Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-2838/2007
{T 0/2}

Urteil vom 15. Mai 2009

Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien
A._______, geboren X._______, Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. März 2007 / N_______.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein Singhalese aus B._______ im (...) - suchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteten Schreiben vom Y._______ sowie - auf Aufforderung der Schweizerischen Botschaft vom Z._______, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass seine Eingabe als Asylgesuch entgegen genommen werde, und worin er gleichzeitig aufgefordert wurde, der Botschaft seine Vorbringen ("grievances") und allfällige entsprechende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte und bindende Eingabe ("your final and binding submission") bis zum W._______ einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Gesuch festhalten wolle - vom V._______ um Asyl in der Schweiz nach, denen er diverse Unterlagen (...) beilegte.

Mit Schreiben der Botschaft vom T._______ wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nicht alle seine Gründe klar und präzise dargelegt habe, weshalb dieser erneut aufgefordert wurde, sämtliche für sein Asylgesuch relevanten Gründe klar und präzise innerhalb der nächsten zwei Wochen darzulegen, falls er an seinem Asylgesuch festhalten wolle.

Mit Eingabe vom S._______ reichte der Beschwerdeführer der Botschaft ein Schreiben ein, in welchem er seine Asylvorbringen ergänzte. Diesem Schreiben legte er einerseits die gleichen Beilagen, wie er dies mit Eingabe vom V._______ bereits tat, sowie andererseits Unterlagen aus den Asylverfahren (...) (N_______) und (...)(N_______) in der Schweiz bei.

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung im Rahmen seines schriftlichen Asylgesuchs geltend, (...) (N_______) habe in Sri Lanka verschiedene Ungerechtigkeiten erfahren und Todesdrohungen erhalten. Seit dessen Ausreise habe er die Geschäfte (...) betreut und sich um dessen Familie respektive (...) gekümmert. Er habe nun selber Drohungen erhalten und man habe ihn aufgefordert, die von (...) an die Human Rights Commission und an die Präsidentin gerichteten Beschwerden zurückzuziehen. Diese Drohungen würden seine Geschäftstätigkeiten beeinträchtigen. Ausserdem habe auch (...) Drohungen erhalten, weshalb sich diese mit den Kindern nicht mehr in deren Haus aufhalten könne. Aufgrund der wiederholten Drohungen hätten er und die Familie (...) wiederholt den Aufenthaltsort gewechselt. Die Drohungen seien ferner der Polizei gemeldet worden, hätten aber keinen Erfolg gezeitigt.

B.
Am R._______ wurde der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Dabei führte er unter anderem ergänzend aus, er sei Mitglied der C._______, ohne aber politische Aktivitäten ausgeübt zu haben. Mit tamilischen Gruppen habe er weiter keinerlei Probleme gehabt. Ferner habe er von (...) gehört, dass die Drohungen von Personen ausgehen würden, welche die Unterstützung der D._______ hätten. Im (...) habe er zwei Mal und im (...) ein weiteres Mal einen Telefonanruf erhalten, worin er aufgefordert worden sei, seine Geschäftstätigkeiten (Darlegung der Geschäftstätigkeiten) für (...) einzustellen, ansonsten er Probleme erhalten würde. In der Folge habe er bei der Polizei eine Anzeige eingereicht, was zu weiteren telefonischen Bedrohungen geführt habe. Bis im (...) habe er siebzehn und seine Frau zehn solcher Anrufe erhalten. Bereits im (...) hätten ihm die Anrufer gesagt, dass sie von seiner Anzeige bei der Polizei wüssten, und ihn in der Folge auch mit dem Leben bedroht. Als er sich im (...) im Haus (...) aufgehalten habe, sei er unter zwei Malen telefonisch aufgefordert worden, sich mit den Aggressoren um 21.00 Uhr beim (...) zu treffen. Er habe diesen Aufforderungen jeweils keine Folge geleistet. Die Aggressoren hätten ihm ferner auch mitgeteilt, dass sie nichts gegen ihn persönlich hätten, sondern dass die Drohungen nur im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für (...) stünden. Er habe seine Geschäftstätigkeit jedoch nicht aufgeben wollen, da er sonst viel Geld verloren hätte.

