für ihre Tochter gegeben. Sie habe in diesem Gefängnis einiges erlebt. Sie sei auch krank gewesen und habe nachts ohne Schlaftabletten nicht schlafen können. Sie sei psychisch und physisch am Ende gewesen. Sie habe gar nie in Polen bleiben wollen, sei aber gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Falls sie dies nicht getan hätte, wäre sie wieder zurück in die Wälder gebracht worden, wo sie hätte sterben können.

A.d.c Auf Nachfrage der Rechtsvertretung zur schlechten Behandlung im Camp in Polen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei sechs Monate in einem Gefängnis eingesperrt worden, von wo sie nicht habe weggehen dürfen. Man habe sie ständig schlecht behandelt. Beim Wachpersonal habe sie immer wieder vergeblich nach Milch für ihr Kind gefragt. Als dieses krank geworden sei und einen geschwollenen Bauch gehabt habe, habe sie einen Arzt verlangt. Man habe ihr aber nicht geglaubt. Eines Tages, als das Kind krank gewesen sei, sei sie zu einem Arzt im Gefängnis gegangen. Er habe ihr nicht geglaubt und sie sei rausgeworfen worden. Nachts habe das Kind dann Blut erbrochen. Ihr sei dort nicht geholfen worden und sie sei in die Schweiz geflüchtet. Sie könne keinesfalls nach Polen zurückkehren. Sie würde dort sterben. Es sei schrecklich, wenn das Kind krank sei und einem nicht geholfen werde. Im Gegenteil, sie sei nur beobachtet worden. Sie habe dort ständige Angst gehabt und die Situation nicht aushalten können.

Befragt zur Unterkunft in Polen gab die Beschwerdeführerin an, es sei wie ein Camp gewesen. Rundherum habe es Stacheldraht gegeben und sie habe nicht rausgehen dürfen. Sie habe sich die ganze Zeit in einem Zimmer aufgehalten und es seien die Telefone abgenommen worden. Alle Menschen dort seien vom Militär gewesen.

A.e Da mit ihrem Kind aufgrund seines Alters kein persönliches Gespräch durchgeführt werden konnte, erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zu allfälligen Gründen, welche gegen eine Wegweisung ihrer Tochter sprechen würden, zu äussern. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er könne nicht zulassen, mit seinem Kind in einem Land zu leben, in welchem es nicht einmal Milch erhalte und auch keine Behandlung, wenn es krank werde. Er könne unter keinen Umständen nach Polen zurückkehren. Dort im Wald sei es sehr kalt gewesen. Seine Frau sei sehr krank geworden und habe im Krankenhaus mehrere Infusionen erhalten. Er sei gezwungen worden, ein Asylgesuch einzureichen. Ebenso habe man ihm gedroht, er werde zurück in sein Heimatland gebracht, wenn er nicht um Asyl nachsuche. Er denke, seine Frau hätte nicht überlebt, wenn sie zurück zur Grenze nach Belarus gebracht worden wären. Er könne ohne seine Ehefrau auch nicht überleben. Sie seien insgesamt fünfzehn Tage in den Wäldern von Belarus gewesen und als sie in Polen angekommen seien, sei seine Ehefrau ohnmächtig geworden. Er sei dann mit dem Krankenwagen ins Spital gebracht worden, wo man ihn unter Druck gesetzt habe, ein Asylgesuch einzureichen. Auf die Frage hin, auf wen sich die von ihm geschilderte Behandlung im Krankenhaus bei der Ankunft in Polen beziehe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sowohl seine Frau als auch seine Tochter sehr krank gewesen seien.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, sie habe sechs Monate im Gefängnis verbracht. Sie habe immer wieder nach Milch für ihre Tochter verlangt, aber keine erhalten. Ihr Kind sei auch krank geworden. Sie sei von den Wachleuten ausgelacht worden und man habe ihr nicht geglaubt. Das Kind sei so krank gewesen, dass es Blut erbrochen habe. Sie habe Angst gehabt, es könnte sterben. Sie wünsche sich, dass die Schweiz sie und ihre Familie schütze, denn sie habe einiges erlebt. Sie habe sehr viel gelitten.

B.
Gestützt auf die Eurodac-Treffer ersuchte das SEM am 8. Juli 2022 die polnischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO).

Die polnischen Behörden stimmten diesen Ersuchen am 19. Juli 2022 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu.

C.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 - eröffnet am 28. Juli 2022 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 46/15]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 18. Juni 2022 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Polen, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.

