Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6060/2011

Urteil vom 15. Mai 2012

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Alain Chablais, Richter André Moser,

Gerichtsschreiberin Christa Baumann.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,

Vorinstanz,

Billag AG, av. de Tivoli 3, Postfach 1701, 1700 Freiburg,

Erstinstanz.

Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

Sachverhalt:

A.
A._______ hat seit Februar 2004 ein möbliertes Zimmer an (...) gemietet. Am 15. Juli 2005 meldete sie der Billag AG im Zuge einer von dieser veranlassten Kontrolle den Betrieb von Radio- und Fernsehempfangsgeräten in dieser von ihr als Zweitresidenz bezeichneten Wohnung.

B.
Mit E-Mail vom 5. Oktober 2005 teilte A._______ der Billag AG mit, am Morgen einen auf Herrn B._______ lautenden Zahlungsbefehl erhalten zu haben, obgleich Herr B._______ seit einem Jahr tot sei. Soweit die Zahlungsaufforderung an sie gerichtet gewesen sei, weise sie darauf hin, sich in der Schweiz als Touristin aufzuhalten. Ihr Wohnsitz befinde sich in Deutschland. Sie bitte die Billag AG, sie über die Angelegenheit aufzuklären. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2006 bedankte sich die Billag AG bei A._______ für die erhaltene Mitteilung und entschuldigte sich bei ihr für die verursachten Unannehmlichkeiten.

C.
Trotz Mahnung bezahlte A._______ in der Folge die Gebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2010 nicht. Deshalb leitete die Billag AG am 7. Oktober 2010 für den Betrag von Fr. 346.50 zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren von total Fr. 35.- beim Betreibungsamt Zürich 3 ein Betreibungsverfahren gegen A._______ ein. Gegen den am 21. Oktober 2010 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A._______ mit dem der Post am 1. November 2010 zur Zustellung übergebenen Schreiben vom 31. Oktober 2010 Rechtsvorschlag.

D.
Mit Verfügung vom 7. März 2011 verpflichtete die Billag AG A._______, Fr. 346.50 zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 35.- zu bezahlen, beseitigte den in der Betreibung Nr. 227903 des Betreibungsamtes Zürich 3 erhobenen Rechtsvorschlag und erteilte die definitive Rechtsöffnung. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 23. März 2011 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM).

E.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 sistierte das BAKOM das fragliche Beschwerdeverfahren und wies die Billag AG an, eine Feststellungsverfügung zur Gebührenpflicht von A._______ zu erlassen.

F.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 stellte die Billag AG fest, A._______ unterstehe seit dem 7. Juli 2005 der Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang. A._______ reichte daraufhin Unterlagen bei der Billag AG ein, die diese an das BAKOM weiterleitete. Mit Schreiben vom 24. August 2011 fragte das BAKOM A._______ an, ob sie mit dem Einreichen dieser Unterlagen beabsichtigt habe, Beschwerde gegen die Verfügung der Billag AG vom 21. Juli 2011 zu erheben. Am 29. August 2011 bejahte A._______ ihre Beschwerdeabsicht.

G.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 ordnete das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) Folgendes an:

"1. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 7. März 2011 wird aufgehoben.

2. Die Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 7. März 2011 und gegen die Verfügung vom 21. Juli 2011 werden vereinigt.

3. Die Beschwerde vom 3. August 2011 gegen die Verfügung vom 21. Juli 2011 wird abgewiesen. Frau A._______ unterliegt sei dem 7. Juli 2005 ununterbrochen der Gebührenpflicht für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen.

4. Die Beschwerde von A._______ vom 23. März 2011 gegen die Verfügung vom 7. März 2011 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird:

a. Frau A._______ unterliegt für das dritte und vierte Quartal 2009 und für das erste Quartal 2009 (recte 2010) den privaten Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

b. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Höhe der Mahngebühren teilweise gutgeheissen. Die Mahngebühren werden um den Betrag von Fr. 10.- reduziert, dieser Betrag ist somit nicht geschuldet. Der Rechtsvorschlag wird in diesem Punkt nicht beseitigt.

c. Der in der Betreibung Nr. 227903 des Betreibungsamtes Zürich 3 erhobene Rechtsvorschlag wird für nachfolgende Forderung beseitigt:

- Empfangsgebühren für die Rechnungen vom 1. Juli 2009, 1. Oktober 2009 und 4. Januar 2010 in der Höhe von jeweils CHF 115.50, insgesamt CHF 346.50;

- Mahngebühren von CHF 5.-,

- Betreibungsgebühren von CHF 20.-.

