Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4572/2018

law/joc

Urteil vom 15. Juli 2019

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richter Simon Thurnheer,
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch,

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

A._______, geboren am (...),

Eritrea,

Parteien vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,

HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 4. September 2015 in die Schweiz ein, wo er noch am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 9. September 2015 wurde er dem Testbetrieb des Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) B._______ zugewiesen. Dort wurden am gleichen Tag die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen.

A.b Am 25. September 2015 wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende in B._______ mit der Vertretung durch den Beschwerdeführer beauftragt.

A.c Im Hinblick auf die Durchführung eines möglichen Dublin-Verfahrens führte das SEM am 8. Oktober 2015 ein beratendes Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer durch.

A.d Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM darüber informiert, dass sein Verfahren ausserhalb der Testphase weitergeführt werde und er dem Kanton C._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen werde.

A.e Mit Mitteilung an das SEM vom 3. November 2015 erklärte die damalige Rechtsvertretung, das Mandatsverhältnis sei beendet.

A.f Am 8. Dezember 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde durch die Schweiz geprüft.

A.g Am 5. Juli 2017 erfolgte durch das SEM eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers. Am 3. Juli 2018 fand eine ergänzende Anhörung statt.

A.h Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 4. September 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug.

B.

B.a Gegen den Entscheid des SEM vom 9. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 10. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 20. April 2018 (recte: 9. Juli 2018) sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei die Rechtsvertreterin als amtliche Verbeiständung zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

B.b Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dem SEM wurde die Gelegenheit erteilt, bis zum 6. September 2018 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 10. August 2018 einzureichen.

B.c Das SEM liess sich am 29. August 2018 zur Beschwerde vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2018 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG) ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er stamme aus D._______, E._______, F._______, wo er seinen letzten offiziellen Wohnsitz gehabt habe und bis zur (...) Klasse in die Schule gegangen sei.

Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe im Jahr 2009 die (...) Klasse abgebrochen. Er sei damals krank gewesen und habe drei Jahre zu Hause bei der Mutter und den Geschwistern verbracht. Sein Vater sei Soldat und daher selten zu Hause gewesen. Als er wieder gesund gewesen sei, habe er die Schule fortsetzen wollen. Man habe ihn aber für zu alt befunden. Er habe dann die Abendschule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen, denn auch dort sei ihm erklärt worden, er sei dafür zu alt. Während der Abendschule sei ihm einmal mitgeteilt worden respektive er habe dies mitbekommen, dass er nach G._______ einrücken müsse. Er habe jedoch nicht dasselbe Schicksal wie sein Vater, der im Militär sei, erleiden wollen.

Im Juni 2013 habe er versucht, illegal auszureisen, sei jedoch in I._______ erwischt und ins Gefängnis nach J._______ gebracht worden.

In J._______ sei er den ganzen Tag zusammen mit etwa 80, 90 Personen in einer Kammer eingesperrt gewesen. Durch eine Bürgschaft einer Einwohnerin seines Dorfes, die ein Geschäft gehabt habe, sei er nach einem Monat aus der Haft entlassen worden. Das sei im Juli 2013 gewesen. Dann habe er in J._______ mit dem Militärtraining beginnen müssen und dieses im November 2013 beendet. Vor dem ersten Monat 2014 sei er zum Dienst eingeteilt worden. Eine Woche sei er als (...) des Gefängnisses K._______ eingesetzt worden. Von dort sei er im Januar 2014 nach Hause geflüchtet, da er Probleme mit der Nase gehabt und aufgrund der nächtlichen Kälte keine Luft mehr bekommen habe.

Drei Monate später habe man ihn zu Hause aufgesucht, ihn mitgenommen und nach L._______ in der Nähe von J._______ gebracht, wohin zwischenzeitlich auch seine Kameraden versetzt worden seien. Er sei bestraft worden und habe eine Woche für die Mannschaft Wasser holen und Holz sammeln und hacken müssen. Danach habe er an einem Staudamm mitgearbeitet. Es sei ziemlich schlimm gewesen. Wenn irgendetwas Kleines passiert sei, sei man ins K._______-(...) gesteckt worden. Bis zum zehnten Monat sei er in L._______ geblieben. Danach hätten sie eigentlich eine spezielle militärische Ausbildung (einen sogenannten "Lenger-Kurs") absolvieren müssen. Eines nachts sei er geflohen.

Auf der Flucht sei er in der Nähe von M._______, in N._______ erwischt und nach O._______ gebracht worden. Dort sei er in einem Raum eingesperrt gewesen. Man habe ihm die Schuhe weggenommen, damit er nicht fliehe. Er habe die Türe eingeschlagen, sei über eine Mauer gesprungen und habe sich dabei an der Stirn und am Ohr sowie auch am Knie verletzt. Am Ohr sei er zuvor schon einmal verletzt worden. Man habe auch auf ihn geschossen. Er sei jedoch entkommen und habe sich in einer Art Nische versteckt bis es dunkel geworden sei. Er sei die ganze Nacht barfuss marschiert und so von O._______ aus bis zu seinem Heimatdorf gelangt, wo er am nächsten Tag gegen Mittag angekommen sei.

Er wisse nicht, ob er verraten worden sei, aber am nächsten Tag seien Angehörige seiner Einheit zu ihm nach Hause gekommen. Er habe jedoch weglaufen können. Als er wieder nach Hause zurückgekehrt sei, sei seine Mutter erschrocken, wegen der Verletzungen die er gehabt habe. Sie habe laut geschrien und sei in Ohnmacht gefallen. Er sei weggelaufen und habe sich eine Woche in der Einöde versteckt, da es immer wieder Razzien gegeben habe. Sein Versteck habe sich etwa eine halbe Stunde zu Fuss von zu Hause entfernt befunden. Seine Geschwister, die auf das Vieh aufgepasst hätten, hätten ihm zu Essen und Trinken gegeben. Er sei abends zu ihnen auf jene Weide hingegangen, wo die Familie einen Viehstall besessen habe.

