Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-845/2013

Urteil vom 15. Juli 2014

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

A._______,geboren (...),Türkei,

vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Parteien
(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Türkei am 7. Dezember 2009 und reiste versteckt in einem Lastwagen am 9. Dezember 2009 in die Schweiz ein, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. Dezember 2009 wurde sie durch das BFM zu ihren Asylgründen befragt und am 4. Januar 2010 einlässlich angehört.

Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe seit ihrer Geburt im Dorf Z._______ gelebt. Im Jahr 1998 sei sie dann, da ihre Familie von den Soldaten ständig unter Druck gesetzt worden sei, zu ihrem Bruder nach Y._______ gegangen. Ihr Cousin sei wegen Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe verurteilt worden. In Y._______ habe sie sich daher zunächst beim "Verein der Angehörigen der politischen Gefangenen" aktiv engagiert (...). So habe sie Personen der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, Partei der Demokratie des Volkes) kennengelernt und sich dann auch als Mitglied dieser Partei registrieren lassen. Auch ihre Cousine B._______, bei welcher sie zwischenzeitlich gewohnt habe, sei bei der Jugendorganisation der HADEP tätig gewesen. Während einer illegalen Demonstration sei diese angehalten und nach einer Hausdurchsuchung, bei welcher auch ihr Zimmer (dasjenige der Beschwerdeführerin) durchsucht worden sei, mitgenommen worden. Während dieser Festnahme sei diese auch gefoltert worden. Die türkischen Behörden hätten unter anderen von der Cousine wissen wollen, ob sie (die Beschwerdeführerin) auch an illegalen Kundgebungen teilnehme. Die Cousine sei anschliessend inhaftiert worden. Da die Cousine eine Lücke bei der HADEP hinterlassen habe, sei sie eingesprungen und habe sich bei der Jugendorganisation für kulturelle Anlässe engagiert. Im Jahr 2003 sei die HADEP geschlossen und die DEHAP (Demokratik Halk Partisi, Demokratische Volkspartei) eröffnet worden. Auch bei der DEHAP habe sie sich stark engagiert und dafür sogar ihre Arbeitsstelle aufgegeben. Sie sei (Mitarbeit bei Jugendarbeit) gewesen und habe geholfen, verschiedene (Veranstaltungen) zu organisieren. Bei einer dieser Veranstaltungen im (...) 2004 sei sie festgenommen und für eine Nacht auf dem Polizeiposten festgehalten worden, wobei sie geschlagen und gedemütigt worden sei. Sie habe sich jedoch auch danach weiter politisch engagiert. Im Jahr 2005 sei auch die DEHAP geschlossen und die DTP (Demokratik Toplum Partisi, Partei für eine demokratische Gesellschaft) eröffnet worden. Von der DTP sei sie aber kein Mitglied gewesen. Sie habe aber für die DTP während den Wahlen gearbeitet, indem sie Aufgaben von Provinzvorstehern übernommen und Familien in den Vierteln besucht habe, um diese für die Wahlen zu motivieren. Zudem habe sie geholfen Kundgebungen zu organisieren und Zeitschriften zu verteilen. Als sie (...) 2007 auf dem Weg zu einer Kundgebung gewesen seien, seien sie und andere von der Polizei angehalten und mitgenommen worden. Sie, ihre Cousine C._______ und eine andere Frau seien für zwei Nächte festgehalten worden, die anderen hätten
noch am selben Abend gehen dürfen. Während dieser zwei Nächte seien sie geschlagen, misshandelt und gedemütigt worden. Sie seien beschuldigt worden, Mitglieder der PKK zu sein. Danach habe man sie freigelassen, ohne ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Auch zwischen diesen Vorfällen sei sie mehrmals für einige Stunden von der Polizei festgenommen worden. Im (...) 2009 seien bei einer Kundgebung viele Jugendliche, mit welchen sie zusammengearbeitet habe, festgenommen worden. Diese hätten ihren Namen den türkischen Behörden verraten. Sie sei daher zu ihrer Cousine C._______ nach X._______ gegangen, habe aber weiterhin gearbeitet und sich nebenbei für die DTP engagiert, jedoch aus Vorsicht nicht mehr an illegalen Kundgebungen teilgenommen. Ende Juni 2009 sei sie dann auf dem Nachhauseweg von der Polizei in ein Auto gezerrt und an einen abgelegenen Ort gefahren worden. Die Beamten hätten sie dann zwingen wollen für sie als Spitzel zu arbeiten. Sie hätten sie überall berührt und ihr gedroht, sie zu vergewaltigen. Sie habe dann aus Angst einige erfundene Namen angegeben, worauf sie sie wieder freigelassen hätten. Da sie nicht nach Hause habe gehen wollen, sei sie zu einer politisch nicht aktiven Freundin gegangen. Zwei oder drei Tage nach dem Vorfall sei sie mehrmals am Telefon von den Polizisten bedroht worden, da diese herausgefunden hätten, dass die Namen, welche sie ihnen gesagt habe, erfunden gewesen seien. Sie habe aus Angst aufgehört zu arbeiten und sei zurück zu ihrem Bruder gegangen. Da habe sie sich entschieden in die Schweiz zu fliehen, wo auch ihre Cousine B._______ (N [...]) nun lebe. Ihre Cousine C._______ sei nach ihrer Ausreise von den türkischen Behörden über ihren Verbleib befragt worden.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin dabei diverse Fotos, welche sie an Demonstrationen und bei kulturellen kurdischen Anlässen zeigen, ein Referenzschreiben der DTP sowie diverse Internetausdrucke die DTP betreffend zu den Akten.