5. Frau A._______ trägt die Verfahrenskosten dieses Entscheides von CHF 350.-, zahlbar innert 30 Tagen."

H.
Gegen diesen Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit dem der Post am 7. November 2011 zur Zustellung übergebenen Schreiben Beschwerde. Auf entsprechende Aufforderung hin begründet die Beschwerdeführerin am 27. November 2011 die fragliche Beschwerde schriftlich.

I.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 hebt das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 23. März 2011 die Dispositivziffern 4b, 4c und 5 der Verfügung vom 12. Oktober 2011 auf und ordnet an, den in der Betreibung Nr. 227903 des Betreibungsamtes Zürich 3 erhobenen Rechtsvorschlag nicht zu beseitigen und die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Verfahrenskosten um 150.- auf Fr. 200.- zu reduzieren.

J.
In der Vernehmlassung vom 29. Dezember 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge, soweit sie nicht aufgrund der Wiederwägungsverfügung vom 15. Dezember 2011 als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei.

K.
Die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde.

L.
Die Beschwerdeführerin hat darauf verzichtet, Schlussbemerkungen einzureichen.

M.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, sofern relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat. Der angefochtene Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar, der von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG gefällt wurde. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, liegt nicht vor. Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig.

1.2
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der ihr darin im Grundsatz sowie für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2010 konkret auferlegten Zahlungspflicht. Dasselbe galt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung für die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 227903 des Betreibungsamtes Zürich 3 (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.70). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist somit zu bejahen.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

2.
Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung am 15. Dezember 2011 teilweise in Wiedererwägung gezogen.

2.1 Mit der Einreichung der Beschwerde geht die Zuständigkeit zur Überprüfung und Beurteilung eines Rechtsverhältnisses grundsätzlich auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
VwVG). Dieser sog. Devolutiveffekt wird durch Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG durchbrochen. Danach kann die Vorinstanz während des Beschwerdeverfahrens auf eine angefochtene Verfügung zurückkommen und sie bei besserer Erkenntnis durch eine neue Verfügung ersetzen, die für die Beschwerdeführerin günstiger ist. Insoweit in der neuen Verfügung den Anträgen der Beschwerdeführerin entsprochen wird, entfällt das Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Entscheides, weshalb die diesbezüglich erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Über die nicht erfüllten Rechtsbegehren bleibt der Rechtsstreit aufrechterhalten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4463/2011 vom 29. November 2011 E. 4.3 und A-3230/2011 vom 8. November 2011 E. 5.4; Andrea Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 N. 45 und 52, Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Art. 58 N. 16). Eine wiedererwägungsweise Abänderung der angefochtenen Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ist als Antrag der Vorinstanz auf entsprechende Modifikation des angefochtenen Entscheides entgegenzunehmen (BVGE 2007/29 E. 4.3; Pfleiderer, a.a.O., Art. 58 N. 39, August Mächler, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 58 N. 19, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.45).

2.2 Die Vorinstanz ist auf die angefochtene Verfügung am 15. Dezember 2011 zurückgekommen und hat in Aufhebung der Dispositivziffern 4b, 4c und 5 zum einen angeordnet, den in der Betreibung Nr. 227903 des Betreibungsamtes Zürich 3 erhobenen Rechtsvorschlag nicht zu beseitigen, zum anderen der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 200.- aufzuerlegen.