D.
Mit Eingabe vom 4. August 2022 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den polnischen Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang zum Asylverfahren, adäquate Unterbringung und gegebenenfalls notwendige fachärztliche Behandlung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

E.
Die zuständige Instruktionsrichterin setzte am 8. August 2022 gestützt auf Art. 56
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
und Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG).

2.

2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3.

3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie dem vorliegenden findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 4 Rechnungsstellung
1    Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
2    Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.

4.
In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erfahrungen an der belarussisch-polnischen Grenze mit aktuellen Medienberichten über Pushbacks in diesem Gebiet decken würden. Da die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch in Polen zurückgezogen hätten, drohe ihnen im Falle einer Wegweisung dorthin ein erneut traumatisierender Pushback nach Belarus. Es bestehe folglich eine reale Gefahr, dass sie keinen Zugang zum polnischen Asylsystem erhielten und erneut zum "Spielball" zwischen Belarus und Polen würden. Es sei der Familie nicht zumutbar, dieser traumatisierenden Situation erneut ausgesetzt zu werden, weshalb ein Selbsteintritt angezeigt sei.

Es sei darauf hinzuweisen, dass über die Situation in den polnischen Asylstrukturen seit Ausbruch des Krieges in der Ukraine kaum Berichte verfügbar seien. Daher sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, in Polen würden funktionierende Asylstrukturen vorliegen, nur weil sich der UNHCR im Land befinde. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass Polen als Folge des Krieges in der Ukraine weiterhin stark überbelastet sein werde. Es wäre daher mehr als nur ein Zeichen der Solidarität, gemäss dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 21. März 2022 (2022/C 126 I/01, Pkt. 7) auch weiterhin zumindest auf die Wegweisung von vulnerablen Asylsuchenden nach Polen zu verzichten. Auch vor diesem Hintergrund sei ein Selbsteintritt angezeigt.

Der eingereichte Arztbericht aus Polen datiere vom 22. November 2021 (Austritt aus dem Spital). Das Asylgesuch in Polen hätten die Beschwerdeführenden am 25. November 2021 gestellt. Im Flüchtlingscamp hätten sie anschliessend keinen Zugang zu medizinischer Hilfe gehabt. Die Vorin-stanz führe auch in keiner Weise aus, woraus sie schliesse, dass die Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts im Camp Zugang zu medizinischen Einrichtungen hätten haben sollen. Sie verletze dadurch ihre Begründungspflicht. Es sei damit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Polen ausreichenden Zugang zu der für sie notwendigen medizinischen Behandlung hätten. Insbesondere in Bezug auf die an einer PTBS leidende Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass für sie der Zugang zur benötigten Behandlung unter den aktuellen Umständen in Polen kaum möglich sei. So halte ein Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes fest, dass nach Angaben einiger Experten und vieler NGOs eine spezialisierte Behandlung für traumatisierte Asylbewerbende in der Praxis nicht verfügbar sei. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitssystem sei abschliessend anzufügen, dass nicht einmal klar sei, ob die Familie, welche ihr Asylgesuch in Polen zurückgezogen habe, überhaupt Zugang zu den Asyl- und Gesundheitsstrukturen erhalten würde. Auch aus diesen Gründen sei ein Selbsteintritt angebracht.

Ein solcher sei ebenso im Sinne des Kindeswohls angezeigt. Die Tochter der Beschwerdeführenden sei im Flüchtlingscamp in Polen nicht behandelt worden, obwohl es ihr sehr schlecht gegangen sei. Zudem habe sie nicht die benötigte Nahrung erhalten. Angesichts dieser Tatsachen und aufgrund der aufgezeigten Mängel in den polnischen Asylstrukturen sei das Wohl des Kleinkindes bei einer Rückweisung nach Polen massiv gefährdet.

Im Weiteren bestünden verschiedene Anhaltspunkte für eine Kassation der angefochtenen Verfügung:

