Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1251/2014

Urteil vom 15. Mai 2014

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Richter Stephan Breitenmoser,
Besetzung
Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiberin Myriam Senn.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Vorinstanz.

Gegenstand Internationale Amtshilfe.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 11. September 2013 ersuchte die United States Securities and Exchange Commission (nachfolgend: SEC) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) um internationale Amtshilfe in Bezug auf eine mögliche Marktmanipulation. Zur Begründung führte sie aus, sie führe eine Untersuchung betreffend eines möglicherweise betrügerischen Pump-and-Dump-Scenarios mit den Aktien der Gesellschaft B._______, die am US-(...) kotiert seien. Sie habe Informationen erhalten, wonach B._______ möglicherweise falsche oder irreführende Mitteilungen veröffentlicht habe und Gegenstand von verdächtigen Werbeaktivitäten gewesen sei, unter anderem von Newslettern und von Pressemitteilungen, welche die positiven wirtschaftlichen Aussichten von B._______ angepriesen und die möglicherweise falschen oder irreführenden Mitteilungen weiter verbreitet hätten. Da diese Mitteilungen mit verdächtigen Handelsbewegungen zusammengefallen seien, untersuche die SEC, wer für diese möglicherweise falschen oder irreführenden Mitteilungen verantwortlich sei und ob diese Personen durch den Verkauf von B._______-Aktien einen unrechtmässigen Gewinn erzielt hätten. Im Vorfeld dieser Werbekampagne seien die B._______-Aktien gemäss dem Kenntnisstand der SEC während lediglich sechs Tagen und in sehr geringen Mengen, dafür aber zu einem ungewöhnlich hohen Kurs gehandelt worden. Diese Transaktionen hätten den Aktienkurs zusätzlich künstlich gestützt, bevor die Werbekampagne begonnen habe. An zwei dieser sechs Tage seien Transaktionen für ein Konto, das auf E._______ laute, ausgeführt worden. Nach Beginn der Werbeaktivitäten, im Zeitraum vom 4. bis 20. April 2012, habe die Bank C._______ auf Rechnung der Bank D._______ B._______-Aktien im Wert von etwa USD (...).- verkauft. Die SEC glaube, dass Beziehungen zwischen E._______ und diesen Konten bei der D._______ bestünden.

Die SEC ersuchte daher die Vorinstanz, ihr unter anderem Dokumente zukommen zu lassen zur Identifikation der betroffenen Konti, der Identität der wirtschaftlich Berechtigten, der Namen von weiteren involvierten Finanzinstituten, der Konto- und Depoteröffnungsunterlagen, der know-your-customer-Informationen, der Transaktionsbelege für die zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 1. Juli 2012 getätigten Transaktionen, der monatlichen Kontoauszüge vom 1. Oktober 2011 bis zum 1. Juli 2012 und der zwischen den Inhabern dieser Konten und der D._______ bezüglich der B._______-Aktien während diesen Daten geführten Korrespondenz.

A.a
Mit Schreiben vom 20. September 2013 ersuchte die Vorinstanz die D._______ um die Übermittlung von Angaben und Unterlagen hinsichtlich der Kunden, für welche mit den B._______-Aktien gehandelt wurde, der wirtschaftlich Berechtigten, der Identität der Auftraggeber und des internen oder externen Vermögensverwalters, welcher die Transaktionen veranlasst habe, sowie um eine Aufstellung der getätigten Transaktionen mit der Aktie, Konto- und Depoteröffnungsunterlagen, monatliche oder periodische Kontoauszüge vom 1. Oktober 2011 bis 1. Juli 2012, sowie sämtliche Korrespondenz mit den Kontoinhabern und Zeichnungs- oder wirtschaftlich Berechtigten während dieses Zeitraums.

A.b Mit Schreiben vom 30. September 2013 legte die D._______ dar, dass die Transaktionen nur einen Kunden, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), betroffen hätten. Das Konto sei durch eine externe Vermögensverwalterin, F._______ in (...), betreut worden, wobei G._______ sowohl für F._______ als auch für die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigt sei.