2.2.1 Mit dieser Anordnung hat sie in erster Linie die von der Erstinstanz angeordnete Aufhebung des Rechtsvorschlages in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde rückgängig gemacht (neue Dispositivziffer 4c.). Konsequenterweise hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin infolgedessen als teilweise obsiegend eingestuft und die ihr in der angefochtenen Verfügung auferlegten Verfahrenskosten deshalb um Fr. 150.- auf Fr. 200.- reduziert (neue Dispositivziffer 5.). Insofern hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung im neuen Entscheid zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeändert. Das Beschwerdeverfahren ist daher insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.2.2 Fraglich ist, welche Folgen mit der wiedererwägungsweise erfolgten Aufhebung von Dispositivziffer 4b verbunden sind. In dieser Dispositivziffer hat die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Mahngebühren teilweise gutgeheissen, die erhobenen Mahngebühren um Fr. 10.- reduziert und die Erteilung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 227903 des Betreibungsamtes Zürich 3 diesbezüglich verweigert. Indem die Vorinstanz diese Dispositivziffer in der Verfügung vom 15. Dezember 2011 aufgehoben hat, ist die diesbezüglich von der Erstinstanz getroffene Anordnung wiederaufgelebt, die für die Beschwerdeführerin ungünstiger ist. Ob dies tatsächlich der Absicht der Vorinstanz entsprach, erscheint angesichts der Begründung des interessierenden Wiedererwägungsentscheides fraglich (vgl. S. 3). Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, da die diesbezüglich in der Wiederwägungsverfügung allenfalls getroffene Anordnung ohnehin lediglich als Antrag der Vorinstanz auf entsprechende Abänderung des angefochtenen Entscheids zu Ungunsten der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen ist.

2.3 Bei diesem Ergebnis ist anschliessend einerseits zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin seit dem 7. Juli 2005 der Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang unterliegt, andererseits ob sie für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2010 Radio- und Fernsehempfangsgebühren von Fr. 346.50 zuzüglich Mahngebühr sowie Betreibungskosten von total Fr. 25.- schuldet. Diese Fragen prüft das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition, d.h. gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht oder des Missbrauchs des Ermessens, sondern ebenfalls die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung.

3.
Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.49) und die dazugehörige Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) in Kraft getreten. Sie haben das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 mit weiteren Änderungen) und die Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903 mit weiteren Änderungen) abgelöst. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt teils unter neuem, teils unter altem Recht verwirklicht hat, ist für dessen Beurteilung bis zum 31. März 2007 noch das alte, ab dem 1. April 2007 das neue Recht anzuwenden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4119/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3 und A-3230/2011 vom 8. November 2011 E. 3; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.202 mit Hinweisen).

4.

4.1 Wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen will, muss dies gemäss Art. 55 Abs. 1 aRTVG in der seit 1997 geltenden Fassung der zuständigen Behörde vorgängig melden und hat eine Empfangsgebühr zu entrichten (AS 1997 2213). Der Bundesrat setzt die Empfangsgebühr fest und regelt deren Einzelheiten (Art. 55 Abs. 2 und 3 aRTVG). Laut Art. 44 Abs. 2 aRTVV beginnt die Gebührenpflicht am ersten Tag des Monats nach der Vorbereitung oder der Inbetriebnahme des Empfangsgeräts und endet am letzten Tag des Monats, indem die Einstellung des Betriebs mitgeteilt wird. Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt unabhängig von der Anzahl der Empfangsgeräte und der empfangenen in- oder ausländischen Sender geschuldet (BGE 121 II 184 E. 2 und 3). Gewisse Personengruppen sind aus sozialpolitischen Gründen von der Gebührenpflicht, mitunter ebenfalls von der Meldepflicht befreit (Art. 43 und Art. 44 aRTVV).

4.2 Diese Rechtslage hat mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts keine grundlegende Änderung erfahren (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 18. Dezember 2003 [BBl 2003 1569 ff.], 1642 f.). Neu geschaffen wurde im Wesentlichen die Möglichkeit, bei der Gebührenerhebung nicht nur zwischen dem privaten und gewerblichen Empfang zu differenzieren, sondern zusätzlich innerhalb des gewerblichen Empfangs verschiedene Nutzungsmöglichkeiten zu unterscheiden (vgl. Art. 70
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
1    Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
2    Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74
3    Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
4    Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
5    Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
RTVG). Im Übrigen wurden die bestehenden Regelungen, bisweilen unter Kodifizierung der dazu von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, ins neue Recht überführt (vgl. BBl 2003 1643, Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom 9. März 2007 zum total revidierten RTVV [nachfolgend: Erläuternder Bericht], S. 32 ff.; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, Bern 2008, Art. 68 N. 10 und Art. 70 N. 3).

