Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2047/2016

Urteil vom 15. Juni 2016

Richter Marc Steiner (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Urech, Richterin Maria Amgwerd,

Gerichtsschreiberin Beatrice Badilatti

X._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sämi Meier,
Luegisland 34c, 5610 Wohlen AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum (...),
Vorinstanz.

Gegenstand Entlassung aus der Zivildienstpflicht.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 19. und 20. November 2012 absolvierte X.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am [...] 1993, die Rekrutierung durch die Schweizer Armee und wurde für militärdiensttauglich befunden.

A.b Am 6. März 2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zulassung zum Zivildienst bei der Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (nachfolgend: Zentralstelle). Mit Verfügung vom 16. April 2013 wurde der Beschwerdeführer von der Zentralstelle zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Tagen verpflichtet. Darauf absolvierte der Beschwerdeführer am 27. Juni 2013 den obligatorischen Einführungskurs.

A.c Nachdem dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Wiedererwägung eine Dienstverschiebung mit Verfügung vom 26. September 2014 betreffend den Ersteinsatz bewilligt wurde, reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2015 erneut ein Gesuch um Verschiebung des Dienstes ein. Dieses wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Februar 2015 abgelehnt.

A.d Innert mehrfach erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer der
Vorinstanz mit Eingabe vom 22. Mai 2015 eine unterzeichnete Einsatzvereinbarung für einen Zivildiensteinsatz vom 7. Dezember 2015 bis 1. Juli 2016 ein.

B.
Mit E-Mail vom 17. August 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (...) (nachfolgend: Vorinstanz), ein Gesuch um Entlassung aus der Militärdienstpflicht ein, wobei er darauf hinwies, dass der Begriff der Militärdienstpflicht auch den Begriff der Zivildienstpflicht umfasse. Zur Begründung brachte er vor, dass er in der Türkei Ersatzleistungen im Sinne der Leistung einer Geldzahlung erbracht habe und daher als schweizerisch-türkischer Doppelbürger gestützt auf Art. 5 des Militärgesetzes in der Schweiz nicht mehr militärdienstpflichtig sei.

C.
Mit Verfügung vom 18. August 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Zivildiensteinsatzes gemäss der von ihm vorgängig eingereichten Einsatzvereinbarung (vgl. Bst. A.d hiervor) aufgeboten.

D.
Mit E-Mail vom 10. September 2015 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Entlassungsbescheinigung der Rekrutierungsstelle des Ministeriums für nationale Verteidigung der Republik Türkei vom 30. Juli 2015 ein. Darin bestätigt die Rekrutierungsstelle, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 mit einer Devisenzahlung den regulären türkischen Militärdienst ohne Ableisten der militärischen Grundausbildung abgeleistet habe.

E.
Am 26. Oktober 2015 teilte die Zentralstelle - nach Abklärung mit dem Personellen der Schweizerischen Armee - dem Beschwerdeführer per E-Mail mit, dass sein Gesuch um Entlassung aus der schweizerischen Militärdienstpflicht abzulehnen sei. Wohl habe er mit der Devisenzahlung seine militärischen Pflichten in der Türkei erfüllt. Doch selbst wenn er als Doppelbürger von der Militärdienstpflicht befreit werden könnte, habe er als Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz damit militärische Pflichten in einem fremden Staat erfüllt, was gemäss Art. 94 des Militärstrafgesetzes (Schwächung der Wehrkraft; Fremder Militärdienst) strafbar sei. Es stelle sich daher die Frage, ob er an seinem Entlassungsgesuch festhalten wolle. Falls ja, würde die Zentralstelle das Gesuch an die Militärjustiz zu Vorabklärungen weiterleiten. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis zum 6. November 2015 angesetzt.

F.
Mit E-Mail vom 26. Oktober 2015 bestätigte der Beschwerdeführer der Zentralstelle, dass er an seinem Gesuch um Entlassung aus der Militärdienstpflicht festhalte. In einer weiteren E-Mail vom 26. Oktober 2015 präzisierte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht gemäss Art. 94 des Militärstrafgesetzes strafbar gemacht habe. Dies wäre einzig dann der Fall, wenn er die Schweiz zum alleinigen Zweck der Militärdienstleistung in der Türkei verlassen hätte. Er aber habe weder die Schweiz verlassen, noch als Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz militärische Pflichten in einem fremden Staat erfüllt.

G.
Mit Schreiben vom 3. November 2015 ersuchte der Führungsstab der Armee FST A beim Oberauditorat um Prüfung der Relevanz der Bestimmungen von Art. 94 Abs. 1 und 2 des Militärstrafgesetzes im vorliegenden Fall. Ausserdem wurde dem Oberauditorat mitgeteilt, dass die Zentralstelle dahingehend informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss der Angelegenheit nicht aus der Militärdienstpflicht entlassen werde. Der Führungsstab der Armee werde nach Abschluss der Sache prüfen, ob der Beschwerdeführer den nicht eingeteilten Doppelbürgern zugewiesen werden könne oder nicht.

H.

H.a In der Zwischenzeit reichte der Beschwerdeführer am 8. November 2015 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Verschiebung des am 18. August 2015 verfügten Diensteinsatzes ein. Zur Begründung verwies er unter anderem auf das beim Oberauditorat hängige Gesuch um Entlassung aus der Militärdienstpflicht. Namentlich sei der Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, bevor er zur Leistung eines Zivildiensteinsatzes verpflichtet werde.

H.b Mit Verfügung vom 20. November 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch um Dienstverschiebung vom 8. November 2015 ab. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, seinen Einsatz, wie im Aufgebot vom 18. August 2015 festgehalten, vom 7. Dezember 2015 bis 1. Juli 2016 zu leisten.

H.c Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung seines Dienstverschiebungsgesuches. Dieses Beschwerdeverfahren wurde unter der Verfahrensnummer B-7825/2015 geführt.

H.d Mit einstweiliger Verfügung vom 4. Dezember 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren B-7825/2015 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs fest, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet sei, den Zivildiensteinsatz am 7. Dezember 2015 anzutreten.

I.
Am 14. Dezember 2015 teilte der Führungsstab der Armee der Zentralstelle per E-Mail mit, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus der Dienstpflicht nicht in die Zuständigkeit der Schweizer Armee falle. Da der Beschwerdeführer seit dem 16. April 2013 dem Zivildienst zugeteilt sei, unterliege er nicht mehr der Militärdienstpflicht. Es handle sich daher um ein Gesuch um Entlassung aus der Zivildienstpflicht.

J.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 widerrief die Zentralstelle die vorinstanzliche Verfügung vom 20. November 2015 und hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung vom 8. November 2015 teilweise gut.

K.

K.a In der Folge erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2016, dass er im Verfahren B-7825/2015 an seiner Beschwerde soweit festhalte als seinen Begehren im Widerruf vom 18. Dezember 2015 nicht vollständig entsprochen worden sei. Ausserdem stellte er die Anfechtung der Widerrufsverfügung vom 18. Dezember 2015 in Aussicht.

K.b Wie angekündigt reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2015 ein. Dieses neue Beschwerdeverfahren wurde unter der Verfahrensnummer B 402/2016 geführt. Der Beschwerdeführer beantragte mit Verweis auf das noch hängige Verfahren betreffend seine "schweizerische Dienstpflicht" die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verpflichtung zur Leistung eines langen Einsatzes sei angesichts der Tatsache, dass er seiner Ansicht nach in der Schweiz nicht mehr militärdienst- bzw. zivildienstpflichtig sei, unverhältnismässig.

K.c In seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer im Verfahren B-402/2016 unter anderem fest, dass das Verfahren B 7825/2015 inzwischen aus prozessökonomischen Gründen abgeschrieben werden könne, was am 22. Februar 2016 erfolgte.