A.c Am 4. Oktober 2013 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und die F._______, dass sie beabsichtige, die übermittelten Unterlagen der SEC weiterzuleiten, und gewährte ihnen das rechtliche Gehör.

A.d In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin Einsicht in das Verfahrensdossier der Vorinstanz, unter Einschluss des teilweise geschwärzten Amtshilfeersuchens der SEC. Mit Stellungnahme vom 29. November 2013 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, von einer Übermittlung von Bankunterlagen sei abzusehen. Zur Begründung machte sie geltend, das Verfahren der SEC beruhe auf einem Missverständnis.

A.e Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 gab die Vorinstanz dem Amtshilfeersuchen der SEC statt. Sie beabsichtige, der SEC mitzuteilen, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin des Kontos Nr. (...) bei der D._______ und E._______ dessen wirtschaftlich Berechtigter sei. Sie werde der SEC die von der D._______ übermittelten Bankunterlagen über die Beschwerdeführerin (Seiten ...) zustellen. Dabei bitte sie die SEC, die übermittelten Informationen und Unterlagen gemäss dem "Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information" der Internationalen Organisation of Securities Commissions (nachfolgend: IOSCO-MMoU) zu verwenden. Zudem weise sie die SEC ausdrücklich darauf hin, dass die übermittelten Informationen und Dokumente ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet werden oder an andere Behörden oder Gerichte weitergeleitet werden dürften. Jegliche weitere Verwendung oder Weiterleitung sei von ihrer vorgängigen Zustimmung abhängig.

B.
Mit Beschwerde vom 10. März 2014 beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2014 sei aufzuheben und das Amtshilfegesuch der SEC vom 11. September 2013 sei abzulehnen. Sämtliche Unterlagen der Beschwerdeführerin seien an die jeweiligen Finanzinstitute zu retournieren. Eventualiter seien die Seiten (...) des Verfahrensdossiers weiterzuleiten und dabei die Angaben, welche nicht mit der B._______ im Zusammenhang stünden, unkenntlich zu machen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, aus dem unsubstantiierten und lückenhaften Amtshilfegesuch der SEC gehe kein begründeter Anfangsverdacht hervor. Die Voraussetzungen des Pump-and-Dump, die zwingend kumulativ erfüllt werden müssten, seien offensichtlich nicht gegeben. Die SEC untersuche lediglich eine mögliche Marktmanipulation und habe noch gar keine Marktmanipulation festgestellt. Es seien keinesfalls falsche und irreführende Mitteilungen getätigt worden. Die diesbezügliche Annahme der SEC beruhe auf einem Missverständnis. Es habe keinen künstlich "aufgepumpten" Aktienkurs gegeben, sondern das Potential der B._______-Aktie entwickle sich positiv. Ein Pump-and-Dump erfordere zusätzlich, dass die involvierten Personen sämtliche Aktien verschleuderten. Die Beschwerdeführerin habe aber im untersuchten Zeitraum bloss (...) % ihres B._______-Aktienbestandes veräussert und kurz darauf wieder B._______-Aktien gekauft.

Der Sachverhalt der angefochtenen Verfügung sei falsch und unvollständig festgestellt worden. Die Vorinstanz habe es versäumt, entsprechende Ergänzungsfragen und Erläuterungen von der SEC einzuholen. Beim Amtshilfegesuch handle es sich um eine unrechtmässige Beweisausforschung und das Verhältnismässigkeitsprinzip sei nicht eingehalten. Bei den Angaben über den Beneficial Owner handle es sich um persönliche Angaben, deren Übermittlung einen starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin und insbesondere des Beneficial Owner darstellten. Es sei nicht zu rechtfertigen, vertrauliche Informationen, welche in keinem Zusammenhang zum Amtshilfebegehren stünden, zu übermitteln.