4.3 In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2004 ein möbliertes Zimmer an (...) gemietet hat und in dieser Wohnung jedenfalls seit dem 15. Juni 2005 über zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignete Geräte verfügt. Im Zuge einer von der Erstinstanz veranlassten Kontrolle hat sich die Beschwerdeführerin deshalb am 15. Juni 2005 für den privaten Betrieb von Radio- und Fernsehempfangsgeräten in dieser von ihr als Zweitresidenz bezeichneten Wohnung angemeldet.

4.4 Ungeachtet dessen, ob auf die Richtigkeit dieser Angaben vertraut werden darf (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4192/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.7 mit Hinweisen), schuldet die Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage im strittigen Zeitraum Gebühren für den privaten Radio- und Fernsehempfang, es sei denn, sie könne sich auf einen der gesetzlichen Befreiungsgründe berufen.

4.4.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, die Voraussetzungen von Art. 63 Bst. a
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 63 Rechnungslegung und Revision - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962a des Obligationenrechts (OR)74 und der Verordnung vom 21. November 201275 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung.
2    Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet.
3    Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar.
4    Artikel 961d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar.
RTVV zu erfüllen. Freilich treffe es zu, dass sie seit Februar 2004 ein möbliertes Zimmer in (...) gemietet habe. Bis Mai 2010 sei sie indessen zwischen ihrem Wohnsitz in Deutschland und der Schweiz hin und her gependelt, da ihr das zuständige Migrationsamt die für einen ständigen Aufenthalt in der Schweiz erforderliche Aufenthaltsbewilligung verweigert habe. Ohne Aufenthaltsbewilligung sei sie gezwungen gewesen, die Schweiz jeweils nach drei Monaten zu verlassen. Demzufolge habe sie sich, wie der von ihrem Lebenspartner unterzeichneten Bestätigung entnommen werden könne, nie mehr als 90 Tage in der Schweiz aufgehalten. Es wäre denn auch stossend, vom Migrationsamt als Touristin behandelt zu werden, zugleich jedoch verpflichtet zu sein, Gebühren für den privaten Radio- und Fernsehempfang bezahlen zu müssen.

4.4.2 Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, der Lebenspartner der Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass sich diese im Zeitraum von 2004 bis 2010 pro Jahr sicher sieben Monate in Deutschland aufgehalten habe. Dies helfe der Beschwerdeführerin indes nicht, sei doch davon auszugehen, dass sie die restliche Zeit, mithin fünf Monate, in der Schweiz gewesen sei. Damit sei nicht erstellt, dass die Voraussetzungen von Art. 63 Bst. a
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 63 Rechnungslegung und Revision - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962a des Obligationenrechts (OR)74 und der Verordnung vom 21. November 201275 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung.
2    Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet.
3    Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar.
4    Artikel 961d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar.
RTVV erfüllt seien. In Ergänzung dieser Argumentation weist die Erstinstanz darauf hin, die Empfangsgebühren würden laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine verbrauchsabhängigen Gebühren darstellen. Deshalb könne mit einem zeitweiligen Unterbruch nicht eine Sistierung der Gebührenpflicht begründet werden, sofern der Haushalt in der Schweiz weiterhin existiere und daselbst empfangsbereite Geräte vorhanden seien. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie sich in der interessierenden Zeitspanne insgesamt weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz aufgehalten habe. Deshalb unterliege sie für die gesamte strittige Zeitperiode der Gebührenpflicht.

4.4.3 Gemäss Art. 43 aRTVV i.V.m. Art. 45 Abs. 1 aRTVV sind Personen mit Wohnsitz im Ausland, die sich höchstens drei Monate in der Schweiz aufhalten, von der Melde- und Gebührenpflicht befreit. Diese Regelung hat der Bundesrat im Zuge der Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung im Jahr 2007 dahingehend konkretisiert, als er festgehalten hat, dass dieser Befreiungsgrund nur für Personen gilt, die sich weder 90 Tage pro Kalenderjahr noch 90 Tage ohne Unterbruch in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Bst. a
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 63 Rechnungslegung und Revision - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962a des Obligationenrechts (OR)74 und der Verordnung vom 21. November 201275 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung.
2    Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet.
3    Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar.
4    Artikel 961d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar.
RTVV). Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht können sich demnach nur Personen auf diesen Befreiungsgrund berufen, die sich im Jahr weniger als 90 Tage in der Schweiz in einem mit Radio- und/oder Fernsehempfangsgeräten ausgestatteten Haushalt aufhalten.

