Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-12/2008

Urteil vom 15. Mai 2012

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Besetzung Richter Kurt Gysi, Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.

A._______,geboren am (...),

Kongo (Kinshasa),
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2007 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat mit einem Boot Richtung Brazzaville (Kongo-Brazzaville) am 30. Juni 2007 verlassen und ist von dort am 4. Juli 2007 nach Cotonou (Benin) geflogen. Dort habe er sich einen gefälschten Pass organisiert und ist mit diesem am 21. September 2007 über Paris nach B._______ geflogen, wo er am 22. September 2007 angekommen ist.

A.b Eine am 22. September 2007 durch die Flughafenpolizei durchgeführte Ausweisprüfung hat ergeben, dass es sich beim Reisedokument (Diplomatenpass unter der Identität [...] [Diplomatensohn]) um ein gefälschtes Dokument handelt, da das im Pass angebrachte Schweizer Visum eine Blankofälschung - d.h. gestohlenes Visum mit gefälschtem Eintrag - ist (vgl. A11/2).

A.c Am 23. September 2007 reichte der Beschwerdeführer im Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. Das BFM verfügte gleichentags, dass ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert werde, und ihm wurde für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 7. Oktober 2007 der Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 25. September 2007 wurde er dort summarisch befragt und am 2. Oktober 2007 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 bewilligte das BFM sodann die Einreise des Beschwerdeführers zur Prüfung seines Asylgesuches, und er wurde an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ verwiesen, wo am 22. Oktober 2007 die Befragung zur Person sowie am 9. November 2007 die direkte Anhörung stattfanden.

A.d Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. November 2007 dem Kanton B._______ zugewiesen.

B.
Zu den Beweggründen seiner Ausreise machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa) mit letztem Hauptwohnsitz in Kinshasa. Er sei aufgrund seines Berufes als (Berufsgattung) viel nach Matadi (Provinz Bas-Congo) gereist, wo er Mitglieder der Kirche Bunda dia Kongo (BDK) kennengelernt habe. Er sei dieser religiös-politischen Bewegung 2004 beigetreten und habe danach evangelisiert. Zudem habe er als (Tätigkeit) das Anwesen des geistigen Führers Ne Muanda-Nsemi (...). Er sei ferner am 24. Februar 2007, als in Bas-Congo Gouverneurswahlen stattgefunden hätten, zufällig in Matadi gewesen. Am 27. Februar 2007 hätten Demonstrationen durch BDK-Mitglieder gegen das Ergebnis der Gouverneurswahlen stattgefunden, an denen er aus Solidarität teilgenommen habe. Es sei zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den Demonstranten gekommen. Diese seien eskaliert, was dazu geführt habe, dass zusätzlich zur Polizei Militärangehörige - Fusssoldaten, Helikopter sowie Fahrzeuge aus der Basis in Kitona (Nähe Muanda) kommend - gegen die Demonstranten eingesetzt worden seien. Diese hätten auf dem ganzen Weg von Muanda bis nach Boma und Matadi auf die Demonstranten geschossen. Danach hätten sie alle Büros und die Häuser der Demonstranten nach Waffen durchsucht. Während dieser Durchsuchungen sei geschossen und getötet worden. Als sie ins Quartier D._______ in Matadi gekommen seien, (...), hätten die Leute geschrien, dass geschossen werde und man flüchten solle. Der Beschwerdeführer sei mit vier anderen BDK-Mitgliedern, welche aus Kinshasa stammten, geflohen, wobei zwei auf der Stelle getötet und die anderen zwei geschlagen und mitgenommen worden seien. Er wisse nicht, wo sich diese zwei heute befinden würden. Ihm selber sei es gelungen, über die Mauer auf die Nachbarparzelle zu springen, wo er sich bis Ende März bei der dort ansässigen Familie versteckt habe. Danach sei er nach Kinshasa zurückgekehrt und habe sich dort während zweier Monate auf einem Platz mit anderen BDK-Mitgliedern getroffen, Predigten zugehört und sich weitergebildet. Ihm sei danach vorgeschlagen worden, Evangelist zu werden, weshalb er angefangen habe, Konzerte zu organisieren; am ersten dieser Konzerte vom (Datum) habe er den Namen des geistigen BDK-Führers genannt und für BDK-Opfer Geld gesammelt. Er habe für den (Datum) ein weiteres Konzert vorbereitet, aber eine Nachbarin habe ihn vorher als BDK-Mitglied an den nationalen Sicherheitsdienst (Agence Nationale de Renseignement, ANR) verraten, weshalb er am 25. Juni 2007 seine erste Gerichtsvorladung für eine Anhörung am 28. Juni 2007 erhalten habe. Er sei an besagtem Termin vor Gericht erschienen, der sein Dossier behandelnde Beamte sei
indessen in einer Sitzung gewesen. Seine Wahlkarte habe er stattdessen einem Mann names L. gezeigt, der aus seiner Region stamme und ihn mit dem Vorwurf konfrontiert habe, er sei BDK-Mitglied. Nachdem der Beschwerdeführer dies bestätigt habe, habe der Beamte ihn weggeschickt, ihn aber zusätzlich davor gewarnt, dass die BDK-Mitgliedschaft ihm das Leben kosten könne. Als er nach Hause gekommen sei, habe ihn der "Papa" des Quartiers darüber informiert, dass es im Quartier für ihn aufgrund der Denunziation durch die Nachbarin zu gefährlich geworden sei. Er solle darauf verzichten das angekündigte Konzert vom (Datum) zu geben, stattdessen mit dem gesammelten Geld fliehen. Er habe in der Folge am 30. Juni 2007, dem Unabhängigkeitstag (Kongos [Kinshasa]), nach dem Festumzug den Fluss mit einem Boot nach Brazzaville überquert (vgl. A15/11 und A30/19, S. 6 f. und S. 11 ff.).