B.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, eine ausführliche Bestätigung ihrer Aktivität für die
HADEP/DEHAP und insbesondere für die DTP, Dokumente bezüglich der Festnahme der Jugendlichen im Jahr 2009 sowie allfällige weitere Unterlagen und Beweismittel einzureichen.

C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein Referenzschreiben eines Anwaltes und Vorsitzenden der DTP zu den Akten. Ferner machte sie darauf aufmerksam, dass die DTP in der Türkei verboten sei und alle Dokumente beschlagnahmt worden seien. Deshalb könne sie keinen Mitgliederausweis aushändigen.

D.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 - eröffnet am 19. Januar 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Bestätigungsschreiben von Bekannten, Mitaktivisten und Verwandten sowie einen Zeitungsartikel zu den Akten.

F.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.

G.
Der Kostenvorschuss wurde am 4. März 2013 fristgerecht geleistet.

H.
Am 20. März 2013 reichte das BFM - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Vernehmlassung ein, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte.

I.
Mit Eingabe vom 16. April 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung und ersuchte um Akteneinsicht in zwei vorinstanzliche Dossiers.

Dabei reichte sie wiederum diverse Bestätigungsschreiben von Mitaktivisten und Familienangehörigen, eine Kopie eines polizeilichen Einvernahmeprotokolls eines Mitaktivisten, ihren Mitgliedschaftsantrag für den (Verein) in W._______ sowie diverse Fotos zu den Akten.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin habe sich betreffend das Ersuchen um Einsicht in die beiden Akten an das BFM zu wenden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf einen unvollständig abgeklärten und fehlerhaft gewürdigten Sachverhalt abgestützt. Nachfolgend ist diese formelle Rüge vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte.

3.2 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG).