Am 27. Oktober 2014 sei er aus Eritrea ausgereist. Er sei nachts durch die Einöde gelaufen. Er habe keine Orte passiert, denn beim ersten Versuch hätten sie ihn ja erwischt. Früh morgens habe er die äthiopische Grenze passiert. Zunächst sei er nach P._______ gelangt. Dann sei er von Q._______ nach R._______ in eine Flüchtlingsunterkunft gebracht worden. Von dort sei er einen Monat später, am 5. Januar 2015, in den Sudan gelangt. Am 20. Juni 2015 sei er nach Libyen gefahren, wo er sich insgesamt drei Monate in S._______ und in T._______ aufgehalten habe. Am 29. August 2015 sei er von T._______ aus mit einem Holzboot nach Italien gefahren. Am 4. September 2015 sei er an einem ihm unbekannten Ort in Italien angekommen. Ein Helikopter habe das Boot entdeckt und ein anderes Boot einer grossen Organisation habe ihn und die anderen Passagiere schliesslich gerettet. Nach der Ankunft in Italien habe man ihn zum Bahnhof begleitet. Er sei nicht registriert worden. Diejenigen, die die Krätze gehabt hätten, hätten bleiben müssen. Er sei noch am selben Tag bei Sonnenaufgang in einen Zug gestiegen und abends nach U._______ angelangt. Für die Reise habe er zirka (...) US-Dollar bezahlt. Die Familie habe dafür ihren Goldschmuck verkauft.

Nach seiner Ausreise habe man seine Mutter mitgenommen. Wann genau wisse er nicht, denn er habe erst in Äthiopien durch Freunde, die nach ihm nach Äthiopien gelangt seien, davon erfahren. Zuvor sei auch jene Frau, die für ihn gebürgt gehabt habe, mitgenommen worden. Aus dem Sudan habe er seine Eltern angerufen und so erfahren, dass seine Mutter zwischenzeitlich wieder zu Hause sei.

Der Beschwerdeführer gab ausserdem zu Protokoll, dass er drei Mal am linken Ohr geschlagen worden sei (beim Versuch der illegalen Ausreise im Oktober 2014 in V._______ in Eritrea, dann in W._______ im Sudan und auch in Libyen im Juni 2015). Deshalb sei er in der Schweiz in Behandlung gewesen. Auch habe er ein Problem mit der Nase.

Der Beschwerdeführer übereichte dem SEM im Verlaufe des Verfahrens die Identitätskarten seiner Eltern, ein Bestätigungsschreiben vom 11. Juni 2018 betreffend seine Mitarbeit in einem Altersheim sowie ein Empfehlungsschreiben für eine Vorlehre.

4.2 Diese Vorbringen erachtete das SEM in seiner Verfügung vom 9. Juli 2018 für nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG. Zur Begründung führte es im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der ersten Anhörung erklärt, es habe eine Versammlung gegeben und so habe er von der Einziehung in den Militärdienst erfahren. Demgegenüber habe er in der ergänzenden Anhörung erklärt, diese Information habe sich herumgesprochen. Auch habe er verneint, dass es eine Versammlung gegeben habe.

Weder seine Festnahme noch seine einmonatige Haftzeit in J._______ habe er detailliert beschreiben können. Auch habe er den konkreten Zeitraum seiner viermonatigen Ausbildung in J._______ nicht angeben können. Nicht plausibel erscheine zudem, dass jemand, der bereits einen Fluchtversuch unternommen gehabt habe, während der militärischen Ausbildung als (...) eingesetzt worden sei. Den Zeitpunkt seiner Desertion habe der Beschwerdeführer zudem unterschiedlich angegeben. Seine Mitnahme nach seinem angeblichen viermonatigen Aufenthalt zu Hause habe er nur oberflächlich geschildert.

Den Zeitraum seiner Tätigkeit in L._______ habe er ebenfalls nicht genau angeben können. Auch habe er nicht anschaulich beschreiben können, wie er danach aufgegriffen worden sei. Ebenso habe er den Raum nicht detailliert beschreiben können, in dem er festgehalten worden sei, und habe sich zur Dauer seines Aufenthaltes widersprochen. Ausserdem habe er einmal angegeben, nach seiner Flucht sei er nach Äthiopien in die Wildnis gegangen, an anderer Stelle habe er jedoch erklärt, er sei nach Hause gegangen und die Mutter sei dort, nachdem er von Soldaten aufgesucht worden sei, in Ohnmacht gefallen.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hielt das SEM weiter fest, der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea komme keine Relevanz im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu. Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würde, lägen keine vor. Er erfülle somit weder aufgrund von Vor- noch Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft.

Den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. In diesem Zusammenhang führte es insbesondere aus, ob ein tatsächliches Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
EMRK bestehe, könne infolge der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nicht beurteilt werden. In Eritrea herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und es lägen auch keine individuellen Gründe vor, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen.

4.3 In der Beschwerde vom 10. August 2018 wird demgegenüber geltend gemacht, die geschildeten Ereignisse seien aufgrund der vier Fluchtversuche zwar schwer überschaubar. Das SEM habe sich aber offensichtlich keinen vollständigen Einblick verschaffen können. So schreibe es aktenwidrig, der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe die Grenze nach Äthiopien am 27. Oktober 2015 überschritten, was nicht zutreffe, da er stets als Ausreisezeitpunkt Oktober 2014 angegeben habe.