C.
Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten: Ein Foto eines Konzerts mit dem Namen A._______ auf einem Banner; eine gerichtliche Vorladung aus Kinshasa (Mandat de Comparution) vom 25. Juni 2007 (in Kopie); einen Nationalitätsnachweis (Attestation de Nationalité) vom 18. September 2001 (in Kopie); eine undatierte Mitgliedskarte der BDK (in Kopie) und eine Vermisstenanzeige aus der Zeitung "(Name)" vom 4. Oktober 2007 (in Kopie).

D.

D.a Mit Verfügung vom 29. November 2007 - gleichentags eröffnet durch persönliche Aushändigung (vgl. A35/7) - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Wegweisungsvollzug.

D.b Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid vorab damit, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der mit ihm geführte (Diplomaten)Pass gehöre nicht ihm, und er wisse nicht, ob dieser Pass gestohlen sei, da er ihm erst am Tag seiner Abreise in Cotonou (Benin) vom Schlepper übergeben worden sei (vgl. A10/28, S. 11 und 12), unrealistisch und zudem nicht vereinbar sei mit den Untersuchungsergebnissen der Flughafen-Spezialabteilung Fachstelle Grenzkontrolle / Ausweisprüfung, die keine objektiven Fälschungsmerkmale im Pass festgestellt habe. Damit sei auch seine Behauptung, dass im Pass lediglich das Bild ausgewechselt worden sei (vgl. A10/28, S. 16), eindeutig widerlegt worden. Aufgrund der ermittelten Echtheit des Passes müsse davon ausgegangen werden, dass die darin aufgeführten Personalien der wahren Identität des Beschwerdeführers entsprächen, und er falsche Angaben über seine Identität mache. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen, seine geltend gemachte Identität (A._______) zu belegen. So würde die zu den Akten gereichte Nationalitätsbescheinigung lediglich in Kopie vorliegen, weshalb sie nicht auf ihre Echtheit hin überprüft werden könne. Zudem handle es sich bei dieser nicht um einen rechtsgenüglichen Identitätsausweis, der den gesetzlichen Anforderungen genügen würde. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden über seine Identität zu täuschen versuche, was seine Glaubwürdigkeit schon von Beginn weg generell in Frage stelle. Ferner seien die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der Kirche BDK und seine daraus resultierende Verfolgung seitens der Behörden in grundlegenden Bereichen substanzlos und überdies auch tatsachenwidrig. So habe er kaum Kenntnisse über die BDK, weshalb er diesbezügliche Fragen durchwegs ausweichend beantwortet habe. Über Verantwortliche, Struktur und Hauptaktivitäten der BDK sei er nicht im Bilde, und seine diesbezüglichen Angaben seien undifferenziert und auch nicht zutreffend. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise, nachdem er nach den politischen Zielen der BDK befragt worden sei, unkundig angegeben, dies sei, die Bibel gut zu kennen und zu wissen, was Gut und Böse sei (vgl. A15/11, S. 5). Ebenso wenig kenne er die "Devisen" (recte: Devise oder Wahlspruch) der BDK (A15/11, S. 5 und 6). Zudem seien auch seine zeitlichen Angaben zu den geltend gemachten Ausschreitungen in Matadi nicht zutreffend. So hätten die in den Medien ausführlich dokumentierten Protestmärsche in den Städten Matadi, Boma und Muandi als Folge der Gouverneurswahlen nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, am 27. Februar 2007, sondern bereits anfangs Februar 2007 begonnen.
Im Übrigen hätten die Gouverneurswahlen in Bas-Congo auch nicht am 24. Februar 2007, wie der Beschwerdeführer angegeben habe (A15/11, S. 7), stattgefunden. In Anbe-tracht dieser unzutreffenden Angaben könne davon ausgegangen werden, dass sein Vorbringen hinsichtlich seiner persönlichen Verwicklung in die vorgeblichen Ereignisse nicht auf wahren Tatsachen beruhe. Diese Vielzahl von unsubstanziierten und tatsachenwidrigen Angaben bezüglich der BDK und der geltend gemachten politischen Geschehnisse würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen lassen. Schliesslich seien Beweismittel untauglich, wenn sie den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft belegen könnten. Die zu den Akten gereichte Faxkopie der Mitgliedskarte der BDK sei nicht geeignet, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der BDK zu belegen, sondern bestätige vielmehr deren Unglaubhaftigkeit, da gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM die Mitgliedskarten der BDK anders aussehen würden und zudem auch nicht in französischer Sprache verfasst seien. Des Weiteren würden die Angaben im Artikel von "(Name)" in direktem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers stehen. So stehe im Zeitungsartikel, dass nach den Ereignissen im Bas-Congo, als das Militär auf BDK Mitglieder geschossen habe, A._______ von uniformierten Männern verhaftet und an einen unbekannten Ort gebracht worden sei. Man wisse nicht, wie er es geschafft habe, von dort zu fliehen. Danach sei er von "Agenten" gesucht worden, und da er um sein Leben gefürchtet habe, sei er seit damals im Untergrund, niemand wisse wo. Der Beschwerdeführer habe in seinem Asylvorbringen diese im Zeitungsartikel aufgeführten Vorkommnisse mit keinem Wort erwähnt, was die Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zusätzlich vermehre. Die von ihm in Kopieform eingereichte gerichtliche Vorladung bestätige vollends die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen, da er behauptet habe, diese sei seine erste Vorladung gewesen (vgl. A15/11, S. 9), wohingegen gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM eine solche erst dann ausgestellt werde, wenn eine Person einer Vorladung dreimal keine Folge geleistet habe. Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten BDK-Mitgliedschaft und der daraus resultierenden behördlichen Verfolgungsmassnahmen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb nicht weiter auf ihre Asylrelevanz eingegangen werde.