3.3 Im Zusammenhang mit den beurteilten Sachverhaltselementen wird in der Beschwerde gerügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt und fehlerhaft gewürdigt worden. Diese Kritik erweist sich jedoch als unbegründet. Zwar hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert (vgl. nachfolgend E. 6). Dies jedoch nicht aus Gründen einer unvollständigen oder fehlerhaften Sachverhaltsabklärung. Das BFM durfte sich bei der Begründung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und war nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (BGE126 I 97 E. 2.b S.102 f.). Es ist festzustellen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach das Bundesamt den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte. Es besteht mithin kein Grund, die angefochtene Verfügung infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben. Mit Blick auf die in den vorstehenden Erwägungen erfolgte Beurteilung, besteht auch auf Beschwerdeebene kein Anlass, weitere Abklärungen zum Sachverhalt vorzunehmen. Somit liegt keine Verletzung der Verfahrensgarantien vor.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die beiden Mitnahmen in den Jahren 2004 und 2007 würden gegenüber der Ausreise vom Dezember 2009 rund fünfeinhalb beziehungsweise zweieinhalb Jahre zurückliegen. Sie müssten damit als zu weit zurückliegend beurteilt werden und könnten in keinem kausalen Zusammenhang zur Ausreise mehr gesehen werden. Die Beschwerdeführerin habe sich deswegen ganz offensichtlich nicht zur Ausreise veranlasst gesehen. Der Umstand, dass sie bedingungslos freigelassen, vom Ereignis keine schriftlichen Dokumente existierten und keine Verfahren eingeleitet worden seien, weise weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin deswegen keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt worden sei. Diese Vorbringen seien deshalb nicht asylbeachtlich. Die übrigen Vorbringen seien hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit zu beurteilen. Beim Vorbringen, von den Behörden unter massiver Drohung zur Zusammenarbeit verpflichtet zu werden, handle es sich um ein stereotypes Element, dessen sich Asylsuchende immer wieder bedienen würden. Für eine derartige Zusammenarbeit würden jedoch bereitwillige und loyale Personen eingesetzt, denn es läge auf der Hand, dass Personen, welche dazu unter Drohung gezwungen würden, diese Aufgabe nicht übernehmen wollten und die nächste Gelegenheit benützen würden, sich der verhassten Verpflichtung zu entziehen. Genau dies habe die Beschwerdeführerin ja dann auch gemacht. Das Vorbringen wirke deshalb konstruiert und unglaubwürdig. Bei der DTP habe es sich damals noch um eine legale Partei gehandelt. Es dürfte deshalb für die Behörden nicht schwierig gewesen sein, die Namen von Mitgliedern dieser Partei zu erfahren. Es wäre für die Behörden auch einfach gewesen, jemand aus ihren Reihen in die Partei einzuschleusen. Es könne daher weiterhin nicht geglaubt werden, dass die Behörden derartiges ausgerechnet von der Beschwerdeführerin, welche zudem, wie man wisse, selber nicht einmal Mitglied der DTP gewesen sei, hätten in Erfahrung bringen wollen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei deshalb als konstruiert zu bezeichnen und vermöge den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Die eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, um vom Bestehen einer Verfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen. Bei der Fürsprache des türkischen Anwalts handle es sich um ein Parteischreiben, das zur Annahme des Vorliegens einer Verfolgung nicht herangezogen werden könne. Es liege zudem nur in Kopie vor. In den Internetauszügen finde sich der Name der Beschwerdeführerin nirgends. Diese würden lediglich Auskünfte zu allgemeinen politischen Umständen geben. Die Vorbringen hielten somit entweder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft oder an die
Glaubhaftigkeit nicht stand.