4.4.4 Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, haben die zuständigen Behörden von Amtes wegen abzuklären (sog. Untersuchungsmaxime, Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), wobei die betroffene Partei bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken hat (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4192/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.6). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft sie allerdings nicht (Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.119 und 3.149). Der erforderliche Beweis ist erbracht, wenn das Bundesverwaltungsgericht in freier Würdigung der vorgelegten Beweise (Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG) nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich eine Person weniger als 90 Tage in der Schweiz in einem mit einem Radio- und/oder Fernsehempfangsgerät ausgestatteten Haushalt aufgehalten hat. Bleibt dieser Sachverhalt unbewiesen, so hat die betroffene Person in analoger Anwendung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen, da sie aus dem Vorliegen des fraglichen Befreiungsgrundes Rechte ableitet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5670/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.1, A-4192/2011 vom 22. Dezember 2011 E.4.6; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.141).

4.4.5 Die Beschwerdeführerin stammt aus Deutschland und behauptet, in der strittigen Zeitspanne keine Aufenthaltsbewilligung besessen zu haben. Gemäss Art. 1a und 2 des bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) bedarf der Aufenthalt einer deutschen Staatsangehörigen in der Schweiz keiner Bewilligung, wenn diese in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten höchstens für drei Monate in der Schweiz aufhält. Diese Rechtslage hat sich weder mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20, vgl. Art. 10
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit - 1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.
1    Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.
2    Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
AuG i.V.m. Art. 9
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 9 Aufenthalt ohne Anmeldung - (Art. 10 AIG)
1    Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keine Bewilligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt). Bei Bedarf muss die betroffene Person den Zeitpunkt der Einreise mit geeigneten Unterlagen nachweisen.
2    Die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 AIG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein.
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.01]) noch mit dem Beitritt der Schweiz zum Schengen-Raum geändert (Art. 20 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [SDÜ], Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 10 N. 8). Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin selbst ohne Aufenthaltsbewilligung berechtigt war, sich in der Schweiz pro Jahr insgesamt bis zu sechs Monate aufzuhalten. Dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und sich in der Schweiz in der Zeit vom 7. Juli 2005 bis Mai 2010 weniger als 90 Tage in der Schweiz aufgehalten hat, ist aufgrund der Akten nicht erstellt. Im Gegenteil hat deren Lebenspartner am 27. November 2011 bestätigt, die Beschwerdeführerin habe sich in der Zeit von 2004 bis 2010 mindestens sieben Monate in Deutschland aufgehalten. Die restliche Zeit, mithin 150 Tage (5 x 30 Tage) pro Jahr, dürfte sie also in der Schweiz verbracht haben. Anfangs Juni 2010 hat die Beschwerdeführerin sodann nach eigenen Angaben ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt (Vorinstanz Beilage 10). Die Beschwerdeführerin kann sich folglich nicht auf den Befreiungsgrund von Art. 43
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 43 Konzessionierungsverfahren - (Art. 45 Abs. 1 RTVG)
1    Das BAKOM führt die Ausschreibungsverfahren durch.
2    Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession muss mindestens enthalten:
a  Ausdehnung des Versorgungsgebiets und Art der Verbreitung;
b  Umschreibung des Leistungsauftrags;
c  bei Konzessionen nach Artikel 38 RTVG: Höhe des jährlichen Abgabenanteils sowie dessen Höchstanteil an den Betriebskosten des Veranstalters;
d  Dauer der Konzession;
e  Zuschlagskriterien.
3    Der Bewerber muss alle für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben einreichen. Ist die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, so kann das BAKOM nach Gewährung einer Nachfrist auf eine Behandlung der Bewerbung verzichten.
4    Das BAKOM leitet alle für die Beurteilung der Bewerbung erheblichen Unterlagen an die interessierten Kreise weiter. Der Bewerber kann ein überwiegendes privates Interesse geltend machen und verlangen, dass bestimmte Angaben von der Weiterleitung ausgenommen werden. Im Anschluss an das Verfahren erhält der Bewerber Gelegenheit, zu den Äusserungen der interessierten Kreise Stellung zu nehmen.
5    Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.
aRTVV i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
aRTVV bzw. Art. 63 Bst. a
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 63 Rechnungslegung und Revision - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962a des Obligationenrechts (OR)74 und der Verordnung vom 21. November 201275 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung.
2    Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet.
3    Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar.
4    Artikel 961d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar.
RTVV berufen.