L.
Mit Verfügung vom 3. März 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus der Militär-/Zivildienstpflicht ab. Zum Anwendungsbereich von Art. 5 des Militärgesetzes führt die Vorinstanz aus, dass dieser auch auf den Zivildienst als zivilen Ersatzdienst zu erstrecken sei. Doch habe ein Doppelbürger keine freie Wahl, in welchem Land er Dienst leistet. Es liege keine Bestimmung vor, welche eine vorzeitige Entlassung aus der Militärdienstpflicht bzw. der Zivildienstpflicht vorsehe. Auch das Zivildienstgesetz enthalte keine entsprechende Regelung zur Entlassung von Doppelbürgern, welche während ihrer Zivildienstpflicht im anderen Staat militärische Pflichten erfüllen oder Ersatzleistungen erbringen. Ausserdem bestehe keine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Türkei über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Wehrpflicht von Doppelbürgern. Das Gesetz normiere einzig den Grundsatz, dass Doppelbürger in den genannten Fällen gar nicht erst stellungspflichtig seien. Einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus der Militär- bzw. Zivildienstpflicht könne daraus nicht abgeleitet werden. Das Entlassungsgesuch sei daher abzuweisen. Aus dem Gesagten gehe zudem auch hervor, dass vom Grundsatz der Anerkennung der Erfüllung militärischer Pflichten im Ausland abgewichen werden könne, wenn die Leistung in einem anderen Staat widerrechtlich oder rechtsmissbräuchlich erbracht worden sei, um sich der Erfüllung der Wehrpflicht in der Schweiz zu entziehen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2013 mit der Leistung seiner Zivildienstpflicht begonnen. Die Devisenzahlung in die Türkei sei erst am 13. Juli 2015 erfolgt. Sein daraufhin eingereichtes Gesuch um Entlassung aus der Militärdienstpflicht sei als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. Das Gesuch um Entlassung aus der Zivildienstpflicht sei auch deshalb abzulehnen.

Diese Verfügung wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens B-402/2016 am selben Tag zur Kenntnis zugestellt.

M.
Mit Eingabe vom 31. März 2016 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die abschlägige Verfügung der Vorinstanz vom 3. März 2016 ein. Darin verlangt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege:

"1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. März 2016 sei aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 3. März 2016 aufzuheben und nach Massgabe der nachstehenden und der bundesverwaltungsgerichtlichen Erwägungen zwecks Neubeurteilung an die zuständige Behörde zurückzuweisen.

3. Dem mittellosen Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, namentlich sei er von allfälligen Kosten- und Vorschusspflichten zu befreien sowie der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz."

Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, er sei als ein in der Schweiz wohnhafter schweizerisch-türkischer Doppelbürger, welcher mit Verfügung vom 16. April 2013 in der Schweiz zum Zivildienst zugelassen worden sei, und seine türkische Militärdienstpflicht mittels einer Devisenzahlung vom 13. Juli 2015 erfüllt habe, in der Schweiz nicht mehr militärdienst- bzw. zivildienstpflichtig. Da er in der Türkei seinen Dienstpflichten bereits nachgekommen sei und in der Schweiz noch keinen Zivildienst geleistet habe, habe er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Entlassung aus der Militärdienstpflicht gestellt. Angesichts der Tatsache, dass er in der Schweiz einzig die Rekrutierungstage besucht habe, könne gemäss Art. 5 des Militärgesetzes nicht angenommen werden, er sei in der Schweiz weiterhin dienstpflichtig. Zudem habe vorliegend eine unzuständige Dienststelle den Entscheid über das Gesuch gefällt, denn Gesuche über die Entlassung aus der Zivildienstpflicht seien von der Zentralstelle zu beurteilen. Daher sei die angefochtene Verfügung infolge Unzuständigkeit aufzuheben.

N.

N.a Mit Verfügung vom 5. April 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers die Gelegenheit sich zur Frage zu äussern, ob Art. 65 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, wonach keine Parteientschädigungen auszurichten sind, die unentgeltliche Verbeiständung ausschliesse
oder mit Blick auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sei.

N.b Am selben Tag wurde der Zentralstelle im Beschwerdeverfahren
B-402/2016 angesichts des nunmehr parallel geführten Beschwerdeverfahrens B-2047/2016 das rechtliche Gehör zum Prozessprogramm gewährt.

N.c In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2016 äusserte sich die Zentralstelle im Beschwerdeverfahren B-2047/2016 zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Frage der Auswirkungen der parallel geführten Beschwerdeverfahren hielt sie fest, dass das vorliegende Verfahren zur Entlassung aus der Dienstpflicht keine direkten Auswirkungen auf das Beschwerdeverfahren betreffend Dienstverschiebungsgesuch (B-402/2016) habe.

N.d Mit Verfügung vom 18. April 2016 wurde festgehalten, dass bei der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu beachten sei, dass die Beistands- und Beitragspflicht aus dem Familienrecht der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehe, weshalb der Beschwerdeführer ersucht wurde, zu belegen, dass namentlich seine Eltern nicht in der Lage seien, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die entsprechenden Belege gingen am 25. April 2016 ein.

N.e Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege stehe einer Partei auch dann zu, wenn das Gesetz wie im vorliegenden Fall vorsehe, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos sei und keine Parteientschädigungen ausgerichtet würden. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren mit Blick auf die sich stellenden Fragen Rechtsanwalt Sämi Meier zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.

O.
Unter Einreichung der Vorakten beantragt die Zentralstelle mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die nach Beginn seiner Militär- und Zivildienstpflicht in der Schweiz erfolgte Devisenzahlung im Juli 2015 zur Erfüllung der türkischen Militärdienstpflicht führe nicht dazu, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht mehr zivildienstpflichtig sei. Zur Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei von einer unzuständigen Dienststelle ergangen, hielt die Zentralstelle fest, dass die Vollzugsstelle das Ende der Zivildienstpflicht regle und entsprechend verfüge. Welche Dienststelle innerhalb der Vollzugsstelle hierfür zuständig sei, werde weder im Gesetz noch in der Verordnung festgelegt. Entsprechend habe vorliegend die zuständige Stelle innerhalb der Vollzugsstelle verfügt.

P.
In seiner Replik vom 23. Mai 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Als Vorbemerkung beantragt er, die Vernehmlassung der Zentralstelle vom 4. Mai 2016 sei aus dem Recht zu weisen, da dieser Dienststelle im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukomme, denn Vorinstanz sei das Regionalzentrum. Weiter hielt er fest, dass die Zentralstelle ein allfälliges Militärstrafverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer als Nötigungsmittel eingesetzt habe, um ihn zum Rückzug des Gesuches um Entlassung aus der Zivildienstpflicht zu veranlassen. Schliesslich sei gerichtsnotorisch bekannt, dass die Türkei den in der Schweiz oder einem anderen europäischen Land geleisteten Zivildienst nicht anerkenne und ihre Staatsbürger entsprechend als Dienstverweigerer behandle. Der Beschwerdeführer habe daher drastische Strafen befürchtet und sich zur Devisenzahlung entschieden. Seine Gründe seien somit nachvollziehbar und keineswegs rechtsmissbräuchlich.

Q.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. März 2016 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 63
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1    Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.
3    Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.
des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz [ZDG, SR 824.0]) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. und 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 65 Abs. 4
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZDG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerdeführung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer B-242/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.1). Die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 66 Bst. b
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119
a  zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
b  30 Tage in den übrigen Fällen.
ZDG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, dass, sollte die Zuständigkeit tatsächlich bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst und nicht beim Personellen der Armee liegen, vorliegend eine unzuständige Dienststelle den Entscheid über sein Entlassungsgesuch gefällt habe. Zuständig sei die Zentralstelle und nicht das Regionalzentrum. Entscheide von der vorliegenden Tragweite sollten ausschliesslich von der Zentralstelle zu fällen sein. Die sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde sei ein schwerwiegender Rechtsfehler, der grundsätzlich geeignet sei, die Nichtigkeit eines Entscheides zu bewirken. Damit liege zwar ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG vor, doch sei dieses bereits infolge Unzuständigkeit aufzuheben (Beschwerde, Rz. 14 f. und Replik, Rz. 4).

2.2 Die Zentralstelle hält diesbezüglich entgegen, dass die Vollzugsstelle das Ende einer Zivildienstpflicht regeln und entsprechend verfügen würde. Die gesetzlichen Bestimmungen würden jedoch nicht bezeichnen, welche Stelle innerhalb der Vollzugsstelle zuständig sei. Es sei der Vollzugsstelle somit freigestellt, wie sie die internen Zuständigkeiten festlege. Aus organisatorischen Gründen habe die Vollzugsstelle vorgesehen, dass Gesuche betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aufgrund der Erfüllung der ausländischen Dienstpflicht durch einen Doppelbürger von den Regionalzentren zu entscheiden seien. Entsprechend habe vorliegend die zuständige Stelle innerhalb der Vollzugsstelle verfügt (Stellungnahme vom 4. Mai 2016, Ziff. 3.1).

2.3 Der Beschwerdeführer zweifelt nicht nur die Zuständigkeit der Vorinstanz im Verhältnis zur Zentralstelle an, sondern auch grundsätzlich die Zuständigkeit der Vollzugsstelle für den Zivildienst anstelle des Personellen der Armee. Diese Frage ist in einem ersten Schritt zu prüfen.