C.
Mit Vernehmlassung vom 7. April 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass es im Stadium der Einreichung eines Amtshilfegesuchs reiche, wenn Indizien und abstrakte Hinweise auf eine Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften angeführt würden. Sie sei nicht gehalten, das Gesuch inhaltlich zu überprüfen; dies sei vielmehr Sache der ersuchenden Behörde. Auch das Verhältnismässigkeitsprinzip sei eingehalten. Der Umstand, dass umstrittene Transaktionen über das Konto eines Bankkunden liefen, liessen ihn grundsätzlich als in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt erscheinen. Zudem habe die SEC explizit um Angabe der Identität des wirtschaftlich Berechtigten und um Kontounterlagen ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz (Art. 38 Abs. 5
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 [Börsengesetz, BEHG, SR 954.1] und Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
-c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 38 Abs. 5
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenügend durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Das Gesuch der SEC sei lückenhaft und enthalte wesentliche Widersprüche. Insbesondere habe die SEC es unterlassen darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen eines Pump-and-Dump-Scenarios gegeben seien. Die Vorinstanz hätte daher zwingend Ergänzungen zum Sachverhalt einholen müssen. Entgegen der Darstellung im Gesuch seien keine falschen und irreführenden Mitteilungen getätigt worden. Das Missverständnis, das zu dieser Behauptung geführt habe, rühre vermutlich daher, dass die B._______ einen Finanzierungsvertrag mit der (...) geschlossen habe, worauf in einem Artikel des "(...)" irrtümlich behauptet worden sei, Vertragspartner sei die (...). Dieser Artikel habe in der Folge richtiggestellt werden müssen. Die Medienmitteilung der B._______ sei jedoch korrekt und in keiner Weise irreführend gewesen, genau wie die anderen von der B._______ veröffentlichten Informationen. Die B._______-Aktie sei kein wertloser Börsentitel und auch nicht künstlich "aufgepumpt" worden. Zum Nachweis der konkreten Perspektiven der B._______ legt die Beschwerdeführerin verschiedene (...)berichte und andere Unterlagen ins Recht. Die Beschwerdeführerin sei im Besitz von (...) % der sich im Umlauf befindlichen B._______-Aktien gewesen; im fraglichen Zeitraum habe sie (...) % der im Umlauf befindlichen Aktien verkauft, mit einem Gewinn von (...) bis (...) %. Ein Pump-and-Dump setze voraus, dass der Involvierte sämtliche Aktien verschleudere. Die Beschwerdeführerin habe aber lediglich (...) % ihres Aktienanteils verkauft und kurz darauf auch wieder B._______-Aktien gekauft. Die Voraussetzungen eines Pump-and-Dump lägen daher nicht vor. Richtigerweise hätte die Vorinstanz dies selbst bei einer sachgemässen Überprüfung feststellen müssen. Das Gesuch der SEC stelle eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") dar, denn der von ihr behauptete Anfangsverdacht basiere lediglich auf Annahmen.

2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 2
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG darf die Vorinstanz ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen nur übermitteln, sofern diese Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Bst. a; Spezialitätsprinzip) sowie die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Bst. b; Vertraulichkeitsprinzip).

2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der SEC um eine ausländische Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG, der nach schweizerischem Recht grundsätzlich Amtshilfe geleistet werden kann (vgl. BGE 126 II 126 E. 6a/aa u. E. 6c/cc; Urteil des BGer 2A.51/1999 vom 24. November 1999 E. 2c, i.S. "Equity Journal", in: EBK-Bulletin 40/2000 S. 116; Urteil des BGer 2A.13/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1; Urteil des BVGer B-5297/2008 vom 5. November 2008 E. 4.1).

Die SEC ist Vollmitglied (A-Signatar) des IOSCO-MMoU, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie die Anforderungen an die Spezialität (Art. 10 IOSCO-MMoU) und Vertraulichkeit (Art. 11 IOSCO-MMoU) der übermittelten Informationen einhält (vgl. BVGE 2011/14 E. 4; Urteil des BVGer B-5469/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 3.2 und 4.2.2).