4.5 Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung in (...) jedenfalls seit dem 15. Juni 2005 über zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignete Geräte verfügt und in der strittigen Zeitspanne die Voraussetzungen des Befreiungsgrundes von Art. 43
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 43 Konzessionierungsverfahren - (Art. 45 Abs. 1 RTVG)
1    Das BAKOM führt die Ausschreibungsverfahren durch.
2    Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession muss mindestens enthalten:
a  Ausdehnung des Versorgungsgebiets und Art der Verbreitung;
b  Umschreibung des Leistungsauftrags;
c  bei Konzessionen nach Artikel 38 RTVG: Höhe des jährlichen Abgabenanteils sowie dessen Höchstanteil an den Betriebskosten des Veranstalters;
d  Dauer der Konzession;
e  Zuschlagskriterien.
3    Der Bewerber muss alle für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben einreichen. Ist die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, so kann das BAKOM nach Gewährung einer Nachfrist auf eine Behandlung der Bewerbung verzichten.
4    Das BAKOM leitet alle für die Beurteilung der Bewerbung erheblichen Unterlagen an die interessierten Kreise weiter. Der Bewerber kann ein überwiegendes privates Interesse geltend machen und verlangen, dass bestimmte Angaben von der Weiterleitung ausgenommen werden. Im Anschluss an das Verfahren erhält der Bewerber Gelegenheit, zu den Äusserungen der interessierten Kreise Stellung zu nehmen.
5    Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.
aRTVV i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
aRTVV bzw. Art. 63 Bst. a
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 63 Rechnungslegung und Revision - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962a des Obligationenrechts (OR)74 und der Verordnung vom 21. November 201275 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung.
2    Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet.
3    Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar.
4    Artikel 961d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar.
RTVV nicht erfüllt hat. Dass sie sich auf einen der anderen Befreiungsgründe berufen kann (vgl. Art. 43
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 43 Konzessionierungsverfahren - (Art. 45 Abs. 1 RTVG)
1    Das BAKOM führt die Ausschreibungsverfahren durch.
2    Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession muss mindestens enthalten:
a  Ausdehnung des Versorgungsgebiets und Art der Verbreitung;
b  Umschreibung des Leistungsauftrags;
c  bei Konzessionen nach Artikel 38 RTVG: Höhe des jährlichen Abgabenanteils sowie dessen Höchstanteil an den Betriebskosten des Veranstalters;
d  Dauer der Konzession;
e  Zuschlagskriterien.
3    Der Bewerber muss alle für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben einreichen. Ist die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, so kann das BAKOM nach Gewährung einer Nachfrist auf eine Behandlung der Bewerbung verzichten.
4    Das BAKOM leitet alle für die Beurteilung der Bewerbung erheblichen Unterlagen an die interessierten Kreise weiter. Der Bewerber kann ein überwiegendes privates Interesse geltend machen und verlangen, dass bestimmte Angaben von der Weiterleitung ausgenommen werden. Im Anschluss an das Verfahren erhält der Bewerber Gelegenheit, zu den Äusserungen der interessierten Kreise Stellung zu nehmen.
5    Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.
sowie Art. 44
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 44 Konzessionen für Programme von kurzer Dauer - (Art. 45 Abs. 2 RTVG)
1    Das BAKOM kann Konzessionen für die Veranstaltung von lokalen oder regionalen Programmen von kurzer Dauer erteilen, die drahtlos-terrestrisch verbreitet werden. Ein Programm darf an höchstens 30 Tagen innerhalb eines Zeitraums von höchstens 60 Tagen verbreitet werden.
2    Ein Veranstalter erhält pro Kalenderjahr höchstens eine solche Konzession.
3    Konzessionen für Programme von kurzer Dauer werden ohne Ausschreibung auf Gesuch hin erteilt, wenn voraussichtlich nicht mehr Veranstalter interessiert sind, als Frequenzen verfügbar sind.
4    Solche Konzessionen können namentlich erteilt werden aus Anlass eines bedeutenden Ereignisses im Versorgungsgebiet, zur Unterstützung der Unterrichts- und Ausbildungstätigkeit oder im Rahmen der Jugendarbeit.
aRTVV, Art. 63
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 63 Rechnungslegung und Revision - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962a des Obligationenrechts (OR)74 und der Verordnung vom 21. November 201275 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung.
2    Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet.
3    Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar.
4    Artikel 961d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar.
und Art. 64
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten:
a  Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte;
b  Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben;
c  Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen;
d  Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4;
e  Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle.
2    Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR76) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein.
3    Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe.
4    Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63.
5    Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen.
RTVV), macht sie nicht geltend und kann aufgrund der Akten ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin unterliegt somit seit dem 7. Juli 2005 der Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2010. Die diesbezüglich erhobene Gebühr von insgesamt Fr. 346.50 hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 Bst. a
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 59 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung - (Art. 69 Abs. 3 RTVG)
1    Die Abgabe wird 60 Tage nach Stellung einer Jahresrechnung und 30 Tage nach Stellung einer Dreimonatsrechnung fällig.
2    Hat die Erhebungsstelle die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück.
3    Die Verjährungsfrist für die Abgabe beginnt mit der Fälligkeit der Abgabe und beträgt fünf Jahre.
und b RTVV korrekt berechnet. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin die ihr im angefochtenen Entscheid auferlegten Mahn- und Betreibungsgebühren schuldet.