Ebenfalls treffe nicht zu, dass er unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, wie er von seiner Dienstpflicht erfahren habe. Es sei nämlich durch das SEM einerseits gefragt worden, wie er während seiner Zeit an der Abendschule von der Dienstpflicht erfahren habe, und andererseits sei gefragt worden, wie er nach seinem Gefängnisaufenthalt davon erfahren habe. Das SEM habe es zudem unterlassen, die über weite Strecken detaillierten, lebensnahen und ausführlichen Darlegungen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu würdigen. Auch begründe es nicht, welche der Festnahmen der Beschwerdeführer nicht detailreich geschildert haben solle. Unter Zitierung verschiedener Aktenstellen wird in der Beschwerde alsdann eingewendet, die Rückübersetzung des Protokolls der Anhörung vom 5. Juli 2017, welche angesichts der vielen Fragen netto bloss viereinhalb Stunden gedauert habe, sei nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt worden. Ebenso lasse sich der Anhörung vom 3. Juli 2018, welche trotz ihres Umfangs bloss etwas über drei Stunden gedauert habe, entnehmen, dass der Sachverhaltserstellung nicht genügend Aufmerksamkeit entgegengebracht worden sei. Schliesslich wird dem SEM vorgeworfen, die beiden Anhörungen seien nicht durch dieselbe Person erfolgt. Dies erschwere die Erstellung des Sachverhalts. Durch Professor Kälin sei anlässlich dessen Gutachtens zu den problematischen Entscheiden des SEM zu Sri Lanka empfohlen worden, dass der Entscheid, wenn möglich, durch die anhörende Person getroffen werden sollte. Das SEM habe auch keine Prüfung, ob der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm dargelegten illegalen Ausreise in Kombination mit einer Profilschärfung die Flüchtlingseigenschaft erfülle, vorgenommen, weshalb eine Rückweisung an das SEM zu erfolgen habe.

In materiell-rechtlicher Hinsicht wird weiter geltend gemacht, die Haftzeit in J._______ habe der Beschwerdeführer sehr detailreich, authentisch und glaubhaft erzählt. Er habe zwar den genauen Zeitpunkt seiner militärischen Ausbildung nicht benennen können, dazu fehle ihm jedoch die Erinnerung. Betrachte man seine diesbezüglichen Schilderungen insgesamt, so sei der Ablauf klar und logisch und die Ungenauigkeiten würden sich auf wenige Wochen oder Monate beziehen. Es sei auch nachvollziehbar, dass er als Wächter eingesetzt worden sei, auch wenn er selber einmal Insasse gewesen sei. Er habe damit rechnen müssen, dass er, sollte ein Häftling entweichen, wieder dasselbe Schicksal erleiden würde. Hinsichtlich der Unstimmigkeiten die Haftzeit betreffend, habe das SEM selber nicht zur Klärung dieser Frage beigetragen, wie auch die verwirrende Fragestellung sowie der Umstand zeige, dass der Beschwerdeführer spontan selber eine Korrektur vorgenommen habe. Die Ereignisse würden zudem mehr als vier Jahre zurückliegen und der Gesamtablauf sei in sich schlüssig. Die Festnahme zu Hause im Zeitraum vom Januar 2014 befinde das SEM als detailarm, was angesichts der freien Erzählungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 5. Juli 2017 nicht zutreffe. Auch seien keine Nachfragen gestellt worden. Ausserdem habe er diese Festnahme in der ergänzenden Anhörung vom 3. Juli 2018 substantiiert und glaubhaft geschildert.

Was die zeitlichen Angaben zu seiner Tätigkeit in L._______ anbelange, erinnere sich der Beschwerdeführer nicht mehr genau. Insgesamt seien die Abläufe aber stimmig. Auch die danach erfolgte Verhaftung habe er anschaulich geschildert. Aktenwidrig sei auch, dass er davon gesprochen habe, er sei eine Woche in dem Raum in X._______ eingesperrt worden, habe er doch während der Anhörung stets von einem Tag gesprochen. Mit der Woche sei wohl die Woche seiner Inhaftierung in L._______ gemeint. Die Flucht aus dem Raum in X._______ beschreibe er zudem originell und konsistent.

Der Beschwerdeführer könne sich aufgrund der traumatischen Ereignisse nicht mehr daran erinnern, ob er seine Mutter beim ersten oder zweiten Heimkommen ohnmächtig gesehen habe. Auch seien mit "zu Hause" sein früherer Wohnort, das Weideland und die Wildnis gemeint.

Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst nicht zu Ende geleistet, weshalb er hart bestraft würde. Selbst wenn ihm nicht Asyl gewährt werden sollte, so erfülle er aufgrund der illegalen Ausreise in Kombination mit einer Profilschärfung die Flüchtlingseigenschaft. Im Übrigen wird hinsichtlich der Frage nach der Zulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 hingewiesen, gegen welches beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Beschwerde erhoben worden sei. Ausserdem wurde geltend gemacht, aufgrund der erfolgten Integration des Beschwerdeführers sei der Vollzug der Wegweisung bedenklich.

4.4 Das SEM befand in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2018, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf seine bisherigen Erwägungen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer gab - wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird - stets den 27. Oktober 2014 (vgl. act. A7 S. 5, act. A19 S. 1, act. A16 S. 2, vgl. act. A33 S. 9, act. A35 S. 3) und nicht wie vom SEM in der Verfügung erwähnt, den 27. Oktober 2015 (vgl. act. A36 S. 2) als Ausreisedatum an. Bei der Nennung des 27. Oktober 2015 als Ausreisedatum in der angefochtenen Verfügung dürfte es sich allerdings um ein Versehen des SEM handeln, führte es doch offensichtlich bloss das Jahr nicht richtig auf.