Der Wegweisungsvollzug sei ferner zulässig, möglich und zumutbar. Im Kongo, namentlich in Kinshasa, herrsche kein Bürgerkrieg und auch keine Situation allgemeiner, das ganze Staatsgebiet überziehender Gewalt, der oder die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Folglich bestehe keine konkrete Gefährdung der Bevölkerung des Kongo nach Art. 14a Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, seit dem 1. Januar 2008 ersetzt durch Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E.

E.a
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2007 - Poststempel - erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter begehrte er die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie der Erlass des Kostenvorschusses zu gewähren.

Den vorinstanzlichen Erwägungen zu seiner zweifelhaften Glaubwürdigkeit, da er die Schweizer Behörden versucht hätte bezüglich seiner Identität zu täuschen, hält er entgegen, seiner Erklärung, ihm sei der Pass vom Schlepper organisiert und erst am Tag der Ausreise übergeben worden, und er habe deshalb über dessen Herstellungsweise keinerlei Kenntnis, könne nichts Unrealistisches entnommen werden, denn es gehöre doch zum Grundhandwerk der Schlepper, für ihre Kunden Pässe herstellen zu lassen. Dass Letztere nicht in die Herstellungsprozesse eingebunden würden, erscheine absolut plausibel. Insofern sei es auch nachvollziehbar, dass er eher unbeholfen auf die Frage reagiert habe, wie denn genau seine Fotografie auf den Diplomatenpass gekommen sei. Das BFM würdige ferner in keiner Weise seine Aussage, er müsste, wäre er im Besitz eines echten Reisepasses, einen "gewöhnlichen" Pass und keinen Diplomatenpass haben (vgl. A10/28, S. 16), denn Diplomatenpässe würden nur Diplomaten oder Personen mit wichtiger öffentlicher Funktion ausgehändigt werden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer selbst Diplomat gewesen sei oder einer Diplomatenfamilie entstamme. Wäre er nun aber tatsächlich Sohn eines Diplomaten, so hätte er wohl kaum mit einem gefälschten Visum in die Schweiz gelangen und die entsprechenden Strapazen auf sich nehmen müssen. Vielmehr wären ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Wege offengestanden, sich auf legale Weise ein echtes Visum zu beschaffen. Insofern sei davon auszugehen, dass die Prüfungsverfahren der Flughafenpolizei nicht über alle Zweifel erhaben seien und damit die im Diplomatenpass aufgeführten Personalien nicht der wahren Identität des Beschwerdeführers entsprächen. Mit dem eingereichten Nationalitätsnachweis (in Kopieform) habe er zudem die geltend gemachte Identität offengelegt (wenn auch nicht rechtsgenügend bewiesen). Den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Substantiiertheit seiner Aussagen die BDK-Mitgliedschaft betreffend entgegnet er, dass er zu den Hauptaktivitäten der BDK, dem (politischen) Ziel, den Verantwortlichen sowie zur Organisation der BDK jeweils nur mit einer Frage konfrontiert worden sei (vgl. A15/11, S. 5 f.). Insofern könne grundsätzlich nicht erwartet werden, dass er per se substantiiert hätte antworten können, und seine Antworten könnten nicht als "durchwegs ausweichend" bezeichnet werden. Aus seinen Schilderungen gehe hervor, dass er der BDK eine insbesondere oppositionspolitische Bedeutung im Kongo beimesse, weshalb ideologische Fragen die BDK betreffend (Doktrin, Geschichte usw.) für ihn von verhältnismässig geringerer Bedeutung seien. Ferner dürfe nicht vernachlässigt werden, dass es an der Bundesanhörung vom 9. November 2007