C.
Am R._______ übermittelte die Schweizerische Botschaft die Gesuchsunterlagen mit ihren Bemerkungen dem BFM.

D.
Mit Verfügung vom 19. März 2007 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen und Belästigungen würden keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen und er benötige den Schutz der Schweiz nicht.

E.
Mit Eingabe vom 20. April 2007 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ferner sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon Asyl zu gewähren. Weiter sei sein Beschwerdeverfahren mit demjenigen (...) (...) zu koordinieren und prioritär zu behandeln. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. Mai 2007 wurde für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet und das Verfahren des Beschwerdeführers antragsgemäss mit demjenigen (...) (...) koordiniert.

G.
Mit Eingabe vom 7. April 2009 ersuchte (...) um eine rasche Behandlung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.
2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3 , Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).

Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

2.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.; dieses Urteil hat angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).

3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheides im Wesentlichen fest, eine für die Einreisebewilligung relevante Verfolgung liege nur dann vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen könne, dass die aus einem der im Asylgesetz genannten Gründe ernsthaft verfolgt werde und nicht im Heimat- oder Herkunftsstaat Schutz finden könne.

Den Akten sei zu entnehmen, dass (...) Probleme mit gewissen Leuten aus seinem Arbeitsumfeld gehabt habe, weil man beispielsweise nicht ihn (...), sondern andere Personen für Auslandeinsätze berücksichtigt habe und weil Aussagen (...) anlässlich eines (...) zu Streitigkeiten geführt hätten.

Auseinandersetzungen privater Dritter stellten indessen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar, weil sie nicht aus einem der darin abschliessend aufgezählten Gründe erfolgten, sondern privater Natur seien. Die vom Beschwerdeführer angeführten Drohungen gegen seine eigene Person würden sich aus den von (...) vorgebrachten Problemen ableiten und stellten daher ebenfalls keine vom Asylgesetz erfassten Nachteile dar. Weiter sei festzuhalten, dass die srilankischen Behörden bei Übergriffen seitens privater Dritter grundsätzlich gewillt seien, einem davon Betroffenen Schutz zu bieten, weshalb den Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter diesem Aspekt keine einreisebeachtliche Relevanz zukomme. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeiten habe, sich allfälligen Belästigungen dadurch zu entziehen, dass er - gestützt auf die in Sri Lanka geltende Niederlassungsfreiheit - seinen Wohnsitz verlege und einer anderen Arbeit nachgehe.

An diesen Erwägungen vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers könne daher offen gelassen werden. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer als nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes zu erachten.

3.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen den bisher geltend gemachten Sachverhalt und seine darauf basierende Gefährdungslage. Im Weiteren bringt er vor, es sei vorliegend unbestritten, dass er über eine genügende Beziehungsnähe zur Schweiz verfüge, zumal (...) hier lebe. Zudem verfüge er auch über keine Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz zu ersuchen. Die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Einreise in die Schweiz verweigert: Erstens könne er glaubhaft machen, dass ihm eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben drohe und zweitens hätte festgestellt werden müssen, dass ihm der weitere Verbleib in Sri Lanka nicht zuzumuten sei. So sei es eine Tatsache, dass er massiv bedroht worden sei und die srilankischen Behörden nichts unternommen hätten, um ihm Schutz zu bieten. Die eingereichten Beweismittel würden deutlich zeigen, dass es sich bei den vom (...) erlittenen Problemen nicht um blosse berufliche Belange respektive um Schikanen von privater Seite gehandelt habe, sondern dieser von (...) behelligt und in deren Auftrag von Dritten bedroht worden sei, weshalb das Verfolgungsmotiv politischer Natur sei. Auch werde die fehlende Schutzbereitschaft der srilankischen Behörden durch die eingereichten Unterlagen belegt. Zudem sei die erforderliche Intensität der Verfolgung erfüllt und diese sei nach wie vor aktuell. Überdies bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er auch in Colombo von den ihn bedrohenden (...) ausfindig gemacht würde.