6.2 Was die Antworten des Beschwerdeführers zur Frage des SEM, wie er von der Dienstpflicht erfahren habe, anbelangt, lässt sich zunächst feststellen, dass er dazu im Rahmen der einlässlichen Anhörung frei erzählte, er habe die Abendschule begonnen, wo ihm gesagt worden sei, dass er dafür zu alt sei und er nach G._______ einrücken solle (vgl. act. A33 S. 8). Auf die Frage, ob er, während er zu Hause gewesen sei und die Schule besucht habe, je eine Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe, antwortete er, damals habe man gesagt, alle, die volljährig seien, müssten nach G._______ einrücken. Manche seien von der (...) Klasse nach G._______ gebracht worden, weil sie volljährig gewesen seien (vgl. act. A33 S. 11). Diese Angabe wiederholte er auf die Frage, ob er damals, während der Schule, eine schriftliche Aufforderung erhalten habe, wobei er zugleich verneinte, eine schriftliche Aufforderung bekommen zu haben (vgl. act. A33 S. 11). Der Beschwerdeführer wurde durch das SEM während der einlässlichen Anhörung auch gefragt, ob er damals, als er in J._______ in Haft gewesen sei, eine Aufforderung zwecks Rekrutierung in den Militärdienst erhalten habe, wobei er hierauf antwortete, es habe eine Versammlung gegeben und dabei sei ihnen mitgeteilt worden, wie es weitergehe und dass sie in J._______ mit dem Militärtraining beginnen müssten (vgl. act. A33 S. 11).

Das SEM hatte demnach - wie in der Beschwerde dahingehend zu Recht ausgeführt wird - den Beschwerdeführer einerseits danach gefragt, wie er während seiner Zeit an der Abendschule von der Dienstpflicht erfahren habe. Andererseits wurde er gefragt, wie er im Rahmen seines Gefängnisaufenthalts davon erfahren habe. In der ergänzenden Anhörung bestätigte er zudem auf entsprechende Frage, dass er während seiner Zeit an der Abendschule darüber informiert worden sei, dass man sie nach G._______ bringen würde, wobei er auf Frage des SEM verneinte, dass es damals eine Versammlung gegeben habe (vgl. act. A35 S. 3 ff.). Der Vorwurf des SEM während der ergänzenden Anhörung sowie auch in dessen Erwägungen, der Beschwerdeführer habe während der ersten Anhörung erklärt, es habe eine Versammlung gegeben (vgl. act. A35 S. 5, act. A36 S. 4) trifft somit nicht zu.

6.3 Aus Sicht des SEM hat der Beschwerdeführer seine Festnahme nicht detailliert beschrieben. Er habe sich stets kurzgehalten, sich wiederholt und einzig den Grund der Festnahme genannt (vgl. act. A36 S. 4). Da der Beschwerdeführer jedoch von mehreren Festnahmen sprach (vgl. dazu vorstehende E. 4.1), wird - übereinstimmend mit dem diesbezüglichen Einwand in der Beschwerde - aus den Erwägungen des SEM zunächst nicht ersichtlich, welche der Festnahmen der Beschwerdeführer nicht detailliert beschrieben haben soll. Wohl dürfte damit aber die Festnahme nach seinem ersten Fluchtversuch in I._______, der zur anschliessenden einmonatigen Haft in J._______ führte, gemeint sein, wie sich aus der nachfolgenden Formulierung des SEM, "nach dem Aufgriff seien Sie für einen Monat in J._______ in Haft gewesen", zeigt (vgl. act. A36 S. 4).

In Zusammenhang mit diesem ersten Fluchtversucht erzählte der Beschwerdeführer in den Anhörungen: "Dann habe ich versucht, illegal das Land zu verlassen, wurde dabei erwischt. Im sechsten Monat 2013 wurde ich in Y._______ erwischt. Sie haben mir Handschellen angelegt. Sie brachten mich von dort nach J._______", sowie: "Während der Abendschule habe ich erfahren, dass wir nach G._______ gebracht werden. Deshalb wollte ich über die Grenze fliehen und wurde gefasst. Das war im Juni 2013. Dann brachten sie mich von Y._______ nach J._______ (vgl. act. A33 S. 8 und act. A35 S. 3). In der einlässlichen Anhörung wurden ihm zu den Umständen dieser ersten Festnahme keine weitergehenden Fragen gestellt. Hingegen wurde er während der ergänzenden Anhörung aufgefordert, erwähnte Festnahme (vom Juni 213) genau zu beschreiben, wobei er angab: "Wir waren nachts unterwegs. In I._______ wurden wir plötzlich von Soldaten aufgegriffen." Auch führte er aus: "Wir liefen entlang eines Flusses. Sie waren schon da, und sie kamen aus allen Richtungen auf uns zu. Sie richteten die Gewehre auf uns, damit wir nicht flüchteten. Sie gaben auch Schüsse ab, damit wir ja nicht versuchen, loszurennen. Dann führten sie uns von dort ab." Im Weiteren schilderte er: "Ich hatte furchtbare Angst, ich wusste nicht, ob ich diese Situation überleben würde. Es sind ja schon viele auf der Flucht getötet worden." Auf weiteres Nachfragen hin sagte er zudem aus: "Dann wurden uns Handschellen angelegt. Wir wurden abgeführt. Wir stiegen in einen Bus ein. Da waren viele Frauen, die Mitleid und auch Tränen in den Augen hatten. Sie haben unsere Schuhe hinter unserem Rücken mit den nach hinten verschränkten Armen gebunden (vgl. act. A35 S. 5)."