offensichtlich wiederholt zu (nicht-sprachlichen) Kommunikationsschwierigkeiten bzw. Spannungen zwischen ihm und dem Sachbearbeiter gekommen sei. Davon würden verschiedene Stellen im Protokoll (so z.B. A30/19, S. 2 f., 4 und 8) zeugen. Es sei nun aber allgemein bekannt, dass eine angespannte Gesprächssituation zur Behinderung von substantiierten Antworten führen könne (vgl. Beschwerde, S. 3). Dass seine Äusserungen zu den eigenen Tätigkeiten für die BDK ungleich detaillierter ausgefallen seien, sei vom BFM dagegen in keiner Weise berücksichtigt worden. So könne er ziemlich genau seine Funktion (Tätigkeit) für den Führer der BDK (Ne Muanda Nsemi) darlegen (vgl. A30/19, S. 13, A15/11, S. 6). Des Weiteren erzähle er ausführlich über das von ihm veranstaltete Konzert (vgl. A30/19, S. 11). Zudem gelinge es ihm, seine Arbeit als Evangelist zu beschreiben und in diesem Zusammenhang auf Tätigkeitsorte und Bezugs-/Kontaktpersonen hinzuweisen (vgl. A30/19, S. 7 ff.). Schliesslich erzähle er ausserordentlich ausführlich, detailliert und erlebnisnah seine Teilnahme an der Demonstration in Matadi (vgl. A15/11, S. 7 f.). Aufgrund dieser Ausführungen sei deshalb, obschon detaillierte Aussagen zu ideologischen Fragen die BDK betreffend ausgeblieben seien, davon auszugehen, dass er engagiert für die BDK tätig gewesen sei. Dem vorinstanzlichen Vorhalt seiner zeitlich unzutreffenden Angaben die Ausschreitungen in Matadi betreffend hält er entgegen, dass er sich diesbezüglich offensichtlich im Datum geirrt habe. In Bezug auf die Gouverneurswahlen weist er nochmals ausdrücklich darauf hin, dass er mit dem 24. Februar 2007 nicht auf die Wahl, sondern auf die Proklamation des gewählten Gouverneurs abstelle. Aus den Ungereimtheiten die zeitlichen Angaben betreffend könne folglich nicht geschlossen werden, dass er deswegen nicht an den Demonstrationen teilgenommen habe. Immerhin schildere er die Geschehnisse jener Ausschreitungen sehr detailliert und erlebnisnah. Es sei folglich kaum davon auszugehen, dass er diese Informationen aus zweiter Hand (Medien oder über Zweit- bzw. Drittpersonen) erhalten habe. Den vorinstanzlichen Erwägungen zum fehlenden Beweiswert der eingereichten Beweismittel entgegnet er schliesslich wie folgt: Zur BDK-Karte sei zu sagen, dass, auch wenn diese in der Regel nicht in französischer Sprache ausgestellt werde, nicht grundsätzlich von einer einheitlichen Ausstellungsform ausgegangen werden könne. Es sei daher gut möglich, dass die Karten in ihrem Erscheinungsbild je nach Ausstellungsort variieren würden. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, angesichts seiner glaubhaft gemachten Tätigkeiten für die BDK sowie der insgesamt repressiven Haltung der Regierung gegenüber Kritikern des politischen
Systems, sei davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung und Verurteilung wegen Aufwiegelung gegen die Regierung drohe.

F.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (mit Schreiben vom 7. Januar 2008 [Eingang Bundesverwaltungsgericht: 9. Januar 2008] vom Beschwerdeführer nachgereicht) sowie unter dem Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - gut. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

G.
Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei in der Bundesanhörung vom 9. November 2007 offensichtlich und wiederholt zu nichtsprachlichen Kommunikationsschwierigkeiten bzw. Spannungen gekommen, und er sei aus diesem Grund daran gehindert worden, seine Vorbringen substantiiert darzulegen (vgl. Beschwerde, S. 3), bemerkte sie, dass dieser nicht gerechtfertigt sei, und dass die anwesende Hilfswerksvertreterin bezeichnenderweise auch keine diesbezüglichen Einwände auf ihrem Unterschriftenblatt angebracht habe. Im Übrigen verwies sie auf ihre vorinstanzlichen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