2.3.1 Art. 11
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG und Art. 16
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 16 Entlassung und Ausschluss - (Art. 11 und 12 ZDG)
1    Das ZIVI verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung.
2    Die Entlassung aus der Zivildienstpflicht und der Ausschluss aus dem Zivildienst sind endgültig.
3    Zivildienstpflichtige Personen, die in der Armee als Durchdienende eingeteilt waren, werden am Ende des Jahres entlassen, in dem sie nach der Militärgesetzgebung entlassen worden wären, wenn sie ihren Militärdienst nicht als Durchdiener geleistet hätten.66
4    Beim Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung berücksichtigt das ZIVI insbesondere:
a  die von der zivildienstpflichtigen Person begangene oder ihr vorgeworfene Tat;
b  den Leumund der zivildienstpflichtigen Person;
c  die Rechte Dritter;
d  die Zumutbarkeit für den Einsatzbetrieb und andere zivildienstpflichtige Personen, mit der zivildienstpflichtigen Person einen Einsatz durchzuführen;
e  die Interessen eines geordneten Vollzugs;
f  das Ansehen des Zivildiensts in der Öffentlichkeit.
der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 (ZDV; SR 824.01) regeln die Entlassung aus dem Zivildienst. Eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst kann von der Vollzugsstelle verfügt werden, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig oder auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 3 Bst. a
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
und b ZDG). Nach Art. 16
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 16 Entlassung und Ausschluss - (Art. 11 und 12 ZDG)
1    Das ZIVI verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung.
2    Die Entlassung aus der Zivildienstpflicht und der Ausschluss aus dem Zivildienst sind endgültig.
3    Zivildienstpflichtige Personen, die in der Armee als Durchdienende eingeteilt waren, werden am Ende des Jahres entlassen, in dem sie nach der Militärgesetzgebung entlassen worden wären, wenn sie ihren Militärdienst nicht als Durchdiener geleistet hätten.66
4    Beim Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung berücksichtigt das ZIVI insbesondere:
a  die von der zivildienstpflichtigen Person begangene oder ihr vorgeworfene Tat;
b  den Leumund der zivildienstpflichtigen Person;
c  die Rechte Dritter;
d  die Zumutbarkeit für den Einsatzbetrieb und andere zivildienstpflichtige Personen, mit der zivildienstpflichtigen Person einen Einsatz durchzuführen;
e  die Interessen eines geordneten Vollzugs;
f  das Ansehen des Zivildiensts in der Öffentlichkeit.
ZDV verfügt die Vollzugsstelle die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss von Zivildienstleistungen. In Art. 18
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
und 19
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 19 Wiedereinteilung in die Armee - (Art. 11 Abs. 3 Bst. d und 18 ZDG, Art. 81 Abs. 3 MStG)69
1    Eine zivildienstpflichtige Person kann wieder in die Armee eingeteilt werden:
a  auf Gesuch der zivildienstpflichtigen Person hin;
b  wenn die Zulassung zum Zivildienst widerrufen wurde.
2    Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist dem ZIVI einzureichen.70
3    Das ZIVI leitet die erforderlichen Akten an das Kommando Ausbildung. Dieses entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.71
4    Das Kommando Ausbildung teilt seinen Entscheid dem ZIVI mit.72
5    Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, beim ZIVI ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet das ZIVI die erforderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.73
ZDV werden die Modalitäten in Bezug auf die Entlassungsgründe der Arbeitsunfähigkeit und der Wiedereinteilung in die Armee geregelt.

2.3.2 Die Prüfung eines Gesuchs um Entlassung aus dem Zivildienst mit Blick auf die Doppelbürgerthematik wird in Art. 11 Abs. 3
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG und Art. 16 ff
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 16 Entlassung und Ausschluss - (Art. 11 und 12 ZDG)
1    Das ZIVI verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung.
2    Die Entlassung aus der Zivildienstpflicht und der Ausschluss aus dem Zivildienst sind endgültig.
3    Zivildienstpflichtige Personen, die in der Armee als Durchdienende eingeteilt waren, werden am Ende des Jahres entlassen, in dem sie nach der Militärgesetzgebung entlassen worden wären, wenn sie ihren Militärdienst nicht als Durchdiener geleistet hätten.66
4    Beim Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung berücksichtigt das ZIVI insbesondere:
a  die von der zivildienstpflichtigen Person begangene oder ihr vorgeworfene Tat;
b  den Leumund der zivildienstpflichtigen Person;
c  die Rechte Dritter;
d  die Zumutbarkeit für den Einsatzbetrieb und andere zivildienstpflichtige Personen, mit der zivildienstpflichtigen Person einen Einsatz durchzuführen;
e  die Interessen eines geordneten Vollzugs;
f  das Ansehen des Zivildiensts in der Öffentlichkeit.
. ZDV nicht explizit geregelt. Es ist indessen davon auszugehen, dass weder das Gesetz noch die Verordnung in dieser Hinsicht abschliessend zu verstehen sind. Der Gesetzgeber hat den Aspekt, dass eine zivildienstleistende Person ein Gesuch um Entlassung aufgrund seiner Doppelbürgerschaft stellt, nicht vorhergesehen (vgl. dazu auch die Botschaft zum ZDG vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1609, 1663 f.). Die Vollzugstelle für den Zivildienst entscheidet über das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst (vgl. Art. 18
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 18 Zulassung
1    Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.
2    Die Vollzugsstelle schreibt das Gesuch als gegenstandslos ab, falls die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, besucht hat.
3    Hat die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist bestätigt, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.
ZDG) und damit über den Beginn der Zivildienstpflicht sowie über das Ende der Zivildienstpflicht (Art. 11 ff
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
. ZDG).

2.3.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst grundsätzlich zur Behandlung des Gesuchs um Entlassung aus dem Zivildienst bzw. Militärdienst zuständig ist, da es sich um ein Gesuch betreffend das Ende der Zivildienstpflicht handelt. An der Zuständigkeit ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz letztlich das Militärgesetz anwendet. Der in Art. 5 des Militärgesetzes verwendete Begriff der "Militärdienstpflicht" ist dahingehend zu verstehen, dass darin auch der Zivildienst als zivilen Ersatzdienst enthalten ist (vgl. Art. 59 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV und E. 4.6.1 hiernach). Aufgrund dessen ist die Zuständigkeit der Vollzugsstelle für den Zivildienst als solche nach der Zulassung eines Dienstpflichtigen zum Zivildienst nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen könnte von einer nichtigen Verfügung wegen funktionaler Unzuständigkeit - selbst bei fehlender Zuständigkeit - keine Rede sein zufolge allgemeiner Entscheidungsgewalt der Vollzugsstelle für den Zivildienst auf dem betreffenden Gebiet (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1105 ff.).

2.4 Als zweiter Schritt ist die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz (das Regionalzentrum) zu Recht die Verfügung vom 3. März 2016 erlassen hat oder ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - die Zentralstelle zuständig gewesen wäre.

2.4.1 Nach Art. 1
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 1 Zuständige Behörden - (Art. 6 und 63 ZDG)
1    Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI)7 im Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).8
2    ...9
ZDV besteht die Vollzugsstelle für den Zivildienst aus einer Stelle, nämlich der Vollzugstelle für den Zivildienst im Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Diese Vollzugsstelle besteht aus einer Zentralstelle und aus Regionalzentren (Art. 2
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 2 Gliederung - Das ZIVI besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.
ZDV). Die vom Beschwerdeführer als unzuständig bezeichnete Vorinstanz ist aus organisatorischer Sicht als Regionalzentrum somit Teil der Vollzugsstelle für den Zivildienst. Eine Zuständigkeitsregelung in Bezug auf ein Gesuch um Entlassung aus dem Zivildienst innerhalb der Vollzugsstelle für den Zivildienst findet sich weder im Gesetz noch in der Verordnung. Demnach ist die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht als unzuständige Behörde zu qualifizieren und die angefochtene Verfügung ist nicht bereits aus diesem Grund aufzuheben. Selbst wenn die internen Vorgaben nicht eingehalten wären, könnte sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf diesen Umstand mangels Aussenwirkung dieser amtsinternen organisatorischen Regelung nicht berufen.