Diese Ausführungen sind entgegen der Auffassung des SEM in seiner Verfügung und wie in der Beschwerde zu Recht bemerkt durchaus als hinreichend ausführlich und mit Realkennzeichnen versehen zu qualifizieren.

6.4 Bereits im Rahmen der Personalienaufnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in J._______ im Gefängnis gewesen sei (vgl. act. A7 S. 4). Während der einlässlichen Anhörung brachte er zudem vor: "Dort sass ich einen Monat in Haft" (vgl. act. A33 S. 8). Auf Nachfrage hin beschreibt er: "Ich war den ganzen Tag eingesperrt, durfte am Tag zweimal raus, um meine Notdurft verrichten zu können. Einmal morgens, einmal abends. Wir mussten alle zusammen in einen grossen Graben pinkeln, wurden dabei bewacht. Essen gab es zweimal am Tag, jeweils eine halbe Tasse Tee und trockenes Brot. Ich durfte mich nicht waschen, ich fühlte mich sehr schmutzig. Ich hatte überall Läuse, musste mich überall kratzen (vgl. act. A33 S. 9)." Die Frage danach, wie viele Personen in einer Zelle gewesen seien, beantwortete er mit: "Bis zu 80 Personen in einer Kammer (vgl. act. A33 S. 9)". Während der ergänzenden Anhörung zu seiner Haftzeit in J._______ befragt, führte er aus: "Der Ort war furchtbar. Wir haben gehungert, du, wir konnten uns dort überhaupt nicht waschen. In dem Raum waren über 90 Personen eingesperrt. Wir hatten gar keinen Platz, um uns hinzulegen oder so. In der Luft hingen sehr viele in einer Art gebastelter Hängematten. Dann stank es auch wegen der Notdurft. Am Morgen beim Toilettengang brachte man den Kübel hinaus. Wir sind alle einzeln in Reih und Glied gelaufen. Dort, wo wir die Notdurft verrichten durften, waren bereits Soldaten, die uns umzingelten. Dann mussten wir in ein Loch unsere Notdurft verrichten und bekamen keine Zeit dafür. Das war einmal am Morgen und einmal am Abend (vgl. act. A35 S. 5)." Danach gefragt, ob es einen besonderen Vorfall gab, antwortete er: "Ich erinnere mich nicht gerne an die Zeit in J._______. Ich habe immer noch Albträume in der Nacht, ich habe diese furchtbare Zeit immer noch in meinem Kopf (vgl. act. A35 S. 6).

Diese Ausführungen des Beschwerdeführers wirken authentisch, sind hinreichend detailliert und mit persönlichen Eindrücken versehen. Dem SEM kann daher - übereinstimmend mit dem Einwand in der Beschwerde - nicht gefolgt werden, wenn es in seiner Begründung lediglich festhält, er habe seine Haftzeit in J._______ nicht anschaulich beschreiben können respektive seine Schilderungen seien stereotyp und unpersönlich ausgefallen (vgl. act. A36 S. 4).

6.5 Was die viermonatige militärische Ausbildung des Beschwerdeführers in J._______ anbelangt, lässt sich - entgegen der Ansicht des SEM - den Akten entnehmen, dass die entsprechenden Angaben zum genauen Zeitraum dieser Ausbildung als ausreichend konkret zu bezeichnen sind:

So erklärte er während der einlässlichen Anhörung, er sei im Juni 2013 beim Versuch auszureisen, erwischt und dann für einen Monat in J._______ in Haft genommen worden. Danach sei er entlassen worden und habe ein militärisches Training absolvieren müssen, welches vier Monate gedauert habe (vgl. act. A33 S. 8). Damit wäre das Training ungefähr im November 2013 beendet gewesen, was sich mit seiner weiteren Angabe: "Im Januar, noch bevor der Januar da war, wurde ich als Wachmann vor dem K._______-Gefängnis eingeteilt" (vgl. act. A33 S. 8), vereinbaren lässt. Im Verlauf der einlässlichen Anhörung gab er denn auch an, er sei im siebten Monat in Haft gesessen und bis zum elften Monat militärisch ausgebildet worden (vgl. act. A33 S. 10). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung schilderte er ebenfalls, er sei im Juni 2013 beim Versuch über die Grenze zu fliehen, gefasst worden und habe dann einen Monat in J._______ in Haft verbracht. Die militärische Ausbildung habe danach stattgefunden und vier Monate gedauert. Vor Januar (2014) sei er als Wachtmann im Gefängnis K._______ eingeteilt worden. Auch auf Nachfragen der Hilfswerkvertretung (HWV) brachte er vor, er sei bis ungefähr im November 2013 in J._______ in militärischer Ausbildung gewesen, wobei er - die HWV korrigierend - präzisierte, er sei vor Januar 2014 - und damit nicht wie von der HWV zuvor erwähnt, anfangs 2014 - als (...) eingesetzt worden (vgl. act. A35 S. 11).