H.
Mit seiner Replik vom 18. Februar 2008 hielt der Beschwerdeführer dem BFM entgegen, es habe nicht begründet, weshalb sein Vorhalt, dass anlässlich der Anhörung Spannungen aufgetretenen seien, nicht gerechtfertigt sei, sondern lediglich auf das leere Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung hingewiesen. Den in der Beschwerdeschrift zitierten, der Eingabe beigelegten Protokollstellen könne entnommen werden, dass der Sachbearbeiter die Anhörung offensichtlich mit einer sehr klaren, vermutlich zuvor wohlüberlegten, Befragungsstruktur habe angehen wollen; nachdem der Beschwerdeführer sich dieser entgegengesetzt habe, habe der Befrager Mühe bekundet, mit dieser Widersetzung umzugehen, indem er sich bedingungslos über die Einwände des Beschwerdeführers hinweggesetzt habe. Es sei nun aber allgemein bekannt, dass die Art und Weise des Beginns einer Anhörung für deren weiteren Verlauf handlungstheoretisch von wesentlicher Bedeutung sei, da sich in dieser Phase der Befragende und der Befragte gegenseitig definieren und positionieren sowie ihr Handeln dem Anderen gegenüber entsprechend ausrichten würden. Komme es bereits zu Beginn der Anhörung zu zwischenmenschlichen Spannungen, so könne diese unter Umständen den späteren Verlauf der Anhörung negativ beeinflussen - und zwar in dem Sinne, dass gewisse Fragen nicht (oder nicht ausführlich genug) gestellt würden oder umgekehrt der Befragte, weil er sich missverstanden fühle, sich nicht um detaillierte Antworten bemühe.

I.
Mit Schreiben vom 17. März 2008 reichte der Beschwerdeführer die Originale folgender zwei Dokumente, welche im vorinstanzlichen Verfahren bereits in Kopie eingereicht wurden, ein: die gerichtliche Vorladung und Vermisstenanzeige aus der Zeitung "(Name)" und neu eine Geburtsbestätigung vom 20. September 2001. Am 23. Juni 2008 reichte er zudem das Original seiner offiziellen BDK-Mitgliedskarte ein. Diese Karte sei ihm von einem Freund in Kinshasa, bei dem er besagte Karte und andere wichtige persönliche Dokumente wie z.B. Schul- und Universitätsdiplome vor seiner Flucht deponiert habe, in die Schweiz geschickt worden.

J.
Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz am 31. Mai 2010 zu einer Stellungnahme insbesondere die eingereichten Beweismittel betreffend ein.

In der Vernehmlassung vom 6. Mai 2010 führte die Vorinstanz dazu aus, die zu den Akten gereichten Beweismittel vermöchten an ihrem Entscheid vom 29. November 2008 nichts zu ändern. Die BDK-Mitgliedskarte betreffend sei anzumerken, dass ein solches Dokument leicht unrechtmässig erworben werden könne. Bezeichnenderweise, handle es sich bei dieser Mitgliedskarte nicht um diejenige, welche der Beschwerdeführer am 26. September 2007 in Kopie zu den Akten gereicht habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörungen und auch in seiner Beschwerdeschrift an keiner Stelle erwähnt, einen derartigen Ausweis zu besitzen. Der Ausschnitt aus der Zeitung "(Name)" vermöge an ihrer Beurteilung des Sachverhaltes ebenso wenig etwas ändern. Der als Vermisstenanzeige veröffentlichte Zeitungsartikel könne gegen entsprechende Bezahlung in Auftrag gegeben werden und habe keinerlei Beweiswert. Ferner könnten die Dokumente wie die gerichtliche Vorladung bzw. der Geburtsschein ohne weiteres illegal erworben werden.

K.
Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 31. Mai 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme, was er mit Schreiben vom 24. Juni 2010 wie folgt wahrnahm: Dem Vorwurf, die Dokumente seien käuflich und unrechtmässig erworben worden, sei entgegenzuhalten, dass der blosse Verweis auf die Käuflichkeit - angesichts der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe - einer seriösen Prüfung i.S.v. Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht standhalte. Die Vorinstanz sei zumindest verpflichtet gewesen, die vorgehaltene Fälschung des Dokuments mittels (dem BFM zur Verfügung stehenden) Analysen zu belegen. Sonst entstehe die absurde Situation, dass die auferlegte (und vorliegend erfüllte) Mitwirkungspflicht gegen den Mitwirkenden verwendet bzw. der Mitwirkende für sein Tun bestraft würde. Solange das BFM die angenommene Fälschung nicht belegen könne, sei weiterhin davon auszugehen, dass durch die eingereichten Dokumente eine asylrelevante Verfolgung belegt werden könne. Des Weiteren treffe der Vorhalt des BFM, der Beschwerdeführer habe weder in den Anhörungen noch in der Beschwerdeschrift erwähnt, einen derartigen Ausweis zu besitzen, nicht zu. Im Anhörungsprotokoll vom 9. November 2007 erwähne der Beschwerdeführer nämlich, dass sich unter anderem seine "BDK-Karte" bei einem Freund befinde (vgl. A30/19, S. 6).