Der medizinische Sachverhalt sei unzureichend erstellt. Die Beschwerdeführerin habe den Termin vom 25. Juli 2022 beim zuständigen medizinischen Leistungserbringer nicht wahrgenommen. Aufgrund dessen werde ihr von der Vorinstanz unterstellt, es bestehe kein dringender Bedarf an weiteren ärztlichen Konsultationen. Dies ohne abzuklären, weshalb sie den Termin nicht wahrgenommen habe. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Eröffnung der Verfügung erklärt habe, habe sie den Termin sehr wohl wahrnehmen wollen. Sie sei jedoch von einer Person, welche sie auf der Strasse nach dem Weg gefragt habe, in die falsche Richtung geleitet worden, sodass sie nicht rechtzeitig zum Termin erschienen sei. Am nächsten Tag sei sie erneut hingegangen, um zu fragen, ob ein Nachholen des Termins möglich sei. Man habe ihr mitgeteilt, dass sie demnächst einen neuen Termin erhalten würde. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten gezeigt, dass bei ihr sehr wohl ein Bedarf an weiteren ärztlichen Konsultationen bestehe.
Sodann erschliesse sich aus der angefochtenen Verfügung nicht, gestützt auf welche Informationen die Vorinstanz geprüft haben solle, ob Polen angesichts des Flüchtlingsstroms aus der Ukraine funktionierende Asylstrukturen zur Verfügung stellen könne. Sie habe auch nicht abgeklärt, inwiefern Familien wie die Beschwerdeführenden, welche ihr Asylgesuch zurückgezogen hätten, nach einer Rückkehr nach Polen Zugang zum Asylverfahren erhielten. Diesbezüglich sei auf die Gefahr erneuter Pushbacks zu verweisen. Weiter sei vorliegend nicht geprüft worden, ob das Kindeswohl bei einer Rückkehr nach Polen gewährleistet wäre.

Da die Vorinstanz den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe, sei die Sache eventualiter zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. Entsprechend dem Subeventualbegehren sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater kindgerechter Unterbringung und erforderlicher medizinischer beziehungsweise psychotherapeutischer Behandlung von den polnischen Behörden einzuholen.

5.
Gestützt auf die Eurodac-Treffer ersuchte das SEM die polnischen Behörden am 8. Juli 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die polnischen Behörden stimmten den Ersuchen am 19. Juli 2022 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Polens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben.

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
AsylV 1).

6.

6.1. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden. So ist Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

6.2. Die Beschwerdeführenden haben - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung Polens - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die polnischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und in der Folge ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Gemäss den Antwortschreiben der polnischen Behörden vom 19. Juli 2022 gelten die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zwar als zurückgezogen. Polen bleibt jedoch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO weiterhin für die Verfahren der Beschwerdeführenden zuständig. Da die polnischen Behörden einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben, gibt es keinen Anlass zur Annahme, dass der Zugang zum polnischen Asylsystem, sofern die Beschwerdeführenden dies beantragen, nicht gewährleistet sein könnte. Die Vorinstanz war mithin nicht gehalten, diesbezüglich weitergehende Abklärungen zu treffen. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, in Polen keinen Zugang zu den Asyl- und Gesundheitsstrukturen zu erhalten, erweist sich somit als unbegründet. Zudem hatten sie, wie aus den Akten der Vorinstanz ersichtlich ist, bereits vor Einreichung ihres dortigen Asylgesuchs Zugang zu einer ärztlichen Behandlung. Auch ihre Furcht vor erneuten Pushbacks ist als unbegründet zu qualifizieren. Die polnischen Behörden haben die Vorinstanz in diesem Zusammenhang in den erwähnten Antwortschreiben darum gebeten, eine Trennung der Familie bei der Überstellung nach Polen zu vermeiden, da andernfalls mit der Verweigerung der Übernahme der Beschwerdeführenden an der polnischen Grenze gerechnet werden müsse. Die Vorinstanz wird sich an diese Anweisung zu halten haben. Auf die Einholung des in der Beschwerde als Beweis offerierten Videos, welches zeigen soll, wie die Familie im Wald an der belarussisch-polnischen Grenze unterwegs ist, kann nach dem Gesagten verzichtet werden. Weder das SEM noch das Gericht stellen die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden wie auch die schwierigen erlebten Umstände in Frage. Da sie jedoch in Polen, wo sie wieder aufgenommen werden, ein Asylgesuch eingereicht haben, ist nicht davon auszugehen, dass sie nach der Überstellung nach Belarus abgeschoben werden. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführenden haben ebenso wenig dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden
Bedingungen in Polen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 4 Rechnungsstellung
1    Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
2    Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 4 Rechnungsstellung
1    Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
2    Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.
EMRK
oder Art. 3 FoK führen könnten. Für die Annahme, Polen würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, gibt es keine konkreten Hinweise. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihnen offen, die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Wegweisung nach Polen wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Bei allfälligen Schwierigkeiten, insbesondere auch für den Fall, dass sie sich von den dortigen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollten, können sie die hierfür zuständigen Stellen kontaktieren. Dass sie im Flüchtlingscamp in Polen schlecht behandelt worden seien, stellt eine Behauptung dar, die sie nicht belegt haben.