6.6 Der Beschwerdeführer erklärte, er sei nach Ende des militärischen Trainings eine Woche als (...) in K._______ eingesetzt worden. Sie hätten sich immer abgewechselt. Wenn während seines Dienstes Insassen fliehen würden, würde er dazu zur Rechenschaft gezogen. Während seines Dienstes sei niemand geflohen. Aber bei einem Kameraden sei das passiert, weshalb dieser dafür inhaftiert worden sei. Sie hätten die Häftlinge bewacht, damit diese nicht flüchteten (vgl. act. A33 S. 8, act. A35 S. 3 und S. 7). Angesichts dieser vom Beschwerdeführer geschilderten Konsequenzen erscheint - entgegen der Ansicht des SEM und übereinstimmend mit der Argumentation in der Beschwerde - nachvollziehbar, dass er trotz des Umstandes, dass er selber einmal im Gefängnisses gewesen war, nach seiner militärischen Grundausbildung in seiner Einheit als (...) eingeteilt wurde.

6.7 Das SEM bemängelt auch, der Beschwerdeführer habe den konkreten Zeitpunkt seiner Flucht aus K._______ nicht angeben können. Dieser Ansicht kann im Gesamtkontext nicht gefolgt werden, gab er doch im Rahmen der ergänzenden Anhörung an, er sei vor Januar 2014 in K._______ eingeteilt gewesen und zirka nach einer Woche von dort geflohen. Auch auf den vom SEM nicht weiter begründeten Einwand, die Angaben zu seiner Flucht aus K._______ könnten nicht aufgehen, wiederholte er, vor Ende Januar (2014) dort eingeteilt worden und nach einer Woche geflohen zu sein (vgl. act. A35 S. 16). Nachdem er erneut gefragt worden war, in welchem konkreten Monat er geflüchtet sei, legte er zunächst zwar dar, er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Es könne auch November (2013) gewesen sein, wiederholte aber, er sei vor Januar 2014 eingeteilt worden, und gab an, im Januar 2014 geflohen zu sein (vgl. act. A35 S. 7). Damit bestätigte er seine ursprünglichen Angaben zum Zeitpunkt seiner Flucht aus K._______. Auch wenn er diesbezüglich das genaue Datum nicht bezeichnen konnte, erscheint der Zeitpunkt seiner Flucht aus K._______ damit genügend klar, zumal auch nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer fast drei Jahre nach Stellung seines Asylgesuches nicht mehr an alle Einzelheiten genau zu erinnern vermag.

6.8 Im Übrigen lässt sich in Zusammenhang mit der Flucht aus K._______ feststellen, dass der Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe auch angegeben, er sei im März 2014 erneut zu Hause aufgegriffen worden, was nicht mit seinen Angaben, er sei vor Januar 2014 oder auch Ende November 2013 aus K._______ desertiert, übereinstimme (vgl. act. A36 S. 4), nicht zutrifft. Das SEM vermischt hier die vom Beschwerdeführer umschriebene Flucht aus K._______ mit dem danach erfolgten Aufgriff bei sich zu Hause. Diese Mitnahme von zu Hause erfolgte gemäss seinen Angaben - wie das SEM später selber feststellte (vgl. act. A36 S. 4) - erst drei Monate nach seiner Flucht aus K._______. Wenn diese Flucht eine Woche nach seiner noch vor Januar 2014 erfolgten Einteilung und damit ungefähr anfangs Januar 2014 stattgefunden hat (vgl. E. 6.7) und er sich danach drei Monate zu Hause aufhielt, so kann es durchaus zutreffen, dass die Mitnahme von zu Hause im März 2014 erfolgte (vgl. act. A33 S. 8, act. A35 S. 3 und S. 8). Genannter Vorhalt in den Erwägungen des SEM sowie im Übrigen auch andere Ausführungen in dessen Verfügung vermitteln den Eindruck, das SEM habe bei seinem Entscheid gewisse Aussagen nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder aber einseitig zuungunsten des Beschwerdeführers gedeutet. So verhält es sich auch etwa in Bezug auf den weiteren pauschal erhobenen Vorwurf, er habe erwähnte Festnahme (vom März 2014) zu Hause nicht substantiiert geschildert (vgl. E. 6.9).

6.9 Der Beschwerdeführer hat den Aufgriff zu Hause im März 2014 zwar relativ kurz, indes auf Nachfrage hin doch ausreichend substantiiert und reell geschildert, indem er darlegte, es sei in der Nacht gewesen, als die Soldaten kamen und an die Tür geklopft hätten. Seine Mutter habe geöffnet. Sie hätten sie gefragt, wo ihr Sohn sei. Sie habe geantwortet, er sei nicht da. Daraufhin hätten sie gesagt, doch er sei hier gesehen worden, er sei da. Wenn er, der Beschwerdeführer, sich nicht gezeigt hätte, hätten sie seine Mutter mitgenommen. Sie seien reingekommen und hätten ihn mitgenommen (vgl. act. A35 S. 8).

6.10 Der allgemein gehaltene Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe auch nicht angeben können, von wann bis wann er in L._______ tätig gewesen sei, überzeugt nicht. So lässt sich - wie zuvor unter E. 6.8 dargelegt - feststellen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus K._______ im März 2014 mitgenommen wurde. Er sei, so führte er dazu im Rahmen der einlässlichen Anhörung im Weiteren aus, danach nach L._______ gebracht worden, da seine Einheit dorthin versetzt worden war. Dort sei er bis zum zehnten Monat geblieben (vgl. act. A33 S. 8). Damit wäre er in etwa von März 2014 bis im Oktober 2014 in L._______ gewesen. Während der ergänzenden Anhörung bestätigte er denn auch, er sei nach der Mitnahme von zu Hause nach L._______ verlegt worden. Er erklärte aber an dieser Stelle auch, dass ihnen im November gesagt worden sei, sie müssten an einem Lenger-Kurs teilnehmen, weshalb er geflüchtet sei (vgl. act. A35 S. 3). Demzufolge wäre er zwar ungefähr von März 2014 bis im November 2014 und nicht bis im Oktober 2014 in L._______ gewesen. Diese Unstimmigkeit erscheint aber im Gesamtkontext nicht wesentlich und kann - wie schon erwähnt (vgl. E. 6.7) - durchaus auch darauf zurückgeführt werden, dass die ergänzende Anhörung erst fast drei Jahre nach Asylgesuchstellung erfolgte. Hinzukommt, dass er im Verlauf derselben Anhörung auch angab, im Oktober 2014 von L._______ geflohen zu sein und auf Vorhalt hin erneut bestätigte, es sei Oktober 2014 gewesen (vgl. act. A35 S. 7 f.). Demzufolge wäre der Beschwerdeführer von März 2014 bis Oktober 2014 in L._______ gewesen, womit der Zeitraum seiner Tätigkeit in L._______ feststeht. Dem Einwand in der Beschwerde, die zeitlichen Angaben zur Tätigkeit in L._______ seien in sich stimmig, ist daher zuzustimmen.