5.1 Die Erstinstanz behauptet, die Beschwerdeführerin am 15. September 2009, am 15. Dezember 2006 sowie am 16. März 2010 schriftlich gemahnt zu haben, die ausstehenden privaten Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu bezahlen. Belegt ist ausschliesslich die schriftliche Mahnung vom 15. September 2009. Weitere Mahnungen sind nicht aktenkundig. Bei dieser Sachlage schuldet die Beschwerdeführerin der Erstinstanz als zuständiger Gebührenerhebungsstelle in Anwendung von Art. 62 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 62 Vertrag mit der Erhebungsstelle - (Art. 69d Abs. 1 RTVG)
1    Für die Übertragung der Erhebung der Haushaltabgabe auf eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung ist das UVEK zuständig.
2    Wird eine solche Stelle eingesetzt, so führt diese die offizielle Bezeichnung «Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe».
3    Das UVEK und die Erhebungsstelle regeln die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Erhebungsstelle in einem Vertrag.
Bst. RTVV Mahngebühren in der Höhe von Fr. 5.-. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob auf den Antrag der Vorinstanz, die Mahngebühren zuungunsten der Beschwerdeführerin zu erhöhen, einzutreten wäre (Art. 62 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG), da sich dieser Antrag ohnehin als unbegründet erweisen würde.

5.2 Hinsichtlich der erhobenen Betreibungsgebühren ist zu beachten, dass die Erstinstanz als zuständige Gebührenerhebungsstelle von der Beschwerdeführerin gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 62 Vertrag mit der Erhebungsstelle - (Art. 69d Abs. 1 RTVG)
1    Für die Übertragung der Erhebung der Haushaltabgabe auf eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung ist das UVEK zuständig.
2    Wird eine solche Stelle eingesetzt, so führt diese die offizielle Bezeichnung «Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe».
3    Das UVEK und die Erhebungsstelle regeln die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Erhebungsstelle in einem Vertrag.
RTVV für eine zu Recht angehobene Betreibung Fr. 20.- verlangen kann. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung am 15. Dezember 2011 in Wiedererwägung gezogen und u.a. angeordnet, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 227903 des Betreibungsamtes Zürich 3 nicht zu beseitigen, da der Erstinstanz im Verfügungszeitpunkt die Zuständigkeit fehlte, um eine solche Anordnung zu treffen (vgl. S. 3 und 5). An diesen Entscheid ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden, weshalb die in Frage stehende Betreibung als zu Unrecht eingeleitet einzustufen ist. Die Erstinstanz war demzufolge nicht berechtigt, von der Beschwerdeführerin Betreibungsgebühren von Fr. 20.- zu verlangen. In dieser Hinsicht ist die erhobene Beschwerde demzufolge gutzuheissen und der angefochtene Entscheid insofern aufzuheben.