Zudem wurden weitere Beweismittel eingereicht: So einerseits die Ausgabe der Zeitung "(Name)" vom 24. Dezember 2009, in dem der Beschwerdeführer im Artikel auf Seite 2 mit dem Titel "(...)" explizit und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die BDK erwähnt werde. Damit werde der Beweiswert des bereits eingereichten Artikels aus der Zeitung "(Name)" nochmals untermauert und die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen weiter gestützt. Andererseits bestätige der ebenfalls beigelegte Haftbefehl ("Convocation", in Kopie) vom 16. November 2009, ausgestellt von der kongolesischen Nationalpolizei, dass der Beschwerdeführer im Kongo (Kinshasa) weiterhin gesucht werde. Die Vorladung sei an der alten Wohnadresse des Beschwerdeführers übergeben worden und durch dort Wohnhafte an den vormals erwähnten Freund gelangt. Der Beschwerdeführer bemühe sich darum, das Original des Haftbefehls zu beschaffen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Mit dem auf Beschwerdeebene und in der Replik vom 18. Februar 2008 geäusserten Vorwurf einer spannungsgeladenen Anhörung, welche zu detailarmen Aussagen des Beschwerdeführers geführt hätten (vgl. Prozessgeschichte oben Bstn. E.a, G und H), rügt der Beschwerdeführer sinngemäss in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Anhörung hat nämlich im Allgemeinen den Sinn und Zweck, dem Asylsuchenden die Gelegenheit zu geben, sein Gesuch zu begründen. Damit soll garantiert werden, dass die Entscheidung nicht über den Kopf der Betroffenen hinweg ergeht. Das Recht auf vorgängige Anhörung vor Ergehen eines Entscheides stellt einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dar (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.1., mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist allerdings, dass die Anhörung als wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellt, sondern gleichzeitig auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG), dient. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offen legen und bei der Anhörung ihre Asylgründe angeben müssen. Zwar schliesst diese behördliche Untersuchungspflicht eine die asylsuchende Person allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien naturgemäss dann besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar nicht, oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.2., mit weiteren Hinweisen).

3.2 Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten nicht gehört werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Protokollstellen aufzeigen, dass der BFM-Befrager tatsächlich brüsk reagierte, als der Beschwerdeführer nicht in der von ihm gewünschten Weise auf seine Fragen antwortete. Obwohl dieses Verhalten des Befragers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bedauerlich erscheint, so kann den angegebenen Protokollstellen nicht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - entnommen werden, dass die Spannungen als so gravierend einzustufen wären und damit verfahrenstechnisch einen so erheblichen Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers genommen hätten, als dass sie seine teilweise ausweichenden bzw. detailarmen Antworten zu erklären vermöchten. Den Beschwerdeführer trifft zwar aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht nicht die alleinige Beweisführungslast. Der Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit: Der Entscheid fällt zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 121 II 257, S. 266; 117 V 153, S. 158, 115 V 38, S. 44). Deshalb war der Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG gehalten - auch wenn er sich angeblich "missverstanden fühlte" - sich in seinem Interesse um detaillierte Antworten zu bemühen. Aus den angegebenen Protokollstellen ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern der Befrager dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gegeben haben soll, seine Asylgründe detailliert darzulegen. Zusammenfassend liegt hinsichtlich des Befragungsverlaufs keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt indessen gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG fest, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie in ihrer Verfügung vom 29. November 2007 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich feststellte, mangels Bürgerkriegs bzw. flächendeckender Gewalt im Kongo könne von einer dortigen "konkreten Gefährdung der Bevölkerung" nicht gesprochen werden (vgl. Ausführungen in Prozessgeschichte Bst. D.b oben), ihre Begründungspflicht klarerweise verletzt hat. Diese umfasst als Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nämlich, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2; zur Begründungsdichte BGE 112 Ia 110; BVGE 2008/47 E. 3.2. S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; 2006 Nr. 4 E. 5 S. 44 ff.; 2004 Nr. 38 E. 7 S. 265). Die Vorinstanz hat es indessen in ihrem Entscheid unterlassen, auch nur ansatzweise die individuelle Situation des Beschwerdeführers anlässlich der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen, und somit diesem die Möglichkeit nicht eröffnet, ihren Entscheid sachgerecht anzufechten. Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen davon aus, dass Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden können (vgl. zu diesen BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen). Unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und der Tatsache, dass der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist, kann der festgestellte Verfahrensmangel im vorliegenden Fall als geheilt erachtet werden, zumal der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich auf Beschwerdeebene zur individuellen Situation im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern.

Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 29. November 2007 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 9).