5.2 In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin - neben der detaillierten Schilderung des Sachverhaltes - im Wesentlichen vor, nach ihrer letzten Mitnahme durch die Polizei habe sich die Situation für die DTP geändert, weil der Partei vorgeworfen worden sei, der nur vordergründig legale Arm der PKK zu sein. Viele Parteimitglieder hätten ernsthafte Probleme mit der Polizei bekommen und seien unter dem Verdacht der PKK-Zugehörigkeit festgenommen worden, seien untergetaucht oder ins Ausland geflohen. Vier Personen, mit welchen sie zusammengearbeitet hätte, seien nun in der Türkei im Gefängnis. Weitere Mitaktivisten, unter anderem D._______, E._______ und F._______, seien wie sie in die Schweiz geflohen, hätten hier um Asyl ersucht und seien zum Teil als Flüchtlinge anerkannt worden. Die Vorinstanz werfe ihr vor, ihre Flucht stünde nicht in einem zeitlichen Zusammenhang zu ihren Mitnahmen durch die Polizei. So habe sie dargelegt, sie sei 2004 und 2007 von der Polizei mitgenommen worden, weshalb bei der Flucht Anfang 2010 nicht von einem zeitlichen Zusammenhang gesprochen werden könne. Dieser Einwand sei isoliert betrachtet vordergründig zutreffend. Die Vorinstanz anerkenne aber damit immerhin an, dass die Ausführungen über ihre jahrelange kurdisch-autonomistische Aktivitäten ab dem Jahr 1999 glaubhaft seien. Den Verfolgungsvorfall von Ende 2009 erachte die Vorinstanz indessen als nicht glaubhaft. Der Einwand, für Spitzeldienste würden loyale Personen eingesetzt und nicht solche, die unter Drohungen zur Mitarbeit gezwungen werden müssten, entbehre jeglichem Realitätssinn. Der Versuch, Leute, die bereits einen guten Sympathisantenzugang zum zu bespitzelnden Zielpublikum hätten, zu Spitzeldiensten zu gewinnen, mache jedenfalls mindestens so viel oder eher mehr Sinn, als die Infiltration politisch völlig unbelasteter Personen in eine im Sommer 2009 zunehmend unter Druck stehende und entsprechend vorsichtige Partei. Da sie seit dem Jahr 2007 nicht mehr eingeschriebenes Mitglied der DTP und einige Zeit nicht mehr in Erscheinung getreten sei, erscheine der Versuch der Sicherheitskräfte, sie für die Spitzeldienste zu gewinnen, keineswegs als abwegig, habe sie doch gerade versucht, nach aussen hin eine gewisse Distanz zur DTP zu markieren. Der Versuch der Anwerbung zu Spitzeltätigkeiten beruhe immer auf der Methode von Vorteilsversprechungen und massiven Androhungen im Widersetzungsfalle, da praktisch nie eine Person gefunden werden könne, die kurzfristig Zugang zu relevanten Informationen finden könne und zugleich bereitwillig mit der Polizei gegen das bisherige Umfeld mitarbeite. So sei es geradezu typisch, dass die Sicherheitskräfte ihr angeboten hätten, ihre Anwerbungstätigkeiten für die DTP, welche ihr
schon damals als Propaganda für die PKK hätten angelastet werden können, ungesühnt zu belassen, wenn sie die gewünschte Information liefere. Die Einwände der Vorinstanz, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Polizeimitnahme und versuchten Anwerbung zu Spitzeldiensten von Ende Juni 2009 vorgebracht würden, seien unbedarft und stereotyp. Sie habe sich nach diesem Vorfall so weit möglich versteckt gehalten und habe bei einer Freundin gewohnt, die in keiner Verbindung zur Partei gestanden sei, um die Risiken, aufgegriffen zu werden, bestmöglichst zu minimieren. Sie sei kaum aus dem Haus gegangen und habe ihre Flucht vorbereitet, welche ihr schliesslich am 7. Dezember 2009 gelungen sei. Es sei offenkundig, dass der Verfolgungsvorfall von Ende Juni 2009 das fluchtauslösende Element gewesen sei. Anlässlich der Anhörung habe sie zu wenig deutlich gemacht, dass die Polizisten sie als Spitzel hätten einsetzen wollen, um an die Namen der