6.3. Hinsichtlich der Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf Informationen des UNHCR im Wesentlichen fest, dass sich durch die geringere Zahl der Ankünfte ukrainischer Schutzsuchender in den letzten Wochen der Bedarf an Unterbringungen in den Aufnahmezentren deutlich verringert habe. Ukrainische Schutzsuchende würden in Polen in verschiedenen Unterkünften untergebracht, unter anderem auch bei Gastfamilien und in Sammelunterkünften. Das UNHCR unterstütze Geflüchtete aus der Ukraine in Polen unter anderem mit Bargeldhilfen und anderen wesentlichen Hilfsgütern. Zudem habe das UNHCR seine Aktivitäten in ganz Polen ausgeweitet, um die von der Regierung geführten Massnahmen zu unterstützen. Zur Stärkung des Gesundheitssystems habe Polen unmittelbare Massnahmen ergriffen, wie beispielsweise die Zulassung von Ärzten ohne polnische Staatsbürgerschaft.

Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass keine begründeten Hinweise für eine Überlastung des polnischen Asyl- oder Gesundheitssystems durch die Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine bestünden. Dies umso mehr, als die polnischen Behörden den Dublin-Mitgliedstaaten am 23. Juni 2022 mitgeteilt haben, ab dem 1. August 2022 seien Überstellungen im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens wieder möglich, was übereinstimmend mit der Vorinstanz ebenfalls darauf hindeutet, dass sich die Situation in Polen deutlich verbessert hat.

Für weitere Abklärungen im Zusammenhang mit dem Einfluss des Flüchtlingsstroms aus der Ukraine auf das polnische Asylsystem bestand damit kein Anlass.

6.4. In Anbetracht der Umstände vermögen die Beschwerdeführenden aus ihren Ausführungen zur Situation in Polen und ihrer Befürchtung, dort als Folge des Krieges in der Ukraine keine funktionierenden Asylstrukturen vorzufinden, nichts für sich abzuleiten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.

7.

7.1. Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 8. Juli 2022 wurden die Beschwerdeführenden auch zum medizinischen Sachverhalt befragt:

Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, es gehe ihm seit seiner Ankunft in der Schweiz besser. In Polen sei es ihm psychisch sehr schlecht gegangen. Hier in der Schweiz sei er bereits beim Gesundheitsdienst in der Unterkunft gewesen und habe bisher einen Arzttermin gehabt. Sie seien alle traumatisiert, aber nun gehe es ihm besser. Auch die Situation der Tochter habe sich verbessert. Er denke, dass seine Ehefrau mit ihr bereits einmal zum Arzt gegangen sei.

Die Beschwerdeführerin gab an, ihr gehe es sehr schlecht. Psychisch sei sie kaputt. Sie lebe in ständiger Angst, wieder nach Polen zurückkehren zu müssen. Sie wünsche sich nur eines, nämlich, dass sie und ihre Familie in der Schweiz bleiben und in Sicherheit leben dürften. Sie sei extrem erschöpft und müde. Körperlich gehe es ihr gut. Gegenwärtig nehme sie Schlaftabletten ein. Sie habe am nächsten Montag einen Termin bei einem Arzt. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin auf die Wichtigkeit hingewiesen, anlässlich des Arzttermins alle ihre Beschwerden zu erwähnen und insbesondere auch ihren psychischen Gesundheitszustand zu erläutern. Die Beschwerdeführerin erklärte weiter, ihrer Tochter gehe es gut. Diese habe bisher in der Schweiz keine ärztliche Konsultation gehabt. Einmal sei sie aber mit dem Kind beim Gesundheitsdienst in der Unterkunft gewesen, wo man ihr Fragen zu dessen Gesundheit gestellt habe. Die Beschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich bei Bedarf jederzeit wieder beim Gesundheitsdienst melden könne.

7.2. Gemäss den ärztlichen Kurzberichten des M._______ vom 6. Juli 2022 wurde bei den Beschwerdeführenden (Eheleute) die Notwendigkeit verschiedener Impfungen diagnostiziert und es wurden entsprechende Impftermine vereinbart (vgl. SEM-act. 38/2, 39/2).

Einem weiteren ärztlichen Kurzbericht des M._______ vom 11. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin (Ehefrau) Anpassungsstörungen - Differenzialdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie Ein- und Durchschlafstörungen diagnostiziert wurden. Sie erhielt ein entsprechendes Medikament und es wurde ein Folgetermin für den 29. Juli 2022 zur Laborbesprechung und Verlaufskontrolle angesetzt (vgl. SEM-act. 35/3). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass ein entsprechender Termin aufgrund der Verlegung der Beschwerdeführerin ins Bundesasylzentrum (BAZ) N._______ beim dort zuständigen medizinischen Leistungserbringer für den 25. Juli 2022 vereinbart wurde. Auf Nachfrage teilte der Gesundheitsdienst des BAZ N._______ dem SEM am 27. Juli 2022 mit, die Beschwerdeführerin habe den Arzttermin vom 25. Juli 2022 nicht wahrgenommen, obschon sie darüber informiert gewesen sei. Aktuell sei noch kein neuer Termin vereinbart worden. Es bestehe lediglich ein ausstehender Impftermin. Der Ehemann und das Kind hätten bisher in der Schweiz ausschliesslich Impftermine gehabt. Bei ihnen seien ebenfalls keine anderen Arzttermine ausstehend (vgl. SEM-act. 43/1).