2.4.2 Da wie erwähnt die Zentralstelle Teil der Vollzugstelle für den Zivildienst ist (vgl. E. 2.4.1 hiervor), ist auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vernehmlassung der Zentralstelle vom 4. Mai 2016 sei aus dem Recht zu weisen, da dieser Dienststelle im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukommen, nicht weiter einzugehen. Die Erstattung von Vernehmlassungen durch die Zentralstelle im Rahmen der Behandlung angefochtener Verfügungen von Regionalzentren entspricht im Übrigen geltender Praxis.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer stellt weiter die Unabhängigkeit der Vorinstanz in Frage. Die unvoreingenommene Prüfung des Gesuchs sei nicht mehr möglich gewesen, weil die Zentralstelle bereits am 26. Oktober 2015 ohne Prüfung der Angelegenheit verlauten liess, dass das Gesuch abzulehnen sei. Ausserdem sei es nicht zulässig, die Einleitung eines Militärstrafverfahrens von einem allfälligen Rückzug des Gesuchs abhängig zu machen. Indem zwischen dem Militärstrafverfahren und dem Entlassungsgesuch ein Zusammenhang hergestellt worden und der Beschwerdeführer zum Rückzug des Gesuchs hätte genötigt werden sollen, sei eine unabhängige Prüfung nicht mehr möglich gewesen (Replik, Rz. 4).

3.2 Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG regelt in Konkretisierung der allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes (BGE 132 II 485 E. 4.2). Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG), mit einer Partei verwandtschaftlich besonders verbunden sind (Art. 10 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
und bbis VwVG), sich mit der Sache als Parteivertreter bereits beschäftigt haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG).

3.3 Die Ausstandregeln sollen die objektive Prüfung einer Sach- oder Rechtsfrage durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleisten (BGE 137 II 431 E. 5.2). Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, die einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, die an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (vgl. statt vieler BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6830/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten für die Anforderungen an die Unabhängigkeit entscheidender Behörden je nach den Umständen und je nach Verfahrensart unterschiedliche Massstäbe, d.h. für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie - nach Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - für unabhängige richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2 mit Hinweisen). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 137 II 431 E. 5.2, mit Verweis auf BGE 127 I 196 E. 2b und BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 10 N. 13; vgl. das Urteil des BVGer B-4852/2012 vom 30. April 2014 E. 5.1 ff.). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege - und damit auch die regelhafte Zuständigkeitsordnung nicht illusorisch wird - ist ein Ausstandsbegehren gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteile des BVGer A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 4.2.1 und B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.3, je mit Hinweisen BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 N. 4 mit Hinweisen).

3.4 Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
. Abs. 1 Bst. d VwVG bildet einen Auffangtatbestand. Um welche Gründe es sich bei den "anderen Gründen" handelt, ist jeweils unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Äusserungen über den Verfahrensausgang können Zweifel an der Unbefangenheit wecken, wenn sie konkret sind, die notwendige Distanz vermissen lassen und dadurch auf eine abschliessende Meinungsbildung hindeuten (vgl. BGE 134 I 238 E. 2, BGE 133 I 89 E. 3.3; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 N. 93). Dasselbe gilt für Ratschläge an eine Partei; diese dürfen nicht den Eindruck erwecken, die Behörde habe sich bereits ihre Meinung in Bezug auf ein konkretes Verfahren gebildet (Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 136 f.). Verfahrens- und Einschätzungsfehler und falsche Sachentscheide sind für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit (vgl. Urteil des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4). Zur begründeten Besorgnis der Befangenheit kann auch das Zusammentreffen verschiedener Umstände führen, welche für sich allein genommen keinen genügenden Intensitätsgrad für die Annahme einer Ausstandspflicht aufweisen (Urteil des BVGer B 7483/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass eine nachträglich faire Prüfung durch die Vorinstanz nicht mehr möglich gewesen sei, nachdem die Zentralstelle die Einleitung eines Militärstrafverfahrens vom Rückzug seines Gesuchs abhängig gemacht habe. Vorliegend hat ein Mitglied der Zentralstelle den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2015 per E-Mail namentlich darüber orientiert, dass sein Gesuch um Entlassung aus der Militärdienstpflicht abzulehnen sei. Weiter führt das Mitglied der Zentralstelle aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach Art. 94 des Militärgesetzes strafbar sei. Es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer am Gesuch festhalten oder es zurückziehen wolle. Falls der Beschwerdeführer am Gesuch festhalte, müsse er die Gesuchsunterlagen an die Militärjustiz weiterleiten (vgl. Beschwerdebeilage 7). Die angefochtene Verfügung vom 3. März 2016 wurde sodann von zwei Mitgliedern der Vorinstanz, und damit nicht vom genannten Mitglied der Zentralstelle, erlassen.

3.5.2 Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer keine konkreten Befangenheitsrügen gegen die beiden Mitglieder der Vorinstanz, welche die angefochtene Verfügung erlassen haben; er bezieht sich vielmehr auf die
Vorinstanz als solche. Inwiefern aufgrund des Verhaltens des Mitglieds der Zentralstelle die Vorinstanz bzw. die Mitglieder der Vorinstanz befangen sind, wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht genügend substantiiert begründet. Die Anforderungen an die Substantiiertheit der Gründe für die Annahme des Anscheins der Befangenheit sind jedoch hoch, wenn der Beschwerdeführer die Befangenheit der Vorinstanz bzw. sämtlicher Mitglieder der Vorinstanz rügt (vgl. dazu mutatis mutandis der Zwischenentscheid des BVGer B-3927/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2.5). Dass ein Mitglied der Zentralstelle seine Einschätzung prima facie über die Erledigung des Entlassungsgesuchs des Beschwerdeführers äussert, genügt für sich alleine jedenfalls nicht, die Befangenheit der Vorinstanz und damit einer anderen Stelle innerhalb der Vollzugsstelle für den Zivildienst anzunehmen.

3.5.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem nicht geltend, dass das Mitglied der Zentralstelle, welche ihn mit E-Mail vom 26. Oktober 2015 darüber orientierte, dass das Entlassungsgesuch abzuweisen sei, an der angefochtenen Verfügung mitgewirkt hat. Dafür finden sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte. Die angefochtene Verfügung wurde im Übrigen knapp ein halbes Jahr nach dem genannten E Mail, nämlich am 3. März 2016, erlassen. Aufgrund dessen ist auch in dieser Hinsicht die Rüge des Beschwerdeführers nicht zu hören. Indessen ist dem Beschwerdeführer obiter dictum dahingehend beizupflichten, dass tatsächlich fraglich erscheint, ob der Mitarbeiter der Zentralstelle, welcher das E-Mail vom 26. Oktober 2015 verfasst hat, sich nicht in einer Art und Weise geäussert hat, welche die notwendige Distanz vermissen lässt. Dies indessen nicht einfach deshalb, weil er die Erfolgsaussichten des Gesuchs prima facie in einer für den Beschwerdeführer ungünstigen Weise thematisiert hat. Vielmehr erscheint die Art und Weise der Ankündigung der Weiterleitung des Gesuches an die Militärjustiz für den Fall, dass der Beschwerdeführer an seinem Gesuch festhält, jedenfalls nicht adäquat. Denn damit wird zwar (wenn auch lediglich im Sinne einer Vorabklärung) impliziert, dass das Verhalten des Beschwerdeführers strafrechtlich relevant sein könnte, ohne dass aber zugleich die (wesentlich nahe liegendere) Zuständigkeitsfrage in Bezug auf die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Dienstpflicht thematisiert worden wäre.

3.5.4 Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer die Befangenheit der Vorinstanz und namentlich der zuständigen Mitarbeiter des Regionalzentrums nicht in hinreichender Weise glaubhaft. Auch behauptet er nicht einmal das Mitwirken des E-Mail-Verfassers der Zentralstelle an der angefochtenen Verfügung. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer die Befangenheitsrüge, indem er diese erst mit der Beschwerde bzw. Replik aufgeworfen hat, nicht verspätet vorgebracht hat (vgl. Urteil des BVGer A-4684/2010 vom 5. November 2010 E. 5.3).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt zudem in materieller Hinsicht vor, dass die Vorinstanz sein Gesuch um Entlassung aus der Militärdienst- bzw. Zivildienstplicht zu Unrecht abgewiesen habe. Er sei als ein in der Schweiz wohnhafter schweizerisch-türkischer Doppelbürger, welcher mit Verfügung vom 16. April 2013 in der Schweiz zum Zivildienst zugelassen worden sei, und seine türkische Militärdienstpflicht mittels einer Devisenzahlung vom 13. Juli 2015 erfüllt habe, in der Schweiz nicht mehr militär- bzw. zivildienstpflichtig. Am 30. Juli 2015 sei ihm die Entlassung aus der türkischen Militärdienstpflicht attestiert worden. Schweizer, welche das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllen, Zivildienst geleistet oder Ersatzleistungen erbracht hätten, seien in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Da er in der Türkei seinen Dienstpflichten bereits nachgekommen sei und in der Schweiz noch keinen Zivildienst geleistet habe, habe er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Entlassung aus der Militärdienstpflicht gestellt. Weiter beziehe sich Art. 5 des Militärgesetztes nicht nur auf Doppelbürger vor der Rekrutierung. Er habe bislang keinen Zivildiensteinsatz geleistet, weshalb seine Dienstpflicht noch nicht begonnen habe. Da die Rekrutierung in der Schweiz mit 19 Jahren und jene in der Türkei mit 20 Jahren stattfinde, habe er sein Wahlrecht gar nicht ausüben können. Angesichts der Tatsache, dass er in der Schweiz einzig die Rekrutierungstage besucht habe, könne gemäss Art. 5 des Militärgesetzes nicht angenommen werden, er sei in der Schweiz weiterhin dienstpflichtig. Schliesslich sei gerichtsnotorisch bekannt, dass die Türkei den in der Schweiz oder einem anderen europäischen Land geleisteten Zivildienst nicht anerkenne und ihre Staatsbürger entsprechend als Dienstverweigerer behandle. Er habe daher drastische Strafen befürchtet und sich zur Devisenzahlung entschieden. Seine Gründe seien somit nachvollziehbar und keineswegs rechtsmissbräuchlich.