in der DTP verdeckt aktiven Anhänger der PKK zu kommen. Sie hätte die Jugendorganisation der DTP bespitzeln und der Polizei mitteilen sollen, wer von den Jugendlichen Kontakte zur PKK unterhalte. Sie habe dies nicht genauer ausgeführt, da sie geglaubt habe, dies sei der Vorinstanz schon deshalb klar, weil die DTP zu diesem Zeitpunkt ja noch eine legale Partei gewesen sei. Nicht die Parteimitgliedschaft in der DTP-Jugend sei das Bespitzelungsziel gewesen, sondern deren allfällig verdeckte Verbindung zu PKK-Organismen. Das BFM gehe mithin fälschlicherweise davon aus, dass die Polizei mit ihrer Hilfe an Namen von DTP-Mitgliedern gelangen wollte. Ihre Vorbringen seien in keiner Weise konstruiert oder unglaubhaft. Sie habe ein Jahrzehnt lang in Y._______ politisch für die Propagierung autonomistischer Rechte der Kurden gekämpft und mit vielen hochrangigen und exponierten Parteipersönlichkeiten selber exponiert zusammengearbeitet. Viele Personen, mit welchen sie eng zusammengearbeitet habe, seien wegen ihrer gleichartigen politischen Arbeit zur Flucht vor politischer Verfolgung gezwungen und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt oder inzwischen in der Türkei von schwerer politischer Verfolgung erfasst worden. Wenige Tage nach ihrer Flucht seien Tausende von Personen, die wie sie für die DTP aktiv gewesen seien, unter dem Generalverdacht der Unterstützung der PKK festgenommen worden und befänden sich zu einem grossen Teil noch immer - meist ohne Anklage - in Haft. Sie sei den türkischen Sicherheitsbehörden bestens bekannt. Die eingereichten Zeugenberichte belegten, dass die türkischen Sicherheitskräfte in Y._______ und in ihrer Herkunftsregion nach ihr fragten. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei unter dem Vorwurf der Propagierung und Unterstützung der
PKK festgenommen und für lange Zeit inhaftiert werde, sei gross. Im Fall einer Rückführung würde sie mit Sicherheit bereits am Flughafen festgenommen und den Sicherheitskräften zugeführt. Selbst wenn sie nicht zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werden sollte, drohe ihr eine lange Haft, sogar ohne Anklage, und selbst im Falle einer provisorischen Freilassung, bleibe sie als angebliche Propagandistin der PKK stigmatisiert und als solche von einer Vielzahl von Kontrollmassnahmen, Postenmitnahmen und anderen Bedrohungen bedroht, die in ihrer Gesamtheit einen unerträglichen psychischen Druck erzeugten. Sie sei deshalb als politischer Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu erteilen. Die geschilderte Stigmatisierung und Gefährdung werde dadurch bestätigt und erhöht, dass sie auch in der Schweiz im Rahmen der kurdischen Vereine aktiv sei und verschiedentlich an grossen propagandistischen Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen habe. Von einer dieser Kundgebungsteilnahmen seien Fotos in einer (...) Zeitung erschienen, auf welchen sie (...) sehr gut identifizierbar sei. Zusammen mit der unzweifelhaft glaubhaften jahrelangen Exposition in Y._______ werde ihr die in der Schweiz offen demonstrierte Verbindung zur PKK in der Heimat als Unterstützung der PKK angelastet und das Exilengagement als Beweis für die PKK-Beziehung ihrer politischen Arbeit in der Türkei verwendet. Auch unter diesem zusätzlichen Aspekt der PKK-Unterstützung in der Schweiz sei ihr wegen ihrer Fluchtgründe Asyl zu erteilen. Jedenfalls werde sie mit ihrer jahrelangen Stigmatisierung als "PKK-Aktivistin" in der Türkei nie Ruhe vor Erniedrigung und Verfolgung finden können, solange die türkische Regierung und die PKK nicht zu einem verbindlichen und dauerhaften Friedenschluss gefunden hätten. Solange sei der Wegweisungsvollzug zumindest unzulässig und unzumutbar.