4.
Somit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht aufgrund des von ihr korrekt festgestellten Sachverhaltes schloss, der Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügend glaubhaft darlegen können.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

4.3 Vorerst ist das auf Beschwerdeebene einleitend vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, seinen Ausführungen, wie er zum abgegebenen Pass gekommen sei, könne nichts Unrealistisches entnommen werden, zu bestätigen. So erscheint es tatsächlich abwegig, dass der Beschwerdeführer sich als Sohn eines Diplomaten um einen gefälschten Eintrag eines gestohlenen Visums in einen echten - ihm gehörenden - Diplomatenpass hätte bemühen müssen, zumal dieser bereits zahlreiche andere Visa beinhaltet. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Pass, dessen Ursprung ihm unbekannt ist und der nicht seine wahre Identität wiedergibt, den Schweizer Behörden abgegeben hat. Diese Annahme entkräftigt ferner in keiner Weise das Ergebnis des Untersuchungsberichts der Flughafenpolizei (vgl. A11/2), denn dieser enthält - entgegen der Feststellung der Vorinstanz - keine explizite Aussage zur Echtheit des Diplomatenpasses (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.b oben).

4.4 Dagegen bedeutet die Bestätigung eines einzigen Einwandes des Beschwerdeführers keineswegs, dass er damit seine geltend gemachte Identität (A._______) sowie eine asylrelevante Verfolgung insgesamt glaubhaft hätte machen bzw. belegen können (vgl. zur Glaubhaftmachung E. 4.2 oben). Vielmehr sind einerseits die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Organisation der BDK, aufgrund deren Mitgliedschaft er angeblich verfolgt werde, äusserst unsubstantiiert und vage geblieben sind. In den von der Vorinstanz ausgewiesenen Protokollstellen (vgl. Prozessgeschichte Bst. D.b oben) gibt der Beschwerdeführer tatsächlich lediglich ausweichend Antwort. Außerdem überzeugt seine diesbezüglich auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung - er sei von einer oppositionell-politischen Zielsetzung der Bewegung ausgegangen, weshalb er sich für deren ideologische Ausrichtung weniger interessiert habe - in keiner Weise, sondern sie erweist sich zudem als widersprüchlich zu seinem hauptsächlichen Asylvorbringen, wonach er aufgrund seiner religiös-ideellen Anführerschaft bei der BDK verfolgt werde (vgl. Prozessgeschichte oben Bst. B). Damit werden erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit geweckt. Andererseits ist in Würdigung der eingereichten Beweismittel festzustellen, dass deren Beweiswert äusserst gering ist. So weicht die Sachverhaltsdarstellung in den beiden eingereichten Zeitungsartikeln voneinander ab: In der Vermisstenmeldung (abgedruckt in der "(Name)" vom 4. Oktober 2007) steht, dass der Beschwerdeführer gemäss Zeugenaussagen während der Ausschreitungen im Bas-Congo verhaftet worden und seither unbekannten Aufenthalts sei. Im Artikel in der Zeitschrift "(Name)" vom 24. Dezember 2009 heisst es dagegen, dass der Beschwerdeführer als ausgewiesener BDK-Anführer während der Ausschreitungen im Jahre 2007 verhaftet worden und danach aus der Haft geflohen sei. Die Sicherheitspolizei habe ihn danach gesucht und er sei seither unbekannten Aufenthalts. Seiner persönlichen Glaubwürdigkeit besonders abträglich ist zudem, dass diese beiden Sachverhaltsdarstellungen seinen anlässlich der Anhörungen gemachten Angaben (vgl. A15/11 und A30/19, S. 6 f. und S. 11 ff.) zu seiner Teilnahme an den Demonstrationen im Bas-Congo und zum weiteren Verlauf bis zur Ausreise (vgl. Prozessgeschichte Bst. B oben) diametral entgegenstehen. Absurd erscheint auch sein auf Beschwerdeebene vorgebrachtes Argument, dass er sich angeblich lediglich im Zeitpunkt der Ausschreitungen im Bas-Congo geirrt habe, handelt es sich dabei nämlich um einen frappanten Zeitunterschied von einem Monat. Da damit seine persönliche Glaubwürdigkeit in erheblichem Masse zweifelhaft erscheint, vermag ferner
sein Einwand, er habe jeweils detailliert und widerspruchsfrei seine Asylgründe dargestellt, nicht zu überzeugen, erscheinen diese Aussagen doch vielmehr als eine einstudierte Geschichte. Ferner vermögen die weiteren Beweismittel (Geburtsbescheinigung, BDK-Mitgliedskarte, Haftbefehl), welche im Laufe des Beschwerdeverfahrens zwar im Original nachgereicht wurden, weder seine wahre Identität noch seine Sachverhaltsdarstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2010 (vgl. Prozessgeschichte Bst. J oben) zu verweisen. Diesen vermag der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 24. Juni 2010 nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Vielmehr erkennt er nicht, dass er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat; er geht nämlich zu Unrecht davon aus, dass er seine Asylgründe genügend glaubhaft machen konnte und es folglich dem BFM obliege, die Untauglichkeit der eingereichten Beweismittel zu belegen.

4.5 Damit sprechen in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. September 2007 mit Verfügung vom 29. November 2007 aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Asylrelevanz seiner Verfolgung einzugehen, da diese nichts am Ergebnis zu ändern vermögen.

5.

5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H. auf EMARK 2001 Nr. 21).