4.2 Die Zentralstelle führt mit Verweis auf die angefochtene Verfügung aus, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 5 des Militärgesetzes auch auf den Zivildienst als zivilen Ersatzdienst erstrecke, da der Begriff "Militärdienstpflicht" umfassend zu verstehen sei. Der Beschwerdeführer falle jedoch nicht unter diese Bestimmung, da diese auf stellungspflichtige Doppelbürger, d.h. Doppelbürger vor der Rekrutierung, anwendbar sei. Auch bestehe zwischen der Schweiz und der Türkei keine zwischenstaatliche Vereinbarung, welche ihm etwa ein Wahlrecht in Bezug auf das Land, in welchem er seinen Dienst erfüllen möchte, gewähre. In Fällen wo ein solches Abkommen bestehe, zum Beispiel mit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Französischen Republik, liege der Kernpunkt des Abkommens darin, dass der dienstpflichtige Doppelbürger seinen Dienst grundsätzlich im Land, in welchem er seinen Wohnsitz bzw. seinen ständigen Aufenthalt hat, leistet. Je nach Land könne er zwischen 17 bis 20 Jahren sein Wahlrecht ausüben und erklären, in welchem Land er seinen Dienst leisten wolle. Sobald der Dienstpflichtige jedoch in einem der beiden Staaten mit der Erfüllung der Dienstpflicht beginne, erlösche das Wahlrecht. Daraus gehe hervor, dass selbst in jenen Fällen, wo dem dienstpflichtigen Doppelbürger dank einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ein Wahlrecht in Bezug auf das Dienstland zustehe, dieses Wahlrecht mit dem Beginn der Erfüllung der Dienstpflicht in dem einen Land erlischt. Infolgedessen normiere Art. 5 Abs. 1 des Militärgesetzes i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen einzig den Grundsatz, dass Doppelbürger in den genannten Fällen gar nicht erst stellungspflichtig seien. Einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus der Militär- bzw. Zivildienstpflicht könne daraus nicht abgeleitet werden. Aus dem Gesagten gehe zudem hervor, dass selbst wenn Art. 5 Abs. 1 des Militärgesetzes auch während der Erfüllung der Militärdienst- bzw. Zivildienstpflicht anwendbar wäre, im vorliegenden Fall das Gesuch um Entlassung aus der Zivildienstpflicht abzulehnen sei. Vom Grundsatz der Anerkennung der Erfüllung militärischer Pflichten im Ausland gemäss Art. 5 Abs. 1 des Militärgesetzes könne nämlich abgewichen werden, wenn die Leistung in einem anderen Staat widerrechtlich oder rechtsmissbräuchlich erbracht worden sei, um sich der Erfüllung der Wehrpflicht in der Schweiz zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei als schweizerisch-türkischer Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz auch in der Schweiz stellungspflichtig gewesen. Entsprechend habe er im Jahr 2012 die Rekrutierung durch die Schweizer Armee absolviert. Er sei für
militärdiensttauglich befunden worden und unterlag in der Folge der Militärdienstpflicht. Am 16. April 2013 sei er auf sein Ersuchen hin zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Zivildiensttagen verpflichtet worden. Entsprechend führe die nach Beginn seiner Militär- und Zivildienstpflicht in der Schweiz erfolgte Devisenzahlung im Juni 2015 zur Erfüllung der türkischen Militärdienstpflicht nicht dazu, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nunmehr nicht mehr zivildienstpflichtig sei. Auch das Zivildienstgesetz enthalte keine entsprechende Regelung zur Entlassung von Doppelbürgern, welche während ihrer Zivildienstpflicht im anderen Staat militärische Pflichten erfüllen oder Ersatzleistungen erbringen.

4.3.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
Satz 1 BV; Art. 2 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 2 Grundsatz - 1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
1    Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2    Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung [Militärgesetz, MG; SR 510.10]). Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig (Art. 59 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV). Ebenfalls stellungs- und militärdienstpflichtig sind schweizerische Doppelbürger, welche in der Schweiz ihren Wohnsitz haben (Art. 5 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
und 3
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
e contrario MG; Art. 1 Bst. b und Art. 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen [VMAD; SR 511.13]; vgl. zum Ganzen Hansjörg Meyer, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 7 zu Art. 59
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 59 - 1 Die Militärbehörden können Angehörige der Armee soweit nötig für die Durchführung von Schulen und Kursen aufbieten.
1    Die Militärbehörden können Angehörige der Armee soweit nötig für die Durchführung von Schulen und Kursen aufbieten.
2    Sie können bei zwingendem Bedarf Angehörige der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben aufbieten.
3    Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn:
a  die Militärverwaltung oder deren Betriebe eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen müssen;
b  Arbeiten ein besonderes Fachwissen verlangen.
4    Dienste in der Militärverwaltung des Bundes oder der Kantone, die militärisches Personal oder Angestellte dieser Militärverwaltung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses leisten, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.129
). Von einer Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit sind - zumindest in Friedenszeiten - Auslandschweizer (Art. 4 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 4 Auslandschweizer - 1 Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten.
1    Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten.
2    Die Auslandschweizer können sich freiwillig zum Militärdienst melden. Wird ihre Anmeldung angenommen, so werden sie stellungspflichtig. Werden sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und sind sie bereit, die ihnen dort zugeteilte militärische Funktion zu übernehmen, so werden sie militärdienstpflichtig.9
3    Zum Landesverteidigungsdienst (Art. 76) können auch die übrigen Auslandschweizer aufgeboten werden.10
4    Wer sich länger als sechs Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat und von der Armee nicht benötigt wird, wird bei der Rückkehr in die Schweiz nur noch auf Gesuch hin in die Armee eingeteilt.
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a  die Pflichten ausser Dienst;
b  die Einrückungspflicht und die Verwendung im Aktivdienst.
MG). Sie können sich allerdings freiwillig zum Militärdienst melden und werden stellungspflichtig sobald ihre Anmeldung angenommen wurde (Art. 4 Abs. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 4 Auslandschweizer - 1 Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten.
1    Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten.
2    Die Auslandschweizer können sich freiwillig zum Militärdienst melden. Wird ihre Anmeldung angenommen, so werden sie stellungspflichtig. Werden sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und sind sie bereit, die ihnen dort zugeteilte militärische Funktion zu übernehmen, so werden sie militärdienstpflichtig.9
3    Zum Landesverteidigungsdienst (Art. 76) können auch die übrigen Auslandschweizer aufgeboten werden.10
4    Wer sich länger als sechs Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat und von der Armee nicht benötigt wird, wird bei der Rückkehr in die Schweiz nur noch auf Gesuch hin in die Armee eingeteilt.
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a  die Pflichten ausser Dienst;
b  die Einrückungspflicht und die Verwendung im Aktivdienst.
Satz 1 und 2 MG). Ebenfalls in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig sind Schweizer, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben (Art. 5 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
MG). Hierzu kann der Bundesrat mit anderen Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Wehrpflicht von Doppelbürgern abschliessen (Art. 5 Abs. 3
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
MG).