5.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, es habe die drei Verweiserdossiers durchgesehen. Die drei in der Beschwerde erwähnten Frauen würden jedoch in ihren Protokollen die Beschwerdeführerin nirgends erwähnen.

5.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in ihrer Beschwerde sei nicht geltend gemacht worden, dass in den drei in der Beschwerde genannten Dossiers sie namentlich erwähnt werde. Die Dossiers sollten als Referenzfälle zur Verdeutlichung der Gesamtsituation ediert werden. Angesichts der jahrzehntelanger Verfolgungserfahrung politisch aktiver Kurdinnen und Kurden gehöre es zu ihrer elementaren poltischen Erziehung, dass nur Namen von Personen genannt würden, die bereits in Sicherheit oder bereits verurteilt im Gefängnis seien. Sie selber nenne in ihrem Verfahren und in der Beschwerde keine Gesinnungsgenossen, die nicht entweder ohnehin von den türkischen Behörden bereits verurteilt worden seien oder sich in der Schweiz in Sicherheit befänden. Nebst den genannten Personen kenne sie zahlreiche Aktivistinnen und Aktivisten der Partei persönlich, über die sie nichts sagen könne, weil sie nicht wisse, ob sie ihnen damit schaden könnte. Ihre Cousine B._______ habe sie durch ihre Aussage im Asylverfahren nicht in Gefahr bringen wollen und sie daher nicht erwähnt. Wegen ihrer traumatischen Vorgeschichte habe die Cousine versucht, sie unter allen Umständen zu beschützen. D._______ sei nur nach Bekannten in Haft gefragt worden. Sie sei aber zu diesem Zeitpunkt nicht inhaftiert gewesen sei. Sie habe sie nur einmal kurz als Mitaktivistin genannt. E._______ sei nach Namen der Parteiführer und Abgeordneten gefragt worden und nach Personen, welche in einem gewissen Quartier gewohnt hätten. Daher habe sie sie nicht genannt. E._______ habe im eingereichten Einvernahmeprotokoll bei den türkischen Behörden ausgesagt, dass sie ein Aufruf zu einer Demonstration an sie weitergeleitet habe. Es sei somit erstellt, dass die Antiterrorpolizei so ihre Identität und Kenntnis über ihre Aktivität in der Jugendabteilung erhalten habe. Ferner stellte die Beschwerdeführerin Verschiedenes richtig: Mit F._______ habe sie ab dem Jahr 2002 persönlich Kontakt gehabt und politisch zusammengearbeitet. Dies auch noch im Jahr 2003, als er (...) in ganz Y._______ gewesen sei. Danach sei der persönliche Kontakt abgebrochen. Daher sei das Beschwerdevorbringen, er sei bis Dezember 2009 in Y._______ (...) gewesen, eine Annahme. Sie sei nicht (Mitarbeit bei Jugendarbeit) gewesen, sondern (Präzisierung der Arbeit). (...) Sie sei Mitglied eines (...) Vereins in W._______. Dieser Verein sei auch das Sammelbecken für die der PKK nahestehenden Kurdinnen und Kurden. Überdies nehme sie regelmässig an kurdischen Protestkundgebungen teil und habe auch schon in einem Theaterstück mitgespielt. Mit diesen Ergänzungen und Präzisierungen würden die Beschwerdevorbringen und -anträge vollumfänglich bestätigt. Ihre Aussagen und die
Aussagen der Mitaktivisten würden klar belegen, dass sie über viele Jahre eine engagierte und exponierte Parteiaktivistin in Y._______ gewesen sei. Die Verfolgungslage der Mitstreiterinnen zeige, dass die legalen politischen Aktivitäten von den Sicherheitskräften immer und schon lange vor dem Verbot der DTP als Wegbereiter des Terrorismus der PKK beargwohnt und verfolgt worden seien. Aufgrund der Dauer und der Intensität der eigenen Aktivitäten und der engen personellen Verflechtung mit Personen, welche die türkischen Sicherheitskräfte wegen ihrer politischen Gesinnung gefoltert, inhaftiert und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt hätten, sei es offensichtlich, dass sie in der Türkei von individuell-gezielter Verfolgung an Leib, Leben und Freiheit unmittelbar und konkret bedroht sei. Diese Bedrohungslage werde durch die Nachfluchtaktivitäten bestätigt und akzentuiert.

6.

6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3).