Wie bereits das Bundesgericht entschied, kann der SEC Amtshilfe geleistet werden, nachdem auf gesetzlichem Weg eine Lockerung des Vertraulichkeitsprinzips verankert wurde. Dabei hatte der Gesetzgeber gerade die Amtshilfe für amerikanische Aufsichtsbehörden wie die SEC vor Augen (vgl. Urteil 2A.13/2007 E. 5.1 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats vom 10. November 2004, BBl 2004 6747 Ziff. 1.4.1 und 2.3). Auch das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge zum Schluss, dass die SEC die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfülle (vgl. B-5297/2008 E. 4.1). Es bestehen im Übrigen weder Anhaltspunkte noch wird seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass die SEC ihre Zusicherungen missachte. Es ist somit davon auszugehen, dass es grundsätzlich möglich ist, der SEC Amtshilfe zu leisten.

2.3 Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Amtshilfe verhältnismässig sein (BGE 125 II 65 E. 6a). Unverhältnismässig wäre etwa ein Amtshilfeersuchen, das ohne jeden Anfangsverdacht gestellt wird. Verboten sind daher reine Beweisausforschungen (sog. "fishing expeditions"). Dabei ist zu beachten, dass der ersuchenden Behörde die Überwachung des Marktgeschehens schlechthin obliegt, weshalb an diesem breiten Auftrag zu messen ist, ob ein hinreichender Anlass für die Gewährung der Amtshilfe besteht (BGE 126 II 409 E. 5a; 125 II 65 E. 6b). Die ersuchende Aufsichtsbehörde muss den Sachverhalt darstellen, welcher ihren Verdacht auslöst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Informationen und Unterlagen aufführen.

2.4 In ihrem Amtshilfegesuch äusserte die SEC den Verdacht auf eine Marktmanipulation in der Form eines Pump-and-Dump mit der B._______-Aktie. Sie begründete ihr Amtshilfegesuch mit einer detaillierten Schilderung der Umstände, die zu ihrem Verdacht geführt hätten. Insbesondere legte sie den zeitlichen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Medienmitteilungen, Artikeln und Börsenbriefen und dem ungewöhnlichen Anstieg des bisher sehr geringen Transaktionsvolumens der B._______-Aktien dar. Sie erwähnte auch die allenfalls zur Anwendung kommenden rechtlichen Grundlagen, nämlich Section 17(a) des Securities Act von 1933 und Sections 10(b) und 13(a) des Securities Exchange Act von 1934 sowie die Rules 10b-5, 12b-20, 13a-1, 13a-11 und 13a-13.

2.5 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen ordre public - grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung oder an der Einhaltung von Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3; 126 II 409 E. 4; Urteil des BGer 2A.153/2003 vom 26. August 2003 E. 3.1; BVGE 2011/14 E. 2; Christoph Peter, Zielkonflikte zwischen Rechtsschutz und Effizienz im Recht der internationalen Amts- und Rechtshilfe, in: Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, 2005, S. 195 f., mit Hinweisen). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das Amtshilfeverfahren insgesamt.

Die Vorinstanz hat sich daher nicht vorfragweise darüber auszusprechen, ob der dem Ersuchen zugrunde liegende Verdacht und die im Ersuchen genannten Tatsachen zutreffen oder nicht (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.1). Sie hat weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen und ihrerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern sie ist an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass von den Behörden des ersuchenden Staates nicht erwartet werden kann, dass sie den Sachverhalt lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegen, da bisher im Dunkeln gebliebene Punkte eben gerade gestützt auf den Erhalt der ersuchten Informationen und Unterlagen geklärt werden müssen (BGE 128 II 407 E. 5.2.1).

Die Vorinstanz muss daher lediglich prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt hinreichende Indizien enthält, um die Eröffnung einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung nachvollziehbar erscheinen zu lassen (vgl. BVGE 2007/28 E. 7).