4.4 Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig (Art. 7 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 7 Stellungspflicht - 1 Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig.
1    Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig.
2    Die Stellungspflichtigen müssen sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militärkontrolle melden und dabei die Daten nach Artikel 27 angeben. Die Pflicht zur Meldung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stellungspflichtigen das 29. Altersjahr vollenden.
MG). Der Stellungspflichtige hat die Pflicht an der Rekrutierung teilzunehmen (Art. 9 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 9 Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung - 1 Die Stellungspflichtigen müssen an der Rekrutierung teilnehmen. Der Bundesrat kann für Fälle von offensichtlicher Dienstuntauglichkeit Ausnahmen vorsehen.
1    Die Stellungspflichtigen müssen an der Rekrutierung teilnehmen. Der Bundesrat kann für Fälle von offensichtlicher Dienstuntauglichkeit Ausnahmen vorsehen.
2    Die Rekrutierung ist frühestens ab Beginn des 19. Altersjahres und spätestens bis Ende des Jahres, in dem das 24. Altersjahr vollendet wird, zu absolvieren.19
3    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutierung auch noch später absolviert werden kann, sofern innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13) die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) noch erfüllt werden kann. Die spätere Absolvierung bedarf der Zustimmung der Betroffenen.20
4    Das Aufgebot richtet sich nach dem Zeitpunkt, ab dem die Stellungspflichtigen die Rekrutenschule zu absolvieren haben (Art. 49 Abs. 1).21
MG), welche grundsätzlich im 19. Altersjahr zu absolvieren ist (Art. 9 Abs. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 9 Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung - 1 Die Stellungspflichtigen müssen an der Rekrutierung teilnehmen. Der Bundesrat kann für Fälle von offensichtlicher Dienstuntauglichkeit Ausnahmen vorsehen.
1    Die Stellungspflichtigen müssen an der Rekrutierung teilnehmen. Der Bundesrat kann für Fälle von offensichtlicher Dienstuntauglichkeit Ausnahmen vorsehen.
2    Die Rekrutierung ist frühestens ab Beginn des 19. Altersjahres und spätestens bis Ende des Jahres, in dem das 24. Altersjahr vollendet wird, zu absolvieren.19
3    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutierung auch noch später absolviert werden kann, sofern innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13) die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) noch erfüllt werden kann. Die spätere Absolvierung bedarf der Zustimmung der Betroffenen.20
4    Das Aufgebot richtet sich nach dem Zeitpunkt, ab dem die Stellungspflichtigen die Rekrutenschule zu absolvieren haben (Art. 49 Abs. 1).21
MG). Wird die stellungspflichtige Person für militärdiensttauglich befunden (vgl. Definition der Diensttauglichkeit in Art. 2
SR 511.12 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)
VMBM Art. 2 Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit
1    Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Militärdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet, gilt als militärdiensttauglich.
2    Wer militärdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevorstehenden Militärdienst zu leisten, gilt als militärdienstfähig.
der Verordnung vom 9. September 1998 über die medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit und Diensttauglichkeit [VMBDD; SR 511.12], abrufbar unter: http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/militaerdienst/rekrut/diensttauglichkeit.parsys.0002.downloadList.00021.DownloadFile.tmp/diensttauglichkeit.pdf), beginnt ihre eigentliche Militärdienstpflicht (Art. 12
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 12 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten:
a  Ausbildungsdienste (Art. 41-61);
b  Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66);
c  Assistenzdienst (Art. 67-75);
d  Aktivdienst (Art. 76-91);
e  allgemeine Pflichten ausser Dienst (Art. 25).
MG).

4.5 Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich 1,5 mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 8 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
1    Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist.
2    Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden.
Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (vgl. Art. 10
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.
2    Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung.
ZDG) und endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst, wobei für die Entlassung die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht sinngemäss gelten (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
und 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG). Sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, erlischt gleichzeitig die Militärdienstpflicht (Art. 10
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.
2    Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung.
ZDG). Eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst kann von der Vollzugsstelle verfügt werden, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig oder auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 3
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG). Die Entlassung ist - wie auch der dauernde Ausschluss - endgültig (Art. 16 Abs. 2
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 16 Entlassung und Ausschluss - (Art. 11 und 12 ZDG)
1    Das ZIVI verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung.
2    Die Entlassung aus der Zivildienstpflicht und der Ausschluss aus dem Zivildienst sind endgültig.
3    Zivildienstpflichtige Personen, die in der Armee als Durchdienende eingeteilt waren, werden am Ende des Jahres entlassen, in dem sie nach der Militärgesetzgebung entlassen worden wären, wenn sie ihren Militärdienst nicht als Durchdiener geleistet hätten.66
4    Beim Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung berücksichtigt das ZIVI insbesondere:
a  die von der zivildienstpflichtigen Person begangene oder ihr vorgeworfene Tat;
b  den Leumund der zivildienstpflichtigen Person;
c  die Rechte Dritter;
d  die Zumutbarkeit für den Einsatzbetrieb und andere zivildienstpflichtige Personen, mit der zivildienstpflichtigen Person einen Einsatz durchzuführen;
e  die Interessen eines geordneten Vollzugs;
f  das Ansehen des Zivildiensts in der Öffentlichkeit.
ZDV).

4.6

4.6.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist Art. 5 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
MG nicht nur auf die eigentliche Militärdienstpflicht, sondern grundsätzlich auch auf die Zivildienstpflicht und somit auf den vorliegenden Fall anwendbar. Nach Art. 59 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV (Militär- und Ersatzdienst) sieht das Gesetz neben dem Militärdienst auch den zivilen Ersatzdienst vor. Ein Doppelbürger ist, bevor er zivildienstpflichtig wird, zudem immer militärdienstpflichtig (vgl. Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG). Soll ein Doppelbürger in der Schweiz nicht "militärdienstpflichtig" (Art. 5 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
MG) sein, so bezieht sich dies auch auf den Zivildienst. Demnach hat die Vorinstanz Art. 5 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
MG zu Recht als Grundlage für die angefochtene Verfügung herangezogen.

4.6.2 Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit grundsätzlich keinen Einfluss auf die Militärdienstpflicht eines Schweizer Bürgers hat (Art. 59 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
Satz 1 BV; Art. 2 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 2 Grundsatz - 1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
1    Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2    Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
MG). Hat ein schweizerischer Doppelbürger Wohnsitz in der Schweiz, ist er grundsätzlich stellungspflichtig (Art. 1 Bst. b
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 2 Grundsatz - 1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
1    Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2    Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
i.V.m. Art. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 2 Grundsatz - 1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
1    Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2    Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
VMAD). Er ist in der Schweiz einzig dann nicht militärdienstpflichtig, wenn er nachweisen kann, dass er in jenem Land, in dem er die andere Staatsbürgerschaft besitzt, seine militärischen Pflichten erfüllt bzw. dort Zivildienst geleistet oder Ersatzleistungen erbracht hat (Art. 5 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
MG). Vorbehalten bleiben die bilateralen Abkommen über den Militärdienst der Doppelbürger (Art. 5 Abs. 3
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
MG), welche die Schweiz bis heute mit Deutschland (SR 0.141.113.6), Frankreich (SR 0.141.134.92), den Vereinigten Staaten von Amerika (SR 0.141.133.6), Kolumbien (SR 0.141.126.3), Österreich (SR. 0.141.116.3), Italien (SR 0.141.145.42) sowie Argentinien (Abkommen vom 31. Oktober 1957) abgeschlossen hat. In Bezug auf die Türkei besteht bis anhin kein bilaterales Abkommen. Am 22. Juni 2007 wurde im Nationalrat eine Motion eingereicht, mit welcher der Bundesrat beauftragt werden sollte, Verhandlungen mit der Türkei zu führen mit dem Ziel, türkisch-schweizerischen Doppelbürgern zu ermöglichen, den Militärdienst nur in einem der beiden Länder leisten zu müssen. Hierzu hat die Sicherheitspolitische Kommission am 17. Januar 2008 einen Bericht verfasst (abrufbar unter: https://www.parlament.ch/ centers/ kb/ Documents/2007/Kommissionsbericht_SiK-S_07.3529_2008-01-17.pdf). Bis zum heutigen Tage ist ein entsprechendes Abkommen jedoch noch nicht zustande gekommen. Damit kann sich ein Schweizer Bürger, welcher ebenfalls die türkische Staatsbürgerschaft besitzt, auf keine andere Regelung berufen, solange er im Zeitpunkt der Stellungspflicht in der Schweiz Wohnsitz hatte.

4.6.3 Art. 5 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
MG besagt Folgendes:

"Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen."