6.11 Der Beschwerdeführer beschrieb seine Verhaftung nach seiner Flucht aus L._______ während der einlässlichen Anhörung wie folgt: "In der Nähe von M._______ in Z._______ wurde ich erwischt. Von dort brachten sie mich nach O._______. Dort war ich alleine in einem Raum eine Woche eingesperrt. Dabei wurden mir meine Schuhe weggenommen, damit ich nicht fliehe. Ich habe die Türe kaputtgehauen. Dann bin ich über eine Mauer gesprungen. Dabei habe ich mich an der Stirn verletzt. Ich habe eine Narbe davon und mein linkes Ohr wurde dabei verletzt und mein Knie. Sie haben meine Schuhe aufs Dach gelegt, damit ich nicht fliehe. Das war so gegen 2.30 Uhr nachmittags. Ich bin dann ohne Schuhe geflohen. Sie schossen auf mich. Ich bin dann gerannt und entkommen, habe mich von dort weiter entfernt und versteckte mich, bis es dunkel wurde (vgl. act. A33 S. 8 f.)." Später betonte er, dass auf ihn geschossen worden sei, und ergänzte, seine Füsse seien wund gewesen (vgl. act. A33 S. 12). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung brachte er im selben Zusammenhang vor, er sei von L._______ in der Nacht, als er dort habe Wache schieben müssen, geflohen. In der Umgebung von M._______, in der Gegend von Z._______ sei er gefasst worden und alleine in einen Raum gesperrt worden. Es sei 14.30 Uhr nachmittags gewesen. Er habe die Türe aufbrechen können und sei barfuss geflüchtet, wobei auf ihn geschossen worden sei. Er sei hingefallen und habe sich an der Stirn verletzt und am Gesicht geblutet. Er habe versucht, mit seiner Kleidung die Blutung zu stoppen. Auch an den Füssen habe er geblutet (vgl. act. A35 S. 4). Auf die Frage, wie er damals erwischt worden sei, wiederholte er, in der Gegend von M._______, in der Umgebung von Z._______ gefasst worden zu sein. Man habe ihn nach O._______ gebracht und er sei geschlagen und am Ohr verletzt worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt zu fliehen. Auf die Frage hin, wie das gewesen sei, als er erwischt worden sei, gab er zudem an, er sei in O._______ in dem Raum geschlagen worden. Er habe gewusst, was ihn, sollte er wieder ins Gefängnis kommen, dort erwarten würde. Er habe alles versuchen wollen, um von dort wegzukommen. Man habe versucht, ihn zu Fall zu bringen, und es sei auf ihn geschossen worden. Er habe das Ganze nur knapp überlebt (vgl. act. A35 S. 8 f.). Erneut nach dieser Festnahme gefragt, schilderte er zudem, vom Morgen bis am Nachmittag in einen Raum eingesperrt worden zu sein, tagsüber um 14.30 Uhr sei er ausgebrochen. Sie hätten das bemerkt, auf ihn geschossen, ihn verfolgt und versucht, ihn durch einen Schuss zu Fall zu bringen. Er sei gestürzt, habe sich an der Stirn verletzt, geblutet und habe sich in der Wildnis versteckt, wo er auf keine Hilfe habe hoffen können (vgl. act. A35
S. 9).

Die Flucht aus diesem Raum in O._______ schilderte er demzufolge ausführlich, mit Details versehen und auch mittels Umschreibungen seiner Gefühle. Es trifft zwar zu, dass er diesen Vorfall in zeitlicher Hinsicht nicht kongruent schilderte, indem er während der einlässlichen Anhörung eine Woche als Inhaftierungsdauer in O._______ angab, demgegenüber an der ergänzenden Anhörung bloss von einem Tag sprach. Wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird, ist allerdings der Vorhalt in der ergänzenden Anhörung, er habe "zuvor" erklärt, er sei eine Woche eingesperrt gewesen. Diese Angabe hatte der Beschwerdeführer zunächst bloss mit Bezug auf seine Bestrafung in L._______ vorgebracht (vgl. act. A35 S. 3) und im Verlauf der ergänzenden Anhörung denn auch betont, er sei in dem Raum in O._______ bloss einen Tag eingesperrt gewesen (vgl. act. A35 S. 11). Wiederum ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die einlässliche Anhörung rund zwei und die ergänzende Anhörung fast drei Jahre nach der Asylgesuchstellung erfolgten.