3.3 Unter dem Aspekt von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist zu prüfen, ob eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und mithin die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen ist - sei es im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, sei es zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts - oder ob ein Verbleib im Heimatstaat zugemutet werden kann. Der Behörde kommt bei der restriktiv zu handhabenden Bewilligung der Einreise ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 1997 Nr. 15).

Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend festzustellen, dass für den Beschwerdeführer nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet ist. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten Drittpersonen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen.

So ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge Anzeige bei der Polizei erstattete, um von den srilankischen Behörden staatlichen Schutz zu erlangen respektive um sich gegen eine ungerechte Behandlung zu wehren. Dass die Anzeige des Beschwerdeführers von der Polizei nicht entgegengenommen worden wäre, wird jedenfalls aus den in den Akten liegenden Beweismitteln nicht ersichtlich.

Zudem verfügt der srilankische Staat - mit Ausnahme des Nordens und Ostens des Landes - über ein funktionierendes Polizei- und Gerichtswesen. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Es ist davon auszugehen und wird durch die in den Akten liegenden Dokumente denn auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hatte beziehungsweise hat und die von ihm eingereichte Strafanzeige gegen die erwähnten Bedroher keine Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Behörden gegen ihn in Gang gesetzt hätte. An dieser Einschätzung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die von (...) angegriffenen (...) hätten ihre Machtposition ausgenutzt, um diesem zu schaden, nichts zu ändern. So ist aus den Vorbringen im Asylverfahren des (...) ersichtlich, dass die von ihm erwähnten (...) persönlich und ohne Zuhilfenahme des Staatsapparates gegen ihn vorgegangen seien respektive als Privatpersonen Leute beauftragt hätten, welche den (...) und seine Familie - und als Folge davon auch den Beschwerdeführer - eingeschüchtert und bedroht haben sollen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungen auch in Sri Lanka als strafbare Handlungen gelten und von den Behörden geahndet werden, weshalb keine Hinweise ersichtlich sind, gestützt auf welche für den Beschwerdeführer kein Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung hätte erhältlich gewesen sein sollen. Somit sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht.

3.4 Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Bedrohungen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen.

Zudem besteht - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - für den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Grossraum Colombo, zumal es sich bei ihm nicht um einen tamilischen, sondern um einen singhalesischen Sri-Lanker handelt. Die vom Beschwerdeführer gehegte Befürchtung, in nächster Zukunft ernsthaften asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, erscheint daher in einer objektiven Einschätzung gesamthaft als aus flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten - bei allem Verständnis für eine allenfalls in subjektiver Hinsicht vorhandene Furcht - nicht begründet. Der Annahme einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG kann daher nicht gefolgt werden, weshalb der Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung - als vorsorgliche Massnahme - zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen durch das BFM abzuweisen ist. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers ist daher gesamthaft nicht als derart kritisch einzustufen, dass eine reale Existenzbedrohung bestünde und ein weiterer Verbleib in Sri Lanka nicht mehr zumutbar wäre.

Schliesslich ist festzuhalten, dass das Asylgesuch des (...) mit Urteil gleichen Datums abgewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. Der (...) hat somit die Schweiz zu verlassen, weshalb von einer genügenden Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht gesprochen werden kann.

3.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.

4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

5.
Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : D-2838/2007
Data : 15. maggio 2009
Pubblicato : 03. giugno 2009
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Asilo
Oggetto : Verfügung vom 19. März 2007 i.S. Verweigerung der Einreisebewilligung und Asyl


Registro di legislazione
LAsi: 3  6  7  20  52  105  106
LTAF: 31  32  33
LTF: 83
PA: 5  48  50  52  65
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
entrata nel paese • tribunale amministrativo federale • autorità inferiore • legge sull'asilo • sri lanka • vita • fattispecie • autorizzazione d'entrata • casale • famiglia • mezzo di prova • spese di procedura • pittore • stato d'origine • legge federale sul tribunale federale • autorizzazione o approvazione • procedura d'asilo • anticipo delle spese • cancelliere • copia
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