Gemäss Wortlaut dieser Bestimmung soll nicht die "Entlassung" aus der Militärdienstpflicht geregelt werden, sondern lediglich der Umstand und damit die Feststellung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Doppelbürger in der Schweiz militärdienstpflichtig ist. Nach diesem Verständnis hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer in formeller Hinsicht nicht von der Zivildienstpflicht entlassen können, sondern lediglich feststellen können, dass dieser nicht militärdienst- bzw. zivildienstpflichtig ist. Aufgrund der grammatikalischen Auslegung ist damit davon auszugehen, dass diese Bestimmung nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht vorsieht, eine militärdienst- bzw. zivildienstpflichtige Person vorzeitig aus der Militärdienst- bzw. Zivildienstpflicht zu entlassen. Vielmehr wird der Sachverhalt vor der eigentlichen Militärdienst- bzw. Zivildienstpflicht angesprochen. Weiter steht Art. 5 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
MG in Zusammenhang mit Art. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 2 Grundsatz - 1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
1    Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2    Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
VMAD, wonach Doppelbürger stellungspflichtig sind, sofern sie nicht die Bedingungen nach Art. 5 Absatz 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
MG oder einer auf sie anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarung nach Art. 5 Abs. 3
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
MG erfüllen. Auch damit bezieht sich Art. 5 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
MG auf Doppelbürger, welche in der Schweiz noch nicht militärdienst- bzw. zivildienstpflichtig sind. Gemäss der Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee vom 8. September 1993 (BBl 1993 IV 1) soll die Erfüllung der militärischen Pflichten im Ausland möglichst weitgehend anerkannt werden. Berücksichtigt werden dabei nicht nur Militärdienste, sondern auch Ersatzleistungen in Geld oder die Leistung eines zivilen Ersatzdienstes (BBl 1993 IV 35; vgl. dazu Meyer, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 59). In der Botschaft finden sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber dem in der Schweiz dienstpflichtigen Doppelbürger die Möglichkeit geben wollte, aufgrund der Erfüllung der Dienstpflicht im Ausland frühzeitig entlassen zu werden. Wie die Vorinstanz richtig ausführt kann der Zweck von Art. 5
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
MG nicht darin liegen, dass eine dienstpflichtige Person jederzeit wählen kann, wo er seinen Dienst leistet. Die Bestimmung will lediglich aus der Sicht der Schweiz dafür sorgen, dass ein Doppelbürger den Militärdienst nicht doppelt leisten muss. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Abkommen der Schweiz mit anderen Staaten über die Wehrpflicht von Doppelbürgern (vgl. E. 4.6.1 hiervor) grundsätzlich ein Wahlrecht vorsehen, welches jedoch erlischt, sobald mit der Erfüllung der Dienstpflicht begonnen wird (vgl. etwa Art. 2 und 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Wehrpflicht der Doppelbürger/
Doppelstaater; SR 0.141.113.6). Ausserdem geht das Konzept tendenziell von einer günstigeren Position des Niederlassungs- bzw. Wohnsitzstaates aus (vgl. Art. 94 Abs. 2
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 94 - 1 Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Schweizer, der noch eine andere Staatszugehörigkeit besitzt, im andern Staate niedergelassen ist und dort Militärdienst leistet, bleibt straflos.
3    Wer einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder der Anwerbung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.171
4    In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.
des Militärstrafgesetzes [MStG, SR 321.0], wonach ein Doppelbürger, der im anderen Staat niedergelassen ist und dort Militärdienst leistet, straflos bleibt; vgl. auch Meyer, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 59). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im November 2012 zum Militärdienst zugelassen. Am 6. März 2013 hat er ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt, womit er sich klar für eine Erfüllung der Zivildienstpflicht als zivilen Ersatzdienst für die Militärdienstpflicht ausgesprochen hat. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 16. April 2013 entsprochen. Mit der Rechtskraft dieser Verfügung begann für den Beschwerdeführer die Zivildienstpflicht (vgl. Art. 10
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.
2    Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung.
ZDG; E. 4.5. hiervor). Daraufhin hat der Beschwerdeführer den Einführungskurs zum Zivildienst absolviert. Angesichts dieser Ausgangslage - der Beschwerdeführer war in der Schweiz zuerst militärdienstpflichtig und ist nun zivildienstpflichtig - kann aufgrund des Umstands, dass Art. 5 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
MG den Sachverhalt vor der Militärdienst- bzw. Zivildienstpflicht regelt (vgl. E. 4.6 hiervor) nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auf Art. 5 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
MG berufen kann. Mit anderen Worten ist diese Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer kann sich namentlich nicht darauf berufen, dass er mit der eigentlichen Erfüllung der Dienstpflicht noch nicht begonnen habe; die Zivildienstpflicht beginnt nicht erst ab dem ersten Einsatz in einem Einsatzbetrieb, sondern mit der Rechtskraft der Verfügung betreffend die Zulassung zum Zivildienst. Selbst unter der Annahme, dass Art. 5 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
MG erst im Zeitpunkt anwendbar wäre, in welchem ein Doppelbürger nicht nur in der Schweiz gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 7 Stellungspflicht - 1 Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig.
1    Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig.
2    Die Stellungspflichtigen müssen sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militärkontrolle melden und dabei die Daten nach Artikel 27 angeben. Die Pflicht zur Meldung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stellungspflichtigen das 29. Altersjahr vollenden.
MG stellungspflichtig ist, sondern auch das Rekrutierungsalter im anderen Staat - das der Beschwerdeführer für die Türkei mit 20 Jahren angibt - erreicht hat und damit ein effektives Wahlrecht im Sinne der Konzeption des Beschwerdeführers bestehen würde, kann sich dieser nicht auf die Devisenzahlung an die Türkei berufen. Vielmehr hat er spätestens im Zeitpunkt des Einführungskurses vom 27. Juni 2013, der nach seinem 20. Geburtstag vom 20. Mai 2013 stattgefunden hat, eine definitive Wahl getroffen. Indem der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen Vorbehalt erklärt und erst gut zwei Jahre später ein Gesuch um Entlassung aus der Militärdienst- bzw. Zivildienstpflicht gestellt hat, ist dieses jedenfalls verspätet.

4.7 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass verständlich sei, dass er sich für die Leistung der türkischen Dienstpflicht mittels Devisenzahlung entschieden habe. Die Türkei anerkenne den in der Schweiz geleisteten Zivildienst nicht und die Zivildienstleistenden würden als Dienstverweigerer behandelt und entsprechend drastisch bestraft werden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf diese Gefahr beruft und geltend macht, dass er deshalb von der Militärdienst- bzw. Zivildienstpflicht zu befreien ist, ist ihm nicht zu folgen. Die vom bereits in der Schweiz dienstpflichtigen Beschwerdeführer geleistete Devisenzahlung an die Türkei stellt die Pflicht, im Wohnsitzstaat Militär- bzw. Zivildienst zu leisten, nicht in Frage (vgl. dazu E. 4.6.3 in fine). Eine während der Dienstpflicht geleistete Zahlung an einen Drittstaat ist mangels gesetzlicher Vorgaben nicht geeignet, die Schweiz zu verpflichten, auf die Erfüllung der Militärdienst- bzw. Zivildienstpflicht zu verzichten. Es kann demnach vorliegend offen bleiben, inwiefern dem Beschwerdeführer tatsächlich Strafen seitens der Türkei drohen. Vom Beschwerdeführer werden jedoch in keiner Weise konkrete Gründe vorgebracht, namentlich keine politischen Aktivitäten seinerseits oder seitens seines familiären Umfelds, welche ein drastisches Vorgehen indizieren würden, wie dieses der Beschwerdeführer behauptet. Ob dem Beschwerdeführer diesbezüglich Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann - wie von der Vorinstanz geltend gemacht - kann vorliegend offen bleiben. Es ist indessen durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer die Devisenzahlung an die Türkei nicht geleistet hat, um sich dem Zivildienst zu entziehen. Dies zumal er ausführt, er habe erst nach der Devisenzahlung und der Entlassung aus der türkischen Militärdienstpflicht (Juli 2015) auf der Homepage der Schweizer Armee entnommen, dass er als Doppelbürger in der Schweiz nicht mehr militärdienst- bzw. zivildienstpflichtig sei und aufgrund dessen am 17. August 2015 das Gesuch um Entlassung aus der Militärdienst- bzw. Zivildienstpflicht gestellt. Soweit sich der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht darauf beruft, auf die Angaben der Homepage der Schweizer Armee vertraut zu haben, ist festzuhalten, dass zwischen der Devisenzahlung an die Türkei und dem Vertrauen auf die Internetangaben - wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht - kein Zusammenhang besteht. Damit fehlt es jedenfalls insoweit an der Vertrauensbetätigung (Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 659). Somit kann der Beschwerdeführer diesbezüglich aus den Internetangaben der Schweizer Armee nichts für sich ableiten. Soweit er den Beginn des Studiums in der Hoffnung, dieses ohne Unterbrüche absolvieren zu können, als Vertrauensbetätigung beschreibt, wäre
ein allfälliges Vertrauen nur zwischen August 2015 - im Zeitpunkt als der Beschwerdeführer die Homepage besichtigt hat - und der Äusserung der Zentralstelle vom 26. Oktober 2015 denkbar, wonach sein Gesuch um Entlassung aus der Militärdienst- bzw. Zivildienstpflicht (prima facie) abzuweisen sei. Ausserdem geht in diesem Zusammenhang das Ziel der Gesetzmässigkeit demjenigen des Vertrauensschutzes vor, sodass offen bleiben kann, inwieweit die in Frage stehenden Angaben im Internet als Vertrauensgrundlage dienen können.