Dem Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt vom 22. Juni 2022 zufolge wurde die Tochter der Beschwerdeführenden für die Impfgrundimmunisierung angemeldet. Weiter ist dem Schreiben zu entnehmen, dass es sich laut den Eltern um ein soweit gesundes Kind handle (vgl. SEM-act. 40/5). Gemäss dem Notfallbericht des O._______ vom 16. Juli 2022 wurde bei der Tochter ein Infekt der oberen Luftwege diagnostiziert. Sie erhielt entsprechende Medikamente (vgl. SEM-act. 41/2).

7.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 4 Rechnungsstellung
1    Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
2    Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

7.4. Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag die Annahme der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer
E-3355/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 8.3.2), weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. Die empfohlenen und teilweise noch ausstehenden Impfungen sind auch in Polen durchführbar.

Wie sich aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Bericht eines polnischen Krankenhauses ergibt, war die Beschwerdeführerin (Ehefrau) vom 14. November 2021 bis am 22. November 2021 hospitalisiert und wurde entsprechend medizinisch behandelt (vgl. SEM-act. 33/5, ID-003/2). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden ab der Einreichung ihres Asylgesuchs in Polen beziehungsweise während ihres Aufenthalts im Flüchtlingscamp nicht auch Zugang zu medizinischer Versorgung hätten haben sollen. Ihre Behauptung, im Camp hätten sie keine medizinische Hilfe erhalten, vermochten sie nicht zu belegen. Im Weiteren sind die Ausführungen im Zusammenhang mit dem nicht wahrgenommenen Arzttermin vom 25. Juli 2022 als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal sich in den vorinstanzlichen Akten keinerlei Hinweise darauf finden lassen, dass die Beschwerdeführerin den Termin wegen einer falschen Wegbeschreibung verpasst hat. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass seitens der Beschwerdeführerin kein dringender Bedarf an weiteren ärztlichen Konsultationen besteht. Inwiefern der medizinische Sachverhalt vorliegend unzureichend erstellt worden sein sollte, ist in Anbetracht der Umstände nicht erkennbar.

Es liegen keine Hinweise vor, wonach Polen seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Polen Rechnung zu tragen, indem sie die polnischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde, werden die polnischen Behörden entsprechend informiert.

8.
Vor dem Hintergrund, dass Polen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ratifiziert hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch die Überstellung der Beschwerdeführenden dorthin das Kindeswohl tangiert sein sollte. Das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bild, welches die Tochter der Beschwerdeführenden mit einer Sauerstoffmaske zeigt (vgl. SEM-act. 33/5, ID-001/1), lässt vielmehr darauf schliessen, dass auch sie in Polen entsprechende medizinische Behandlung erhielt. Dafür, dass dem Kind künftig medizinische Behandlungen beziehungsweise anderweitige Versorgung und Betreuung bei Bedarf verweigert würden, gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund sah sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst, hinsichtlich der Gewährleistung des Kindeswohls weitergehende Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Das in der Beschwerde geäusserte Argument, wonach das Wohl des Kindes bei einer Rückweisung nach Polen massiv gefährdet sei, läuft nach dem Gesagten ins Leere.

9.
Mit ihrer Begründung können die Beschwerdeführenden insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen.

Im vorliegenden Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vor-instanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

10.
Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
und Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Angesichts dessen kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erübrigt es sich, von den polnischen Behörden Garantien einzuholen. Demzufolge ist auch der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen.

11.
Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

Der am 8. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.

12.

12.1. Die Beschwerde war - wie den oben stehenden Ausführungen zu entnehmen ist - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

12.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Claudia Cotting-Schalch Karin Schnidrig

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-3384/2022
Date : 15. August 2022
Published : 23. August 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2022


Legislation register
AsylG: 3  6  31a  44  105  106  108  111  111a
AsylV 1: 29a
BGG: 83
EMRK: 3
EU: 4  18
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1
VwVG: 5  48  52  56  63  65
Weitere Urteile ab 2000
C_326/02 • L_180/31
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BVGE
2017-VI-5 • 2015/9 • 2011/9
BVGer
E-3355/2021 • F-3384/2022
EU Verordnung
604/2013