6.2 Das BFM bringt in seiner Verfügung vor, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien konstruiert und unglaubwürdig. Zudem sei die Drohung der Behörden ein stereotypes Element, dessen sich Asylsuchende immer wieder bedienten. Diesem Argument des BFM kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin vermag ihre Geschichte, welche sich über mehrere Jahre aufbaut, detailliert, chronologisch absolut stimmig und nachvollziehbar zu erzählen. So beginnt bereits ihre freie Erzählung im Jahr 1976 und erstreckt sich im Protokoll über zweieinhalb Seiten, ohne dass die Befragerin hätte nachfragen müssen. Sie nennt den auch diverse Namen (vgl. Akten BFM A6 F53) und Orte, welche ein zusätzliches Gefühl von tatsächlich Erlebtem vermitteln. Es überzeugt zudem, wie die Beschwerdeführerin die Verbote der einzelnen Parteien und die Übergänge der Personen zu den Nachfolgeparteien schildet. Trotz der komplexen Geschichte sind keine Widersprüche in den Anhörungen respektive zwischen der Anhörung und der Befragung erkennbar. Die generelle Behauptung des BFM, die Vorbringen seien nicht glaubhaft, da sich viele Asylsuchende darauf beriefen, ist denn auch unhaltbar. Nur weil etwas öfter vorgebracht wird, erlaubt dies nicht, bereits auf die Unglaubhaftigkeit eines Vorbringens zu schliessen, insbesondere wenn dies wie in casu substanziiert vorgebracht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen bereits mehrmals festgestellt, dass ein derartiges Vorgehen der Polizei nicht auszuschliessen ist (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.3.3). Zudem hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zusätzlich konkretisiert, dass die türkischen Behörden sie nicht nach Mitgliedern der DTP, sondern nach Mitgliedern der DTP mit Kontakten zur PKK befragt hätten. Diese Erklärung scheint einleuchtend und erklärt auch das Vorgehen der Polizei, ein Mitglied der DTP zu Spitzeltätigkeiten zu nötigen, zusätzlich. Eine von der Polizei eingeschleuste Person hätte im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, welche sich bereits Jahre für die Rechte der Kurden politisch engagierte und somit über ein grossen Wissen und über viele Kontakte verfügte, wohl sehr lange gebraucht, um das Vertrauen der für die türkischen Behörden interessanten Mitglieder zu erlangen und so relevante Informationen zu erhalten. So erscheint die Vorgehensweise der Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin als durchaus nachvollziehbar und plausibel. Das BFM nennt denn auch keine weiteren Gründe, warum die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft anzusehen wären. Die Beschwerdeführerin kann in ihrer Beschwerde ihre Vorbringen durch zahlreiche Schreiben von ehemaligen Mitaktivistinnen und Mitaktivisten weiter untermauern, welche zwar nicht direkt die Drohung der Polizisten im Jahr 2009
bestätigen, ihre Vorbringen im Allgemeinen aber weiter als glaubhaft erscheinen lassen.

6.3 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin ihre Vorbringen detailliert, substanziiert und zudem auch chronologisch stimmig zu erzählen. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG erfüllen. Im Folgenden wird somit vollständig auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt abgestützt (vgl. Bst. A).

7.

7.1 Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erfüllen vermag.

7.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und BVGE 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen).

7.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).

7.4 In Abwägung aller von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall zum Schluss, dass im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden muss. Das BFM brachte zwar in seiner Verfügung vor, die Vorfälle in den Jahren 2004 und 2007 würden zu lange zurückliegen und seien deshalb nicht mehr kausal für die Ausreise. Dies ist in einer isolierten Betrachtung der Vorbringen zwar richtig. Doch müssen hier die Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung gesehen werden, in welcher die Behelligungen der türkischen Behörden über die Jahre an Intensität zunahmen. Da die Mitnahmen in diesen Jahren - sowie im Übrigen auch die kurzen Mitnahmen, welche die Beschwerdeführerin als "normal" bezeichnete - immer aus demselben Grund, nämlich aufgrund ihres politischen Engagements für die Kurden, geschahen, wäre es falsch, die einzelnen Ereignisse isoliert zu betrachten und müssen selbige daher als ein Ganzes angesehen werden. Weder der zeitliche noch der sachliche Kausalzusammenhang sind somit als unterbrochen zu bezeichnen, womit die Vorbringen in den Jahren 2004 und 2007 in diesem Kontext durchaus für die Beurteilung für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin beachtlich sind.