4.8 Zusammenfassend ist Art. 5 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
MG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits zivildienstpflichtig ist. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Entlassung aus der Zivildienstpflicht zu Recht abgewiesen.

5.

5.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

5.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde im vorliegenden Verfahren mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 gutgeheissen. Damit sind seinem amtlich bestellten Rechtsvertreter die ihm im Zusammenhang mit seiner Mandatserfüllung entstandenen Kosten und Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten. Über deren Höhe wird mit separater Verfügung zu entscheiden sein. Bereits jetzt sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat garantiert (BGE 122 I 322 E. 2c). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten seines amtlich bestellten Rechtsvertreters zu vergüten (Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig und erwächst bei Zustellung in Rechtskraft.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

3.
Für das Beschwerdeverfahren ist dem amtlich bestellten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Staatskasse zu bezahlen. Deren Höhe wird mit separater Verfügung bestimmt.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Einschreiben, vorab in elektronischer Form)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...; Einschreiben, vorab in elektronischer Form)

- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Beatrice Badilatti

Versand: 17. Juni 2016
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2047/2016
Datum : 15. Juni 2016
Publiziert : 24. Juni 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Arbeit (öffentliches Recht)
Gegenstand : Entlassung aus der Zivildienstpflicht


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
30 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
MG: 2 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 2 Grundsatz - 1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
1    Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2    Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
4 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 4 Auslandschweizer - 1 Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten.
1    Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten.
2    Die Auslandschweizer können sich freiwillig zum Militärdienst melden. Wird ihre Anmeldung angenommen, so werden sie stellungspflichtig. Werden sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und sind sie bereit, die ihnen dort zugeteilte militärische Funktion zu übernehmen, so werden sie militärdienstpflichtig.9
3    Zum Landesverteidigungsdienst (Art. 76) können auch die übrigen Auslandschweizer aufgeboten werden.10
4    Wer sich länger als sechs Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat und von der Armee nicht benötigt wird, wird bei der Rückkehr in die Schweiz nur noch auf Gesuch hin in die Armee eingeteilt.
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a  die Pflichten ausser Dienst;
b  die Einrückungspflicht und die Verwendung im Aktivdienst.
5 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 5 Doppelbürger - 1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
1    Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2    Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11
7 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 7 Stellungspflicht - 1 Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig.
1    Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig.
2    Die Stellungspflichtigen müssen sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militärkontrolle melden und dabei die Daten nach Artikel 27 angeben. Die Pflicht zur Meldung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stellungspflichtigen das 29. Altersjahr vollenden.
9 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 9 Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung - 1 Die Stellungspflichtigen müssen an der Rekrutierung teilnehmen. Der Bundesrat kann für Fälle von offensichtlicher Dienstuntauglichkeit Ausnahmen vorsehen.
1    Die Stellungspflichtigen müssen an der Rekrutierung teilnehmen. Der Bundesrat kann für Fälle von offensichtlicher Dienstuntauglichkeit Ausnahmen vorsehen.
2    Die Rekrutierung ist frühestens ab Beginn des 19. Altersjahres und spätestens bis Ende des Jahres, in dem das 24. Altersjahr vollendet wird, zu absolvieren.19
3    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutierung auch noch später absolviert werden kann, sofern innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13) die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) noch erfüllt werden kann. Die spätere Absolvierung bedarf der Zustimmung der Betroffenen.20
4    Das Aufgebot richtet sich nach dem Zeitpunkt, ab dem die Stellungspflichtigen die Rekrutenschule zu absolvieren haben (Art. 49 Abs. 1).21
12 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 12 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten:
a  Ausbildungsdienste (Art. 41-61);
b  Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66);
c  Assistenzdienst (Art. 67-75);
d  Aktivdienst (Art. 76-91);
e  allgemeine Pflichten ausser Dienst (Art. 25).
59
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 59 - 1 Die Militärbehörden können Angehörige der Armee soweit nötig für die Durchführung von Schulen und Kursen aufbieten.
1    Die Militärbehörden können Angehörige der Armee soweit nötig für die Durchführung von Schulen und Kursen aufbieten.
2    Sie können bei zwingendem Bedarf Angehörige der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben aufbieten.
3    Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn:
a  die Militärverwaltung oder deren Betriebe eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen müssen;
b  Arbeiten ein besonderes Fachwissen verlangen.
4    Dienste in der Militärverwaltung des Bundes oder der Kantone, die militärisches Personal oder Angestellte dieser Militärverwaltung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses leisten, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.129
MStG: 94
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 94 - 1 Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Schweizer, der noch eine andere Staatszugehörigkeit besitzt, im andern Staate niedergelassen ist und dort Militärdienst leistet, bleibt straflos.
3    Wer einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder der Anwerbung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.171
4    In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.
VGG: 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VMAD: 1  2
VMBDD: 2
SR 511.12 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)
VMBM Art. 2 Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit
1    Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Militärdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet, gilt als militärdiensttauglich.
2    Wer militärdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevorstehenden Militärdienst zu leisten, gilt als militärdienstfähig.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
10 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
47 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
ZDG: 1 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
8 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 8 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
1    Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist.
2    Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden.
10 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.
2    Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung.
11 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
18 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 18 Zulassung
1    Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.
2    Die Vollzugsstelle schreibt das Gesuch als gegenstandslos ab, falls die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, besucht hat.
3    Hat die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist bestätigt, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.
63 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1    Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.
3    Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.
65 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
66
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119
a  zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
b  30 Tage in den übrigen Fällen.
ZDV: 1 
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 1 Zuständige Behörden - (Art. 6 und 63 ZDG)
1    Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI)7 im Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).8
2    ...9
2 
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 2 Gliederung - Das ZIVI besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.
16 
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 16 Entlassung und Ausschluss - (Art. 11 und 12 ZDG)
1    Das ZIVI verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung.
2    Die Entlassung aus der Zivildienstpflicht und der Ausschluss aus dem Zivildienst sind endgültig.
3    Zivildienstpflichtige Personen, die in der Armee als Durchdienende eingeteilt waren, werden am Ende des Jahres entlassen, in dem sie nach der Militärgesetzgebung entlassen worden wären, wenn sie ihren Militärdienst nicht als Durchdiener geleistet hätten.66
4    Beim Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung berücksichtigt das ZIVI insbesondere:
a  die von der zivildienstpflichtigen Person begangene oder ihr vorgeworfene Tat;
b  den Leumund der zivildienstpflichtigen Person;
c  die Rechte Dritter;
d  die Zumutbarkeit für den Einsatzbetrieb und andere zivildienstpflichtige Personen, mit der zivildienstpflichtigen Person einen Einsatz durchzuführen;
e  die Interessen eines geordneten Vollzugs;
f  das Ansehen des Zivildiensts in der Öffentlichkeit.
18 
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
19
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 19 Wiedereinteilung in die Armee - (Art. 11 Abs. 3 Bst. d und 18 ZDG, Art. 81 Abs. 3 MStG)69
1    Eine zivildienstpflichtige Person kann wieder in die Armee eingeteilt werden:
a  auf Gesuch der zivildienstpflichtigen Person hin;
b  wenn die Zulassung zum Zivildienst widerrufen wurde.
2    Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist dem ZIVI einzureichen.70
3    Das ZIVI leitet die erforderlichen Akten an das Kommando Ausbildung. Dieses entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.71
4    Das Kommando Ausbildung teilt seinen Entscheid dem ZIVI mit.72
5    Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, beim ZIVI ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet das ZIVI die erforderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.73
BGE Register
122-I-322 • 127-I-196 • 132-II-485 • 133-I-89 • 134-I-238 • 137-II-431
Weitere Urteile ab 2000
1B_60/2008
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BVGer
A-4684/2010 • A-6210/2011 • B-2047/2016 • B-242/2013 • B-3927/2016 • B-402/2016 • B-4632/2010 • B-4852/2012 • B-6830/2015 • B-7483/2010 • B-7825/2015
BBl
1993/IV/1 • 1993/IV/35 • 1994/III/1609