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

6.4.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf die ausführliche Analyse in EMARK 2004 Nr. 33 sowie das Urteil BVGE 2010/57, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält, zu verweisen. Diese Lageanalysen treffen grundsätzlich auch heute nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im November des vergangenen Jahres noch zu, obwohl es sowohl im Vorfeld als auch während sowie im Nachgang der Wahlen zu gewaltsamen Zusammenstössen zwischen den Sicherheitskräften und den Oppositionellen gekommen ist. So hätten laut der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HWR) Sicherheitskräfte seit der Bekanntgabe der umstrittenen Wiederwahl von Staatschef Joseph Kabila am 9. Dezember 2011 mindestens 24 Personen getötet und Dutzende von Menschen seien wahllos festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte hätten gemäss HWR immer wieder das Feuer auf Menschenversammlungen eröffnet, womit offenbar Proteste gegen den Ausgang der Wahl vom 28. November 2011 hätten verhindert werden sollen. Kabila hatte bei der Wahl laut offiziellem Ergebnis knapp 49 Prozent der Stimmen erhalten. Sein wichtigster Herausforderer Etienne Tshisekedi erhielt 32 Prozent; er anerkannte das Wahlergebnis aber nicht. Bereits während des Wahlkampfes hatte es gemäss Angaben von HRW gewaltsame Ausschreitungen gegeben, bei denen mindestens 18 Personen getötet worden seien (vgl. HRW, DR Congo: 24 Killed since Election Results Announced, vom 21. Dezember 2011 abrufbar unter: http://www.hrw.org/news/2011/12/21/dr-congo-24-killed-election-results-announced, besucht am 1. Mai 2012; vgl. auch NZZ Online vom 22. Dezember 2011, Tötungen und willkürliche Festnahmen - Hartes Regime in Kongo-Kinshasa seit Kabilas Wiederwahl). Diese jüngsten Ausschreitungen und die Eskalation der Gewalt müssen indessen im Kontext der Wahlen im letzten Jahr verstanden werden, d.h. sie sind klarerweise diesen zuzuschreiben, weshalb im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann.

6.4.2 Gemäss der in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten Praxis, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, kann indessen die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 S. 237). Vorliegend stammt der gemäss eigenen Angaben (Zahl)-jährige, ledige sowie gesunde Beschwerdeführer aus Kinshasa, wo auch sein letzter Hauptwohnsitz gewesen ist. Auch wenn seine Eltern tatsächlich verstorben sind und seine (Zahl) Geschwister nicht in Kinshasa leben (sondern in E._______), so kann davon ausgegangen werden, dass der mehrsprachige ([Sprachen]) gut gebildete ([...]) sowie vormalig beruflich als (Beruf) tätige Beschwerdeführer über ein genügend gefestigtes Beziehungsnetz in Kinshasa verfügt, welches ihn nach der Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) bei der Sicherung seines Existenzminimums unterstützen kann. Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwei Söhne, für welche er aber nicht verantwortlich ist. Sie leben mit ihrer Mutter, seiner ehemaligen Lebensgefährtin in Frankreich, und er pflegt keinen Kontakt zu ihnen (vgl. A27/10, S. 2 und 3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch in Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers als zumutbar.

6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Wie in E. 3.3 aufgezeigt, wies die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihrer Eröffnung indessen einen Verfahrensmangel auf. Dieser wurde zwar auf Beschwerdeebene geheilt, aber dem Beschwerdeführer darf aus dem Umstand, dass er nur durch Ergreifen des Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, kein finanzieller Nachteil erwachsen. Deshalb sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1; Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz 15 zu Art. 63). Damit erübrigt sich die Prüfung, ob die mit Verfügung vom 8. Januar 2008 durch das Bundesverwaltungsgericht gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse wieder aufzuheben wäre.

9.2 Da der Beschwerdeführer den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Verfahrensmangel auf Beschwerdeebene nicht rügte und er zudem keinen Rechtsvertreter in Anspruch nehmen musste, ist kein Kostenaufwand - welcher bei ihm erwachsen sein könnte- festzustellen, weshalb ihm trotz der Ausführungen in E. 3.3 keine Parteientschädigung zu entrichten ist (vgl. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-12/2008
Date : 15. Mai 2012
Published : 22. Mai 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2007


Legislation register
ANAG: 14a
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25  29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 6  7
VwVG: 5  12  32  35  48  52  63
BGE-register
112-IA-107 • 115-V-38 • 117-V-153 • 121-II-257 • 129-I-232
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal administrational court • evidence • statement of affairs • copy • question • home country • newspaper • concert • membership • life • departure • cooperation obligation • knowledge • doubt • letter of complaint • beginning • irregularity in the proceedings • preliminary acceptance • original
... Show all
BVGE
2010/57 • 2009/50 • 2008/34 • 2008/47 • 2007/30
BVGer
E-12/2008
EMARK
1996/28 • 2001/21 • 2004/1 • 2004/33 • 2004/38 • 2006/24