7.5 Die Beschwerdeführerin, welche zweifelsohne aus einer politisch aktiven Familie kommt, kam zum ersten Mal anlässlich der Verurteilung ihres Cousins in Kontrakt mit dem repressiven türkischen System gegenüber Kurdinnen und Kurden. Durch dieses Ereignis begann sie sich bereits früh politisch zu engagieren und nahm schon damals an Demonstrationen und Medienkonferenzen teil, wodurch sie auch persönlich erste direkte Behelligungen erfuhr. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich ferner nicht mit Tätigkeiten im Hintergrund, sondern war durch die Teilnahme an Demonstrationen, als Wahlhelferin, (...) sowie insbesondere als (Mitarbeit Jugendarbeit) überdurchschnittlich exponiert. Auch als sie sich entschloss, kein Mitglied der DTP zu werden, warb sie im Vorfeld von Wahlen offen für die Partei, wobei sie von Tür zur Tür zog um Wählerinnen und Wähler für die Partei zu gewinnen. Schon aufgrund dieser eben genannten Tätigkeiten muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei den türkischen Behörden bekannt ist. Es kann denn davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei dem Versuch, sie Ende Juni 2009 als Spitzel zu gewinnen, aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als politische Aktivistin bei den verschiedenen kurdischen Parteien von den Behörden gezielt ausgewählt wurde. Spätestens nachdem diese herausgefunden hatten, dass die angegebenen Namen nicht existierten, war die Beschwerdeführerin mit einer erhebliche Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt. Der darauffolgende Entschluss zur Ausreise als Reaktion auf diese Bedrohung ist denn auch in Anbetracht der jahrelang immer intensiver werdenden Behelligungen durchaus auch im Sinne von einem unerträglichen psychischen Druck nachvollziehbar, da davon ausgegangen werden musste, dass sich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Dieser Eindruck wird denn auch durch die Tatsache, dass die Cousine in der Türkei von den Behörden nach der Beschwerdeführerin gefragt wurde, bestätigt. An dieser Stelle ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz nach wie vor politisch engagiert und schon erkennbar auf Fotos in (...) Zeitungen abgedruckt wurde. Zudem ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin denselben Familiennamen wie ihre Cousine, welche hier in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde und von den türkischen Behörden gesucht wird, trägt, was zusätzliche Aufmerksamkeit bei den türkischen Behörden wecken dürfte. Auch bereits aus diesem Grund erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer potentiellen Überprüfung anlässlich der Wiedereinreise in die Türkei bei den Behörden
Aufmerksamkeit erregen würde, und damit Gefahr liefe, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein.

7.6 Aufgrund dieser Überlegungen ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Sachverhaltselemente die Furcht der Beschwerdeführerin vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte, mithin auch angesichts der bereits erlebten Vorkommnisse, aufgrund der heutigen Aktenlage objektiv nachvollziehbar und somit als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erachten. Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen.

8.
Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen haben könnte oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden würde. Aus ihren politischen Tätigkeiten kann jedenfalls nicht von einer Gewaltbereitschaft im Sinne der Asylunwürdigkeit ausgegangen werden.

9.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2013 aufzuheben und das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
VwVG). Der am 4. März 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.

10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 17. Januar 2013 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 4. März 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.

4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3000.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-845/2013
Datum : 15. Juli 2014
Publiziert : 26. August 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2013


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5  12  48  49  52  63  64
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • sachverhalt • bundesverwaltungsgericht • ausreise • flucht • druck • heimatstaat • verurteilter • wissen • weiler • kostenvorschuss • richtigkeit • zeitung • leben • familie • beweismittel • tag • sachverhaltsfeststellung • festnahme • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren
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2013/25 • 2012/5 • 2010/57 • 2008/12
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D-845/2013