6.12 Als Zwischenfazit lässt sich demzufolge feststellen, dass infolge weitestgehend kongruenter und mit Details versehenen Aussagen, die vom Beschwerdeführer geschilderte Festnahme im Jahr 2013 in Y._______, die darauffolgende einmonatige Inhaftierung in J._______ und die anschliessende viermonatige militärische Ausbildung sowie auch die darauffolgende Einberufung nach K._______ als glaubhaft zu erachten sind. Aufgrund ebenso überwiegend übereinstimmender, hinreichend konkreter und mit Realkennzeichen versehenen Beschreibungen erscheinen aber auch die Flucht des Beschwerdeführers aus K._______, die später erfolgte Festnahme zu Hause, die Überstellung zurück zu der zwischenzeitlich in L._______ stationierten Einheit des Beschwerdeführers, die Flucht aus dieser Einheit, die anschliessende Einsperrung und die erneute Flucht als glaubhaft gemacht.

6.13 Der Beschwerdeführer gab während der einlässlichen Anhörung an, er sei nach seiner Flucht aus dem Militär ausgereist, zuvor aber noch in seinen Heimatort zurückgekehrt. Seine Mutter sei nach seiner Rückkehr in Ohnmacht gefallen (vgl. act. A33 S. 3, S. 9 und S. 12). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung stellte er dieses Ereignis indes zunächst so dar, dass er nach seiner Flucht aus dem Militär respektive nach der Inhaftierung in O._______ (vgl. E. 6.11) an sich nicht mehr nach Hause gegangen wäre (vgl. act. A35 S. 3 f.). Er gab aber auch an, er habe sich in der Nähe von zu Hause in der Wildnis versteckt und sei zu den Weideplätzen der Familie gegangen, wo er seine Geschwister getroffen habe. Auch wandte er ein, das erste - und damit nicht das zweite - Mal als er desertiert sei, sei seine Mutter in Ohnmacht gefallen (vgl. act. A35 S. 10).

Ob sich der Beschwerdeführer nach seiner Desertion respektive seinem Ausbruch aus dem Raum in O._______ erneut nach Hause zu seiner Mutter oder - wie in der Beschwerde erneut geltend gemacht - bloss in die Nähe seines Zuhauses begab, sei ebenso dahingestellt, wie sein zusätzliches Vorbringen, seine Mutter sei wegen seiner Ausreise mitgenommen, zwischenzeitlich aber wieder freigelassen worden. Denn abgesehen von dieser Ungereimtheit überwiegen - entgegen der Ansicht des SEM - bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Vorbringen, die Gründe, die für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellungen sprechen.

Diese Schlussfolgerung wird zusätzlich durch nachfolgenden Umstand bestätigt: In den vorinstanzlichen Akten befindet sich eine mit "Triage nationales Verfahren" bezeichnete Notiz vom 8. Oktober 2015, in welcher die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zusammenfassend dargelegt werden. Am Schluss dieser Zusammenfassung ist vermerkt: "Dauer EB/Anhörung: 1 Tag". Dieses Dokument, welches als Akte A15 nummeriert und im Aktenverzeichnis aufgeführt ist, wurde demnach am gleichen Tag erstellt, an dem ein beratendes Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer zur Klärung der Frage danach stattfand, ob ein Dublin-Verfahren oder ein nationales Verfahren durchgeführt werde (vgl. act. A16 S. 1), und es enthält Angaben, die der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM bereits vorgängig zur Begründung seines Asylgesuches gemacht hatte. Ungeachtet dessen, dass das SEM diese Akte - im Gegensatz zum beratenden Vorgespräch - als intern und zugleich als nicht zum Gebrauch für den Asylentscheid bezeichnete, geht aus der darin enthaltene Zusammenfassung der Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass sich seine Angaben weitgehend mit seinen späteren Vorbringen in der einlässlichen und in der ergänzenden Anhörung decken und zugleich weitere Sachverhaltselemente enthält, die den Eindruck der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigen.

6.14 Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien. Dem Beschwerdeführer ist es demnach gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen.

7.

7.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

7.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 5.9).

7.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammenfassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1, vgl. zuletzt etwa die Urteile E-6507/2016 vom 24. Juni 2019 E. 6.3, E-7275/2019 vom 16. Mai 2019 E. 7.4). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise mit den zur Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staats stand. Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat, dem sie keine Folge leistete. Daneben kann aber auch ein informeller Kontakt mit den Behörden die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus diesem ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (vgl.
EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10).

7.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung trotz gewisser Zweifel an einzelnen Angaben insgesamt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen sind. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert und ins Ausland geflohen ist. Da er sich der ihm obliegenden Dienstpflicht durch Flucht entzog, müsste er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten, festgenommen und übermässig hart bestraft zu werden. Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu attestieren. Da die zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht dem Beschwerdeführer keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
VwVG).

8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 9. August 2018 wurde ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden geltend gemacht, was angemessen erscheint. Gleiches gilt für die aufgeführten Auslagen von Fr. 70.-. Der geltend gemachte Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE. Dem Beschwerdeführer ist daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1270.- zuzusprechen.

8.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. August 2018 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gewährt. Die öffentlichrechtliche Entschädigung der Rechtsbeiständin kommt jedoch bei einer zugesprochenen Prozessentschädigung lediglich subsidiär zum Tragen. Es ist deshalb kein amtliches Honorar zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 9. Juli 2018 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1270.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-4572/2018
Datum : 15. Juli 2019
Publiziert : 24. Juli 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2018


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
BGG: 83
EMRK: 4
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 5  48  49  52  62  63  64
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flucht • monat • festnahme • bundesverwaltungsgericht • frage • tag • mutter • eritrea • nacht • vorinstanz • schuh • geschoss • betroffene person • illegale ausreise • sachverhalt • ausreise • heimatstaat • geschwister • uhr • richtigkeit
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EMARK
2006/3
AS
AS 2016/3101