6.
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerde in Bezug auf die Dispositivziffern 4c und 5 des angefochtenen Entscheides aufgrund des vorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheides vom 15. Dezember 2011 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Im Übrigen steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung in (...) jedenfalls seit dem 15. Juni 2005 über zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignete Geräte verfügt und sich auf keinen der gesetzlichen Befreiungsgründe berufen kann. Sie schuldet somit im strittigen Zeitraum die privaten Radio- und Fernsehempfangsgebühren, insbesondere die für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2011 geforderten Fr. 346.50. Ausgewiesen sind ausserdem die im Wiedererwägungsentscheid auf Fr. 200.- reduzierten Verfahrenskosten sowie Mahngebühren von Fr. 5.-, nicht jedoch die verlangten Betreibungskosten von Fr. 20.-. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet, womit die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Betreibungskosten aufzuheben ist.

7.

7.1 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird in Anwendung von Art 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.00 festgelegt. Diese hat die Beschwerdeführerin insoweit zu tragen, als sie als unterliegende Partei im Sinne von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG zu qualifizieren ist. Eine Partei unterliegt insoweit, als ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird. Werden ihre Anträge teilweise gutgeheissen, so sind die Verfahrenskosten zu ermässigen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Kosten der beschwerdeführenden Partei entsprechend ihrem Anteil am Unterliegen auferlegt werden (Marcel Maillard, Praxiskommentar, Art. 63 N. 14, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.39).

7.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeanträgen der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 15. Dezember 2011 insoweit entsprochen, als sie davon abgesehen hat, den in der Betreibung Nr. 227903 des Betreibungsamtes Zürich 3 erhobenen Rechtsvorschlag zu beseitigen und die in der angefochtenen Verfügung erhobenen Verfahrenskosten infolge des veränderten Verfahrensausgangs reduziert hat (vgl. E. 2.2.1). Insoweit sowie hinsichtlich der erhobenen Betreibungskosten ist die Beschwerdeführerin als obsiegend einzustufen. Mit ihren übrigen Anträgen ist die Beschwerdeführerin dagegen gescheitert. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin als zu einem Drittel obsiegend anzusehen. Dementsprechend hat sie zwei Drittel der Verfahrenskosten, d.h. Fr. 333.30, zu tragen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 166.70 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.3 Die Beschwerdeführerin hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren keinen Anwalt beigezogen und keine anderweitigen Kosten geltend gemacht, die ihr durch das vorliegende Beschwerdeverfahren entstanden sind. Ihr steht somit gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Dispositivziffern 4c und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2011 infolge Wiedererwägung als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Im Übrigen wird sie im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 333.30 auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 166.70 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung bekannt zu geben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._____; Einschreiben)

- Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Christa Baumann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6060/2011
Date : 15. Mai 2012
Published : 31. Mai 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Post, Fernmeldewesen
Subject : Radio- und Fernsehempfangsgebühren


Legislation register
AuG: 10
BGG: 42  46  82
BZP: 40
RTVG: 70
RTVV: 43  44  45  59  62  63  64
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 3
VZAE: 9
VwVG: 5  12  13  19  48  50  52  54  58  62  63  64
ZGB: 8
BGE-register
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2007/29
BVGer
A-3230/2011 • A-4119/2011 • A-4192/2011 • A-4463/2011 • A-5670/2011 • A-6060/2011
AS
AS 1997/2903 • AS 1997/2213 • AS 1992/601
BBl
2003/1569 • 2003/1643