2.6 Im vorliegenden Verfahren war es daher nicht erforderlich, dass die ersuchende Behörde der Vorinstanz Belege vorlegte, aufgrund derer die Vorinstanz sich selbst vorfrageweise hätte ein Urteil bilden können, ob die fraglichen Medienmitteilungen und Artikel "false or misleading" im Sinne der erwähnten ausländischen Bestimmungen gewesen seien. Diese Frage wird vielmehr Gegenstand eines allfälligen, von der SEC durchzuführenden Verfahrens sein. Für das Vorliegen eines Anfangsverdachts reicht es vielmehr aus, dass die ersuchende Behörde die zeitliche Übereinstimmung zwischen den fraglichen Medienmitteilungen und Artikeln einerseits und einem auffällig erhöhten Transaktionsvolumen und Aktienpreis andererseits aufzeigt. Im vorliegenden Fall enthält das Amtshilfegesuch zwar lediglich konkrete Angaben zum Aktienpreis während dieser Phase und an einzelnen Tagen vorher, nicht aber zum - nach Auffassung der SEC angemessenen - Aktienkurs vor und nach dieser Phase, so dass die Bewegungen des Aktienkurses nicht nachvollzogen werden können. Die SEC schreibt jedoch von einem künstlichen Aufblähen des Aktienpreises durch die in Frage stehenden Pressemitteilungen. Diese Formulierung impliziert, dass die SEC eine starke, aber vorübergehende Erhöhung der Aktienpreise in der Phase nach den Pressemitteilungen beobachtet hat. Vor allem aber ist aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin selbst ohnehin als unbestritten anzusehen, dass die Verkäufe im fraglichen Zeitraum mit einem Gewinn von bis zu (...) % erfolgten.

Angesichts dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, die Eröffnung einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung durch die ersuchende Behörde erscheine als nachvollziehbar und es liege nicht nur ein unzulässiges Beweisausforschungbegehren vor.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Übermittlung von Informationen darüber, wer der wirtschaftlich Berechtigte sei, verletze zusätzlich das Verhältnismässigkeitsprinzip. Eventualiter sei dem Amtshilfeersuchen daher lediglich in eingeschränktem Umfang Folge zu leisten.

3.1 Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig (Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
Satz 3 BEHG).

3.2 Nach der ständigen Rechtsprechung kann der Bankkunde, über dessen Konten die verdächtigten Transaktionen liefen, allenfalls dann als offensichtlich "unbeteiligter Dritter" angesehen werden, wenn ein klares, unzweideutiges und schriftliches Vermögensverwaltungsmandat vorliegt und keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass er in irgendeiner Form dennoch an den verdächtigten Transaktionen beteiligt gewesen sein könnte. Dabei muss er auch plausibel darlegen können, dass die ohne sein Wissen ausgeführten und untersuchten Transaktionen im Rahmen des Verwaltungsmandates getätigt wurden. In allen anderen Fällen lässt die Tatsache, dass die umstrittenen Transaktionen über das Konto des Bankkunden erfolgten, ihn in den Anlageentscheid im Sinne von Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG als "verwickelt" erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2A.12/2007 vom 17. April 2007 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2697/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.4.1, je mit Hinweisen).

3.3 Die Beschwerdeführerin hat ihre Behauptung, der wirtschaftlich Berechtigte, E._______, sei ein unbeteiligter Dritter und in die untersuchte Angelegenheit nicht aktiv involviert gewesen, weder substantiiert noch belegt.

Vielmehr wird E._______ bereits im Gesuch der SEC genannt als Verantwortlicher für zwei der Transaktionen mit "verdächtig" hohem Preis im Vorfeld der Medienmitteilungen.

3.4 E._______ kann daher offensichtlich nicht als "unbeteiligter Dritter" im Sinne von Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG qualifiziert werden.

4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

6.
Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück [1 Ordner])

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Myriam Senn

Versand: 20. Mai 2014
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-1251/2014
Date : 15. Mai 2014
Published : 27. Mai 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Internationale Amtshilfe


Legislation register
BGG: 83
FINIG: 38
VGG: 33
VGKE: 1  7
VwVG: 5  11  46  48  52  63  64
BGE-register
125-II-65 • 126-II-126 • 126-II-409 • 128-II-407 • 129-II-484
Weitere Urteile ab 2000
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